BGH · RiZ (R) 9/84 vom 30.11.1984

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter München vom 9. Dezember 1983 für das Geschäftsjahr 1984 hat das Präsidium des Amtsgerichts dem Antragsteller außer bestimmten Geschäften im Bezirk der Zweigstelle Füssen auch die Bußgeldverfahren gegen Erwachsene einschließlich der Tätigkeit des Strafrichters im vorbereitenden Verfahren bezüglich der Bußgeldverfahren "im Bezirk des Amtsgerichts Kauf-beuren, ohne den Bezirk der amtsgerichtlichen Zweigstelle Füssen" zugewiesen. Mit der vor dem Bayerischen Dienstgericht für Richter München gegen den Freistaat Bayern (Antragsgegner zu 1) und das Präsidium des Amtsgerichts Kaufbeuren (Antragsgegner zu 2) erhobenen Klage hat er beantragt, den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 16. BGHZ 46, 147, 148) ist grundsätzlich nicht unmittelbar anfechtbar (BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 4. dieser Auffassung, die offenbar auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird (BVerwGE 50, 11, 15 = DRiZ 1976, 181, 182), hält das Dienstgericht des Bundes fest. Ob bei der gegenwärtigen Gesetzeslage ausnahmsweise bei einem offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch das Präsidium eine analoge Anwendung des § 26 Abs.3 DRiG in Betracht zu ziehen ist (vgl. 2. Richtig ist, daß die Versetzung eines Richters oder die Übertragung eines weiteren Richteramts bei einem anderen Gericht der Prüfung der Richterdienstgerichte unterliegt (BGHZ 67, 159, 162). a) Befinden sich die Spruchkörper eines Gerichts in verschiedenen Orten und hat der Geschäftsverteilungsplan für ein bestimmtes Geschäftsjahr zur Folge, daß ein Richter dieses Gerichts den bisherigen Beschäftigungsort ganz oder teilweise wechseln muß, so liegt darin weder eine Versetzung (Schmidt-Räntsch, DRiG 3. § 30 Rdn. 5), noch die Übertragung eines weiteren Richteramts bei einem anderen Gericht (§ 27 Abs. 2 DRiG). Lediglich bei ihm und nicht bei einem der Spruchkörper hat der Richter das ihm mit seiner Ernennung übertragene und durch die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG geschützte Richteramt. Die Möglichkeit für einen solchen Wechsel ist von vornherein darin angelegt, daß der Richter ein Richteramt bei einem Gericht mit an zwei oder mehreren Orten ansässigen Spruchkörpern übernommen hat. b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es ohne Belang, daß die amtsgerichtliche Zweigstelle Füssen ehemals ein selbständiges Gericht gewesen ist. Juli 1973 nicht mehr; seither ist das frühere Amtsgericht Füssen Teil des Amtsgerichts Kaufbeuren (vgl. Ob sich, wie der Antragsteller meint, ein bereits am ehemaligen Amtsgericht Füssen tätiger Richter bei Nichteinhaltung der Frist des § 32 Abs.3 DRiG mit Erfolg gegen eine Zuweisung von Geschäften außerhalb des Bezirks des früheren Amtsgerichts wenden könnte, kann unerörtert bleiben; ein solcher Sachverhalt liegt in der Person des Antragstellers nicht vor. Sie ist jedoch für die hier zu entscheidende Frage, welches Richteramt einem Richter bei einem Gericht mit Spruchkörpern an verschiedenen Orten übertragen ist, ohne Bedeutung. 3. Das Prüfungsbegehren des Antragstellers gegen den Antragsgegner zu 1 scheitert bereits daran, daß dieser mit dem angegriffenen Geschäftsverteilungsplan und dessen Auswirkungen auf den Antragsteller nichts zu tun hat.

Schlagwörter

HauptgerichtAmtsgerichtsPräsidiumGeschäftsverteilungsplanAntragsgegnerOrt

Volltext der Entscheidung

yes' Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________Ja DRiG §§ 26, 27, 30 Zu der Frage der Anfechtung eines Geschäftsverteilungsplans, der einen Richter Spruchkörpern desselben Gerichts zuweist, die an verschiedenen Orten eingerichtet sind. BGH, Urt. v. 30. November 1984 - RiZ (R) 9/84 - Bayer. Dienstgericht für Richter, München y<?y BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES RiZ (R) 9/84 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Peter zur S( FflHH^B-Straße flD, RMBfI Antragstellers und Revisionsklägers, gegen 1. den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast am 2. das Präsidium des Amtsgerichts Kaufbeuren, K( Antragsgegner und Revisionsbeklagte, wegen Anfechtung des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Kaufbeuren für das Jahr 1984 2 y/0S~ Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhandlung am 30. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Macke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter München vom 9. Juli 1984 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist seit 1. März 1975 Richter am Amtsgericht Kaufbeuren. Seitdem ist er fast ausschließlich an der Zweigstelle Füssen des Amtsgerichts tätig. Im Geschäftsverteilungsplan vom 16. Dezember 1983 für das Geschäftsjahr 1984 hat das Präsidium des Amtsgerichts dem Antragsteller außer bestimmten Geschäften im Bezirk der Zweigstelle Füssen auch die Bußgeldverfahren gegen Erwachsene einschließlich der Tätigkeit des Strafrichters im vorbereitenden Verfahren bezüglich der Bußgeldverfahren "im Bezirk des Amtsgerichts Kauf-beuren, ohne den Bezirk der amtsgerichtlichen Zweigstelle Füssen" zugewiesen. Den Widerspruch des Antragstellers hiergegen wies das Präsidium durch Beschluß vom 22. Dezember 1983 zurück. Darin heißt es, daß es bei der zunehmend stärkeren Belastung der Richter am Hauptgericht in den Jahren 1982 und 1983 "unvermeidbar" sei, daß ein oder mehrere Füssener Richter Tätigkeiten am Hauptgericht übernehmen. 3 Der Antragsteller sieht in der Zuweisung einer Tätitigkeit am Hauptgericht einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Die Tätigkeit am Hauptgericht beanspruche mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft. Ihre Zuweisung stelle eine unzulässige (Teil-) Versetzung beziehungsweise Übertragung eines anderen Richteramts im Deckmantel des Geschäftsverteilungsplans dar. Mit der vor dem Bayerischen Dienstgericht für Richter München gegen den Freistaat Bayern (Antragsgegner zu 1) und das Präsidium des Amtsgerichts Kaufbeuren (Antragsgegner zu 2) erhobenen Klage hat er beantragt, den Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 16. Dezember 1983 aufzuheben beziehungsweise für unzulässig zu erklären, soweit ihm darin Richtergeschäftsaufgaben am Hauptgericht übertragen worden sind. Hilfsweise hat er den Antrag gestellt, den Widerspruchsbescheid des Präsidiums des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 22. Dezember 1983 aufzuheben. Das Richterdienstgericht hat beide Anträge als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Antragsteller den Hauptantrag weiter. Der Antragsgegner zu 1 hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Antragsgegner zu 2 hat mitgeteilt, daß nicht beabsichtigt sei, "auf die Revisionsbegründung zu erwidern”. Entscheidungsgründe; Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Der in richterlicher Unabhängigkeit beschlossene Geschäftsverteilungsplan (vgl. BGHZ 46, 147, 148) ist grundsätzlich nicht unmittelbar anfechtbar (BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 4. April 1973 - RiZ (R) 1/72, DRiZ 1973, 280? vgl. auch Kissel, GVG § 21 e Rdn. 109 sowie Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 21 e GVG Rdn. 68 ff.). An 4 dieser Auffassung, die offenbar auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wird (BVerwGE 50, 11, 15 = DRiZ 1976, 181, 182), hält das Dienstgericht des Bundes fest. Ob bei der gegenwärtigen Gesetzeslage ausnahmsweise bei einem offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit durch das Präsidium eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 3 DRiG in Betracht zu ziehen ist (vgl. Kissel aaO § 1 Rdn. 181), bedarf hier keiner Entscheidung. Für einen solchen Eingriff gibt der Vortrag des Antragstellers nichts her. Dieser wendet sich allein gegen seine Beschäftigung auch beim Hauptgericht, bei dem er seine Planstelle innehat. 2. Richtig ist, daß die Versetzung eines Richters oder die Übertragung eines weiteren Richteramts bei einem anderen Gericht der Prüfung der Richterdienstgerichte unterliegt (BGHZ 67, 159, 162). Darum geht es hier jedoch nicht. a) Befinden sich die Spruchkörper eines Gerichts in verschiedenen Orten und hat der Geschäftsverteilungsplan für ein bestimmtes Geschäftsjahr zur Folge, daß ein Richter dieses Gerichts den bisherigen Beschäftigungsort ganz oder teilweise wechseln muß, so liegt darin weder eine Versetzung (Schmidt-Räntsch, DRiG 3. Aufl. § 30 Rdn. 5), noch die Übertragung eines weiteren Richteramts bei einem anderen Gericht (§ 27 Abs. 2 DRiG). Die an verschiedenen Orten eingerichteten Spruchkörper eines Gerichts sind nicht verschiedene Gerichte, sondern Teile einund desselben Gerichts. Lediglich bei ihm und nicht bei einem der Spruchkörper hat der Richter das ihm mit seiner Ernennung übertragene und durch die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG geschützte Richteramt. Dieses Amt verliert er - im Gegensatz zu einer Versetzung - nicht, wenn er infolge einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans den Ort 5 seiner bisherigen Tätigkeit ganz oder teilweise wechseln muß. Die Möglichkeit für einen solchen Wechsel ist von vornherein darin angelegt, daß der Richter ein Richteramt bei einem Gericht mit an zwei oder mehreren Orten ansässigen Spruchkörpern übernommen hat. b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es ohne Belang, daß die amtsgerichtliche Zweigstelle Füssen ehemals ein selbständiges Gericht gewesen ist. Die Selbständigkeit besteht seit dem 1. Juli 1973 nicht mehr; seither ist das frühere Amtsgericht Füssen Teil des Amtsgerichts Kaufbeuren (vgl. Art. 6 Abs. 2 Nr. 32 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern vom 25. April 1973 - BayGVBl. S. 189 in Verbindung mit § 1 Nr. 15 der Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen vom 30. Mai 1973 - BayGVBl. S. 341). Ob sich, wie der Antragsteller meint, ein bereits am ehemaligen Amtsgericht Füssen tätiger Richter bei Nichteinhaltung der Frist des § 32 Abs. 3 DRiG mit Erfolg gegen eine Zuweisung von Geschäften außerhalb des Bezirks des früheren Amtsgerichts wenden könnte, kann unerörtert bleiben; ein solcher Sachverhalt liegt in der Person des Antragstellers nicht vor. Ebenso gibt der von dem Antragsteller vorgelegte Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 22. September 1982 - 22 AR 16/82 zu seinen Gunsten nichts her. Die Entscheidung bejaht die Frage, ob Rechtshilfeersuchen auch zwischen Hauptgericht und Zweigstelle möglich sind. Sie befaßt sich allein mit der Auslegung des Wortes "Gericht" in § 156 GVG und mag in ihrem Ergebnis einem praktischen Bedürfnis entsprechen. Sie ist jedoch für die hier zu entscheidende Frage, welches Richteramt einem Richter bei einem Gericht mit Spruchkörpern an verschiedenen Orten übertragen ist, ohne Bedeutung. 6 S#sr 3. Das Prüfungsbegehren des Antragstellers gegen den Antragsgegner zu 1 scheitert bereits daran, daß dieser mit dem angegriffenen Geschäftsverteilungsplan und dessen Auswirkungen auf den Antragsteller nichts zu tun hat. 4. Streitwert: 4.000 DM (vgl. §§ 13, 14 GKG) . Saiger Bauer Knoblich Ruß Macke