BUNDESGERICHTSHOF
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RiZ fRl 7/87
BESCHLUSS
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Amtsgericht i.R. Dr. Horst straßeS, iHM Ml
Antragstellers, Berufungsklägers und Revisionsklägers
gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, IflH^straße^B,
Antragsgegner, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagter
wegen Offenlegung von Tatsachen
Aft
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 11. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Macke, Schimansky und Dr. Meyer-Goßner beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Revisionsklägers wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger ist unbegründet. Auch vom Standpunkt des Revisionsklägers liegt bei objektiver und vernünftiger Betrachtung kein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, S 54 Abs. 1 VwGO, S 42 Abs. 2 ZPO; vgl. Thomas-Putzo, ZPO 14. Aufl. § 42 Anm.
2 b):
Soweit der Revisionskläger aus dem Schreiben des Vorsitzenden Richters Saiger vom 12. Mai 1987 die Besorgnis der Befangenheit herleitet, übersieht er, daß der Richter bei Abfassung dieses Schreibens davon ausging, das Verfahren gegen den Revisionskläger sei rechtskräftig erledigt. Diese verständliche Annahme beruhte - wie dem Revisionskläger mit Schreiben vom 25. Mai 1987 bereits mitgeteilt wurde - darauf, daß zu jener Zeit beim Dienstgericht des Bundes kein
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Revisionsverfahren anhängig war. Das vorliegende Verfahren war danach beim Dienstgericht des Bundes noch unbekannt; zudem war von der Geschäftsstelle des Dienstgerichtshofes in Frankfurt am Main mitgeteilt worden, daß kein Verfahren gegen den Antragsteller mehr anhängig sei.
Wenn der Revisionskläger vermißt, daß der Vorsitzende Richter den Antragsgegner nicht unter Fristsetzung zur Einreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes aufgefordert hat, verkennt er die Unterschiede zwischen einer erstinstanzlichen und einer Rechtsmittelverhandlung: Zwar ist § 86 Abs. 4 VwGO gern. SS 141, 125 Abs. 1 VwGO auch im Revisionsverfahren anwendbar; eine Aufforderung zur Abgabe einer Gegenerklärung ist hier jedoch nicht erforderlich und auch unüblich, da der Rechtsmittelgegner sich in aller Regel von sich aus gegen die in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Anträge wendet.
Soweit der Revisionskläger schließlich aus einer "kurzfristigen Terminierung" die Besorgnis der Befangenheit ableitet, ist zu bemerken, daß zwischen Terminansetzung (4.11.) und Termin zur mündlichen Verhandlung (15.12.) fast sechs Wochen liegen. Ein solcher Zeitraum wird sowohl dem Vorbereitungsinteresse der Prozeßbeteiligten als auch dem jedem Verfahren unterliegenden Beschleunigungsgebot gerecht. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Vorsitzende durch diese Terminierung in irgendeiner Weise auf den Ablauf des Verfahrens zu dem Nachteil des Revisionsklägers Einfluß nehmen wollte.
Ruß
Dr. Bauer
Dr. Macke
Schimansky
Meyer-Goßner