BGH · RiZ (R) 7/87 vom 15.12.1987

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Antragstellers und Revisionsklägers, gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, W| Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger als Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Macke und Dr. Hesselberger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. 1. Kammer des Hessischen Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Frankfurt am Main ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Veranlaßt durch den Vortrag des Vertreters der Einleitungsbehörde beschloß das Gericht am 13. Juli 1976 hat auch der Präsident des Landgerichts Marburg den Gutachter gebeten, die "Begutachtung des Richters auf seine Dienstfähigkeit auszudehnen". Der Antragsteller hat sich - nach seinem Vortrag etwa ab Mitte 1974 - bemüht zu erfahren, worauf sich die Zweifel an seiner "psychischen Verfassung" gründen. Im Juni 1977 hat er beim Verwaltungsgericht Kassel im Rahmen eines dort bereits anhängigen Verfahrens gegen den Antragsgegner den weiteren Antrag gestellt, diesen zu verurteilen, ihm sämtliche Tatsachen offenzulegen, aus denen die Überzeugung entstanden ist, daß er psychisch krank sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit - kraft Sachzusammenhangs mit dem Zurruhesetzungsverfahren - an das Dienst- Dieses hat den Antrag des Antragstellers - ebenfalls als unzulässig - abgewiesen. 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Dienstgerichtshof zuzustimmen, daß schon kein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der beanspruchten Auskunft besteht. Damit läßt sich ein schutzwürdiges Interesse nicht mehr begründen, nachdem der Antragsteller zwischenzeitlich auf Grund der Weigerung, sich einer neuro-psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, in den Ruhestand versetzt worden ist. Der Verdacht wird weiter bestätigt durch Ihr uneinsichtiges Verhalten im Zurruhesetzungsverfahren und bei den vorhergehenden Erörterungen über die Frage, ob Sie verpflichtet sind, sich der ergänzenden neuro-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen."

Schlagwörter

JustizverwaltungDienstgerichtshofunzulässigRevision

Volltext der Entscheidung

2037 009 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 15. Dezember 1987 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle RiZ (R) 7/87 ; URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht i.R. Dr L^^fcstraße®, M( Horst / Antragstellers und Revisionsklägers, gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, W| Antragsgegner und Revisionsbeklagten, 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger als Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Macke und Dr. Hesselberger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. Februar 1987 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller war seit September 1966 Richter auf Lebenszeit am Amtsgericht Frankenberg. Seit der Erkrankung an einer Hirnhautentzündung im September 1974 übte er seinen Dienst bis zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gegen Ende 1985 nicht mehr aus. Das Zurruhesetzungsverfahren war Gegenstand mehrerer dienstgerichtlicher Prüfungsverfahren (vgl. Senatsurteile v. 1. September 1978 - RiZ - R - 7/77, 14. Oktober 1980 - RiZ - R - 5/80, 6. Juli 1984 - RiZ - R -1/84, 8. Oktober 1985 - RiZ - R - 2/85). Die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand ist erfolgt, weil er sich 3 geweigert hatte, der Weisung des Präsidenten des Landgerichts Marburg vom 10. November 1978 nachzukommen, sich einer neu* ropsychiatrischen Untersuchung zur Frage seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen. Kurz vor der Erkankung des Antragstellers hatte die 1. Kammer des Hessischen Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Frankfurt am Main ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Veranlaßt durch den Vortrag des Vertreters der Einleitungsbehörde beschloß das Gericht am 13. März 1975, über den Geisteszustand des Antragstellers ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1976 hat auch der Präsident des Landgerichts Marburg den Gutachter gebeten, die "Begutachtung des Richters auf seine Dienstfähigkeit auszudehnen". Zu dem Schreiben hatte ihn ein Gutachten des Gesundheitsamts des Landkreises Marburg/Biedenkopf vom 15. Oktober 1975 veranlaßt, wonach der Antragsteller internistisch wieder arbeitsfähig, jedoch "bis zur endgültigen neuropsychiatrischen Begutachtung als dienstunfähig anzusehen" sei. Der Antragsteller hat sich - nach seinem Vortrag etwa ab Mitte 1974 - bemüht zu erfahren, worauf sich die Zweifel an seiner "psychischen Verfassung" gründen. Im Juni 1977 hat er beim Verwaltungsgericht Kassel im Rahmen eines dort bereits anhängigen Verfahrens gegen den Antragsgegner den weiteren Antrag gestellt, diesen zu verurteilen, ihm sämtliche Tatsachen offenzulegen, aus denen die Überzeugung entstanden ist, daß er psychisch krank sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit - kraft Sachzusammenhangs mit dem Zurruhesetzungsverfahren - an das Dienst- 4 gericht für Richter beim Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Dieses hat den Antrag des Antragstellers - ebenfalls als unzulässig - abgewiesen. Seine Berufung hat der Dienst-gerichtshof für unbegründet erachtet. Mit der Revision verfolgt der Antragsteller seinen Antrag ersichtlich weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Die Rüge, der Dienstgerichtshof habe es unterlassen zu prüfen, ob der Antragsteller die Vorsitzende des Dienstgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 1985 zu Recht abgelehnt habe, greift nicht durch. Der Dienstgerichtshof hat von dieser Prüfung gemäß § 68 Abs. 1 HessRiG, §§ 128 VwGO, 512 ZPO mit der Begründung abgesehen, daß die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags selbständig anfechtbar ist (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 46 Abs. 2 ZPO). Ob das in dem hier vorliegenden Falle zutreffend ist, in dem die Zurückweisung des Ablehnungsantrags und die Verkündung des dienstgerichtlichen Urteils jeweils am 15. Oktober 1987 erfolgt sind, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Der Dienstgerichtshof hat nämlich hilfsweise deutlich gemacht, daß er für den Fall einer mangelhaften Behandlung der Sache durch das Dienstgericht von seinem Ermessen gemäß § 68 Abs. 1 HessRiG, § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch macht und von einer Zurückverweisung der Sache an das Dienstgericht absieht. 2. Sofern die Revision mit ihren Ausführungen auch eine verzögerliche Behandlung der Sache durch die Vorsitzende des Dienstgerichts sowie eine fehlerhafte Zurückweisung des bereits 5 erwähnten Ablehnungsantrags rügt, scheitert eine solche Rüge schon daran, daß es insoweit um (erstinstanzliche) Mängel geht, auf denen das angefochtene Urteil nicht beruht (§ 80 Abs. 1 DRiG, § 137 Abs. 1 VwGO). 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Dienstgerichtshof zuzustimmen, daß schon kein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der beanspruchten Auskunft besteht. Nach seinem Vortrag (Schrifts. v. 10. April 1987 S. 2) hat er mit der Klage angestrebt, "mein durch die Annahme der Geisteskrankheit schwer geschädigtes Dienstverhältnis wiederherzustellen". Damit läßt sich ein schutzwürdiges Interesse nicht mehr begründen, nachdem der Antragsteller zwischenzeitlich auf Grund der Weigerung, sich einer neuro-psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, in den Ruhestand versetzt worden ist. Soweit er nunmehr meint, sein schutzwürdiges Interesse folge daraus, daß er "eine bescheidene juristische Wirksamkeit nur zu beginnen vermag, wenn die Annahme der Justizverwaltung geklärt sein wird? rechnen muß ich nämlich damit, daß mir ein rücksichtsloser Zeitgenosse vorhält, die Justiz habe mich für geisteskrank erklärt" (Schrifts. v. 28. Oktober 1987 S. 3), so steht dem bereits entgegen, daß eine derartige Erklärung nicht vorliegt, sondern seitens der Justizverwaltung lediglich Verdachtsgründe geäußert worden sind. Hierzu hat ihm aber der Hessische Minister der Justiz schon mit Schreiben vom 27. April 1977 folgendes mitgeteilt: "Der Justizverwaltung sind über die Ihnen bereits wiederholt mitgeteilten Umstände keine weiteren Tatsachen bekannt, aus denen sich die Vermutung ergibt, daß Sie psychisch krank seien. Die außergewöhnliche Häufung dienstpflichtwidrigen Verhaltens, das zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens geführt hat, haben diesen Verdacht aufkommen lassen. Der Verdacht wird weiter bestätigt durch Ihr uneinsichtiges Verhalten im Zurruhesetzungsverfahren und bei den vorhergehenden Erörterungen über die Frage, ob Sie verpflichtet sind, sich der ergänzenden neuro-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen." 6 Mit dieser zusammenfassenden Erklärung war der Antrag'-steller über die Gründe der Justizverwaltung für ihre Krankheitsvermutung ausreichend unterrichtet. Auch deshalb fehlt seinem Antrag das Rechtsschutzinteresse. 4. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird - in Übereinstimmung mit den Streitwertbeschlüssen der Vorinstanzen auf 4.000 DM festgesetzt. Saiger Macke Ruß Hesselberger Bauer