BGH · RiZ 8/80 vom 26.05.1981

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 26* Mai 1981 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundes Sozialgericht May und Rauscher sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thumm und Dr. Schauenburg für Recht erkannt: Am 3# Dezember 1979 beschloß das Präsidium eine Geschäftsordnung für das Bundessozialgericht, Mit Schreiben vom 11, Dezember 1979 übersandte der Präsident des Bundessozialgerichts die Geschäftsordnung dem Chef des Bundeskanzleramtes, Er bat um Weiterleitung an den Bundesrat zur Einholung der nach § 50 SGG erforderlichen Bestätigung, Der Chef des Bundeskanzleramtes bat jedoch zunächst den Antragsgegner um eine Stellungnahme, Dieser richtete am 30, Juni 1980 ein Schreiben an den Präsidenten des Bundessozialgerichts , in dem er - unter Bezugnahme auf frühere, anscheinend mündliche Erörterungen - darauf hinwies, daß die Geschäftsordnung "keine amtliche Verpflichtung der Senate zur Verfassung von Leitsätzen" enthalte; er würde es sehr begrüßen, wenn ebenso wie in den Geschäftsordnungen der übrigen obersten Gerichtshöfe eine Regelung derart getroffen werde, "daß bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung amtliche Leitsätze zu bilden sind"; da zu erwarten sei, daß die Frage auch im Bundesrat aufgeworfen werde, wäre er dankbar, "wenn sich das Präsidium des Bundessozialgerichts vor Weiterleitung der Geschäftsordnung an den Bundesrat damit befassen würde".! Oktober 1980 den Punkt "Geschäftsordnung des BSG (Stellungnahme zu einem Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung)"♦ In dieser Sitzung beschloß das Präsidium, die Geschäftsordnung ohne Änderung unmittelbar dem Bundesrat zuzuleiten. war, hat der Antragsteller gegen das Schreiben des Antragsgegners an den Präsidenten des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 1980 für Maßnahmen der Dienstaufsicht, die sich gegen das Präsidium und damit zugleich gegen dessen Mitglieder richteten. Diese Maßnahmen seien unzulässig, weil sie geeignet seien, seine "richterliche Unabhängigkeit als Mitglied des Präsidiums, das die Geschäftsordnung mitbeschlossen hat, zu beeinträchtigen". Der Antragsgegner sei über die Bitte des Bundeskanzleramtes um Stellungnahme hinausgegangen, indem er dem Präsidium Anregungen zur Änderung einer bereits beschlossenen Geschäftsordnung unterbreitet habe. Er hält seine Bitte an den Präsidenten des Bundessozialgerichts, die Frage der Leitsatzbildung an das Präsidium her« zutragen, für eine bloße Anregung, die nicht geeignet sei, die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Präsidiums zu beeinträchtigen. Antragsgegners seien geeignet, seine richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, hier ausreicht, den Rechtsweg zu dem Dienstgericht des Bundes nach § 66 Abs, 3, § 62 Abs. 1 Nr, 4 Buchst, e in Verbindung mit § 26 Abs.3 DRiG zu eröffnen, weil es unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalles an der generellen Eignung fehlen könnte, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers zu beeinträchtigen (vgl, BGHZ 76, 288, 290). Das wird auch daran deutlich, daß der Antragsgegner ihn mit dem - zutreffenden -Hinweis begründet hat, es sei zu erwarten, daß die Frage auch im Bundesrat aufgeworfen werde. Diese Wertung wird nicht dadurch zweifelhaft, daß der Antragsgegner in dem Schreiben auch mitgeteilt hat, welche Lösung des Problems -nämlich die Aufnahme einer Regelung im Sinne einer Pflicht zur Bildung amtlicher Leitsätze in die Geschäftsordnung -er "sehr begrüßen" würde. Damit wird nicht aus der Position der Dienstaufsichtsbehörde auf eine pflichtgemäße, als sachlich geboten dargestellte Entscheidung der Mitglieder des Präsidiums gedrungen, sondern in zulässiger Weise die Auffassung einer der Sache nach betroffenen Verwaltung von der wünschenswerten Regelung geltend gemacht. Wegen der Verflech tung von Verwaltung und Geschäftsordnung des Gerichts ist es dem Chef der Justizverwaltung erlaubt, mit solchen Anregungen oder Wünschen an das Präsidium des Gerichts über dessen Vorsitzenden heranzutreten, ohne daß es sich bei einer solchen Äußerung um eine Maßnahme der Dienstaufsicht handelt.

Zitierte Normen

Schlagwörter

DienstaufsichtPräsidiumPräsidentBundesratAntragsgegnerSchreibenGeschäftsordnung

Volltext der Entscheidung

NACHSCHLAGEWERK: ja 2037055 BGHZ: nein DRiG § 26 Abs. 3 Zur Frage, unter welchen Umständen das Einwirken der dienstaufsichtsführenden Stelle, die zugleich oberste Verwaltungsbehörde ist, auf Beschlußfassungen des Prä sidiums eines Gerichts nicht als Maßnahme der Dienstaufsicht zu werten ist. BGH, Urt. v. 26. Mai 1981 - RiZ 8/80 - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Riz 8/80 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Vorsitzenden Richters am Bundessozialgericht Antragsteller - gegen den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, itraße 9 - Antragsgegner - wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht 2 P3 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 26* Mai 1981 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundes Sozialgericht May und Rauscher sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thumm und Dr. Schauenburg für Recht erkannt: Der Antrag wird zurückgewiesen* Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsteller ist Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht, Er gehört dem Präsidium dieses Gerichtes an. Am 3# Dezember 1979 beschloß das Präsidium eine Geschäftsordnung für das Bundessozialgericht, Mit Schreiben vom 11, Dezember 1979 übersandte der Präsident des Bundessozialgerichts die Geschäftsordnung dem Chef des Bundeskanzleramtes, Er bat um Weiterleitung an den Bundesrat zur Einholung der nach § 50 SGG erforderlichen Bestätigung, Der Chef des Bundeskanzleramtes bat jedoch zunächst den Antragsgegner um eine Stellungnahme, Dieser richtete am 30, Juni 1980 ein Schreiben an den Präsidenten des Bundessozialgerichts , in dem er - unter Bezugnahme auf frühere, anscheinend mündliche Erörterungen - darauf hinwies, daß die Geschäftsordnung "keine amtliche Verpflichtung der Senate zur Verfassung von Leitsätzen" enthalte; er würde es sehr begrüßen, wenn ebenso wie in den Geschäftsordnungen der übrigen obersten Gerichtshöfe eine Regelung derart getroffen werde, "daß bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung amtliche Leitsätze zu bilden sind"; da zu erwarten sei, daß die Frage auch im Bundesrat aufgeworfen werde, wäre er dankbar, "wenn sich das Präsidium des Bundessozialgerichts vor Weiterleitung der Geschäftsordnung an den Bundesrat damit befassen würde".! Mit Schreiben vom 8. September 1980 fragte der Präsident des Bundessozialgerichts beim Chef des Bundeskanzleramtes an, wann er die Geschäftsordnung dem Bundesrat übersandt habe. Dieser antwortete unter dem 16. September 1980, die Geschäftsordnung habe dem Bundesrat noch nicht zugeleitet werden können; der Antragsgegner habe ihm wiederholt mitgeteilt, daß er wegen einer noch ungeklärten Frage der Geschäftsordnung mit ihm - dem Präsidenten - in Verbindung stehe. Nunmehr setzte der Präsident auf die Tagesordnung einer Sitzung des Präsidiums vom 13. Oktober 1980 den Punkt "Geschäftsordnung des BSG (Stellungnahme zu einem Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung)"♦ In dieser Sitzung beschloß das Präsidium, die Geschäftsordnung ohne Änderung unmittelbar dem Bundesrat zuzuleiten. Inzwischen ist sie auch vom Bundeskanzleramt - unter Beifügung einer Stellungnahme der Bundesregierung - dem Bundesrat zugeleitet worden. Nachdem ihm die Ladung zu der Sitzung des Präsidiums des Bundessozialgerichts vom 13. Oktober 1980 zugegangen fS war, hat der Antragsteller gegen das Schreiben des Antragsgegners an den Präsidenten des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 1980 Widerspruch erhoben. In seinem den Widerspruch zurückweisenden Schreiben vom 15. Oktober 1980 ist der Antragsgegner der Auffassung entgegengetreten, es handele sich bei dem Schreiben vom 30. Juni 1980 um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Es sei durch eine Bitte des Chefs des Bundeskanzleramtes um Stellungnahme zu der Geschäftsordnung veranlaßt worden und als Anregung zu verstehen. Daraufhin hat der Antragsteller das Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes eingeleitet. Er hält das Schreiben des Antragsgegners vom 30. Juni 1980 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1980 für Maßnahmen der Dienstaufsicht, die sich gegen das Präsidium und damit zugleich gegen dessen Mitglieder richteten. Diese Maßnahmen seien unzulässig, weil sie geeignet seien, seine "richterliche Unabhängigkeit als Mitglied des Präsidiums, das die Geschäftsordnung mitbeschlossen hat, zu beeinträchtigen". Der Antragsgegner sei über die Bitte des Bundeskanzleramtes um Stellungnahme hinausgegangen, indem er dem Präsidium Anregungen zur Änderung einer bereits beschlossenen Geschäftsordnung unterbreitet habe. Zudem habe er die Geschäftsordnung so lange zurückgehalten, bis sich das Präsidium mit seinen Anregungen befaßte. Es gebe keine Vorschrift, die bestimmten Regierungsstellen Mirwirkungsrechte beim Zustandekommen der Geschäftsordnung zuerkennen würde. Zu seinem Vorgehen werde er durch - nicht näher bezeichnete - Vorgänge veranlaßt, die dazu geführt hätten, daß das Bundessozialgericht als einziges oberstes Bundesgericht noch ohne Geschäftsordnung sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, daß die Schreiben des Antragsgegners vom 30. Juni 1980 und vom 15. Oktober 1980 als Maßnahmen der Dienstaufsicht nach § 26 DRiG unzulässig sind. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Antrags. Er hält seine Bitte an den Präsidenten des Bundessozialgerichts, die Frage der Leitsatzbildung an das Präsidium her« zutragen, für eine bloße Anregung, die nicht geeignet sei, die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Präsidiums zu beeinträchtigen. Sie liege im Rahmen einer Meinungsbildung der dienstaufsichtsführenden Stelle zu der Rechtsfrage, ob für die Senate des Bundessozialgerichts die Amtspflicht bestehe, bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung amtliche Leitsätze zu bilden. Es erschein zweifelhaft, ob den Richtern eine Pflicht zur Leitsatzbildung durch Gesetz, durch eine Geschäftsordnung oder auf andere Weise auferlegt werden müsse oder ob sie ohne besondere Regelung bereits bestehe. Eine Vorklärung im Präsidiui hätte zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen können, da anzunehmen sei, daß sich der Bundesrat mit dieser Frage befassen werde. Entscheidungsgründe Der Antrag ist unzulässig. Es kann schon zweifelhaft sein, ob die bloße Behauptm des Antragstellers, die von ihm beanstandeten Schreiben de* ?3 Antragsgegners seien geeignet, seine richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, hier ausreicht, den Rechtsweg zu dem Dienstgericht des Bundes nach § 66 Abs, 3, § 62 Abs. 1 Nr, 4 Buchst, e in Verbindung mit § 26 Abs. 3 DRiG zu eröffnen, weil es unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Einzelfalles an der generellen Eignung fehlen könnte, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers zu beeinträchtigen (vgl, BGHZ 76, 288, 290). Dieser Rechtsweg ist jedenfalls nur dann eröffnet, wenn es sich bei der Maßnahme, durch die sich der Richter beeinträchtigt fühlt, um eine Maßnahme der Dienstaufsicht handelt. Das ist hier nicht der Fall. Allerdings hat das Dienstgericht des Bundes den Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern einen allgemeinen Rechtsschutz gegen Einflußnahmen der Dienstaufsichtsbehörden auf ihre dienstliche Tätigkeit zu gewährleisten, von jeher sehr weit gefaßt. Er setzt nicht voraus, daß die Dienstaufsichtsbehörde sich unmittelbar an den Richter wendet. Vielmehr genügt auch jede Einflußnahme, die sich nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt. Erforderlich ist aber, daß es sich um einen konkreten Konfliktsfall zwischen Justizverwaltung und Richter handelt. Die beanstandete Äußerung muß sich - sei es auch nur objektiv (vgl. BGHZ 47, 275, 279/280, 283) - gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern richten, indem sie zu deren früherem Verhalten wertend Stellung nimmt oder geeignet ist, sich auf deren künftiges Verhalten in bestimmter Richtung auszuwirken (BGHZ 61, 374, 377 ff; BGH DRiZ 1980, 229). Das setzt voraus, daß die Behörde nach dem objektiven Gehalt ihrer Äußerung bei vernünftiger Betrachtung (BGH DRiZ 1979, 378) ihre dienstaufsichtliche Kompetenz in Anspruch nimmt, um auf eine durch die richterliche Unabhängigkeit geschützte Tätigkeit des Richters Einfluß zu nehmen« Eine solche Äußerung ist dem an den Präsidenten des BundesSozialgerichts gerichteten Schreiben des Antragsgegners vom 30« Juni 1980 nicht zu entnehmen« Der Antragsgegner, der nicht nur dienstaufsichtsführende Stelle, sondern auch oberste Verwaltungsbehörde ist, wird hier eindeutig in letzterer Eigenschaft tätig« Er hat im Rahmen seiner Aufgaben, für einen ordungsgemäßen Geschäftsgang bei dem Bundessozialgericht Sorge zu tragen, die Interessen der Verwaltung bei der anstehenden Beschlußfassung des Präsidiums des Gerichts über die Geschäftsordnung wahrzunehmen« Hierbei hat er sich sowohl der Form - Einhaltung des verwaltungsgemäßen Dienstweges - als auch der Sache nach -Inhalt des Schreibens - innerhalb der Grenzen gehalten, die ihm dadurch gezogen sind, daß er oberste Verwaltungsbehörde und dienstaufsichtsführende Stelle ist, Funktionen, die miteinander verflochten und voneinander abhängig sind« Das beanstandete Schreiben zwingt so zu der Annahme, daß es sich nicht um eine Äußerung auf der Ebene der Dienstaufsicht handelt« Abgesehen davon, daß es nicht an die Mitglieder des Präsidiums, sondern an dessen Vorsitzenden gerichtet ist, der zugleich die Funktion der Spitze der Gerichts Verwaltung ausübt, hält es sich von Wendungen fern, die als Weisung verstanden werden könnten« In dem Wunsch, das Präsidium möge sich vor Weiterleitung der Geschäftsordnung an den Bundesrat mit der Frage der Leitsatzbildung befassen, kommt lediglich das Verwaltungsinteresse des 8 - Antragsgegners hieran zu dem Ausdruck. Das wird auch daran deutlich, daß der Antragsgegner ihn mit dem - zutreffenden -Hinweis begründet hat, es sei zu erwarten, daß die Frage auch im Bundesrat aufgeworfen werde. Diese Wertung wird nicht dadurch zweifelhaft, daß der Antragsgegner in dem Schreiben auch mitgeteilt hat, welche Lösung des Problems -nämlich die Aufnahme einer Regelung im Sinne einer Pflicht zur Bildung amtlicher Leitsätze in die Geschäftsordnung -er "sehr begrüßen" würde. Damit wird nicht aus der Position der Dienstaufsichtsbehörde auf eine pflichtgemäße, als sachlich geboten dargestellte Entscheidung der Mitglieder des Präsidiums gedrungen, sondern in zulässiger Weise die Auffassung einer der Sache nach betroffenen Verwaltung von der wünschenswerten Regelung geltend gemacht. Wegen der Verflech tung von Verwaltung und Geschäftsordnung des Gerichts ist es dem Chef der Justizverwaltung erlaubt, mit solchen Anregungen oder Wünschen an das Präsidium des Gerichts über dessen Vorsitzenden heranzutreten, ohne daß es sich bei einer solchen Äußerung um eine Maßnahme der Dienstaufsicht handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 DRiG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt. Saiger May Rauscher Dr. Thumm Schauenburg