BGH · StbStR 1/82

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

1» Der Antrag des Steuerbevollnächtlgten von 3* September 1980, ihn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Yersäunung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevoll-nächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 19* November 1979 zu gewähren, wird verworfen« dort begründet und zugleich einen neuen Wlederelnsetzungs-antrag gestellt« Zu diesen hat er vor gebracht, nach seiner Auffassung habe die Revisionsbegründungsfrist nicht an 2« August (einen Sans tag), sondern erst an 4» August I960 zu laufen begonnen» Das habe ihn auf seine Frage auch ein Rechtsanwalt bei der Rechtsberatungsstelle des Landgerichts Wuppertal nitgeteilt; in übrigen sei er erst eine Woche nach der Zustellung in den Besitz des Beschlusses gelangt, da seine 75Jährige Mutter vergessen habe, ihn diesen auszuhändigen» Die Revision 1st nangels rechtzeitiger Begründung (§ 155 StBerG, §§ 545» 43 Abs» 1 StPO) unzulässig» Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäunung dieser Frist kann nicht entsprochen werden» Der Steuerbevollmächtigte war über den Beginn der Revisionsbegründungsfrist unterrichtet» Schon von Berufs wegen ist er mit der Berechnung von Fristen vertraut» Zudem fehlt Jeglicher einsichtige Grund dafür, eine Monatsfrist nicht an einem Samstag beginnen zu lassen» Daher erscheint die angebliche falsche Beratung bei der Rechtsberatungsstelle des Landgerichts Wuppertal unglaubhaft» Der Steuerbevoll-

Zitierte Normen

Schlagwörter

FristMutterRevisionsbegründungsfristBeschlußOberlandesgerichtsBegründungWocheRevision

Volltext der Entscheidung

28 BUNDESGERICHTSHOF stbstn 1/80 BESCHLUSS IU0.80 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerbevollmächtigten Armin K !, geboren am flHHÜHV 1939 in aus (Rumänien), wegen Berufspflichtverletzung 2g Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollnächtigten-Sachen beim Bundesgerichtshof hat an 23« Oktober 1980 beschlossen: 1» Der Antrag des Steuerbevollnächtlgten von 3* September 1980, ihn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Yersäunung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevoll-nächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 19* November 1979 zu gewähren, wird verworfen« 2« Die Revision des Steuerbevollnächtigten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen« 3* Der Steuerbevollmächtigte hat die Kosten des Viederelnsetzungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen« Gründe : Dem Steuerbevollnächtlgten ist der Beschluß des erkennenden Senats vom 28« Juli 1980, durch den ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Yersäunung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Berufungsurteil vom 19« November 1979 gewährt worden war, an 2« Augist 1980 durch Übergabe an seine bei ihn wohnende Mutter zugestellt worden« Am 3. September 1980 hat er die Revision zu Protokoll der "Rechts an trage stelle" des Oberlandesgerichts Düssei- 28 dort begründet und zugleich einen neuen Wlederelnsetzungs-antrag gestellt« Zu diesen hat er vor gebracht, nach seiner Auffassung habe die Revisionsbegründungsfrist nicht an 2« August (einen Sans tag), sondern erst an 4» August I960 zu laufen begonnen» Das habe ihn auf seine Frage auch ein Rechtsanwalt bei der Rechtsberatungsstelle des Landgerichts Wuppertal nitgeteilt; in übrigen sei er erst eine Woche nach der Zustellung in den Besitz des Beschlusses gelangt, da seine 75Jährige Mutter vergessen habe, ihn diesen auszuhändigen» Die Revision 1st nangels rechtzeitiger Begründung (§ 155 StBerG, §§ 545» 43 Abs» 1 StPO) unzulässig» Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäunung dieser Frist kann nicht entsprochen werden» Der Steuerbevollmächtigte war über den Beginn der Revisionsbegründungsfrist unterrichtet» Schon von Berufs wegen ist er mit der Berechnung von Fristen vertraut» Zudem fehlt Jeglicher einsichtige Grund dafür, eine Monatsfrist nicht an einem Samstag beginnen zu lassen» Daher erscheint die angebliche falsche Beratung bei der Rechtsberatungsstelle des Landgerichts Wuppertal unglaubhaft» Der Steuerbevoll- nächtigte hat denn auch keinen Versuch zu ihrer Glaubhaftmachung unternommen. Ob seine Mutter ihm den Beschluß erst eine Woche nach dessen Zustellung Ubergeben hat9 kam schon deshalb dahingestellt bleiben9 well Ihn selbst in diesem Fall noch über drei Wochen zur Begründung der Revision zur Verfügung standen. Schmidt Meyer Engelhardt