BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
stbstR 1/6 g URTEIL
in dem berufsgerichtliehen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmächtigten Max fflflH^^bei geboren am
1921 in
au I
Der Senat für Steuerberater- und 8teuerbevollmächtigten-sachen des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28o Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Br. Baldus
als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
als beisitzende Richter, Steuerbevollmächtigter Br. jur» Veith, Steuerbevollmächtigter Dipl»-Volkswirt Br. Schneider
als ehrenamtliche Beisitzer,
Bundesanwalt Dr0
al
Justizangestellter
al
s Vertreter der Bundesanwaltschaft,
s Urkundsbeamter der Geschäftsstell
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht in Schlesv/ig vom 9o September 1964 wird verworfen»
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»
Von Rechts wegen
Gründe:
I»
Gegen den Beschuldigten schwebten und schweben straf-geriehtliche Verfahren (UA S» 7, 13) <> U.a. ist er am
2o April 1963 rechtskräftig vom Schöffengericht in Itzehoe wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung im Palle Grünig zu 400 DM Geldstrafe, ersatzweise zu 20 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Durch Antrag des Generalotaatc-anwalts vom 10«, Januar 1964 wurde die Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung gegen ihn beantragt und damit das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet» In dem Antrag wird dem Beschuldigten vorgeworfen, bis Januar 1963 schuldhaft die allgemeine Berufspflicht als Steuerbevoll-mächtigter, seinen Beruf eigenverantwortlich und gewissenhaft auszuüben und sich des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert, verletzt zu haben0 Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-mächtigtensachen bei dem Landgericht in Kiel verhängte durch Beschluß vom 21«, Februar 1964 - 10 StL 1/64 - "das Berufs- und Vertretungsverbot•,f (Die Kennzeichnung der Entscheidung als Berufsverbot hätte ausgereicht, die dieses Vertretungsverbot kraft Gesetzes umfaßt; § 96 StBerG:*
Nach der Verkündung des Beschlusses wurde der Beschuldigte darüber belehrt, daß das Verbot sofort wirksam werde und daß er seinen Beruf bis zur Aufhebung des Verbots nicht mehr ausüben dürfe«, Unmittelbar darauf legte er sofortige Beschwerde gegen den Beschluß ein, die durch Beschluß des Schleswig-^Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9«. September 1964 - 1 StO 2/64 - als unbegründet verworfen wurde«,
In der Zwischenzeit hatte der Beschuldigte am 24o Februar 1964 beantragt, bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die Vollziehung des "Berufsund Vertretungsverbots" gemäß § 456 c StPO auszusetzen, da das sofortige Inkrafttreten des Verbots für ihn und seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende, durch späteres Inkrafttreten vermeidbare Härte bedeute. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen verwarf diesen Antrag durch
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Beschluß vom 27« Februar 1964, zugestellt an 29* Februar 1964, als unzulässig; zugleich setzte sie das be-rufsgerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung der gegen den Beschuldigten schwebenden Strafverfahren, denen im wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde lag, aus»
Eine sofortige Beschwerde des Beschuldigten wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 24= März 1964, zugestellt am 11o April 1964, verworfene In diesen Beschlüssen und noch bei anderen Gelegenheiten wurde der Beschuldigte durch Gericht, Finanzamt und Stande e-nirone v:r zi: darauf hingev/ieoen, daß das Berufsverbot sofort wirksam werde o
Trotzdem übte er seinen Beruf weiterhin aus, bis am 16o Juli 1964 ein Vertreter für ihn bestellt wurde«
So richtete er in der Zeit vom 21« Februar 1964 bis lütte März 1964 in mindestens elf Fällen für seine Auftraggeber Eingaben an das Finanzamt* Nachdem er durch eine am 19* März 1964 zugestellte Verfügung des Vorstandes des Finanzamtes gemäß § 97 Abs* 2 StBerG als Steuerbevoil-inächtigter zurückgewiesen worden war, legte er noch in fünf Fällen Einsprüche für seine Auftraggeber beim Finanzamt ein* Außerdem.war er weiterhin in der Folgezeit für seine Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten tätig, ohne beim Finanzamt aufzutreten* Jegen dieser Verstöße gegen das Berufsverbot erkannte die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht in Kiel durch Urteil vom 3» Juli 1964 auf Ausschließung aus dem Beruf der Steuerbevoll.mächtigten0 Seine dagegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Senats für 3 bei berate?.'- und. Steuerbevolliiäsl:ügtensaehen beim Oberlandes-gericht in Schleswig vom 9= September 1964 verworfene.
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Gegen dieses Urteil wendet der Beschuldigte sich ;.rit der Revision»
III.
Io) Das Rechtsmittel ist Zulässig, da das ango-fochtene Urteil den Beschuldigten aus dem Beruf ausschließt (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 StBerG)„ Es ist rechtzeitig eingelegt und gerechtfertigt (vgl. §§ 341, 344, 343 StPO in Verb, mit § 87 Abs» 2 StBerG), hat jedoch keinen Erfolg.
2,) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er sei Mitglied des ''Hauptverbandes für landwirtschaftliche Buchführung und Beratung eV", macht er eine neue Tatsache geltend, die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden ist und daher vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden darf» Aus dem Urteil ergibt sich nur, daß der Beschuldigte eine Prüfung als Buchotellenleitor abgelegt hat. Er war jedoch seit dem h Januar 1961 als Steuerbevollmächtigter tätig. In Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit hat er nach den, allerdings knappen, Feststellungen des Urteils die ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlungen begangen (UA S. 4).
3.) Was der Revisionsführer in seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Berufsverbot vorgetragen hat, kann der erkennende Senat nicht beachten, soweit nicht schon eine Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hin zu erfolgen hat.
Der gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG, nach dem eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, liegt schon deswegen nicht vor, weil die Yerfeh-
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lungen gegen das Berufsverbot, die den G-rund für die Ausschließung bilden, im Jahre 1964 begangen wurden, das Steuerberatungsgesetz, das für eine solche Zuwiderhandlung die Ausschließung als Strafe vorsieht (§ 97 StBerG), aber bereits am 1« November 1961 in Kraft getreten ist (§ 122 StBerG)o
4o) Eine Verjährung der Verfolgung gemäß § 49 StBerG scheidet aus« Die Verfolgung, welche die Ausschließung aus dem Beruf zur Folge hat, unterliegt überhaupt nicht der Verjährung» Außerdem sind seit den Zuwiderhandlungen gegen das Berufsverbot noch keine fünf Jahre vergangen»
5») Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschuldigten» Da dieser trotz mehrfacher Belehrungen bewußt wiederholt dem Berufsverbot zuwidergehandelt hat, mußte auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere Strafe ausreichend erschien (§ 97 Abs» 1 StBerG)» Gegen die Erwägungen, mit denen solche besondere Umstände im angefochtenen Urteil verneint werden, bestehen keine rechtlichen Bedenken» Allerdings könnte, wenn das Berufsverbot unzulässig oder sachlich nicht gerechtfertigt wäre, dies ein solcher besonderer Umstand sein» Das will der Beschwerdeführer ersichtlich mit seinem Revisionsvorbrin-gen behaupten» Dafür ist jedoch aus dem Urteil nichts ersichtlich» Das Berufsverbot ist auf Grund der Anschuldigung erlassen, daß der Beschuldigte bis Januar 1963, also zur Zeit der Geltung des Steuerberatungsgesetzes, seine Berufspflichten schuldhaft verletzt habe (UA S. 4)»
Zwar wird im angefochtenen Urteil nichts Näheres über die einzelnen Verfehlungen gesagt, vielmehr insoweit auf die Beschlüsse der Kammer für Steuerberater- und Steuer-
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bevollmächtigtensachen vom 21« Februar 1964 - 10 StL 1/64 -und des Senats beim Oberlandesgericht vom 9° September 1964 - 1 3t0 2/64 - Bezug genommen» Diese Bezugnahme darf das Revisionsgericht nicht berücksichtigen, Sollen damit in das Urteil sonst dort nicht festgestellte Tatsachen eingeführt werden, ist das unzulässig, andernfalls ist die
Bezugnahme überflüssig« Zwar darf ein Berufung:;\irie 11 $ auf das Urteil des ersten Rechtözuges Bezug nehmen, wenn dadurch keine Unklarheit entsteht« Sonst aber muO das Urteil die maßgeblichen Tatsachen angeben und aus sich heraus verständlich sein (§ 267 Abs« 1, 3 StPO; vgl« RGSt 62,
216; 66, 0; BGH LM StPO § 267 Abs« 3 Nr. 3; UJV 1962, 59,
60; Fuhrmann JH 1962, 81)« Dem Urteil ist jedoch auch ohne die Bezugnahme zu entnehmen, daß die Verfehlungen mindestens zu dem Teil zugleich strafbare Handlungen bilden und deswegen Strafverfahren schweben oder der Beschuldigte bereits verurteilt worden"ist« Zudem Hat der Senat des Oberlandesgeriehts in Schleswig die Beschv/erde des Beschuldigten durch den in Bezug genommenen Beschluß vom 9» September 1964 als unbegründet verv/orfexi« Dieser Beschluß erging nach mündlicher Verhandlung gemäß §§ 98 Abs« 3, 92 Abs« 1 StBerG« Hach alledem liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß das Berufsverbot* .y zu Unrecht erlassen worden ist« Da auch keine durchgreifenden Bedenken
L
gegen die Vereinbarkeit des Berufsverbots mit dem Grundgesetz bestehen, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 104 Abs» 2 StBerG zu verwerfen«
Baldus Kirchhof Meyer
hvo Veith
Dr« Schneider