Nachschlagewerk: ja ^5?
BGHZ: ja
DRiG §§ 25, 26
Die Entscheidung darüber, oh in schwebenden Verfahren im Wege der Amtshilfe Auskünfte aus den Gerichtsakten zu erteilen sind, ist richterliche Tätigkeit und untersteht der Unabhängigkeitsgarantie des § 25 DRiG. Deshalb ist es auch unzulässig, die richterliche Entscheidung dadurch auszuschalten, daß Beamte oder Angestellte des Gerichts angewiesen werden, solche Auskünfte zu erteilen.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 1968 - RiZ (R) 8/68
NdS. Dienstgerichtshof f. Richter in Celle
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ (R) 8/68 URTEIL
in dem Prüfung sv er fahren
des Sozialgerichtsrats Dr. am WdBHV)
Friedrich
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Antragsstellers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
den Prä Gr
denten des Landessozialgerichts in
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Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr
wegen Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhahdlung am 6. Dezember 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidenten Dr. Baldus, Dr. Haueisen, Dr. Neuhäus sowie' der Bundesrichter Meyer und Mormann
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofes für Richter in Gelle vom 3* Juli 1968
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wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht Osnabrück. Er wendet sich gegen die nachstehenden drei Rundverfügungen d e s Antragsgegners:
M1. Ruiidverfüguhg vopa 9 • Mai 1966
Betr.: Unmittelbare Auskunftserteijjmg_an Herrn Leitenden Ministerialrat Dr. Herrn
Amtsrat deren Vertreter im Nieder-
sächsischen Soziaiministerium bei Eingaben von Klägern oder dergl.
Bei Eingaben von Klägern an den Niedersächsischen Landtag öder an den Herrn Niedersächsischen Sozialminister kommt es häufig vor, daß während einer AusschußSitzung des Landtages oder dergl. kurzfristig Angaben ,zu Eingaben vom Niedersächsischen Sozialministerium gefordert werden. Es bestehen in diesen Fällen keine Bedenken, daß diese Angaben vom Niedersächsisehen Sozialministerium unmittelbar bei den Sozialgerichten eingeholt werden* In der Regel wird die Auskim^^durch den Leitenden Ministerialrat Dr. KflBHIP oder den Amtsrat eingeholt werden.
Sollte dem betreffenden Richter oder Bediensteten des Sozialgerichts die Stimme des An-rufenden nicht bekannt sein und sollte er Bedenken haben, daß der Anruf wirklich aus dem Niedersächsischen Sozialministerium kommt, kann vom Sozialgericht aus nach einigen Minuten das Niedersächsische Sozialministerium an-gerufen und Auskunft erteilt werden. Biese Praxis wird sich ohnehin in allen Fällen empfehlen, in denen die Prozeßakten erst herausgesucht werden müssen.
Da Richter durch Sitzungen usw. nicht jederzeit während der Dienstzeit erreichbar sind, kann nicht angeordnet werden, daß grundsätzlich alle Auskünfte (wie z.B., ob ein Gutachten inzwischen eingegangen ist oder ob in einer Sache bereits Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden ist oder dergl.) nur durch den zuständigen Richter oder dessen Vertreter gegeben werden dürfen. Die sonstigen Bediensteten des Sozialgerichts müssen vielmehr in derartigen Fällen die Auskünfte erteilen dürfen, soweit diese nur Tatsachen und keine Rechtsfragen betreffen.
Ich stelle anheim, alle Bediensteten des Sozialgerichts anzuweiseri,. dem zuständigen Richter sobald als möglich' nach der Auskunftserteilung zu berichten, welche Angaben erfragt und welche Antworten erteilt worden sind. Es bestehen auch keine Bedenken, daß bei derartigen Anfragen grundsätzlich mit dem zuständigen Richter verbunden wird, wenn dieser sofort erreichbar ist.
2. Rundverfügung vom 10. Mai 1967
Betr.: Unmittelbare Auskunftserteilung an Herrn Leitenden M^ry^erialrat Dr. Herrn
Amtsrat PflBH^ oder deren Ve^rete^j^n Niedersächsischen Sozialministerium bei Eingaben von Klägern oder dergl.
Beäug: Meine Rundverfügung vom 9.5*1966 - L 12 20 -
Die oben angegebene Ruiidverfügung vom 9*5*1966 ist erkenhbär: für den Fall ergangen, daß in den noch nicht abgeschlossenen Rechtssachen der zuständige Kammervorsitzende bzw. dessen nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter für Auskunftserteilüngen während der Dienstzeit in den Gerichten nicht zur Verfügung steht bzw. nicht erreichbar ist.
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Selbstverständlich ist von mir nichts dagegen zu bemerken, wenn die Auskünfte in erster Linie oder nur von den zuständigen Richtern erteilt werden, sofern diese erreichbar sind.
Für den Fall, daß sie nicht erreichbar sind, verbleibt es bei meiner Anordnung, daß, abgesehen von den aufsichtführenden Richtern, auch andere Angehörige des Sozialgerichts den in der Rundverfügung vom 9-5-1966 genannten Personen und meinen Beauftragten Auskünfte über anhängige Verfahren erteilen dürfen und müssen, soweit diese rein tatsächlicher und allgemeiner Art sind (z.B., ob ein Gutachten inzwischen eingegangen ist oder ob in einer Sache Termin zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt worden ist und dergl.) und nicht mit einer Rechtsauskunft verbunden sind. Ich bitte, in jedem Gericht zu bestimmen, wer nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist, unter den genannten Umständen die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Jedenfalls muß die Auskunftserteilung während der Dienstzeit unter allen Umständen und ununterbrochen sichergestellt sein.
Ich trage im allgemeinen keine Bedenken, wenn der geschäftsleitende Beamte oder die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit dieser Aufgabe betraut werden und bitte, mir über die in Ihrem Gericht getroffene Regelung zu berichten.
Zur Auskunftserteilung über abgeschlossene Sachen sind grundsätzlich nur der aufsichtführende Richter und die von diesem betrauten Bediensteten berechtigt. Es dürfte sich empfehlen, auch dem Richter, der die Sache zuletzt bearbeitet hat, das Recht zur Auskunft zu erteilen. Die Möglichkeit einer Auskunftserteilung muß während der Dienstzeit ununterbrochen auch in diesen Sachen sichergestellt sein.
Im übrigen verweise ich auf § 41 der Geschäftsordnung für den Büro- und Kanzleidienst der Sozialgerichte in Niedersachsen (SG. GO.).
3* Rundverfügung vom 21.12.1967
Betr.: Unmittelbare Auskunftserte^Uingan Herrn Leitenden Ministerialrat Dr. Herrn
Amtsrat oder deren Vertreter im Nieder-
sächsischen Sozialministerium bei Eingaben von Klägern oder dergl.
Bezug: Meine Rundverfügungen vom 9*5*1966 und 10.5*1967 - L 12 20 -.
Zu o.a. Rundverfügungen wird mitgeteilt, daß Anfragen der genannten Art künftig nur noch vom Landessozialgericht aus an die Sozialgerichte erfolgen werden."
Ben Widerspruch des Antragstellers gegen diese Verfügungen hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 20. März 1968 zurückgewiesen. Mit dem schon vorher heim Niedersächsischen Bienstgerichtshof für Richter gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung macht der Antragsteller geltend, die Verfügungen beeinträchtigten seine Unabhängigkeit als Richter:
Im Verfahren vor den Sozialgerichten sei nach § 120 des Sozialgerichtsgesetzes (SOG) am Verfahren nicht beteiligten Personen keine Akteneinsicht zu gewähren. Ber Antragsgegner dürfe ihn deshalb nicht anweisen, solchen Personen Auskünfte über das Verfahren zu erteilen. Erst recht sei es unzulässig, anzuordnen, daß auch Bedienstete, die nicht Richter seien, solche Auskünfte geben sollten.
Ber Antragsteller hat beantragt, die drei Rundverfügungen für unzulässig zu erklären.
Ber Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er bestreitet, daß die Verfügungen die Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigten:
Bie Erteilung inhaltlich beschränkter fernmündlicher Auskünfte könne einer Akteneinsicht nicht gleichgesetzt werden. Es handele sich überhaupt nicht um das Problem
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der Akteneinsicht oder des Verhältnisses zwischen Dienstaufsicht und richterlicher Unabhängigkeit, sondern um die verständige Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Volksvertretung, dem zuständigen Fachminister und den Gerichten auf einem Gebiet, auf dem sich durch die grundgesetzliche Regelung des Petitionsrechts zwangsläufig gewisse Überschneidungen ergäben.
Im übrigen würden entsprechend der dritten Rundverfügung vom 21. Dezember 1967 die infrage stehenden Auskünfte nur noch von ihm (Antragsgegner) eingeholt. Hierzu sei er schon aufgrund der Dienstaufsicht berechtigt.
Der Niedersächsische Dienstgerichtshof hat durch Urteil vom 3* Juli 1968 die drei Rundverfügungen für unzulässig erklärt, soweit sie sich auf nicht abgeschlossene Verfahren beziehen. Der Antragsgegner hat gegen das ihm am 6. August 1968 zugestellte Urteil am 5* September 1968 beim Dienstgericht des Bundes Revision eingelegt und diese am 1. Oktober 1968 begründet. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Revision des Antragsgegners zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist statthaft (§79 Abs. 2 DRiG) und gemäß § 139 VwGO formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 26 Abs. 3 DRiG ist zulässig, wenn ein Richter eine von einer Dienstaufsichtsbehörde ausgehende, ihn betreffende
Maßnahme mit der Behauptung beanstandet, sie beeinträchtige seine Unabhängigkeit (BG-HZ 46, 66, 68). Diese Voraussetzungen hat der Nieder sächsische Dienstgerichtshof hier zutreffend bejaht.
2. Als wesentlichen Inhalt der beanstandeten Verfügungen stellt der Niedersächsische Dienstgerichtshof fest, sie verpflichteten den Antragsteller, in noch nicht abgeschlossenen Verfahren dem Antragsgegner auf fernmündliche Anfragen Auskünfte zur Weiterleitung an Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes und deren Stellvertreter im Sozialministerium zu erteilen, und ordneten ferner an, daß die Auskünfte von nichtrichter— liehen Bediensteten der Sozialgerichte zu erteilen seien, wenn der Kammervorsitzende oder sein Vertreter nicht erreichbar seien.
Diese Feststellung beanstandet die Revision nur insoweit, als der Niedersächsische Dienstgerichtshof angenommen habe, die Rundverfügungen verpflichteten den Antragsteller zu Auskünften jeglicher Art. Ob dies letztere zutrifft, kann offen bleiben. An der Unzulässigkeit der angefochtenen Verfügungen ändert sich nichts, wenn man sie im Sinne der Revision dahin versteht, daß Auskünfte aus den Akten nur über Tatsachen des Prozeßverlaufs gegeben werden sollen.
3. Zu Unrecht hält die Revision die so verstandenen Verfügungen schon durch die dem Antragsgegner zustehende Dienstaufsicht für gerechtfertigt. Das ange-fochtene Urteil weist demgegenüber zutreffend darauf hin, daß die Rundverfügungen selbst die getroffenen Anordnungen nicht mit dienstaufsichtsrechtlichen Befugnissen des Antragsgegners begründen. Es geht ferner zutreffend davon aus, daß der Antragsgegner lediglich als Übermittler
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der Auskunft s er suchen für die in den Rundverfügungen genannten Ministerialbeamten dienen wolle und den Richtern die Verpflichtung auferlegt bleibe, diesen Beamten Auskünfte zu erteilen, ferner, daß Eingaben von Klägern an den Landtag, den Ministerpräsidenten oder das Sozial-ministerium keineswegs stets dem Antragsgegner Anlaß geben könnten, im Rahmen der Dienstaufsicht tätig zu werden. Da mithin die angefochtenen Verfügungen weder subjektiv, vom Standpunkt des Antragsgegners aus, Maßnahmen der Dienstaufsicht sein sollten, noch auch objektiv sich auf solche beschränkten, kommt es nicht darauf an, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise der Antragsgegner selbst als Inhaber der Dienstaufsicht von Richtern Auskünfte über den Stand anhängiger Verfahren einziehen kann.
4. Das Gesetz regelt nicht, ob, unter welchen Voraussetzungen und wem in schwebenden Verfahren der Richter Auskünfte aus den Gerichtsakten zu erteilen hat. §§ 120 SGG und 299 Abs. 1 ZPO betreffen lediglich die Akteneinsicht durch die Beteiligten, der - im Sozialgerichtsverfahren nicht anwendbare (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, zu § 120 SGG Anm. 5 Bl. II 88 - 114, 115; Eyermann/Pröhler VwGO 4* Aufl. § 100 Anm. 1) - § 299 Abs. 2 ZPO nur die Akteneinsicht durch Dritte. Die angefochtenen Verfügungen dagegen befassen sich nicht mit der Akteneinsicht, sondern mit der Erteilung von Auskünften aus den Gerichtsakten, ha diese Auskünfte zur Weitergabe an das Ministerium oder den Landtag bestimmt sind, regeln die Verfügungen in Wirklichkeit einen Pall der Amtshilfe. Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise in einem schwebenden Verfahren diese Amtshilfe zu gewähren ist, ist aber richterliche Tätigkeit, die nicht dem Bereich äußerer Ordnung zugehört (BGHZ 42, 165, 112) und deshalb der Unabhängigkeitsgarantie des § 25 hRiG unter-
steht, also nur an Gesetz und Recht gebunden ist. Damit wäre nicht vereinbar, wenn in den Pallen der hier in Frage stehenden Art die Dienstaufsichtsbehörde Auskünfte aus den Akten über den Kopf des Richters hinweg einholen oder diesen anweisen könnte, solche zu erteilen.
Die vom Antragsgegner getroffene Regelung wahrt auch, soweit sie sich auf schwebende Verfahren bezieht, nicht den der Rechtsprechung als dritter Gewalt grundsätzlich zukommenden gleichen Rang mit der Legislative und der Exekutive. Wendet sich ein an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligter in eben der Sache, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, an die Legislative (Petitionsausschuß des Bundestages oder eines Landtages) oder die Exekutive (Ministerium), so wird zwar der Richter in der Regel gehalten sein, den angegangenen Stellen im Wege der Amtshilfe durch die Erteilung von Auskünften eine sachgemäße Erledigung der Petition zu ermöglichen. Er tut dies aber als Vertreter der rechtsprechenden Gewalt. Das Ministerium ist hier Repräsentant der Exekutive und deshalb dem Richter als dem Vertreter der rechtsprechenden Gewalt gleich-geordnet. Damit ist es nicht vereinbar, daß ein Ministerium zur Erledigung einer Petition die seiner Dienstaufsicht unterstehenden Richter anweist, ihm in anhängigen Verfahren zu jeder Zeit, sofort und ohne eigene Prüfung Auskunft zu erteilen.
Das Gleiche gilt für den Antragsgegner, der hier solche Auskünfte für das Ministerium einholen will. Daß dabei erst recht der Richter nicht beiseite geschoben werden darf, indem angeordnet wird, daß in gewissen Fällen ein Beamter, der nicht Richter ist, die Auskunft erteilen soll, bedarf nach dem bisher Ausgeführten keiner besonderen Begründung.
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Der Niedersäohsische Dienstgerichtshof hat deshalb mit Recht gemäß § 26 Abs. 2 DRiG die angefochtenen Verfügungen des Antragsgegners für unzulässig erklärt •
Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 2
VwGO.
Streitwert: 5 000 DM.
Baldus Haueisen Dr.Heuhaus
Meyer
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