BGH · RiZ 1/63

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

jtraßcJ^KVerv/altungsgericht Antragsgegner, wegen Entlassung aus dem Dienst des Bundes hat der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, ohne mündliche Verhandlung am 22» Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Baldus und der Bundesrichter Dro Dotterweich, Scharpenseel, Schmidt und Fischer für Recht erkannt: September 1962 aus dem Dienst des Bundes als Bundesrichter beim Bundesverwaltungsgericht entlassen» April 1953, die am 23«» April 1953 ausgehändigt worden ist, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Bundesrichter beim Bundesverwaltungsgericht ernannt worden. Durch Urkunde des Hessischen Ministers der Justiz vom 24o Juli 1962 ist der Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu dem Verwaltungsrichter und durch Urkunde des Hessischen Ministers des Innern vom 3» September 1962 zu dem Vcrwaltungsgerichtspräsidenten ernannt worden. September 1962 aui dem Dienst des Bundes als Bundesrichter beim Bundesverwaltungsgericht entlassen ist. September 1962 - ist er kraft Gesetzes aus dem Dienst des Bundes als Bundesrichtcr beiia Bundesverwaltungsgericht entlassen (§ 21 Abs» 1 Nr. 3 J DRiG). Daß eo auf Grund gesetzlicher Regelung unumgänglich ist (§ 21 Abs« 3 Satz 2 DRiG), obwohl nach der eindeutigen und unstreitigen Sachund Rechtslage die dienstgerichtlichc Entscheidung nur die Bedeutung eines reinen i'ormalaktes hat, steht der sinngemäßen Anwendung der Bestimmung de3 § 156 VwGO nicht entgegen«

Schlagwörter

VwGOBundBundesverwaltungsgerichtAntragsgegnerUrkundeInnernDRiGDienst

Volltext der Entscheidung

RiZ 1/63 2035 091 2 In Namen des Volkes In dem Prüfungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland, vertretendurch den Bundesminister des Innern, B( RflBHHHP Straße Antragstellerin, gegen Verwaltungsgerichtspräsidenten Dr* Joachim K______ jtraßcJ^KVerv/altungsgericht Antragsgegner, wegen Entlassung aus dem Dienst des Bundes hat der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, ohne mündliche Verhandlung am 22» Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Baldus und der Bundesrichter Dro Dotterweich, Scharpenseel, Schmidt und Fischer für Recht erkannt: Der Antragsgegner ist mit Ablauf des 2. September 1962 aus dem Dienst des Bundes als Bundesrichter beim Bundesverwaltungsgericht entlassen» Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen* Von Rechts wegen 2 2 Tatbestand: Der Antragsgegner war vom Bundespräsidenten mit Urkunde vom 1. April 1953, die am 23«» April 1953 ausgehändigt worden ist, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Bundesrichter beim Bundesverwaltungsgericht ernannt worden. Durch Urkunde des Hessischen Ministers der Justiz vom 24o Juli 1962 ist der Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu dem Verwaltungsrichter und durch Urkunde des Hessischen Ministers des Innern vom 3» September 1962 zu dem Vcrwaltungsgerichtspräsidenten ernannt worden. Diese Ernennungsurkunden hat er am 3. September 1962 ausgo-händigt erhalten. An diesem Tage ist ihm das Amt des Verv/al-tungsgericlitsprüsidenten bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt/Main übertragen worden. Der Bundcsminister des Innern hat beantragt, es möge festgestellt werden, daß der Antragsgegner mit Ablauf des 2. September 1962 aui dem Dienst des Bundes als Bundesrichter beim Bundesverwaltungsgericht entlassen ist. Der Antragsgegner hat dem Antrag nicht widersprochen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Nr. 3 c DBiQ; § 101 Abs. 2 VwGO). Entscheidungsgründe s Mit der Aushändigung der Ernennungsurkunden vom 24« Juli und 3. September 1962, also am 3. September 1962, ist de.r Antragsgegner in den Dienst des Landes Hessen getreten (§ 17 DRiGr). Seitdem - mit Ablauf des 2. September 1962 - ist er kraft Gesetzes aus dem Dienst des Bundes als Bundesrichtcr beiia Bundesverwaltungsgericht entlassen (§ 21 Abs» 1 Nr. 3 J DRiG). Bine gesetzliche Vorschrift, die etwas anderes be- | stimmt (§ 21 Abs. 1 Nr» 3 DRiG), besteht nicht, eine Anord- | nung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 DRiG ist nicht ergangen. % r r l Vom Dienotgericht des Bundes war daher die beantragte ? Feststellung zu treffen (§§ 21 Abs. 3 Satz 2, 62 Abs. 1 [ Nr. 3 c, 66 Abs. 3, 67 Abs. 2 DRiG). ■ Die Kostenentscheidung beruht auf sinngemäßer Anwendung (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG) der Vorschrift des § 156 VwGO. j Zwar mögen, wie Schmidt-Räntsch (Deutsches Richtergesetz § 66 Erl. 3) meint, die Entlassungsgründe des § 21 Abs. 1 DRiG "ihre Wurzel in der Sphäre des Richters haben”• Aber allein dieser Gesichtspunkt kann es nicht rechtfertigen, ihm . in den Fällen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 DRiG die Kosten aufzuerlegen. Wenn er, wie der Antragsgegner, der Feststellung der Entlassung nicht widerspricht, gibt er durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem dienstgerichtlichen Prüf ungsverfahren. 2 Daß eo auf Grund gesetzlicher Regelung unumgänglich ist (§ 21 Abs« 3 Satz 2 DRiG), obwohl nach der eindeutigen und unstreitigen Sachund Rechtslage die dienstgerichtlichc Entscheidung nur die Bedeutung eines reinen i'ormalaktes hat, steht der sinngemäßen Anwendung der Bestimmung de3 § 156 VwGO nicht entgegen« Baldus Schmidt Dotterweich Fischer Scharpenseel