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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StbStR_l/68 URTEIL
in dom ‘berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmiichtigten Walter zuletzt wohnhaft gewesen in Ej unbekannten Aufenthalts, geboren am in Landkreis I'
wegen Verletzung von Berufspflichteno
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Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtonsachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 3o Oktober 1968? an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr„ Baldus
als Vorsitzender? Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter? Steuerbevollmächtigter Müller Steuerbevollmächtigter Steincke
als ehrenamtliche Beisitzer?
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft? Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle?
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Stouorbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht in Celle vom 17» August 1967 wird verworfene
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen„
Von Rechts wegen
Der Beschuldigte war - zuletzt als Steuerinspektor beim Finanzamt Emden - in der Finanzverwaltung tätig gewesen. Durch Urteil der Dienststrafkammer Oldenburg vom 23o Juli 1959 (rechtskräftig seit 6, Januar 1961) wurde er mit Entfernung aus dem Dienst bestraft, weil er infolge Alkoholgenucses dem Dienst ferngeblieben war, zu seiner Entschuldigung unwahre Angaben gemacht, den Dienststellenlciter beleidigt und diesem eines Nachts ebenfalls unter Alkoholeinfluß Fensterscheiben eingeschlagen hatte, Seit 17, August 1961 war er als Helfer in Buchführungs- und Steuersachen für den Bezirk des Finanzamts Emden zugelassen und seit 19* September 1963 zu dem Steuerbevollmächtigten bestellt. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht in Hannover hat ihn am 11, März 1964 mit einem Verweis und einer Geldbuße von 1,000,— DM wegen Verletzung von Berufspflichten bestraft, die in folgendem gesehen wurde:
Er hatte an einem Schützenfestsonntag im Juni 1963 öffentlich vor zahlreichen Zuschauern nackt gebadet, was Ärgernis erregte und ihn ein Strafverfahren wegen groben Unfugs eintrug. Zur Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter war er betrunken erschienen, so daß gegen ihn nicht verhandelt werden konnte, und er wegen Ungebühr in eine Haftstrafe genommen wurde; bei der Aufnahme im Gerichtsgefängnis zur Vollstreckung der Haft weigerte er sich, Angaben zu seiner Person zu machen.
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Er ist seit 21* Mai 1966 rechtskräftig aus seinem Alleinverschulden geschieden und hat zwei eheliche und ein uneheliches Kind* Mit seiner Neigung zu übermäßigem Alkoholgenuß hängt zusammen, daß er an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse und des Magens leidet* Auch ist er zuckerkrank*
II*
Die bereits erv/ähnte berufsgerichtliche Kammer in Hannover hat den Beschuldigten durch Urteil vom 31 o Mai 1 1967 aus dem Beruf des Steuerbevollmächtigten ausgeschlossen* Seine Berufung gegen dieses Urteil ist am 17 * August 1967 vom Senat für Steuerberater- und Steuer-bevollmächtigtensachcn beim Oberlandesgericht in Celle verworfen worden*
Folgende Handlungen und Unterlassungen des Beschuldigten sind festgestellt und als eine schwere BerufsPflichtverletzung gewertet worden: j
1*) Er hatte für die Jahre I960 und 1961 keine Einkommenssteuererklärung abgegeben und war im Februar und August 1963 unter Androhung eines Erzv/ingungsgeldes wiederholt zur Abgabe aufgefordert worden* Er rührte sich nicht, so daß im März 1964 ein Zwangsgeld von 1
100,— DM gegen ihn festgesetzt wurde. Eine weitere Aufforderung im November 1963 ließ er ebenfalls unbeantwortet* Im Januar 1966 wurde erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 300,— DM gegen ihn festgesetzt* Nach fruchtloser Pfändung v/urde das Erzwingungsgeld in eine Erzv/ingufljt' haft von sechs Tagen umgewandelt und im Juni 1966 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen* j
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Da er auch die Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1964 nicht abgab» wurden deswegen gegen ihn dieselben Zwangsmaßnahmen getroffen, die im November 1965 in einer Erzwingungshaft von fünf Tagen endeten» Nachdem er am 30» September 1966 zur Vollstreckung der Haft von fünf und sechs Tagen ins Gerichtsgefängnis Emden eingeliefert worden war, gab er endlich an demselben Tag die sämtlichen Steuererklärungen ab»
2») Am 24e Februar 1964 war er einem Gastwirt,, einem seiner Kunden, behilflich gewesen und hatte in dessen Gaststätte alkoholische Getränke zu sich genommen»
In stark angetrunkenem Zustand fuhr er in seinem Personenkraftwagen einen Weg von 1 1/2 km nach Hause» Nach dem
Besuch eines Geschäftes setzte er sich wieder ans Steuer, konnte aber den Motor nicht in Gang bringen» Der herbei-gerufenc Polizeibeamte nahm ihn zu einer Blutprobe mit, die einen Alkoholgehalt von 2,89 $o ergab» Er wurde wegen Übertretung der Straßenverkehrszulasoungsordnung zu einem Monat Haft verurteilt und zwar ohne Bewährungsaus-setzung, da er wegen Trunkenheit am Steuer schon bestraft war» Der Aufforderung zu dem Strafantritt folgte er nicht»
Die Strafe wurde von ihm ab 27. September 1965 verbüßt»
3«) Die im März 1964 ausgesprochene Geldbuße zahlte der Beschuldigte nicht» Im Juli 1965 beantragte er die Buße nicderzuschlagen. Dies wurde abgelehnt; jedoch wurde ihm im Dezember 1965 Ratenzahlung bewilligt» Er entrichtete auch keine Rate, begründete sein Verhalten nicht und schwieg auf mehrere Anfragen der Vollstreckungsbehörde» Eine Zwangsbeitreibung war fruchtlos, so daß er zu dem Offenbarungseid
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geladen wurde» Er erschien nicht sum Termin; am 4° Januar 1966 wurde ein Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarungs-eides erlassen» Eie Vollstreckung des Haftbefehls wurde nicht beantragt»
4») Auf Grund eines Titels über 86,70 EM nebst Zinsen und Kosten beantragte ein Gläubiger gegen den Beschuldigten Termin zur Leistung des Offenbarungseides»
Zu den Terminen am 1» Juni und 15= Juni 1965 erschien er nicht, so daß die Haft zur Erzwingung des Eides angeordnet wurde» Eie Vollstreckung auch dieses Haftbefehls wurde nicht beantragt» Schließlich zahlte der Beschuldigte»
5») Von 1964 an entrichtete er, obwohl er dazu in der Lage war, keine Beiträge (jährlich 180,— EM) an die Kammer für Steuerbevollmächtigte in Niedersachsen»
Eer Beschuldigte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und rügt die Verletzung des sachlichen Rechtes, insbesondere des Art» 12 Abs» 1 des Grundgesetzes (Grundrecht der freien Berufswahl)»
III»
Eie Revision ist zulässig (§87 Abs» 1 Nr» 1 Steuerberatungsgesetz), aber unbegründet» Eie Annahme des Berufungsgerichtes, der Beschuldigte habe durch die festgestellten Handlungen und Unterlassungen seine Berufspflichten schuldhaft schwer verletzt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken» Das Berufungsgericht geht irrtumsfrei davon aus, daß er sich des Vertrauens und der Achtung unwürdig gezeigt hat, die sein Beruf erfordert, indem er seine öffentlichen
cf
Pflichten gegenüber den Steuerbehörden, den Strafvollstreckungsbehörden und im Straßenverkehr, die ersten Pflichten jahrelang, sowie seine privaten Pflichten gegenüber einen persönlichen Gläubiger und schließlich die Pflichten gegenüber der eigenen Standesorganisation bewußt mißachtete § 22 Abso 2 Satz 2 StBerG)o
Auch der Ausspruch der Ausschließung aus dem Beruf noch den §§ 46, 47 Abso 1 Nr<, 4 StBerG ist nach den Feststellungen gerechtfertigt, zu demal da der Beschuldigte durch die vorausgegangenc berufsgerichtliche Strafe bereits ausdrücklich gewarnt worden war» Es braucht nicht erörtert zu werden, daß dieser Ausspruch auf Grund des Steuerberotungsgesetzes nicht gegen das Grundrecht der freien Berufswahl verstößt, vgl» Arto 12 Abso 1 Satz 2 GG0
Müller
Baldus
Kirchhof
Steincke
Henning