BGH · RiZ (R) 7/87 vom 17.02.1988
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Blondes -hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger als Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Macke und Dr. Hesselberger am 17. Zwar ist der Antrag innerhalb der Frist des - nach § 80 Abs. 1 DRiG sinngemäß - anzuwendenden § 119 VwGO eingegangen. Jedoch ist der Antrag, den Tatbestand eines Revisionsurteils durch Aufnahme weiterer Sachverhaltsdarstellung zu berichtigen, nicht zulässig (BGH, Beschl. Der Grund hierfür liegt darin, daß die Sachverhaltsdarstellung des Revisionsurteils der Beweiskraft des § 314 ZPO entbehrt (vgl.