RiZ 2/62
2035 090
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Namen des Volke In dem Prüfungsverfahren
des Verwaltun/ ZI
bericht sdirekt or s Dr. Hermann Istraße
Antragstellers,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durcli den Bundesminister der Verteidigung, EiMHBstraße
Antragsgegnerin,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
hat der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, ohne mündliche Verhandlung am 22. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Baldus sowie der Bundesrichter Dr, Dotterweich, Scharpenseel, Schmidt und Fischer
für Recht erkannt:
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Der Antrag, den Y/iderspruchsbescheid des Bundesrainisters der Verteidigung vom 1. August 1962 aufzuheben und die Unzulässigkeit der im Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 27. Januar 1962 angeordneten Maßnahmen festzustellen, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Bundesminister der Verteidigung hatte in einem an die Vorsitzenden der Truppendienstkammern B 1, D 1 und E 1 gerichteten Erlaß vom 19« Dezember 1957 gebeten, ihm von jedem gerichtlichen Beschluß und von jedem Urteil eine Durchschrift vorzulegen. Dieser Erlaß, dem die Truppendienstrichter ablehnend gegenüberstanden, weil sie eine derartige Anordnung auf dem Dienstwege für unzulässig hielten, war Anfang März 1958 Gegenstand einer Dienstbesprechung der Truppendienstrichter. Nachdem diese ihre Bedenken zunächst aufrechterhalten hatten, erklärten sie sich schließlich bereit, je zwei Abschriften der Urteile und aller mit Begründung versehenen Beschlüsse den zuständigen Wehrdisziplinaranwälten zur Weiterleitung an den Bundesminister der Verteidigung zu übersenden. In einem Erlaß vom 2. Januar 1961 rügte dieser, daß nicht alle Truppendienstgerichte die erforderliche Anzahl von Abschriften der in .^disziplinargerichtlichen Verfahren ergangenen Urteile vorlegten; die Wehrdisziplinaranwälte müßten daher "die für Berichterstattung usw. benötigten Abschriften selbst herstej.len"; zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeit bitte er, entsprechend der Übung bei den Truppendienstgerichten B und E von allen Urteilen zwei Ausfertigungen und acht Abschriften an die Wehrdiszipli-naranwältc zu übersenden.
Der Antragsteller, Vorsitzender der 1. Kammer des Truppendienstgerichts D, kam den Vorlegungsanordnungen nicht odor nur in beschränktem Umfange nach. Er erhob Gegenvorstellungen und vertrat die Auffassung, daß eine Vorlcgungspflicht mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar sei. In einem an ihn persönlich gerichteten Erlaß vom 27. Januar 1962, der ihm am 7. Februar 1962 zu-
ging, wies der Bundesminister der Verteidigung diese Gegenvorstellung zurück, rechtfertigte die früheren Erlasse unter eingehender Erörterung dessen, was der Antragsteller unter Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit dagegen vorgebracht hatte, als Anordnungen der reinen Gerichtsverwaltung und ersuchte, in Zukunft durch Übersendung von je zwei Abschriften aller mit Begründung versehenen Beschlüsse an die Rechtsberater und je zwei Ausfertigungen sowie acht Abschriften der disziplinargerichtlichen Urteile an die Wehrdisziplinaranwälte diesen Erlassen zu entsprechen*
Am 2. Juli 1962 erhob der Antragsteller gegen den Erla vom 21o Januar 1962 "gemäß §§ 26 Abs. 3, 62 Abs. 1 Nr. 4 e, 66 Abs. 1 und 2 DRiG, §§ 68 ff.VwGO" Y/iderspruch, der au 3o Juli 1962 bei dem Bundesminister der Verteidigung eingin, Er machte geltend, daß er sich, wenn er Ausfertigungen und Abschriften seiner Entscheidungen in dem angeordneten Umfan. vorlegen müsse, durch die BienstaufSichtsbehörde und die Rechtsberater in einer Y/eise überwacht fühle, daß seine inn Unabhängigkeit gefährdet sei, die auch nicht den geringsten psychischen Belastungen ausgesetzt werden dürfe. Gegen die Vorlegungsanordnunf^spreche im übrigen, daß die Rechtsberat weder in Y/ehrbeschwerdesachen noch in Arrest- und {anderen -Disziplinarsachen irgendwie beteiligt seien, und daß die Übersendung von zwei Urteiloausfertigungen und acht Urteils abschriften weit über das hinausgehe, was die Wehrdisziplinarordnung vorschreibe. Es v/erde die Berichtspflicht der Wehrdisziplinaranwälte^ auf die Truppendienstgerichte verlagert, wodurch der Antragsteller zu dem Hilfsarbeiter der Wehrdisziplinaranwälte herabgewürdigt werde. Der Kanzlei und der Geschäftsstelle seines Gerichts werde zusätzliche Sehre arbeit aufgobürdet, obwohl das Personal ohnehin bis über die Grenzen der physischen Möglichkeiten ausgelastet sei.
Der Bundesminister der Verteidigung wies mit Bescheid vom lo August 1962, der dem Antragsteller am 6. August 1962 zuging, den Widerspruch als unzulässig zurück mit der Begründung, der Hechtsbehelf sei verspätet eingelegt worden; überdies könnten vor dem Inkrafttreten des Richtergesetzes getroffene Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht angefochten werden; aus diesem Grunde sei es auch nicht erforderlich und nicht möglich gewesen, den Erlaß vom 27* Januar 1962 mit einer Hechtsmittelbelehrung zu versehen.
Mit Schriftsatz vom 3. September 1962, der am 5» September 1962 eingegangen ist, hat der Antragsteller das Dienstgericht des Bundes angerufen. Hierin wiederholt er sein früheres Vorbringen und legt insbesondere dar, daß und weshalb er in dem angefochtenen Erlaß, durch den erstmals eine Vorlegungspflicht begründet worden sei, eine seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme sieht. Der Widerspruch gegen diesen Erlaß sei, so meint der Antragsteller, nicht verspätet erhoben worden, weil er Maßnahmen mit fortdauernder Wirkung angeordnet habe; vorsorglich bitte er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Widerspruchsbescheid des Bundesministers der Verteidigung aufzuheben;
2. festzustellen, daß die im Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 27. Januar 1962 angeordnetmdienstaufsichtlichen Maßnahmen unzulässig sind;
3. der Bundesrepublik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, ihn als unbegründet zurückzuweisen.
Wach ihrer Auffassung ist die Widerspruchsfrist selbe dann nicht gewahrt, wenn man davon ausgehe, daß erst der Erlaß vom 27. Januar 1962 die Vorlegungspflicht begründet habe. Die Frist des § 70 Abs. 1 VwGO habe mit dem Zugehen des Erlasses zu laufen begonnen; seine Fortwirkung sei füz Anfechtbarkeit und Anfechtungsfrist ohne Bedeutung. Im übi gen werde der Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Die Vorlegungsanordnunger bezögen sich auf Angelegenheiten der reinen Gericht sverwal tung.
Auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf Widerspr^; und Widerspruchsbescheid wird zur Ergänzung der Darstellur des Sachund Streitstandes und der Hechtsausführungen dei Beteiligten Bezug genommen.
Die Parteien sind mit einer Entscheidung ohne mündlic Verhandlung (§66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden.
Entscheidungsgründe:
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Es kann auf sich beruhen, ob die Erlasse des Bunde ministers der Verteidigung, insbesondere der Erlaß vom 27. Januar 1962, vor dem Inkrafttreten des Deutschen Rieht geaetzes anfechtbar waren. Mit dessen Inkrafttreten ist gegen jede Maßnahme der Dienstaufsicht, von der ein Richte behauptet, sie beeinträchtige seine (sachliche) Unabhängig koit, der Y/eg zu dem Dienstgericht jedenfalls in den Fällen e öffnet, in denen die Widerspruchsfri3t noch nicht abgelauf ist (§§ 26 Abs. 3, 62 Abs. 1 Nr. 4 e, 78 Nr. 4 e, 118 Abs. DRiG).
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b) Daß es sich bei dem an den Antragsteller gerichteten Erlaß vom 27. Januar 1962 um eine Maßnahme der Dienstaufsicht handelt, durch welche die Übersendung.von Ausfertigungen und Abschriften bestimmter Entscheidungen (erstmals oder nochmals) zur Pflicht gemacht worden ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Die zur Zulässigkeit seines Antrags nach § 26 Abs. 3 DRiG erforderliche und genügende Behauptung, daß der Erlaß seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige, hat der Antragsteller vorgebracht.
c) Die V/iderspruchsfrist ist gev/ahrt.
Mit dem Erlaß vom 27. Januar 1962 hat der Bundesminister der Verteidigung die Übersendungs- (Vorlage-)pflicht dem Antragsteller gegenüber des näheren begründet und sie erstmals unter eingehender Erörterung dessen gerechtfertigt, was der Antragsteller unter Berufung auf die richterliche Unabhängigkeit dagegen vorgebracht hatte. Diese Stellungnahme zu dem Vorbringen des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit, der für die Präge der Zulässigkeit oder der Unzulässigkeit des Übersendungsverlangens von entscheidender Bedeutung ist, berechtigt dazu, den Erlaß vom 27. Januar 1962 als eine selbständige Maßnahme der Dienstaufsicht anzusehen und zu behandeln. Somit ist die Anfechtbarkeit des Erlasses zu bejahen. Ihm hat der Antragsteller auch fristgerecht widersprochen. Der Widerspruch brauchte, weil der Erlaß - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, nicht innerhalb der Prist von einem Monat (§66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG, § 70 Abs. 1 VwGO) erhoben zu werden; es genügte vielmehr, daß er innerhalb eines Jahres eingelegt wurde (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG; §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Jahresfrist ist gewahrt, gleichgültig, ob man davon äusgeht, sie habe bereits mit dem Zugang des Erlasses
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an den Antragsteller zu laufen begonnen oder erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Deutschen Richtergesetzes, al am 1* Juli 1962.
2. Sachlich ist der Antrag nicht begründet.
Durch den Erlaß vom 27» Januar 1962 ist der Antragste! ler in seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträcl tigt worden. Die Anordnung, Ausfertigungen und Abschriften bestimmter Entscheidungen des Truppendienstgerichts an die= Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwälte zu übersenden,' ha' wie die Antragsgegnerin mit Recht geltend macht, eine Angel genheit der Gerichtsverwaltung zu dem Gegenstand, die den Ant: steiler allein in seiner Eigenschaft als dienstaufsichtsfül render Richter betrifft; nur als solcher wird er angewiesen der Anordnung naehzukomraen und für deren Ausführung durch Geschäftsstelle und Kanzlei des ihm als Aufsichtsrichter ui stehenden Gerichts Sorge zu tragen. In Angelegenheiten der Gerichts Verwaltung unterliegt er aber den Weisungen der Di< aufsicht. Von einem Eingriff in seine richterliche Unabhän^ keit kann daher keine Rede sein. Ein solcher ist insbesond« auch nicht darin zu sehen, daß durch das Übersendungsverlai der Geschäftsstelle und der Kanzlei des Truppendienstgericl Mehrarbeit erwächst.
Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit könnte allerdings in Betracht kommen, wenn die von dem Antragstel] angefochtene Anordnung - auch - bezwecken sollte, den Trupj dienstrichtern für dio Entscheidung des Einzelfalle3 V/eisur oder Empfehlungen zu erteilen oder sie auf bestimmte Rechts ansichton festzulegen. Eür eine solche Annahme fehlt es jec an jedem Anhalt. Daß der Bundesminiater der Verteidigung di Erkenntnisse des Truppendienstgerichts zur Weiterbildung de Rechts ausv/erten will, ist ein Anliegen, von dem nicht gess worden kann, daß es zu einer Beeinträchtigung der richterli
Unabhängigkeit der Truppendienstrichter führe. Das gleiche gilt, soweit der Bundesminister der Verteidigung die Entscheidungen benutzt, um die Rechtsberater und die Wehrdis-ziplinaranwälte über seine Rechtsauffassung zu unterrichten und um sie zu veranlassen, diese seine Auffassung in späteren Verfahren gegenüber den Truppendienstgerichten zu vertreten. In einem derartigen Vorgehen liegt keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit der Truppendienstrichter und damit auch des Antragstellers.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiGr, § 154 Abs. 1 VwGO.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Schmidt Fischer