BGH · RiZ (R) 7/87 vom 17.02.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Blondes -hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger als Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Macke und Dr. Hesselberger am 17. Zwar ist der Antrag innerhalb der Frist des - nach § 80 Abs. 1 DRiG sinngemäß - anzuwendenden § 119 VwGO eingegangen. Jedoch ist der Antrag, den Tatbestand eines Revisionsurteils durch Aufnahme weiterer Sachverhaltsdarstellung zu berichtigen, nicht zulässig (BGH, Beschl. Der Grund hierfür liegt darin, daß die Sachverhaltsdarstellung des Revisionsurteils der Beweiskraft des § 314 ZPO entbehrt (vgl.

Schlagwörter

VwGOBeschlBundesgerichtshofZPOSachverhaltsdarstellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF R1Z (R) 7/87 ,.f BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht i.R. Dr. Horst Kl itraße^fc Antragstellers, Berufungsklägers und Revisionsklägers gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, LfllB)straße A Wfl Antragsgegner, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagter wegen Offenlegung von Tatsachen Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Blondes -hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger als Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Macke und Dr. Hesselberger am 17. Februar 1988 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, den Tatbestand des Urteils vom 15. Dezember 1987 zu berichtigen, wird als unzulässig verworfen. Gründe: Zwar ist der Antrag innerhalb der Frist des - nach § 80 Abs. 1 DRiG sinngemäß - anzuwendenden § 119 VwGO eingegangen. Jedoch ist der Antrag, den Tatbestand eines Revisionsurteils durch Aufnahme weiterer Sachverhaltsdarstellung zu berichtigen, nicht zulässig (BGH, Beschl. v. 27. Juni 1956 - IV ZR 317/55, LM § 320 ZPO Nr. 2; BVerwG, Beschl. v. 16. Mai I960 - III ER 404/60, DVB1. I960, 519; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 320 Anm. I 1; Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 119 Anm. 1). Der Grund hierfür liegt darin, daß die Sachverhaltsdarstellung des Revisionsurteils der Beweiskraft des § 314 ZPO entbehrt (vgl. BGH a.a.O. sowie BVerG a.a.O.). Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (vgl. Baumbach bach, ZPO 46. Aufl. § 319 Anm. 3 B). Saiger Dr. Ruß Dr. Bai Dr. Macke Dr. Hesselberger