BGH · StbStR 2/65

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf vom 23. Von Rechts wegen Der Beschuldigte ist seit 1954 als Helfer in Steuersachen und seit dem Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes (I, November 1961) als Steuerbevollmächtigter tätig» In seinem Büro beschäftigte er bis September 1962 ständig weibliche Lehrlinge, um sie für eine Tätigkeit in steuerberatenden Berufen auszubilden,, Drei dieser noch nicht 21 Jahre alten Mädchen hat er wiederholt zur Unzucht mißbraucht oder zu mißbrauchen versucht, und zwar Hildegard und Hiltrud vor dem 1» November 1961, Christel Be^B^im Jahre 1962. Dieses Strafverfahren führte zur Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens, in dem die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht in Münster den Beschuldigten unter Zugrundelegung des im Strafurteil festgestellten Sachverhalts (§62 Abs.3 StBerG) wegen schuldhafter Verletzung seiner 3erufspflichten aus dem Beruf der Steuerbevollmächtigten ausgeschlossen hat. Dabei ist sie davon ausgegangen, daß die in § 114 Abs. 1 StBerG angeordnete Rückwirkung der Vorschriften über die Berufsgerichts-bfrkeit auf früher begangene Pflichtverletzungen nicht gegen Art. 103 Abs» 2 GG verstoße und daß sich daher das berufsgerichtliche Verfahren auch auf die beiden Die Berufung des Beschuldigten ist durch Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollraächtigten-sachen bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf vom 23« November 1964 verworfen worden« Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob § 114 Abs. 1 StBerG mit Art, 103 Abs. 2 GG vereinbar ist. Nach seiner Meinung rechtfertigt allein der Pall Be|HBdie Ausschließung aus dem Beruf.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten mit der Sachbeschwerde. Die Auffassung des angefochtenen Urteils, der nach dem Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes liegende Pall Christel Bed^, in dem auf eine Einzelstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis erkannt worden ist, stelle schon für sich allein eine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, daß die Ausschließung des Beschuldigten aus dem Beruf geboten sei,?läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dieses Verhalten, das nach den Urteilsfeststellungen nicht als "einmalige Verfehlung” anzusehen ist, rechtfertigt die Auffassung, daß der Beschuldigte sich des Vertrauens und der Achtung, die sein Beruf als Steuerbevoll-mächtigter erfordert, unwürdig erwiesen habe und daß daher sein Verbleiben in diesem Berufsstand nicht tragbar sei.

Schlagwörter

ChristelbeschuldigtStBerGBeschuldigteberufenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StbStR_2/65 URTEIL in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerbevollmächtigten Walter falen, geboren am 1912 in 2 Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensaehen des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28=, Juni 1965, an der teilgenommen haben? Senatspräsident Dr„ Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Steuerbevollmächtigter Dr. jur. Veith Steuerbevollmächtigter Dipl.-Volkswirt Dr„ Schneider als ehrenamtliche Beisitzer, Bundesanwalt Dr = als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. aus als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf vom 23. November 1964 wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Der Beschuldigte ist seit 1954 als Helfer in Steuersachen und seit dem Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes (I, November 1961) als Steuerbevollmächtigter tätig» In seinem Büro beschäftigte er bis September 1962 ständig weibliche Lehrlinge, um sie für eine Tätigkeit in steuerberatenden Berufen auszubilden,, Drei dieser noch nicht 21 Jahre alten Mädchen hat er wiederholt zur Unzucht mißbraucht oder zu mißbrauchen versucht, und zwar Hildegard und Hiltrud vor dem 1» November 1961, Christel Be^B^im Jahre 1962. Das Landgericht in Bielefeld hat ihn deshalb durch rechtskräftiges Urteil vom 20. Juni 1963 in den Fällen und Be0^ wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen, im Falle AMM wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Dieses Strafverfahren führte zur Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens, in dem die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht in Münster den Beschuldigten unter Zugrundelegung des im Strafurteil festgestellten Sachverhalts (§62 Abs. 3 StBerG) wegen schuldhafter Verletzung seiner 3erufspflichten aus dem Beruf der Steuerbevollmächtigten ausgeschlossen hat. Dabei ist sie davon ausgegangen, daß die in § 114 Abs. 1 StBerG angeordnete Rückwirkung der Vorschriften über die Berufsgerichts-bfrkeit auf früher begangene Pflichtverletzungen nicht gegen Art. 103 Abs» 2 GG verstoße und daß sich daher das berufsgerichtliche Verfahren auch auf die beiden 4 ersten, vor dem 1» November 1961 begangenen Straftaten zu erstrecken habe« Die Berufung des Beschuldigten ist durch Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollraächtigten-sachen bei dem Oberlandesgericht in Düsseldorf vom 23« November 1964 verworfen worden« Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob § 114 Abs. 1 StBerG mit Art, 103 Abs. 2 GG vereinbar ist. Nach seiner Meinung rechtfertigt allein der Pall Be|HBdie Ausschließung aus dem Beruf. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten mit der Sachbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 87 Abs, 1 Nr. 1 StBerG), jedoch nicht begründet. Auch nach Ansicht des Senats kann es dahinstehen, ob § 114 Abs. 1 StBerG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Auffassung des angefochtenen Urteils, der nach dem Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes liegende Pall Christel Bed^, in dem auf eine Einzelstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis erkannt worden ist, stelle schon für sich allein eine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, daß die Ausschließung des Beschuldigten aus dem Beruf geboten sei,?läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Beschuldigte überfiel das sich wehrende 17 Jahre alte Mädchen immer wieder mit Küssen und Um- 5 armungen, griff ihr dabei über der Kleidung an die Brüste und versuchte wiederholt, durch den Ausschnitt des Kleides an ihre nackte Brust und zwischen ihre Beine zu fassen» Einmal berührte* er trotz ihrer Gegenwehr durch das Schlüpferbein ihr Geschlechtsteil»Ferner schenkte er ihr Schokolade und Geld, um sie sich gefügig zu machen. Eine Geschäftsfahrt mit dem Kraftwagen benutzte er dazu, an einer abgelegenen Stelle zu halten, nach dem Aussteigen Christel überraschend auf die Erde niederzudrücken und mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen» In der Folgezeit stellte er ihr weiterhin nach, obwohl er ihre innere Not erkannt hatte, und bedrängte sie auf einer Fahrt erneut, sich ihm hinzugeben» Es gelang ihm aber nicht, sein Z'S ?1 nochmals zu erreichen» Dieses Verhalten, das nach den Urteilsfeststellungen nicht als "einmalige Verfehlung” anzusehen ist, rechtfertigt die Auffassung, daß der Beschuldigte sich des Vertrauens und der Achtung, die sein Beruf als Steuerbevoll-mächtigter erfordert, unwürdig erwiesen habe und daß daher sein Verbleiben in diesem Berufsstand nicht tragbar sei. Aus den Verfehlungen gegenüber den beiden anderen Mädchen darauf zu schließen, daß es sich nicht um eine bloße Gelegenheitstat handelte, war dem Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht verwehrt. Nur als selbständige Urteilsgrundlage schieden diese beiden Fälle aus. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Angeklagten gerade die Strafbestimmung des § 174 StGB bekannt war. Er wußte jedenfalls, daß er mit seinem Verhalten sehr schwerwiegend gegen seine Berufspflichten verstieß» Soweit die Revision dies in Zweifel zu ziehen versucht, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Ihr Einwand, daß die Berufspflichten in § 22 StBerG nicht ge- nügend konkretisiert seien, geht ebenfalls fehl. Wie sie selbst anerkennt, ist es unmöglich, alle für eine berufsgerichtliche Ahndung oder auch nur die für eine Ausschließung aus dem Beruf in Betracht kommenden Pflichtverletzungen im \ einzelnen gesetzlich festzulegen. Die Aufstellung einer Ge-neralklausel ist somit unvermeidbar; sie verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BGHSt 18, 77, 78). Auch der Grundsatz, daß niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf (Art, 103 Abs. 3 GG), ist nicht verletzt. Er verbietet es nicht, eine Tat, wegen der bereits ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist, noch disziplinarrechtlich zu ahnden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 104 Abs. 2 StBerG. Baldus Kirchhof Meyer Dr, Veith Dr. Schneider