BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
R1z(R) 8/84 URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
des Richters auf Probewinfried WMHBfellee H
Kläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatskommission für das Personal wesen, Al
Beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
wegen Entlassung aus dem Richterdienst auf Probe
y/fi?
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 10. Januar 1985 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Macke
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vom 26. März 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war vom 1. September 1979 bis zu dem 31. Dezember 1981, dem Tage der - von ihm angefochtenen - Entlassung, Richter auf Probe im Justizdienst der Beklagten.
Diese hatte bereits mit Verfügung vom 9. Januar 1981 zu dem Ablauf des achtzehnten Monats nach seiner Ernennung, dem 28. Februar 1981, seine Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe angeordnet. In der Entlassungsverfügung hieß es unter anderem, nach den vorliegenden Beurteilungen - es handelte sich um Beurteilungen seiner Leistungen durch die Vorsitzenden Richter am Landgericht Bremen KflBBiund
sowie eine darauf fußende Beurteilung durch den Präsidenten dieses Landgerichts - und nach pflichtgemäßer Abwägung der beiderseitigen Interessen sei zur Aufrechterhai tung und Förderung der hohen Qualität des bremischen Richterstandes die Entlassung geboten. Der Widerspruch gegen diese Entlassungsverfügung, den der Kläger damit begründet hatte, daß die Sechswochenfrist des § 22 Abs. 5 DRiG nicht eingehalten worden sei und die der Verfügung zugrunde gelegten Beurteilungen die Entlassung nicht rechtfertigten, war von der Beklagten mit Bescheid vom 27. Februar 1981 als unbegründet zurückgewiesen worden. Der Kläger hatte daraufhin beim Richterdienstgericht gegen seine Entlassung Klage erhoben.
Im Verlaufe dieses Verfahrens kam es am 10. April 1981 zu einer außergerichtlichen Besprechung zwischen den Parteien über die Möglichkeit eines einverständlichen Ausscheidens des Klägers aus dem Justizdienst, an welcher neben diesem sein damaliger Verfahrensbevol1-mächtigter, Rechtsanwalt St^p, und für die Beklagte Professor Dr. lSHB sowie die Präsidenten des Oberlandesgerichts Bremen und des Landgerichts Bremen teil nahmen. In dieser Besprechung wurde auf der Grundlage einer Aktennotiz, die Rechtsanwalt St^^in einer Verhandlungspause niedergelegt hatte, Einigkeit darüber erzielt, daß der Kläger seine Entlassung aus dem Richterdienst auf Probe beantragen und die Beklagte ihre Entlassungsverfügung aufheben werde.
Darauf gab der Präsident des Landgerichts unter dem 10. April 1981 anstelle der oben genannten eine neue dienstliche Beurteilung des Klägers zu dessen Personalakten, woraufhin dieser am selben Tage seine Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 1981 beantragte. Die Beklagte hob danach - am 13. April 1981 - ihre Entlassungsverfügung auf und verfügte zugleich antrags-
S0?
gemäß die Entlassung des Klägers zu dem 31. Dezember 1981. Die Entlassungsurkunde wurde diesem am 14. April 1981 ausgehändigt.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 10. Mai 1981 focht der Kläger seinen Antrag auf Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe wegen arglistiger Täuschung an und beantragte zugleich, die Entlassungsverfügung aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, der Präsident des Oberlandesgeriichts habe fernmündlich der Arbeitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, bei welcher er sich um Einstellung als Arbeitsrichter beworben habe, negative Informationen über ihn gegeben mit der Folge, daß er mit einer solchen Einstellung nicht mehr rechnen könne, obwohl ihm diese in Aussicht gestellt worden sei; das stelle einen Verstoß gegen die bei der genannten Besprechung erzielte Einigung darüber dar, daß bei etwaigen Anrufen möglicher neuer Arbeitgeber des Klägers allein auf die "neue" schriftliche Beurteilung in den Personalakten verwiesen werde mit dem Hinweis, daß aus eigener Anschauung nichts über die Tätigkeit des Klägers gesagt werden könne. Aus der kurzen Zeitspanne zwischen der Rechtskraft der Entlassungsverfügung und diesem Fernschreiben sei zu folgern, daß auf seiten der Beklagten der Wille zur Einhaltung ihrer Zusage bereits im Zeitpunkt dieser vergleichsweisen Einigung nicht vorhanden gewesen sei. Die Beklagte wies diesen Antrag mit Verfügung vom 1. Juli 1981 zurück, weil sie die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht als gegeben ansah.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben. Im Widerspruchsverfahren hat er - erstmals mit Schriftsatz vom 10. November 1981 - sein Entlassungsgesuch auch wegen Drohung angefochten. Er sei nämlich bei der genannten Besprechung vor die Alternative gestellt worden, entweder seine Entlassung zu beantragen oder in Kauf zu nehmen, daß
die vom Vorsitzenden Richter am Landgericht Kratsch abgegebene Beurteilung mit seinen Personalakten nach Hamburg gesandt werde; damit sei der Tatbestand der Drohung im Sinne des § 123 BGB verwirklicht. Außerdem hat der Kläger im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, der Vorgang vom 10. April 1981 sei sittenwidrig gewesen. Das ergebe sich daraus, daß der Präsident des Landgerichts aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten gewesen sei, seine Beurteilung ohne Gegenleistung zu korrigieren, anderenfalls hätte er die frühere Beurteilung nicht abändern dürfen. Der Verstoß gegen die guten Sitten liege darin, daß ihm der Landgerichtspräsident ohne veränderte Beurteilungsgrundlage eine wesentlich veränderte dienstliche Beurteilung gegeben habe. Die Beurteilung vom 10. Januar 1981 sei unzutreffend gewesen. Die Beklagte habe ihm verschwiegen, daß für sie die Aufhebung der Entlassungsverfügung ohnehin beschlossene Sache gewesen sei. Wäre ihm nicht unter Verstoß gegen die Fürsorgepflicht die bevorstehende Rücknahme der Entlassungsverfügung verschwiegen worden, hätte er sich nicht auf diesen Handel eingelassen.
Den Widerspruch hat die Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 1981 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag,
den Widerspruchsbescheid und den diesem zugrunde liegenden Bescheid vom 1. Juli 1981 aufzuheben und festzustellen, daß die Entlassungsverfügung vom 13. April 1981 rechtsunwirksam sei und deshalb das Richterverhältnis über den 31. Dezember 1981 hinaus fortbestehe.
hilfsweise.
die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Anrechnung der geleisteten Dienstzeit wieder in das Richterverhältnis zu übernehmen.
Das Dienstgericht fiir Richter beim Landgericht Bremen hat die Klage mit Urteil vom 16. Mai 1983 als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen mit Urteil vom 26. März 1984 zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - das Klagebegehren zurückgewiesen hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
1. Zutreffend geht der Dienstgerichtshof davon aus, daß die Beklagte den Kläger auf dessen schriftlichen Antrag vom 10. April 1981 aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen mußte (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG) und daß der Entlassungsantrag nach Zugang der Entlassungsverfügung nicht mehr zurückgenommen werden konnte (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BremBG i.Verb.m. § 4 Abs. 1 BremRiG). Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwände.
2. Der rechtlichen Nachprüfung hält ebenfalls die Auffassung des Dienstgerichtshofs stand, daß die Entlassung des Klägers aus dem
Richterverhältin's auf Probe nicht unwirksam ist, da der Entlassungsantrag weder - wie der Kläger meint - wegen Sittenwidrigkeit nichtig noch wirksam wegen arglistiger Täuschung oder Drohung angefochten worden ist. Auch insoweit ist kraft Sachzusammenhangs die Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs nach § 78 Nr. 3 Buchst, c) DRiG gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1982 - RiZ(R) 8/81).
a) Der Dienstgerichtshof ist aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß in dem Ergebnis der Besprechung vom 10. April 1981 und dem darauf beruhenden Entlassungsantrag des Klägers ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht gefunden werden kann. Er stützt sich dabei auf die Bekundungen der Zeugen und auf einen Vergleich der Beurteilungen vom 5. Januar 1981 und vom 10. April 1981. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Beweismittel gelangt er zu dem Ergebnis, "daß es dem Zeugen in Überein-
stimmung mit den Zeugen Dr. Dr. RflHB und IJHB, ausschließlich darum ging, ein für sachlich richtig gehaltenes Zeugnis durch ein zwar freundlicher und zurückhaltender formuliertes, im sachlichen Gehalt jedoch übereinstimmendes zu ersetzen". Daraus zieht er den Schluß, daß sich der Kläger weder "in der Zwangslage befunden" hat, "sich eines - seitens der Beklagten als unrichtig erkannten - schlechten Zeugnisses nur um den Preis seiner Entlassung aus dem Richterdienst entledigen zu können", noch daß ihm "Gelegenheit geboten" worden ist, "durch seinen Entlassungsantrag ein ungerechtfertigt günstiges Zeugnis gleichsam zu erkaufen".
Dieses Ergebnis tatrichterlicher Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Es könnte im Revisionsverfahren nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn es rechtsfehlerhaft ist, insbesondere Verstöße gegen Denkgesetze und ErfahHings sätze aufweist (vgl. Eyermann/Fröhler,
Verwaltungsgerichtsordnung 8. Aufl. § 137 Rdn. 13). Solche Rechtsfehler sind - entgegen der Ansicht der Revision - jedoch nicht erkennbar.
Zu Unrecht meint die Revision, das Urteil verletze Denkgesetze und Erfahrungssätze, weil es beim Vergleich der genannten Beurteilungen zu dem Ergebnis komme, ihr sachlicher Gehalt stimme überein, während es sich in Wahrheit um "zwei vollständig verschiedene Beurteilungen" handele. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Beurteilung vom 10. April 1981 weniger eindeutig die Nichteignung des Klägers für das Richteramt zu dem Ausdruck bringt und - vor allem durch das Weglassen der von der Revision im einzelnen aufgezeigten negativen Beurteilungspunkte - geeignet sein könnte, einen weniger ungünstigen Eindruck von der richterlichen Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten zu vermitteln als die Beurteilung vom 5. Januar 1981, an deren Stelle sie getreten ist. Sie enthält jedoch keine sachliche Aussage, die im Widerspruch zu dieser vorangegangenen Beurteilung steht, und gibt wie diese für jeden sachkundigen Beurteiler hinreichend zu erkennen, daß der Kläger den Anforderungen, welche die Beklagte an einen Richter stellt, nicht gerecht geworden ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beurteilung vom 10. April 1981 in ihrem sachlichen Gehalt der vorangegangenen Beurteilung vom 5. Januar 1981 entsprochen habe, ist deshalb nicht zu beanstanden. Es hat daher rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten verneint. Ob sich der Kläger, falls es zuträfe, daß er sich durch den Entlassungsantrag eine ungerechtfertigt günstige Beurteilung "erkauft" hat, insoweit mit Erfolg auf Sittenwidrigkeit berufen könnte, braucht danach auch im Revisionsverfahren nicht entschieden zu werden.
An diesem Ergebnis kann auch nichts ändern, daß zugleich mit der Beurteilung vom 5. Januar 1981 die Einzel beurteilungen durch die Vorsitzenden Richter Knehans und Kratsch, welche die Grundlage für sie gebildet hatten, absprachegemäß aus den Personalakten entfernt worden sind. Denn diese liegen, wie sich insbesondere aus den dargelegten Hinweisen auf "erhebliche Schwierigkeiten" des Klägers bei der Einarbeitung und Aneignung der erforderlichen Kenntnisse und auf sonstige, in seiner Tätigkeit hervorgetretene Mängel ergibt, ersichtlich auch der neuen Beurteilung zugrunde.
b) Ein Rechtsfehler ist ebenfalls nicht erkennbar, soweit der Dienstgerichtshof die Behauptung des Klägers als widerlegt ansieht, er sei bei der Besprechung vom 10. April 1981 arglistig getäuscht worden.
aa) Der Dienstgerichtshof ist aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen Dr. Dr. HMMHi
und Prof. Dr. zu dem Ergebnis gelangt, daß bei der
Besprechung vom 10. April 1981 die vom Kläger behauptete Zusicherung, auf Anfrage der Hamburger Arbeitsbehörde jede über die bei den Akten befindliche Beurteilung hinausgehende Auskunft zu verweigern, nicht gegeben, sondern nur vereinbart worden ist, "die Weitergabe zusätzlicher negativer Informationen zu vermeiden", und daß sich Dr. Dr. RHHfc an diese Zusage gehalten habe. Deshalb kann nach Ansicht des Dienstgerichtshofs von einem arglistigen Verhalten der Beklagten auch dann keine Rede sein, wenn er dabei ungewollt eine zusätzliche negative Information gegeben hat. Im übrigen ist der Dienstgerichtshof der Auffassung, daß selbst dann, wenn er der genannten Behörde eine solche negative Information gegeben hat, daraus nicht zu schließen ist, "daß er bereits in der Besprechung vom 10. April 1981 auch nur daran gedacht hätte, sein Versprechen nicht einzuhalten".
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Dieses Ergebnis der tatrichterlichen Beweiswürdigung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Es kann dabei offenbleiben, ob der Auffassung des Dienstgerichtshofs beizutreten ist, die Auskünfte Dr. Dr. RflHHpan die Hamburger Arbeitsbehörde seien, soweit sie für den Kläger ungünstig waren, nicht über den Inhalt der Beurteilung vom 10. April 1981 hinausgegangen. Jedenfalls ist die Schlußfolgerung, daß auch in diesem Fall ein arglistiges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger beruft sich für seine gegenteilige Ansicht lediglich auf den kurzen Zeitraum, der zwischen der Besprechung vom 10. April 1981 und den Gesprächen Dr. Dr. RflHIBmit der Hamburger Arbeitsbehörde lag. Das nötigt aber nicht zu dem Schluß, daß dieser bereits bei der genannten Besprechung die Absicht hatte, sich nicht an seine Zusage zu halten. Angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme über den Ablauf der Besprechung ist vielmehr die Schlußfolgerung des Dienstgerichtshofs, daß dies nicht der Fall war, durchaus möglich und sogar naheliegend.
Die Angriffe der Reivision hiergegen gehen fehl. Soweit sie meint, der Dienstgerichtshof habe bei seiner Überzeugungsbildung gegen Denkgesetze verstoßen, weil die Beurteilung vom 10. April 1981 nicht mehr - wie die vorangegangene Beurteilung vom 5. Januar 1981 - einen Vergleich der Leistungen des Klägers mit denen der anderen Proberichter enthält, Dr. Dr. RflHHPaber nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Hamburger Arbeitsbehörde gleichwohl einen solchen Vergleich angestellt habe, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil der Dienstgerichtshof in seiner vorstehend dargelegten Erwägung gerade von der Möglichkeit ausgeht, daß dieser sich nicht an seine Zusage gehalten hat. Das weitere Vorbringen der Revision, die Bekundung Dr. Dr. R^M^er habe stets die Auffassung vertreten, daß er im Wege der Amtshilffieine Auskunft erteilen müsse, wenn er über
einen von ihm beurteilten Bewerber befragt werde, lege die Auslegungsmöglichkeit nahe, daß er diese Auffassung bereits bei der Besprechung am 10. April 1981 "im Kopf gehabt" und sich somit zu einem Verhalten verpflichtet habe, "das mit seiner innersten Überzeugung im Widerspruch stand", geht ebenfalls fehl. Es entbehrt schon deshalb jeder Grundlage, weil Or. Dr. RflHB er sichtlich nicht in der Lage war, aus eigener Kenntnis über den Inhalt dieser Beurteilung hinausgehende Informationen bezüglich der Leistungen des Klägers zu erteilen.
Aus diesem Grunde konnte er dem Kläger auch die Zusage geben, die Weitergabe zusätzlicher negativer Informationen zu vermeiden, ohne damit - wie die Revision meint - gegen Dienstpflichten oder sogar gegen verfassungsrechtliche Grundsätze zu verstoßen. Das diesbezügliche Vorbringen der Revision, die aus dieser Zusage sogar die Nichtigkeit der Vereinbarung mit dem Kläger herleiten will, geht deshalb ebenfalls fehl.
bb) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Dienstgerichtshofs, mit denen er das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verneint, die der Kläger darin sieht, daß er bei der genannten Besprechung nicht auf das bei den Personalakten befindliche Schreiben des Präsidenten des Landgerichts vom 10. April 1980 aufmerksam gemacht worden ist, das auf seine unzureichenden Leistungen in der Zivilkammer hinweist. Der Dienstgerichtshof legt hierzu, gestützt auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, rechtsfehlerfrei dar, es lasse sich nicht feststellen, daß dies den Beteiligten überhaupt bewußt war, zudem gebe die Beurteilung vom 10. April 1981 über die schwachen Leistungen des Klägers in der Zivilkammer ohnehin wesentlich eingehender Auskunft.
c) Erfolglos wendet sich die Revision schließlich auch dagegen, daß der Dienstgerichtshof das Vorliegen einer wirksamen Anfechtung wegen Drohung verneint hat. Es kann dabei offenbleiben, ob seine Auffassung zutrifft, diese - erstmals mit Schriftsatz vom 10. November 1981 - vorgebrachte Anfechtung sei verspätet erklärt worden.
Jedenfalls lassen die Ausführungen, mit denen er den Tatbestand der widerrechtlichen Drohung verneint, keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Dienstgerichtshof folgt insoweit der Bekundung des Zeugen Hfli, er habe keinen Zweifel daran gehabt, daß die von ihm erstellte Beurteilung vom 5. Januar 1981 und die dieser zugrunde liegenden, von den Vorsitzenden Richtern Knehans und Kratsch abgegebenen Beurteilungen “völlig richtig" waren, und berücksichtigt ferner, daß auch Dr. Dr. RflHB und Prof. Dr. LflHB keinen Anlaß gehabt haben, die Richtigkeit dieser Beurteilungen in Zweifel zu ziehen. Er zieht daraus - rechtsfehlerfrei - den Schluß, daß schon aus diesem Grunde keine Rede davon sein kann, der Kläger sei mit der Drohung, anderenfalls die von der Beklagten als unrichtig erkannten Beurteilungen in seinen Personalakten zu belassen, zu seinem Entlassungsantrag genötigt worden.
Der Tatbestand der widerrechtlichen Drohung ist nach Auffassung des Dienstgerichtshofs aber auch nicht dadurch erfüllt, daß sich die Bereitschaft, die Beurteilung vom 5. Januar 1981 durch eine in den Formulierungen abgemilderte, im Kern ihrer Aussage jedoch gleiche Beurteilung zu ersetzen, erst aufgrund der Bereitwilligkeit des Klägers zu dem freiwilligen Ausscheiden aus dem Richterdienst ergeben hat. Auch dies ist nicht zu beanstanden.
Die Angriffe der Revision hiergegen gehen ebenfalls fehl. Mit ihrem Vorbringen, es bestehe die Möglichkeit, daß der Dienstgerichtshof sich eingehender mit den Ausführungen des Klägers zu dem Anfechtungstatbestand der widerrechtlichen Drohung auseinandergesetzt hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, daß diese Anfechtung verspätet vorgebracht worden ist, äußert sie eine bloße Vermutung, die in den Entscheidungsgründen keine ausreichende Grundlage findet, zu demal dort die verspätete Erklärung der Anfechtung nur als zusätzliche Erwägung angeführt wird. Im übrigen ist der Revision zwar zuzugeben, daß der Dienstgerichtshof sich nicht ausdrücklich mit der Behauptung des Klägers auseinandergesetzt hat, er sehe die widerrechtliche Drohung darin, daß ihm die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung seiner Entlassung in Aussicht gestellt worden sei, wenn er keinen eigenen Entlassungsantrag stelle, auch sei dabei die Zwangslage ausgenutzt worden, die sich aus seiner Einkommenslosigkeit ergeben habe. Es ist jedoch auszuschließen, daß der Dienstgerichtshof dieses Vorbringen übersehen hat, jedenfalls aber, daß er zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn er darauf näher eingegangen wäre. Die Unterredung vom 10. April 1981 hat nur deshalb stattgefunden, weil der Kläger seine grundsätzliche Vergleichsbereitschaft, ersichtlich also die Bereitschaft zu einem einverständlichen Ausscheiden aus dem Justizdienst der Beklagten in dem Bestreben, damit eine Änderung der Beurteilung zu erwirken, erklärt hatte. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß er durch eine widerrechtliche Drohung seitens der Beklagten zu seinem Entlassungsantrag genötigt worden ist.
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14 -
S0?
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.Verb.m. § 154 Abs. 2 VerwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug auf DM 74.448,— festgesetzt.
Saiger
Dr. Bauer
Knoblich
Ruß
Macke