"2091 084
/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StbStR 1/67
URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmächtigton Bernhard S . aus
DBMH^Westfalen, geboren am ^913 in Bl
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 80 Mai 1967? an der teilgenomraen haben:
Bundesrichter Kirchhof
als Vorsitzender,
Bundesrichter Henning,
Bundesrichter Dr. Müller
als beisitzende Richter, Steuerbevollmächtigter Müller,
Steuerbevollmächtigter Schnitzer
als ehrenamtliche Beisitzer, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevoll-mächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht in Stuttgart vom 21. Dezember 1966 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe :
Der Beschuldigte ist seit dem 3. Dezember 1962 als Steuerbevollmächtigter bestellt. In der Hauptsache war er jedoch aj-s Redakteur und Reisejournalist tätig. Seine Vermögensverhältnisse waren schlecht.
1.) Am 8. Juli 1965 wurde er vom Amtsgericht in Stuttgart wegen fünf Vergehen des Betruges, in einem Palle in Tateinheit ^mit unzulässiger, geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; das Urteil ist rechtskräftig. Zu vier der abgeurteilten, in Stuttgart begangenen Betrugstaten ist folgendes festgestellt:
a) Am 15* März 1963 bat der Beschuldigte den Textileinzelhändler dessen Steuerangelegenheiten er erle-
digte, um ein kurzfristiges Darlehen in Höhe von 200,— DM, übergab ihm am nächsten Tage einen von ihm auf den 18. März 1963 vordatierten Postscheck und behauptete wahrheitswidrig, dieser sei bei Vorlage mit Sicherheit gedeckt, da er am
17* März 1963 eine größere Zahlung erwarte. Daraufhin erhielt er das Geld, das er seiner Absicht entsprechend nicht zurückzahlte .
b) Ara Gründonnerstag, dem 11. April 1963, wandte er sich an eine andere Auftraggeberin, Frau Johanna
mit der Bitte um ein Darlehen von 200,— DM, weil er angeblich vor den Feiertagen keine Zeit mehr habe, Geld abzuheben. Wieder übergab er einen Scheck in dieser Höhe, der nicht gedeckt war. Frau Heß sich täuschen und gewährte ihm
das Darlehen.
c) Im Juii 1963 beauftragte der Gastwirt den
Beschuldigten mit der Erledigung seiner Steuersachen und zahlte ihm im voraus für drei Monate 90,— DM Honorar. Dieser nahm das Geld entgegen, obwohl er von vornherein nicht vor hatte, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen.
Er machte nur im Juli 1963 einige Eintragungen in die Bücher .
d) Schließlich schädigte er Anfang August 1963 um weitere 250,— DM, die er angeblich dringend zur Einlösung eines Wechsels benötigte und in wenigen Tagen zurückzuzahlen versprach, obwohl er dazu weder imstande noch willens war.
2.) In den Jahren 1963 und 1964 beantragten sechs Stuttgarter Gläubiger gegen den Beschuldigten Termin zur Leidbung des Offenbarungseides (oder der Ergänzung eines solchen Eides). Alle Termine waren dem Beschuldigten bekannt; er blieb ihnen vorsätzlich fern. In allen Verfahren erging Haftbefehl gegen ihn. Auf Grund eines Haftbefehls vom 5* Eebruar 1964 wurde er am 19. März 1964 vom Gerichtsvollzieher vorgeführt und leistete den Offenbarungseid .
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht in Stuttgart hat im Urteil vom 20. Oktober 1966 dieses Verhalten des Beschuldigten als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten im Sinne des § 46 StBerG angesehen und ihn aus dem Beruf ausgeschlossen. Die Berufung des Beschuldigten dagegen wurde vom Senat für Steuerberater- und Steuerbevollraachtigtensachen beim Oberlandesgericht in Stuttgart durch Urteil vom 21. Dezember 1966 als unbegründet verworfen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschuldigte mit der Revision. Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
5
II.
Las iiechtsmittel ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 StBerG zulässig. Es ist rechtzeitig eingelegt und - soweit die allgemeine Sachrüge erhoben wurde - ordnungsmäßig begründet worden [§ 87 Abs. 2 StBerG in Verbindung mit den §§ 341, 344, 345 StPO). Ihm bleibt der Erfolg versagt.
Tie Verfahrensrüge ist nicht tatsächlich ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 87 Abs. 2 StBerG).
Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Daß das betrügerische Verhalten des Beschuldigten gegenüber eigenen Auftraggebern aufs schwerste gegen die Berufspflichten eines Steuerbevollmächtigten verstößt ’§ 22 StBerG), bedarf keiner Begründung. Das Berufungsgericht nimmt auch irrtumsfrei an, der Beschuldigte habe in den Zwangsvollstreckungsverfahren sich des Vertrauens und der Achtung, die sein Beruf erfordert, unwürdig erwiesen, indem er den Gläubigern seine Verhältnisse nicht offenlegte, den Offenbarungseid zu verweigern suchte, Haftbefehl gegen sich beantragen und in einem Pall es sogar zur Vorführung kommen ließ.
Der Ausspruch der Strafe der Ausschließung aus dem Beruf begegnet demnach keinen Bedenken. Der Beschuldigte ist als Steuerbevollmächtigter untragbar.
6
Die Revision v/ar daher zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 104 Abs. 2 Satz 1 StBerG-.
Kirchhof Henning Müller
Müller Schnitzer