BGH · StbSt (R) 1/06 vom 19.07.2007

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Häger und Prof. Der ehemalige Steuerberater hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht Berlin auf die Ausschließung des Steuerberaters aus dem Beruf erkannt. 3 Danach ist das Verfahren, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, nach § 125 Abs.3 Nr. 1 StBerG einzustellen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juli 2007 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den ehemaligen Steuerberater wegen Berufspflichtverletzung -2- Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Häger und Prof. Dr. Jäger sowie die Steuerberater Dr. Große-Hokamp und Heuermann am 19. Juli 2007 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Der ehemalige Steuerberater hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe 1 Der Beschwerdeführer war als Steuerberater bestellt. Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht Berlin auf die Ausschließung des Steuerberaters aus dem Beruf erkannt. Das Kammergericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Steuerberaters verworfen. Hiergegen hat der Steuerberater Revision eingelegt. 2 Der Steuerberater hat durch schriftliche Erklärung vom 28. Febru- ar 2007 gegenüber der Steuerberaterkammer Berlin zu dem Ablauf des 31. März 2007 nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG auf seine Bestellung als Steuerberater verzichtet, womit seine Bestellung als Steuerberater erloschen ist. -3- 3 Danach ist das Verfahren, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 StBerG einzustellen. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 Abs. 1 Satz 2 StBerG. Basdorf Häger Jäger Große-Hokamp Heuermann