BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StB StR 2/75 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmächtigten Günter geboren am HB 1923 in E|
'Schlesien
wegen Berufspflichtverletzung
aus
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten Sachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als beisitzende Richter, Steuerbevollmächtigter Albrecht Steuerbevollmächtigter Braun
als beisitzende ehrenamtliche Richter, Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhaupt sekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des 1. Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht in Celle vom 2. Juni 1975 wird verworfen. Jedoch wird im Spruch der Urteile vom 24. Januar 1975 und vom 2. Juni 1975 jeweils das Wort "Beschuldigter" durch das Wort "Steuerbevollmächtigter n ersetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe :
I. Der seit dem 12. Dezember 1967 als Steuerbevollmächtigter zugelassene Günter ist durch Urteil der Kammer für
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts in Hannover vom 24. Januar 1973 wegen Berufspflichtverletzung aus dem Berufsverband ausgeschlossen worden.
Seine rechtzeitig dagegen eingelegte Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Oberlandesgericht in Celle durch Urteil vom 2. Juni 1975 verworfen. Dagegen wendet sich die Revision des Beschwerdeführers mit der allgemeinen Verfahrensund Sachbeschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StBerG vom 16. August 1961, jetzt § 129 Abs. 1 Nr. 1, § 130 StBerG idF des Art. 1 Nr. 105 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 - BGBl I 1509).
III. Die Verfahrensrüge gibt nicht die Tatsachen an, die einen Verfahrensfehler enthalten sollen, und ist daher un zulässig (§ 344 Abs. 2 StPO LV.m. § 87 Abs. 2 StBerG aF und § 130 Abs. 3 StBerG nF). Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers.
IV. Dieser war als Steueramtmann bei einem Finanzamt tätig. Durch den Bau eines Hauses, der seine wirtschaftlichen Möglichkeiten überstieg, geriet er in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er schied deswegen 1967 aus dem
Beamtenverhältnis aus und wurde Steuerbevollmächtigter.
Sein Hausgrundstück wurde 1970 zwangsversteigert.
Im Zeitpunkt, als das Berufungsurteil erging, hatte der Beschwerdeführer 60.000,- DM Schulden, denen keine nennenswerten Vermögenswerte gegenüberstanden. Seine Berufshaftpflichtversicherung erlosch, da die Prämien nicht bezahlt wurden. Mindestens seit Ende 1973 ist der Beschwerdeführer ohne Haftpflichtversicherungsschutz.
V. Im einzelnen hat das Berufungsgericht folgendes
festgestellt.
1. Gegen den Beschwerdeführer schwebten viele Verfahren
zur Leistung des Offenbarungseides u.a. auch, weil er Krankenkassenbeiträge für eine Hausgehilfin nicht abgeführt hatte. Insgesamt ergingen gegen ihn in den Jahren 1969 bis 1974 mindestens 12 Haftbefehle zur Leistung des Offenbarungseides oder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Im Jahre 1969 wurde er auf Grund von in drei Verfahren ergangenen Haftbefehlen durch den Gerichtsvollzieher verhaftet und dem Richter vorgeführt, worauf er die Forderungen beglich. Am
8. März 1974 offenbarte er nach Vorführung durch den Gerichtsvollzieher sein Vermögen und gab er die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab.
2. Vom 8. August 1968 bis zu dem 14. August 1969 führte
er keine Sozialversicherungsbeiträge für die in seinem Büro beschäftigte Stefanie NUiliHP^* Er zahlte ihr auch nur einen Teil ihres Lohnes aus.
3. Nachdem der Beschwerdeführer etwa Ende 1971 wegen
MietrückStandes auf ein Urteil hin seine Wohnung in
hatte räumen müssen, machte er seine Praxis in den späteren Wohnungen nicht durch ein Praxisschild kenntlich.
4. Vom 28. Januar 1974 bis zu dem 29. März 1975 bezog
er Arbeitslosenhilfe. Zugleich arbeitete er zeitweilig bei einer Baufirma in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis als Buchhalter gegen ein Entgelt von 10.- DM je Stunde.
5. Am 16. Mai 1974 veröffentlichte der Beschwerde-
führer in der "Ostfriesen-Zeitung" eine Anzeige, wonach er Buchführungsarbeiten und Lohnabrechnungen jeder Art übernehme.
VI. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Ver-
halten des Beschwerdeführers schwere Verletzungen der ihm nach § 22 Abs. 1, 2, 4 Nr. 2 StBerG aF obliegenden Pflichten gesehen. Rechtlich einwandfrei hat es deswegen seine Ausschließung aus dem Beruf gemäß §§ 46, 47 Abs. 1 Nr. 4 StBerG aF für erforderlich gehalten. Die Tätigkeit eines Steuerbevollmächtigten als Arbeitnehmer bei einer Baufirma widerspricht der ausdrücklichen Bestimmung des § 22 Abs. 4 Nr. 2 StBerG aF. Das Verbot berufswidriger Werbung ist in § 22 Abs. 1 StBerG aF festgelegt, das sonstige als schuldhaft angesehene Verhalten richtet sich gegen die ihm nach § 22 Abs. 1, 2 StBerG aF vorgeschriebenen Pflichten. Soweit diese Berufspflichten in § 22 nicht im einzelnen konkretisiert, vielmehr allgemein umschrieben sind, steht das der Wirksamkeit des § 22 StBerG aF nicht entgegen (vgl. BGHSt 18, 77 für § 43 BRAO und BGH, Urteil vom
28. Juni 1965 - Stb StR 2/65» angeführt bei Klöcker/ Mittelsteiner/Gehr-e, Handbuch der Steuerberatung, Rechtspr. Gruppe 12 (1) Nr. 4). Dafür, was im einzelnen unter § 22 fällt tand wie weit die Pflichten gehen, sind die Richtlinien für das berufsgerechte Verhalten der Steuerbevollmächtigten vom 30. März 1965 eine wichtige Erkenntnisquelle (vgl. BGHSt 18, 77). Das Berufungsgericht hat diese daher zu Recht zur Auslegung herangezogen.
VII. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1509) ist inzwischen das Steuerberatungsgesetz vielfach geändert worden. An die Stelle des § 22 ist § 57 StBerG nF mit einer allerdings nur unbedeutenden Änderung getreten.
Jedoch sind die Folgen einer Pflichtverletzung in den §§ 89, 90 StBerG nF anders geregelt als in den §§ 46, 47 StBerG aF. Während der Steuerbevollmächtigte nach der alten Fassung wegen schuldhafter Pflichtverletzungen bestraft wurde, unterliegt er jetzt nicht mehr einer Bestrafung, sondern nur der Ahndung durch berufsgerichtliche Maßnahmen (§ 89 Abs. 1, § 90 ff StBerG nF). Außerdem ist ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Steuerbevollmächtigten nur dann berufsgerichtlich zu ahnden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 89 Abs. 2 StBerG nF). Ferner kann statt einer Geldbuße bis zu 3.000,- DM nunmehr eine Geldbuße bis zu 20.000,- DM verhängt werden. Soweit die neuen Bestimmungen milder sind, muß das Revisionsgericht sie in entsprechender
Anwendung der §§ 354 a StPO, 2 Abs. 3 StGB auch im berufsgerichtlichen Verfahren beachten (vgl. für die ähnlichen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung BGHSt 15» 227; BGH NJW 1962, 1118 insoweit in BGHSt 17, 149 nicht abgedruckt).
VIII. Auch unter Berücksichtigung der Neufassung des Steuerberatungsgesetzes bestehen gegen die Ausschließung des Beschwerdeführers keine rechtlichen Bedenken.
Das vom Berufungsgericht als schuldhafte Pflichtverletzungen angesehene Verhalten des Beschwerdeführers liegt im wesentlichen nicht außerhalb des Berufs, sondern verstößt gerade gegen Pflichten, die sich aus seinem Beruf ergeben und bei der Ausübung des Berufs bestehen.
Die Pflicht, nicht berufswidrig zu werben, ist in § 57 Abs. 1 StBerG nF genauso festgelegt wie in § 22 Abs. 1 StBerG aF i.V.m. Nr. 30 der Richtlinien. Dasselbe gilt für das Verbot, eine Tätigkeit als Arbeitnehmer anzunehmen (§ 22 Abs. 4 Nr. 2 StBerG aF, § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG nF), es sei denn, daß hier nicht gegebene Ausnahmen vorliegen (§§ 23» 23 a StBerG aF, §§ 58, 59 StBerG nF). Auch daß der Beschwerdeführer bei mehrfachem Umzug nicht ein Praxisschild angebracht hat, ist eine Verletzung einer ihm in Ausübung seines Berufes obliegenden Pflicht (§ 57 Abs. 1 StBerG nF i.V.m. Nr. 28 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinien). Die Abführungen Sozialversicherungsbeiträgen für eine in der Praxis beschäftigte Angestellte und die vollständige Zahlung von deren Lohn gehören ebenfalls zur Ausübung des Berufs. Eine Verletzung der Pflichten, die innerhalb des Berufs zu erfüllen sind, liegt auch darin, daß der Beschwerdeführer trotz der ihm kraft § 29
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StBerG aF, § 67 nF (Nr. 17 der Richtlinien) obliegenden Pflicht mindestens seit Ende 1974 beruflich nicht haftpflichtversichert ist.
Allenfalls könnte zweifelhaft sein, ob sein Verhalten in den vielen Vollstreckungssachen innerhalb seines Berufs im Sinne des § 89 Abs. 2 StBerG nF liegt. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben. Denn auch dann, wenn das Tun außerhalb seines Berufs liegen sollte, sind die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 StBerG gegeben. Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß ein Steuerbevollmächtigter seine Pflichten verletzt, wenn er schuldhaft Gläubigem seine Verhältnisse nicht offen legt, den Offenbarungseid zu verweigern sucht, Haftbefehl gegen sich ergehen und es zur Vorführung kommen läßt (Urt. vom 8. Mai 1967 - Stb StR 1/67 19. Februar 1970
- Stb StR 2/69 bei Klöcker/Mittelsteiner/Gehre, aaO Gruppe 12 (1) Nr. 8 und 11 sowie Urt. vom 3. Oktober 1968
- Stb StR 1/68 -). Ein Verschulden des Beschwerdeführers liegt mindestens darin, daß er die zahlreichen Haftbefehle gegen sich ergehen und es dahin kommen ließ,
daß er durch den Gerichtsvollzieher vorgeführt werden mußte. Dieses Verhalten ist in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs eines Steuerbevollmächtigten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
IX. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Ausschließung des Beschwerdeführers aus dem Beruf für erforderlich gehalten. Dabei hat es zutreffend dem Schuldgehalt der Pflichtverletzungen nicht die Bedeutung beigemessen, die er im allgemeinen Strafrecht hat. Ob
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eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere mit der Ausschließung aus dem Beruf zu ahnden ist, hängt, entscheidend davon ab, ob der Steuerbevollmächtigte noch als solcher tragbar ist, d.h. ob ihm die ihm in §§ 1, 2 StBerG aF, §§ 1, 32 StBerG nF obliegenden Aufgaben noch anvertraut werden können. Die für die Rechtsanwälte in BGHSt 20, 73 f auf gestellten Grundsätze sind entsprechend für Steuerbevollmächtigte anzuwenden (vgl. auch Urt. vom 15. Mai 1968 - Stb StR 2/68 - bei Klöcker/Mittelsteiner/ Gehre aaO Gruppe 12 (1) Nr. 10).
Da im Urteilsspruch die Ausschließung nicht als beruf sgerichtliche Strafe bezeichnet ist, brauchte dieser insoweit nicht geändert zu werden. Jedoch kennt das Steuerberatungsgesetz neuer Fassung nicht mehr den Ausdruck 'BeschuldigterM (vgl. u.a, Art. 1 Nr. 83» 125» 128 c StBerG nF). Deshalb war dieser Ausdruck in den Urteilen durch__das Wort nSteuerbevollmächtigtern zu ersetzen.
Schmidt Kirchhof Hürxthal
W. Albrecht Dieter Braun