BGH · RiZ (R) 7/81 vom 24.06.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. "Allerdings bin ich der Meinung, daß die während der Hauptverhandlung an die Betroffene gerichtete Aufforderung, dem Richter mitzuteilen, ob sie einer von diesem beabsichtigten Presseerklärung zustimme, die Unparteilichkeit des Richters in Zweifel ziehen konnte und besser unterblieben wäre” Der Antragsteller, der die Angaben des Abgeordneten um^für falsch hielt, sagte, daß er im Hinblick auf die Interessen des Amtsgerichts Lahr und seine eigenen Interessen zu den Angaben des Herrn UBB in der Stellung nehmen möchte, sofern dem die Betroffene als Beteiligte -gegebenenfalls schriftlich - zustimme. Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg hat sich im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Abgeordneten UBB mit dem Verhalten des Antragstellers in der Hauptverhandlung vom 12. Allerdings bin ich der Meinung, daß die während der Hauptverhandlung an die Betroffene gerichtete Aufforderung, dem Richter mitzuteilen, ob sie einer von diesem beabsichtigten Presseerklärung zustimme, die Unparteilichkeit des Richters in Zweifel ziehen konnte und deshalb besser unterblieben wäre.” Seine Aufforderung an die Betroffene, ihm mitzuteilen, ob sie als Beteiligte des Verfahrens 8 Js 458/79 einer von ihm beabsichtigten Presseerklärung zustimme, müsse im Zusammenhang mit dem Erörtern der Voraussetzungen für ein Richterablehnungsgesuch der Betroffenen betrachtet werden. Der Antragsteller hat - nach Zurückweisung seines Widerspruchs gegen den beanstandeten Satz - in dem vorliegenden Prüfungsverfahren beantragt, "unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Justizministers vom 23* Juli 1980 die Unzulässigkeit des angefochtenen Vorhalts festzustellen". Er betreffe ein Verhalten des Antragstellers, das mit der von diesem am 12. Mit der Revision beantragt der Antragsteller "festzustellen, daß die Erklärung des Justizministers Baden-Württemberg in seinem Schreiben vom 23. 1 Allerdings bin ich der Meinung, daß die während der Hauptverhandlung an die Betroffene gerichtete Aufforderung, dem Richter mitzuteilen, ob sie einer von diesem beabsichtigten Presseerklärung zustirame, die Unparteilichkeit des Richters in Zweifel ziehen konnte und besser unterblieben wäre* 3. Rechtlich unzutreffend ist hingegen die Ansicht des Dienstgerichtshofes, daß das ’’nicht gebilligte” Verhalten des Antragstellers der Dienstaufsicht zugänglich gewesen sei. Die Äußerung gehört deshalb zu dem engeren Bereich richterlicher Tätigkeit und ist damit insgesamt Maßnahmen der Dienstaufsicht entzogen (BGHZ 77, 70, 72; BGH DRiZ 1974, 130, 131). Auch hier betreffen seine - in einem früheren Verfahrensstadium abgegebenen -Äußerungen die Frage seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung, weshalb sie nicht losgelöst von der sonstigen, zu dem engeren Bereich richterlicher Tätigkeit rechnenden Verhandlungsführung beurteilt werden können (vgl. Trotzdem, so hat er ausgeführt, gehöre das vom Justizminister "nicht gebilligte" Verhalten des Antragstellers zu dem sogenannten "äußeren Ordnungsbereich”, der der Dienstaufsicht zugänglich sei. Die Aufforderung des Antragstellers in dem Bußgeld-verfahren an die Betroffene, ihm mitzuteilen, ob sie einer von ihm beabsichtigten Presseerklärung zustimme, habe mit seinen Darlegungen zu dem erwarteten Ablehnungs-antrag nichts zu tun gehabt. Der Antragsteller hat die seitens des Justizministers "nicht gebilligte" Aufforderung in der Hauptverhandlung vom 12. Zwar hat der Antragsteller in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß er die beabsichtigte Presseerklärung im Interesse des Amtsgerichts Lahr und in Wahrung eigener Interessen abgeben wolle. Die Aufforderung ist im Rahmen eines Gesprächs erfolgt, das an die zuvor von dem Antragsteller zu dieser Frage verlesene Erklärung anknüpfte und das damit endete, daß die Betroffene und ihr Verteidiger nunmehr keinen Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit stellten. Auch hatten - nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers - bei der Befangenheitsfrage das Verfahren 8 Js 458/79 und die öffentlichen Angaben des Abgeordneten hierzu, die der Antragsteller für unrichtig hielt und mit denen er sich in der beabsichtigten Presseerklärung befassen wollte, eine Rolle gespielt. Deshalb kann der Auffassung des Dienstgerichtshofes nicht gefolgt werden, daß die Aufforderung des Antragstellers an die Betroffene, ihm mitzuteilen, ob sie einer von ihm beabsichtigten Presseerklärung zustimme, mit Sicherheit in den Bereich richterlicher Tätigkeit falle, der Maßnahmen der Dienstaufsicht zugänglich ist.

Schlagwörter

BetroffeneJustizministersLahrHauptverhandlungAufforderungAntragsgegnerZPO

Volltext der Entscheidung

2037 064 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES RiZ (R) 7/81 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Klaus K Istraßel Antragstellers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte I und gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, >latz1 Antragsgegner, Prozeßbevollmächtigte: wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht fr Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 24. Juni 1982 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Macke für Recht erkannt: I. Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Juni 1981 - RDGH 2/81 - aufgehoben und das Urteil des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Karlsruhe vom 3. November 1980 - RDG 3/80 -abgeändert. II. Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Justizministers des Landes Baden-Württemberg vom 23. Juli 1980 wird festgestellt, daß der Satz in dessen Schreiben vom 23* April 1980 an den Landtags-abgeordneten in "Allerdings bin ich der Meinung, daß die während der Hauptverhandlung an die Betroffene gerichtete Aufforderung, dem Richter mitzuteilen, ob sie einer von diesem beabsichtigten Presseerklärung zustimme, die Unparteilichkeit des Richters in Zweifel ziehen konnte und besser unterblieben wäre” unzulässig ist. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Streitwert wird - unter Abänderung des Beschlusses des Dienstgerichtshofes vom 24. Juni 1981 - für alle Instanzen auf 4.000 DM festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Lahr. Er verhandelte am 12. Juli 1979 in einer Bußgeldsache gegen eine Studentin. Ihr wurde vorgeworfen, am 6. und 13. März 1979 in Lahr die "Kommunistische Volkszeitung" auf öffentlichen Straßen zu dem Kauf angeboten zu haben, ohne eine Reisegewerbekarte zu besitzen. Die Betroffene und ihr Verteidiger - beide Mitglieder des Kommunistischen Bundes Westdeutschland (KBW) - bezweifelten nach Eröffnung der Hauptverhandlung die Unvoreingenommenheit des Antragstellers. Darauf verlas dieser, der solche Zweifel erwartet hatte, eine vorbereitete Erklärung. Darin befaßte er sich mit Angaben, welche der Landtagsabgeordnete und Oberstudiendirektor U^^^aus Lahr am 7. Juli 1979 öffentlich gemacht hatte. Diese betrafen eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Hausmeister der von ihm geleiteten Schule und der Betroffenen anläßlich des Verkaufs der "Kommunistischen Volkszeitung" nahe des Eingangs dieser Schule am 6. März 1979 sowie ein danach gegen die Betroffene eingeleitetes Strafverfahren (Staatsanwaltschaft Offenburg, AktZ. 8 Js 458/79), das von der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Antragstellers eingestellt worden war. Nach dem Verlesen der Erklärung, die mit den Worten "Ich bin nicht befangen" endete, kam • es zu einem Gespräch zwischen dem Antragsteller, der Betroffenen und ihrem Verteidiger. Der Antragsteller, der die Angaben des Abgeordneten um^für falsch hielt, sagte, daß er im Hinblick auf die Interessen des Amtsgerichts Lahr und seine eigenen Interessen zu den Angaben des Herrn UBB in der Stellung nehmen möchte, sofern dem die Betroffene als Beteiligte -gegebenenfalls schriftlich - zustimme. Diese und ihr Verteidiger erwiderten, daß man das besprechen wolle. Auf ausdrückliche Frage des Antragstellers wurde dann seitens der Betroffenen kein Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt. Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg hat sich im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde des Abgeordneten UBB mit dem Verhalten des Antragstellers in der Hauptverhandlung vom 12. Juli 1979 befaßt. Dazu teilte er mit Schreiben vom 23. April 1980 dem Abgeordneten mit: ”... Soweit es der dienstaufsichtsrechtlichen Nachprüfung unterliegt, bietet das Verhalten des Richters in jener Hauptverhandlung keinen Anlaß zu Maßnahmen der Di ens tauf sicht. Allerdings bin ich der Meinung, daß die während der Hauptverhandlung an die Betroffene gerichtete Aufforderung, dem Richter mitzuteilen, ob sie einer von diesem beabsichtigten Presseerklärung zustimme, die Unparteilichkeit des Richters in Zweifel ziehen konnte und deshalb besser unterblieben wäre.” Der Antragsteller, dem das Schreiben vom 23. April I960 zur Kenntnis gebracht worden ist, sieht in dessen Schlußsatz einen unzulässigen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Seine Aufforderung an die Betroffene, ihm mitzuteilen, ob sie als Beteiligte des Verfahrens 8 Js 458/79 einer von ihm beabsichtigten Presseerklärung zustimme, müsse im Zusammenhang mit dem Erörtern der Voraussetzungen für ein Richterablehnungsgesuch der Betroffenen betrachtet werden. Die Aufforderung rechne deshalb zu dem engeren Bereich richterlicher Tätigkeit und sei damit jedweder Dienstaufsichtsmaßnahme des Justizministers entzogen. Der Antragsteller hat - nach Zurückweisung seines Widerspruchs gegen den beanstandeten Satz - in dem vorliegenden Prüfungsverfahren beantragt, "unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Justizministers vom 23* Juli 1980 die Unzulässigkeit des angefochtenen Vorhalts festzustellen". Der Antragsgegner hält den Vorhalt für berechtigt. Er betreffe ein Verhalten des Antragstellers, das mit der von diesem am 12. Juli 1979 verhandelten Bußgeldsache nichts zu tun gehabt habe und bei anderen Verfahrensbeteiligten wie auch bei Dritten das Vertrauen in seine Unabhängigkeit habe gefährden können. Das Dienstgericht und der Dienstgerichtshof haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Antragsteller "festzustellen, daß die Erklärung des Justizministers Baden-Württemberg in seinem Schreiben vom 23. 4. 1980 an den Landtagsabgeordneten Theodor Uhrig in Lahr: 1 Allerdings bin ich der Meinung, daß die während der Hauptverhandlung an die Betroffene gerichtete Aufforderung, dem Richter mitzuteilen, ob sie einer von diesem beabsichtigten Presseerklärung zustirame, die Unparteilichkeit des Richters in Zweifel ziehen konnte und besser unterblieben wäre* unzulässig war". Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß der Dienstgerichtshof bei seinen Entscheidungen über drei Abiehnungsgesuche, die der Antragsteller gegen das Gericht im ganzen, den Vorsitzenden und den Protokollführer gerichtet hatte, § 54 VwGO, §§ 42 f ZPO verletzt habe. Die Entscheidungen sind nach § 79 Abs. 1 LRiG BW, §152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar (vgl. auch § 567 Abs. 5 ZPO). Sie sind damit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 173 VwGO, § 548 ZPO; vgl. auch BGH, Urt. v. 8. Januar 1964 - VIII ZR 123/62, LM Nr. 1 zu § 46 ZPO). 2. Zuzustimmen ist dem Dienstgerichtshof, daß in der kritischen Bemerkung des Justizministers zu dem Verhalten des Antragstellers eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG - in der Form eines Vorhalts (§ 26 Abs. 2 DRiG) - zu sehen ist. Das kann auch der Antragsgegner nicht bezweifeln. 3. Rechtlich unzutreffend ist hingegen die Ansicht des Dienstgerichtshofes, daß das ’’nicht gebilligte” Verhalten des Antragstellers der Dienstaufsicht zugänglich gewesen sei. ym-: I Die dienstliche Äußerung eines Richters im Ablehnungsverfahren (vgl. § 26 Abs. 3 StPO, § 44 Abs. 3 ZPO) berührt - ebenso wie die Selbstablehnung (vgl. § 30 StPO, § 48 ZPO) - die Frage nach dem gesetzlichen Richter und ist Grundlage für die Entscheidung, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters zu zweifeln. Die Äußerung gehört deshalb zu dem engeren Bereich richterlicher Tätigkeit und ist damit insgesamt Maßnahmen der Dienstaufsicht entzogen (BGHZ 77, 70, 72; BGH DRiZ 1974, 130, 131). Nicht anders liegt es, wenn ein Richter in der Hauptverhandlung, ehe ein förmliches Gesuch auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegen ihn angebracht wird (vgl. § 26 Abs. 1 StPO, § 44 Abs. 1 ZPO), sich zu Zweifeln eines Verfahrensbeteiligten an seiner Unbefangenheit äußert, damit die tatsächlichen Grundlagen der Abiehnungsfrage klarer werden und diese danach besser beurteilt werden kann. Auch hier betreffen seine - in einem früheren Verfahrensstadium abgegebenen -Äußerungen die Frage seiner Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung, weshalb sie nicht losgelöst von der sonstigen, zu dem engeren Bereich richterlicher Tätigkeit rechnenden Verhandlungsführung beurteilt werden können (vgl. auch BGHZ 77, 70, 72). Das ist offenbar auch die Ansicht des Dienstgerichtshofes. Trotzdem, so hat er ausgeführt, gehöre das vom Justizminister "nicht gebilligte" Verhalten des Antragstellers zu dem sogenannten "äußeren Ordnungsbereich”, der der Dienstaufsicht zugänglich sei. Die Aufforderung des Antragstellers in dem Bußgeld-verfahren an die Betroffene, ihm mitzuteilen, ob sie einer von ihm beabsichtigten Presseerklärung zustimme, habe mit seinen Darlegungen zu dem erwarteten Ablehnungs-antrag nichts zu tun gehabt. In diesem Zusammenhang habe er selbst in der Berufungsverhandlung vom 24. Juni 1981 vorgetragen, daß er einen "Privatkrieg” gegen den Abgeordneten führe, mit diesem noch eine Rechnung zu begleichen habe und in der Auseinandersetzung mit Presseerklärung für sich habe ein- setzen wollen. Dem ist entgegenzuhalten: Der Antragsteller hat die seitens des Justizministers "nicht gebilligte" Aufforderung in der Hauptverhandlung vom 12. Juli 1979 gemacht. Ihr Zweck, ihre Bedeutung und Wirkung sind daher aus dem Blickpunkt dieser Verhandlung zu beurteilen. Danach kann aber nicht gesagt werden, daß die Aufforderung mit der Befangenheitsfrage nicht in Zusammenhang stand. Zwar hat der Antragsteller in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß er die beabsichtigte Presseerklärung im Interesse des Amtsgerichts Lahr und in Wahrung eigener Interessen abgeben wolle. Jedoch schloß das den sachlichen Zusammenhang mit der Abiehnungsfrage nicht aus. Die Aufforderung ist im Rahmen eines Gesprächs erfolgt, das an die zuvor von dem Antragsteller zu dieser Frage verlesene Erklärung anknüpfte und das damit endete, daß die Betroffene und ihr Verteidiger nunmehr keinen Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit stellten. Auch hatten - nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers - bei der Befangenheitsfrage das Verfahren 8 Js 458/79 und die öffentlichen Angaben des Abgeordneten hierzu, die der Antragsteller für unrichtig hielt und mit denen er sich in der beabsichtigten Presseerklärung befassen wollte, eine Rolle gespielt. Deshalb kann der Auffassung des Dienstgerichtshofes nicht gefolgt werden, daß die Aufforderung des Antragstellers an die Betroffene, ihm mitzuteilen, ob sie einer von ihm beabsichtigten Presseerklärung zustimme, mit Sicherheit in den Bereich richterlicher Tätigkeit falle, der Maßnahmen der Dienstaufsicht zugänglich ist. Vielmehr berührt die Aufforderung den engeren Bereich richterlicher Tätigkeit, der Maßnahmen der Dienstaufsicht grundsätzlich entzogen ist. Die abschließende Bemerkung in dem Schreiben des Justizministers vom ist somit 23. April 1980 an den Abgeordneten unzulässig. Saiger Dr. Bauer Knoblich Ruß Macke