BGH · RiZ 5/67
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Leitsatz / Zusammenfassung
Dar Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen* Die engefocht ane Verfügung vom 2« Hove ober 1967 hatte bereits mit dem Inkrafttreten des Gesohäftsplans für 1968 jede Bedeutung verloren* Anstatt deshalb schon damals die Hauptssehe für erledigt zu erklären, hat der Antragsteller jedoch^aeinen ursprünglichen Antrag, die Unzulässigkeit der Verfügung festzustellen, weiter auf recht er halten und mit Schriftsatz vom 20* September 1968 hilfsvelse gemäfl §113 Abs* 1 Satz 4 VwGO die Feststellung begehrt, dad die Verfügung rechtswidrig gewesen 1st* Auch dieser Hilfaan-trag hatte keine Aussicht auf Erfolg, da es für ihn, wie der Antragsteller jetzt selbst einräumt, mangels einer Wieder-