BGH · StbStR 1/64 vom 13.11.1964

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Leitsatz / Zusammenfassung

Veruntrouimgcn, die eine Beschuldigte nicht in ihrer Eigenschaft als Helferin in Steueroachen, sondern als mit Buchführung und Kassenverv/altung beauftragte kaufmännische Angestellte begangen hat, fallen nicht unter § 114 Abs. 1 StBerG. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Senats für Steuerbevollmachtigtensachen beim Oberlandesgericht in Cello vom 10. 1« Die Beschuldigte ist durch Verfügung des Finanzamts Vinscn/Luhc vom 19« Juni 1954 als Helferin in Steuer™ Sachen für den Bezirk dieses Finanzamts zugelasoen« 'Von Ende 1955 ab übte sie eine selbständige Praxis aus. September 1963 die Beschuldigte einer StandesVerfehlung für schuldig und bestrafte sie mit der Ausschließung aus dem Berufe Ihre dagegen rechtzeitig eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Senats für SteuorbovollmUehtigte beim Oberlandesgericht in Cello von 10. Dezember 1963 auf ihre Kosten verworfene Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beschuldigten mit der Sochbeschwere]e. Der Senat teilt nicht die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß die Voraussetzungen dos § 114 Abs. 1 StBerG für die Ausschließung der Beschuldigten aus den Beruf erfüllt seien nach dieser Bestimmung kann auch dann auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden, wenn die Beschuldigte vor dem 1. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob infolgedessen die Anwendbarkeit der Vorschrift ganz oder zu dem feil, etwa nur hinsichtlich gewisser Strafen oder nur für einzelne Länder, ausgeschlossen ist, weil die Tat zur Zeit ihrer Begehung nicht mit einer • berufsgerichtlich.cn Strafe bedroht war und Art, 103 Abs, 2 GG auch für solche Strafen gilt. Aber auch wenn die Bedenken gegen die Gültigkeit, von der im folgenden ausgegangen wird, nicht durchgreifen, ist der Ausschluß der Beschuldigten aus dem Beruf wcgen der ihr zur Last, fallenden Verfehlung nicht zulässig. Zwar ist die Beschwerdeführerin, obwohl sie die Frist für den Antrag auf Eintragung ins Berufsregioter nicht rechtzeitig gemäß § 109 Abs, 2 StBerG gestellt hatte, doch als Stöuerbevollmächtigtc anzuschen, da die Oberfinanzdi-rcktion ihr Verlängerung der Antragsfrist gewährt und sie inzwischen sogar ins Berufsregister eingetragen hat (vgl, BGHSt 19, 334), mittelbarem Zusammenhang mit der tatsächlichen Ausübung des Berufes begangen wurden, Pas entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, Einerseits sollte verhindert werden, daß gegen Pflichtverletzungen aus früherer Zeit nach Wegfall der bisherigen Vorschriften überhaupt nicht mehr einge- Diese Ducke auszufüllen, ist der Senat indessen nicht befugto Das angofochtene Urteil ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beschuldigten die unselbständige buchhalterische Tätigkeit bei der Pirma R ihrem Beruf als Helferin in Dtcuersachen deshalb zugercchnet werden müsse, v/eil es sich hierbei um Hilfeleistung bei Erfüllung der steuergesetzlichen luchführungspflichten und deshalb un"Hilfcleistung in Steuer-sachen"gehandelt habe. Spricht schon der Umstand, daß ein Steuer-bevollmächtigter in der Regel nicht als Arbeitnehmer tätig sein darf (§ 22 Aba. 4 Hr. 2 StBerG), dagegen, daß unter Berufsaupübung im Sinne des § 114 Abs. 1 StBerG überhaupt eine unselbständige Tätigkeit fallen kann, so hat hier die Beschuldigte gerade nicht speziell steuerliche, sondern Aufgaben gehabt, die allgemein übliche eines1 an-gestellten Buchhalters und Xassenverv/alterc sind.

Schlagwörter

beschuldigtStBerGInkrafttretenBeschuldigteberufenHelferin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagev/erks ;ja A m 11i c h e S a mmlungs jo SteucrbcratungoG § 114 Aba. 1 Veruntrouimgcn, die eine Beschuldigte nicht in ihrer Eigenschaft als Helferin in Steueroachen, sondern als mit Buchführung und Kassenverv/altung beauftragte kaufmännische Angestellte begangen hat, fallen nicht unter § 114 Abs. 1 StBerG. StbStH 1/64 BGH9 Urt. v. 13. November 1964 LG Hannover OLG Gelle I m H a in e n cl e s f o 1 k o s- ln dein berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Steucrbevollnächtigtc Cäcilie K H , geboren am 1926 in A 1926 in A aus i/Ostpreußen hat der Bundesgerichtshof, Senat für Steuerberater- und Steue bevollmächfigtensachen, in der Sitzung vom 13» November 1964, an der toilgenoinmen habens Bun cl esrichter K i r c hh 0 f Bundeorichtor Meyer . als beisitzende Richter, Stcuerbevollmächtigter Dipl.Kaufmann Schnitzer Stcuerbevollnächtigter Dipl.Volkswirt I)r. Schneider als ehrenamtliche Beisitzer, Bundcsanwolt Br. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanv/altschaft, Justizangesteilter als Urkundsboamter der Geschäftsstelle, Scnatspräsident Br. Baldus als Vorsitzender, für Recht erkannt: Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Senats für Steuerbevollmachtigtensachen beim Oberlandesgericht in Cello vom 10. Dezember 1963 aufgehoben« Die Beschuldigte wird freigesprochen« Die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Kammer der Stoucrbevollmiichtigton für das Land Hiedersaehsen zu trogen« Von Rechts wegen G r u n ä e 1« Die Beschuldigte ist durch Verfügung des Finanzamts Vinscn/Luhc vom 19« Juni 1954 als Helferin in Steuer™ Sachen für den Bezirk dieses Finanzamts zugelasoen« 'Von Ende 1955 ab übte sie eine selbständige Praxis aus. Seit Januar 1957 war sie außerdem als Buchhalterin bei dein Verlag Alfred R' in H tätig« Ihr festes monatliches Gehalt betrug etwas über 300 DM» Zu ihren Aufgaben1 als Angestell- te gehörtent Die Erledigung der laufenden Buchungen, Lohn-- und Gehaltsabrechnung, Abführung von Steuern und Sozialabgaben, Erledigung des Zahlungsv/cscns, Führung der Kasse, kahnwesen, sowie schließlich die Vorbereitung des Jahresabschlusses; die Beschuldigte hatte Gesamt-bank- und Po s t s checkVollmacht« Am 13« Hai 1959 wurde 'sie Firmengelder unterschlagen und erwirkte daraufhin ein von der griffeneo Versäumnisurteil auf fristlos entlassen, weil sie veruntreut hatte« Die Firma Beschuldigten nicht ange-Zahlung von fast 20 000 DH„ - 3 ~ Durch Urteil von 4„ April 1962 wurde die Beschuldigte wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gefängnisstrafe von sielen Monaten und einer Geldstrafe von 50 DM' verurteilt. Im Urteil, das rechtskräftig geworden ist, hat das Schöffengericht (3io genaue Summe clor unterschlagenen oder veruntreuten Gelder ; nicht festgestcllt. Sie beläuft sich jedoch mindestens auf mehrere 1 000 DIL Hach dem Inkrafttreten des Stcuerberatungsgesetzes stellte die Beschwerdeführerin verspätet den Antrag auf Eintragung in das Berufsregister gemäß § 109 Abs« 2 StBerG. Die Ober-finansdircktion in Hannover verlängerte am 22» August 1962 gemäß $ 109 A v.v 1 Satz 2 BtBerG die Antragsfrist =. Inzwischen ißt die Beschuldigte in das Berufsregister eingetragen» Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmlichtigten-suchen beim Landgericht in Hannover erkannte am 18. September 1963 die Beschuldigte einer StandesVerfehlung für schuldig und bestrafte sie mit der Ausschließung aus dem Berufe Ihre dagegen rechtzeitig eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Senats für SteuorbovollmUehtigte beim Oberlandesgericht in Cello von 10. Dezember 1963 auf ihre Kosten verworfene Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beschuldigten mit der Sochbeschwere]e. Ile Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 87 Abs. 1 Kr. 1 StBer! und begründet. Der Senat teilt nicht die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß die Voraussetzungen dos § 114 Abs. 1 StBerG für die Ausschließung der Beschuldigten aus den Beruf erfüllt seien nach dieser Bestimmung kann auch dann auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden, wenn die Beschuldigte vor dem 1. November 1961, dem Inkrafttreten des Steuerberatungsgesetzes, ihre Pflichten hoi, der Ausübung, ihrffs., Scrufoa alo Helferin in Stouor-sachen schuldhaft verletzt hat (§ 114 Abs, 1 in Verb, mit den §§ 46, 47 Abs, l.lfro 4, 109 StBerG), Gegen die Gültigkeit des § 114 Abs, 1 StBerG sind Bedenken erhoben norden, v/oil or sich rückwirkende Kraft beilege und deshalb nicht mit Art, 103 Abs, 2 GG vereinbar sei. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob infolgedessen die Anwendbarkeit der Vorschrift ganz oder zu dem feil, etwa nur hinsichtlich gewisser Strafen oder nur für einzelne Länder, ausgeschlossen ist, weil die Tat zur Zeit ihrer Begehung nicht mit einer • berufsgerichtlich.cn Strafe bedroht war und Art, 103 Abs, 2 GG auch für solche Strafen gilt. Ist die Bestimmung ungültig, darf die Beschuldigte in Ergebnis nicht ausgeschlossen werden. Aber auch wenn die Bedenken gegen die Gültigkeit, von der im folgenden ausgegangen wird, nicht durchgreifen, ist der Ausschluß der Beschuldigten aus dem Beruf wcgen der ihr zur Last, fallenden Verfehlung nicht zulässig. Zwar ist die Beschwerdeführerin, obwohl sie die Frist für den Antrag auf Eintragung ins Berufsregioter nicht rechtzeitig gemäß § 109 Abs, 2 StBerG gestellt hatte, doch als Stöuerbevollmächtigtc anzuschen, da die Oberfinanzdi-rcktion ihr Verlängerung der Antragsfrist gewährt und sie inzwischen sogar ins Berufsregister eingetragen hat (vgl, BGHSt 19, 334), Indessen hat die Beschuldigte ihre Verfehlungen nicht bei der_BernfsausÜbung begangen. Während ein Steuorbevollnächtigter für jede Standeswidrigkeit, die er nach den 1, November 1961 begeht, berufsgerichtlich zur Verantwortung gezogen werden 5 y~- >1 W u l « auch soweit die Standeswidrigkeit eine außerborufliehe : - | . UI rkeit betrifft (§§ 22 Abo, 2, 46, 47 StBerG), ist vor dem Inkrafttreten des Steucrberatungogooetzes dies liegende ~ 5 ~ 2aten nur möglich, wenn der damalige Helfer in Steuersaehen seine Pflichten hei der Berufsausubung schuldhaft verletzt hat (d 114 Abs. 1 StBerG) , V/ie die Übergangsvorschrift zu verstehen ist, kann nach Insicht des Senats nicht zweifelhaft sein, tlaßgebend für die Auslegung ist der im Gesetz z objektivierte kille des Gesetzgebers, Wortlaut, den Sinnzusammenhang sowie um Ausdruck kommende v/ie er sich aus dem dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt St 17, 21, 23)o Der Wortlaut des §,,114 Abo, 1 ist eindeutig. Ihm muß entnommen werden, daß nur solche Pflichtverletzungen erfaßt sind, die in un- mittelbarem Zusammenhang mit der tatsächlichen Ausübung des Berufes begangen wurden, Pas entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, Einerseits sollte verhindert werden, daß gegen Pflichtverletzungen aus früherer Zeit nach Wegfall der bisherigen Vorschriften überhaupt nicht mehr einge- schrieben werden kann, weil es früher noch koine Berufo-geriehtsbarkeit im Sinne des § 46 Abs, 2 StBerG- gegeben hat (Bühring, StBerG- § 114 Anm, 1), Andererseits sollte und mußte Vorsorge getroffen werden, daß dem Beschuldigten nicht strengere Strafen angedroht werden, als nach den früheren Bestimmungen zulässig waren (Buhring aaö und Rcchtoauoschuß des Bundcsrato in seiner Sitzung vom 5, Juli 1961). Daraus ergab sich die weitere Konsequenz, nicht alle .sondern nur bestimmte frühere Verfehlungen zu ahnden. Über den Unterschied im Wortlaut gegenüber § 22 StBerG kann deshalb nicht;, zuungunsten des Beschuldigten hinweggegangen werden. Der Senat ist sich bewußt, daß mit dieser Auslegung insofern eine Lücke im Gesetz anerkannt wird als ein Steuerbevollnächtigtor selbst dann, wenn er sich vor Inkrafttreten des Stouorberatungsgosetzcs schwer verfehl hat, d i e s aber nicht bei der Beruf sausÜbung geschehen ist, nicht ausgeschlossen werden kann, möglicherweise auch die Zu- - 6' - rücknahme <3er Bestellung gemäß § 14 StBerG nicht zulässig ist. Diese Ducke auszufüllen, ist der Senat indessen nicht befugto Das angofochtene Urteil ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beschuldigten die unselbständige buchhalterische Tätigkeit bei der Pirma R ihrem Beruf als Helferin in Dtcuersachen deshalb zugercchnet werden müsse, v/eil es sich hierbei um Hilfeleistung bei Erfüllung der steuergesetzlichen luchführungspflichten und deshalb un"Hilfcleistung in Steuer-sachen"gehandelt habe. Gegen diese "Zurechnung’® bestehen indessen durchgreifende Bedenken, weil es allein darauf ankonmen kann, ob die Beschuldigte buchhalterisch in ihrer Eigenschaft als Helferin in Steuersachen tätig geworden ist. Andernfalls ist das Merkmal der "Pflichtverletzung bei der Beruf saus Übung" nicht erfüllt. Bei der Pirma R wirkte die Beschuldigte als Angestellte in unselbständiger Stellung gegen ein monatliches Gehalt. Spricht schon der Umstand, daß ein Steuer-bevollmächtigter in der Regel nicht als Arbeitnehmer tätig sein darf (§ 22 Aba. 4 Hr. 2 StBerG), dagegen, daß unter Berufsaupübung im Sinne des § 114 Abs. 1 StBerG überhaupt eine unselbständige Tätigkeit fallen kann, so hat hier die Beschuldigte gerade nicht speziell steuerliche, sondern Aufgaben gehabt, die allgemein übliche eines1 an-gestellten Buchhalters und Xassenverv/alterc sind. Das ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der in Urteil festge-stellten Eescheini'mg der Pirna R von 27« September 1762. Ob die Beschuldigte etwa deswegen eingestellt worden ist, weil sic eine besondere Ausbildung besaß, die’ zu ihrer Zulassung als Helferin in Steuersachen geführt hatte, ist demgegenüber ohne Belang. Nach alledem v;ar daß angefoehtene Urteil nufzu' heben und die Beschuldigte freizusprechen0 Die KostenentScheidung ergibt sich aus § 105 in Verb= mit § 107 StBerG, § 467 libs.,, 2 StPO» Baiduo Kirchhof Meyer Schnitzer ■ Dir Schneider