BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
RiZ 4/12
vom 24. April 2013 in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Bundesgerichtshof dienstlich:
Antragsteller,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland,
Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 24. April 2013 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Chabestari, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Koch, Dr. Drescher und Pamp sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass bezüglich des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof ein Ausschließungs-
grund besteht.
Gründe:
1 Der Antragsteller hat im Prüfungsverfahren gegen den Vorsitzenden des
Dienstgerichts des Bundes einen Befangenheitsantrag gestellt. Zur Mitwirkung an der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2013, Abschnitt B, V. 2. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof als stell-
vertretender Vorsitzender des Dienstgerichts berufen.
2 ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 2 VwGO
von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen. Danach ist von der Ausübung des Amtes als Richter über § 41 ZPO hinaus ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Der Ausschlussgrund erfasst das Verwaltungsverfahren, in dem die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Verwaltungsentscheidung ergangen ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2010 - 5 B 58/09, juris). Ein Richter soll eine Sache nicht entscheiden,
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mit der er bereits im Verwaltungsverfahren vorbefasst war und in der er sich möglicherweise festgelegt hat. Wenn ein Vorgang als Maßnahme der Dienstaufsicht angegriffen wird, entspricht der Mitwirkung an dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren nach § 54 Abs. 2 VwGO die Mitwirkung an dem mit dem Prüfungsantrag nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, e DRiG angegriffenen Vorgang.
3 hat an Maßnahmen des Präsidiums mitgewirkt, die der
Antragsteller mit seinem Prüfungsantrag als Maßnahmen der Dienstaufsicht beanstandet. Der Antragsteller beantragt unter anderem festzustellen, dass die Durchführung seiner Befragung am 18. Januar 2012 im Präsidium des Bundesgerichtshofs und der Beschluss des Präsidiums von diesem Tag rechtswidrig waren oder sind und Art. 97 Abs. 1 GG verletzt haben. ist Mit-
glied des Präsidiums des Bundesgerichtshofs und hat an der Präsidiumssitzung sowie der Beschlussfassung mitgewirkt.
Safari Chabestari Koch Drescher
Pamp
Menges