BGH · StbStR 2/68 vom 05.12.1968

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 5. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf vom 10. Zu den Klienten des Beschuldigten gehörte seit dem Jahre 1954 der Bäckermeister Franz aus Ml Der Beschuldigte erledigte für ihn die Buchführung einschließlich der Jahresabschlüsse und besorgte seine Steuerangelegenheiten. Die von dem Beschuldigten ausgefüllten Schecks Unterzeichnete B^Jp bedenkenlos, da der Beschuldigte sein volles Vertrauen genoß. Vom Jahre 1961 an ging der Beschuldigte dazu über, sich von B^|^und später auch von W^^^ Schecks über höhere als die dem Einanzamt geschuldeten Beträge unterzeichnen zu lassen. Die dem Finanzamt nicht geschuldeten Beträge der ausgestellten Schecks verbrauchte der Beschuldigte für sich. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts in Düsseldorf hat ihn durch Urteil vom 29- Januar 1968 aus seinem Beruf als Steuerbevollmächtigter ausgeschlossen. Seine Berufung wurde vom Senat für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf verworfen. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat der Beschuldigte Revision eingelegt. Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daß sich die Verfehlung des Beschuldigten über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckt hat. Diese lange Zeitdauer zeigt ebenso wie die Vielzahl der Einzelhandlungen, daß es sich nicht um eine einmalige Entgleisung des Beschuldigten, sondern um einen besonders groben Vertrauensbruch gehandelt hat, durch den das Ansehen des Berufsstandes der Steuerbevollmächtigten erheblich beeinträchtigt wurde.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

2091 082 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StbStR 2/68 URTEIL in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerbevollmächtigten Paul Theodor aus dort geboren am 1907, wegen Verletzung von Berufspflichten 2 Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Steuerbevollmächtigter Dr. Meyding Steuerbevollmächtigter Dr. vom Stein als ehrenamtliche Beisitzer, Bund e sa nwa11 Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter HHHIB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf vom 10. Mai 1968 wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen / Gründe : I. 1.) Der Beschuldigte ist Steuerbevollmächtigter im Bezirk der Oberfinanzdirektion Düsseldorf. Er ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Zu den Klienten des Beschuldigten gehörte seit dem Jahre 1954 der Bäckermeister Franz aus Ml Der Beschuldigte erledigte für ihn die Buchführung einschließlich der Jahresabschlüsse und besorgte seine Steuerangelegenheiten. Wenn Steuern fällig wurden, teilte der Beschuldigte dies B^Jpmit. Dieser übergab ihm dann sein Scheckheft zur Ausstellung der Schecks über die jeweils fällige Summe. Die von dem Beschuldigten ausgefüllten Schecks Unterzeichnete B^Jp bedenkenlos, da der Beschuldigte sein volles Vertrauen genoß. Nach dem Tode des Klienten übernahm dessen Schwiegersohn, der Konditormeister Helmut Wj^|^^, das Geschäft. Auch er brachte dem Beschuldigten Vertrauen entgegen und beauftragte ihn weiterhin mit der Wahrnehmung aller steuerlichen Angelegenheiten. Vom Jahre 1961 an ging der Beschuldigte dazu über, sich von B^|^und später auch von W^^^ Schecks über höhere als die dem Einanzamt geschuldeten Beträge unterzeichnen zu lassen. Diese Schecks, auf denen zu demeist ein Empfänger noch nicht eingesetzt war, zog der Beschuldigte dann auf sein eigenes Konto ein. Dem Einanzamt überreichte er in diesen Fällen Schecks, die auf sein eigenes Konto gezogen waren und über die genaue Steuerschuld lauteten. In vielen Fällen ließ er sich auch unter der wahrheitswidrigen Angabe, es seien wieder Zahlungen an das Finanzamt zu leisten, Schecks aushändigen. Die dem Finanzamt nicht geschuldeten Beträge der ausgestellten Schecks verbrauchte der Beschuldigte für sich. In der Zeit von März 1961 bis Juli 1964- brachte er auf diese Weise insgesamt mindestens 17 OOO,- DM an sich. 2.) Das erweiterte Schöffengericht in Mönchengladbach verurteilte den - bis dahin nicht vorbestraften -Beschuldigten am 30. August 1966 wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Untreue zu neun Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 1 000,- DM, ersatzweise 40 Tagen Gefängnis; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig. II. Wegen seines den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Verhaltens wurde gegen den Beschuldigten ein beruf sgerichtliches Verfahren eingeleitet. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts in Düsseldorf hat ihn durch Urteil vom 29- Januar 1968 aus seinem Beruf als Steuerbevollmächtigter ausgeschlossen. Seine Berufung wurde vom Senat für Steuerberater-und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf verworfen. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat der Beschuldigte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 StBerG zulässige Rechtsmittel bleibt erfolglos. 1.) Das Landgericht hat das Hauptverfahren nicht nach § 75 Abs. 1 StBerG, sondern nach § 207 Abs. 1 StPO in der jetzt geltenden Fassung eröffnet. Der Revision 5 / M erscheint es fraglich, ob ein rechtswirksamer Eröffnungsbeschluß vorliegt". Ihre Bedenken sind unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Form des § 207 Abs. 1 StPO statt in der Form des § 75 Abs. 1 StBerG unschädlich ist. Das Landgericht hat die Anschuldigungsschrift unverändert zugelassen und damit deren Inhalt zu dem Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses gemacht. Aus der Anschuldigungsschrift konnte der Beschuldigte ersehen, welche Pflichtverletzung ihm zur Last gelegt wird und auf welche Tatsachen sich die Beschuldigung gründet. Den Erfordernissen des § 75 Abs. 1 StBerG ist dadurch Genüge getan. 2. ) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§87 Abs. 2 StBerG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3. ) Die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daß sich die Verfehlung des Beschuldigten über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckt hat. Diese lange Zeitdauer zeigt ebenso wie die Vielzahl der Einzelhandlungen, daß es sich nicht um eine einmalige Entgleisung des Beschuldigten, sondern um einen besonders groben Vertrauensbruch gehandelt hat, durch den das Ansehen des Berufsstandes der Steuerbevollmächtigten erheblich beeinträchtigt wurde. Die Schädigung des Ansehens des Berufsstandes, nicht aber, wie die Revision meint, das Maß der Schuld des jeweiligen Beschuldigten, hat bei der Prüfung, welche berufsgerichtliche Strafe zu verhängen ist, im Vordergrund zu stehen. Das hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 5* Marz 1968, abgedruckt in "Steuerberater" 1968 Nr. 4, Beilage Amtliche Mitteilungen S. 20). Im vorliegenden Pall kann bei Abwägung aller Umstände keine andere Strafe als die Ausschließung aus dem Beruf in Betracht kommen. Baldus Henning Müller Dr. Meyding Dr. vom Stein