BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
St StR 7/84 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmächtigten Werner
geboren am
929 in S
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 15* Oktober 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. F. Meyer Dr• Engelhardt
als beisitzende Richter,
die Steuerbevollmächtigten Schulze Albrecht
als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ausSHIH^
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
47
Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 30. Januar 1984 wird verworfen*
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe :
Das Landgericht hat den Steuerbevollmächtigten wegen mehrerer Berufspflichtverletzungen aus dem Beruf ausgeschlossen. Seine Berufung, die sich teilweise gegen den Schuldspruch, im übrigen gegen den Maßnahmenausspruch richtete, ist vom Oberlandesgericht verworfen worden* Die Revision des Steuerbevollmächtigten, mit der er allgemein Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Nach den zugrundeliegenden Feststellungen verstieß er wiederholt gegen seine Verpflichtung, Geschäftsunterlagen, die er von Mandanten erhalten hatte, nach Beendigung des Auftragsverhältnisses zurückzugeben; es bedurfte mehrmaliger Aufforderungen seitens der Klienten und selbst der Steuerberaterkammer, bis er wenigstens einen Teil der Akten aushändigte. In einem Fall bewirkte sein Verhalten, daß bei dem betreffenden Mandanten keine Betriebsprüfung durch das Finanzamt durchgeführt werden konnte und dieses deshalb dreimal ein Erzwingungsgeld zu La-
-Li-
sten des Mandanten festsetzte. Ein anderer Klient sah sich gezwungen, auf Herausgabe der Unterlagen zu klagen; trotz der Verurteilung des Steuerbevollmächtigten behielt dieser sie. Auf Kosten des Mandanten wurden sie später rekonstruiert. Häufig sah er davon ab, Anfragen der Steuerberaterkammer in Beschwerde Sachen zu beantworten. Einer Vorladung dieser Kammer leistete er keine Folge. In zwei verschiedenen Verfahren mußte gegen ihn ein Haftbefehl erlassen werden, weil er nicht in dem zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 900 ZPO bestimmten Termin erschienen war. Er wurde dann jeweils vorgeführt. Vor allem unterließ er es in der Zeit vom 5. August 1981 bis 29. Januar 1984 trotz wiederholter Aufforderung seitens der Steuerberaterkammer und sogar noch nach Erhalt der Anschuldigungsschrift, sich gemäß § 67 StBerG gegen die aus seiner Berufstätigkeit folgenden Haftpflichtgefahren angemessen zu versichern. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat er sich durch sein Fehlverhalten als außergewöhnlich unzuverlässig erwiesen und ist deshalb für seinen Berufsstand, insbesondere mit Rücksicht auf die Sicherheit der Ratsuchenden, nicht mehr tragbar.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Das gilt sowohl für den Teil des SchuldSpruchs, über den das Berufungsgericht befunden hat, als auch für den Maßnahmenausspruch.
Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen (S. 16 UA) genügen den Anforderungen zu dem Nachweis eines schuldhaften Verstoßes gegen § 67 StBerG.
&
Ferner bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht den Ausschluß des Steuerbevollmächtigten aus dem Beruf bestätigt hat. Seine Ausführungen zeigen, daß es sich der besonderen Voraussetzungen, unter denen diese schwerste berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden darf (vgl. hierzu BGHSt 20, 73 f.; BGH, Urteil vom 27. April 1981 - StbStR 4/80), bewußt gewesen ist. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Grad des persönlichen Verschuldens des Steuerbevollmäch-tigten nicht die wesentliche Bedeutung zukommt. Entscheidend ist vielmehr, ob ihm die Aufgabe der Mandantenbetreuung in Steuersachen noch anvertraut werden kann. Bei dieser Prüfung sind vom Oberlandesgericht die äußeren Folgen der Verstöße, insbesondere im Hinblick auf die Interessen der Mandanten, ebenso gewürdigt worden wie die Persönlichkeit des Betroffenen.
Die Revision muß danach verworfen werden.
Schmidt Dr. Meyer Dr. Engelhardt
Schulze
Albrecht