BGH · StbSt (B) 2/13 vom 01.04.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

April 2014 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Steuerberaterin wegen Berufspflichtverletzung hier: Anhörungsrüge Das Landgericht Hannover - Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen - hat gegen die Steuerberaterin mit Urteil vom 10. Die dagegen von der Steuerberaterin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Celle mit Prozessurteil vom 27. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. gen im Abhilfebeschluss des Oberlandesgerichts und im Antrag des Generalbundesanwalts vorausgegangen sind, bedarf nach § 129 Abs. 5 Satz 2 StBerG keiner Begründung, wenn die Beschwerde - wie hier - einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird.

Schlagwörter

SteuerberaterinAnhörungsrügeOberlandesgerichtMärzBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StBSt (B) 2/13 vom 1. April 2014 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Steuerberaterin wegen Berufspflichtverletzung hier: Anhörungsrüge -2- Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat am 1. April 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Steuerberaterin vom 16. März 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 7. März 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 1. Das Landgericht Hannover - Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen - hat gegen die Steuerberaterin mit Urteil vom 10. Juni 2013 wegen schuldhafter Berufspflichtverletzung die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 5.000 € verhängt. Die dagegen von der Steuerberaterin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Celle mit Prozessurteil vom 27. September 2013 gemäß § 127 Abs. 4 Satz 2 StBerG, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen; einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2014 die Beschwerde der Steuerberaterin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Steuerberaterin mit einer Anhörungsrüge. 2 2. Die nach § 356a StPO i.V.m. §§ 153, 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. 3 Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Beschluss über die Nichtzu- lassung der Revision, der sachliche Stellungnahmen zu dem Beschwerdevorbrin- gen im Abhilfebeschluss des Oberlandesgerichts und im Antrag des Generalbundesanwalts vorausgegangen sind, bedarf nach § 129 Abs. 5 Satz 2 StBerG keiner Begründung, wenn die Beschwerde - wie hier - einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Steuerberaterin nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Steuerberaterin übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere hat der Senat bei seiner Entscheidung den Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Januar 2014 gewürdigt. Dessen Inhalt war jedoch nicht geeignet, der Beschwerde stattzugeben. Basdorf Jäger Bellay Heuermann Große-Hokamp