BGH · StbStR 1/82
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Leitsatz / Zusammenfassung
1» Der Antrag des Steuerbevollnächtlgten von 3* September 1980, ihn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Yersäunung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevoll-nächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 19* November 1979 zu gewähren, wird verworfen« dort begründet und zugleich einen neuen Wlederelnsetzungs-antrag gestellt« Zu diesen hat er vor gebracht, nach seiner Auffassung habe die Revisionsbegründungsfrist nicht an 2« August (einen Sans tag), sondern erst an 4» August I960 zu laufen begonnen» Das habe ihn auf seine Frage auch ein Rechtsanwalt bei der Rechtsberatungsstelle des Landgerichts Wuppertal nitgeteilt; in übrigen sei er erst eine Woche nach der Zustellung in den Besitz des Beschlusses gelangt, da seine 75Jährige Mutter vergessen habe, ihn diesen auszuhändigen» Die Revision 1st nangels rechtzeitiger Begründung (§ 155 StBerG, §§ 545» 43 Abs» 1 StPO) unzulässig» Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäunung dieser Frist kann nicht entsprochen werden» Der Steuerbevollmächtigte war über den Beginn der Revisionsbegründungsfrist unterrichtet» Schon von Berufs wegen ist er mit der Berechnung von Fristen vertraut» Zudem fehlt Jeglicher einsichtige Grund dafür, eine Monatsfrist nicht an einem Samstag beginnen zu lassen» Daher erscheint die angebliche falsche Beratung bei der Rechtsberatungsstelle des Landgerichts Wuppertal unglaubhaft» Der Steuerbevoll-