BGH · RiZ (R) 7/80 vom 24.03.1981

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 20. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsteller ist Vorsitzender eines Senats des Finanzgerichts Düsseldorf.Am 5. Mai 1977 hatte die Präsidentin des Finanzgerichts dem Antragsteller vorgehalten, daß der Beschluß Hinsbesondere deshalb in grober Weise gegen das Gesetz (§ 113 Abs. 2 Satz 2 FGO) verstößt, als er nicht mit Gründen versehen ist”. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 8. Darin wird unter Bezugnahme auf das oben erwähnte Urteil des Dienstgerichts für Richter unter anderem ausgeführt, daß die Präsidentin des Finanzgerichts Düsseldorf in rechtswidriger Weise gegen den Antragsteller vorgegangen sei und seine Unabhängigkeit beeinträchtigt habe. Mit dem Dienst-aufsichtsverfahren, das auch dem damaligen Justizminister nicht ungelegen gekommen sei, habe die Präsidentin den Antragsteller als potentiellen Nachfolger für den freiwerdenden Präsidentensessel "geschickt abservieren” können. Mai 1977 die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden beschlossen und diesen Beschluß, ohne ihn mit schriftlichen Gründen zu versehen, den Beteiligten zugestellt. " Frau Dr. NflHH^hat angenommen, daß sich der Senat und seine Mitglieder über diese Vorschrift hinweggesetzt hätten, und hat diesen Verstoß, wie es ihre Pflicht war, dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht P|HHHi "vorgehalten". Wahr ist, daß sämtliche Entscheidungen des Justizministers in dieser Sache, nämlich die Herrn Pfafferodt auf seine Dienstaufsichtsbeschwerde erteilten Bescheide vom 8. Mai 1977 die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden beschlossen und diesen Beschluß, ohne ihn mit schriftlichen Gründen zu versehen, den Beteiligten Frau Dr. NHIHV hat angenommen, daß sich der Senat und seine Mitglieder über diese Vorschrift hinweggesetzt hätten und hat diesen Verstoß, wie es ihre Pflicht war, dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ”vorgehalten”. Der Vorhalt ist eine nach § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz zulässige Maßnahme der Dienstaufsicht über Richter. Der Vorhalt ist eine nach § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz zulässige Maßnahme der Dienstaufsicht über Richter. Die Behauptung, dem jetzigen Finanzminister und damaligen Justizminister Dr. Po^^^sei die Auseinandersetzung nicht ungelegen gekommen, ist unwahr. Wahr ist, daß sämtliche Entscheidungen des Justizministers in dieser Sache, nämlich die Herrn P^m|^ auf seine Dienst-aufSichtsbeschwerde erteilten Bescheide vom 8. Danach folgt: "Anmerkung der Redaktion: Das Dienstgericht für Richter in Düsseldorf stellte mit einem rechtskräftigen Urteil fest, daß Frau rechtswidrig gehandelt und die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt hat.” Das Dienstgericht stellte fest, daß "der Leserbrief des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen in der "Wirtschaftswoche" Nr. 6 vom 5. Beide Vorinstanzen haben den von ihnen übereinstimmend für unzulässig gehaltenen Teil des in der "Wirtschaftswoche" vom 5. Februar 1979 abgedruckten Leserbriefes im Ergebnis mit Recht als Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs.3 DRiG und des § 37 Nr. 4 Buchst, e LRiG NRW (§ 78 Nr. 4 Buchst, e DRiG) angesehen. Ob eine solche Maßnahme vorliegt, entscheidet das Revisionsgericht selbständig ohne Bindung an die Wertungen und Feststellungen des Tatrichters, weil davon die Zulässigkeit der Anfechtung im Prüfungsverfahren bei den Richterdienstgerichten abhängt (§§ 37 Nr. 4 Buchst, e, 56, 59 LRiG NRW; § 78 Nr. 4 Buchst, e DRiG; vgl. 1. Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht dem Zweck des § 26 Abs.3 DRiG entsprechend von jeher sehr weit gefaßt (vgl. Erforderlich ist aber immer, daß es sich um einen konkreten Konfliktsfall zwischen Justizverwaltung und Richter handelt, daß eine für die Dienstaufsicht über den Richter in Betracht kommende Stelle entweder zu einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten des Richters wertend Stellung nimmt oder sich in einer Weise äußert, die geeignet ist, sich auf die künftige Tätigkeit des Richters in bestimmter Richtung auszuwirken (BGHZ 61, 374, 377 ff; BGH DRiZ 1980, 229). BGHZ 46, 66, 71), kann aber auch die erkennbare Zielrichtung einer Äußerung, ihr nicht den Richter betreffender Zweck, gegen ihre Wertung als Maßnahme der Dienstaufsicht sprechen. Es kommt darauf an, ob es sich bei vernünftiger Betrachtung (BGH DRiZ 1979, 378) nach den Umständen des Einzelfalls (BGHZ 46, 66, 70) objektiv um ein gegen einen bestimmten Richter gerichtetes Verhalten der Behörde handelt (BGHZ 61, 374, 378). Die dort aufgestellte Behauptung, die Präsidentin des Finanzgerichts habe, dem Justizminister nicht ungelegen, mit dem nicht gerechtfertigten Vorhalt den Antragsteller als ihren potentiellen Nachfolger geschickt abserviert, wollte der BriefSchreiber widerlegen. Dafür war wesentlich das Argument, daß die Behauptung nach dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse nicht richtig sein kann. Präsidentin des Finanzgerichts habe angenommen, daß sich der Senat und seine Mitglieder über den gesetzlichen Begründungszwang hinweggesetzt hätten, heißt es weiter, sie "hat diesen Verstoß, wie es ihre Pflicht war, dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Dr. Der sich daraus ergebenden Wertung des noch umstrittenen Teils des Leserbriefs als Maßnahme der Dienstaufsicht steht es nicht entgegen, daß der Einsender jedenfalls in seiner Eigenschaft als Pressereferent des Justizministers mit der Dienstaufsicht über Richter nicht befaßt war (§ 4 AG NRW zur FGO; vgl. Der erörterte Teil des Leserbriefs ist deswegen, soweit es sich um die Zulässigkeit des dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens handelt, dem Justizminister zuzurechnen.

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JustizministerLeserbriefBeschlußWirtschaftswocheBGHZ

Volltext der Entscheidung

2037 057 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES RiZ (R) 7/80 URTEIL Verkündet am 24. März 1981 Wiedmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Joseph GfMBMBBHB Allee Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte: gegen das Land Nordrhein-Westfalen, veiltreten durch den Justizminister, Ml Antragsgegner, •Platz Prozeßbevollmächtigte: wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht 2 PJ Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes -hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Nissen, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thumm, den Richter am Bundesfinanzhof Dr. Grimm und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg für Recht erkannt: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 20. Juni 1980 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsteller ist Vorsitzender eines Senats des Finanzgerichts Düsseldorf. Am 5. Mai 1977 beschloß dieser Senat unter Mitwirkung des Antragstellers, die Vollziehung von zwei Steuerbescheiden auszusetzen. Ausfertigungen der Formel des Beschlusses wurden den Beteiligten am 6. Mai 1977 übersandt. Am 16. Mai 1977 wurde der Beschluß mit Gründen zugestellt. Bereits am 13. Mai 1977 hatte die Präsidentin des Finanzgerichts dem Antragsteller vorgehalten, daß der Beschluß Hinsbesondere deshalb in grober Weise gegen das Gesetz (§ 113 Abs. 2 Satz 2 FGO) verstößt, als er nicht mit Gründen versehen ist”. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 8. November 1977 (DRiZ 1979, 123) die Unzulässigkeit des Vorhalts festgestellt. Der Präsident des Pinanzgerichts Düsseldorf hat danach den Vorhalt am 18. Dezember 1978 aufgehoben. Am 22. Januar 1979 erschien in der Nr. 4 der Zeitschrift ”Wirtschaftswoche” ein Artikel mit der Überschrift "Justiz-Affäre. Das Vermächtnis des toten Richters. Mit rechtswidrigen Methoden versucht die Düsseldorfer Landesregierung einen unbequemen Richter gefügig zu machen.” Darin wird unter Bezugnahme auf das oben erwähnte Urteil des Dienstgerichts für Richter unter anderem ausgeführt, daß die Präsidentin des Finanzgerichts Düsseldorf in rechtswidriger Weise gegen den Antragsteller vorgegangen sei und seine Unabhängigkeit beeinträchtigt habe. Mit dem Dienst-aufsichtsverfahren, das auch dem damaligen Justizminister nicht ungelegen gekommen sei, habe die Präsidentin den Antragsteller als potentiellen Nachfolger für den freiwerdenden Präsidentensessel "geschickt abservieren” können. Wegen dieses Artikels schrieb der Pressereferent des Justizministers am 25. Januar 1979 unter dem Briefkopf ”Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Pressereferent" an die Chefredaktion der Zeitschrift "Wirt-schaftswoche". Er bat um Veröffentlichung des folgenden Leserbriefs: I 4 e/ "Der Verfasser des Beitrags "Justiz-Affäre - das Vermächtnis des toten Richters" in Nr. 4 der Wirtschaftswoche vom 22. Januar 1979 behauptet - verkürzt -, die damalige Präsidentin des folger, durch ein wegen einer Lapalie eingeleitetes Dienstaufsichtsverfahren geschickt abserviert. Dies ist unwahr. wie dies richtig dargestellt ist, am 5. Mai 1977 die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden beschlossen und diesen Beschluß, ohne ihn mit schriftlichen Gründen zu versehen, den Beteiligten zugestellt. § 113 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung bestimmt jedoch: "Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind stets zu begründen. " Frau Dr. NflHH^hat angenommen, daß sich der Senat und seine Mitglieder über diese Vorschrift hinweggesetzt hätten, und hat diesen Verstoß, wie es ihre Pflicht war, dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht P|HHHi "vorgehalten". Der Vorhalt ist eine nach § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz zulässige Maßnahme der Dienstaufsicht über Richter. Mit dem Vorhalt vom 13. Mai 1977 war das Dienstaufsichtsverfahren beendet. Zu diesem Zeitpunkt konnte Frau Dr. N^[||HHI nicht wissen, daß Frau Dr. h. c. Wiltraut von 18. August 1977 sterben und sie selbst am 14. Oktober 1977 als ihre Nachfolgerin in das Bundesverfassungsgericht gewählt werden würde. Finanzgerichts Dr. Gisela (SPD) habe den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Joseph P CDU), ihren potentiellen Nach- Der von Herrn P geleitete Senat hatte, Im übrigen: In der Justiz gibt es keine "potentiellen Nachfolger für freiwerdende Präsidentensessel". Alle freiwerdenden Stellen werden ausgeschrieben. Die Stelle erhält dann unter maßgeblicher Beteiligung des von der Richterschaft gewählten Präsidialrats der leistungsstarkste und am besten geeignete Bewerber. Nachfolger von Frau Dr. NflHPB ist der damalige Vizepräsident des Finanzgerichts Dieter Rc^H^ geworden. Letztlich: Die Behauptung, dem jetzigen Finanzminister und damaligen Justizminister Dr. Pofl^^ sei die Auseinandersetzung nicht ungelegen gekommen, ist unwahr. Wahr ist, daß sämtliche Entscheidungen des Justizministers in dieser Sache, nämlich die Herrn Pfafferodt auf seine Dienstaufsichtsbeschwerde erteilten Bescheide vom 8. Juni 1977 und 15. August 1977, von dem hierfür zuständigen Abteilungsleiter bzw. dessen Vertreter schlußgezeichnet worden sind. Der Justizminister selbst ist mit der Dienstaufsichtssache nicht befaßt gewesen." Dieses Schreiben ist in der Ausgabe Nr. 6 der Zeitschrift "Wirtschaftswoche" vom 5. Februar 1979 als Leserbrief unter dem Bezug "Heft 4/1979: Justiz-Affäre" in der folgenden - gekürzten - Fassung abgedruckt: "Der von Herrn P0|||H|^pgeleitete Senat hatte, wie dies richtig dargestellt ist, am 5. Mai 1977 die Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden beschlossen und diesen Beschluß, ohne ihn mit schriftlichen Gründen zu versehen, den Beteiligten zugestellt. § 113 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung bestimmt jedoch: “Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind stets zu begründen”. Frau Dr. NHIHV hat angenommen, daß sich der Senat und seine Mitglieder über diese Vorschrift hinweggesetzt hätten und hat diesen Verstoß, wie es ihre Pflicht war, dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ”vorgehalten”. Der Vorhalt ist eine nach § 26 Abs. 2 Deutsches Richtergesetz zulässige Maßnahme der Dienstaufsicht über Richter. Mit dem Vorhalt vom 13. Mai 1977 war das Dienstaufsichtsverfahren beendet. Zu diesem Zeitpunkt konnte Frau Dr. NflHIllVnicht wissen, daß Frau Dr. h. c. Wiltraut RJH von 18. August 1977 sterben und sie selbst am 14. Oktober 1977 als ihre Nachfolgerin in das Bundesverfassungsgericht gewählt werden würde. Die Behauptung, dem jetzigen Finanzminister und damaligen Justizminister Dr. Po^^^sei die Auseinandersetzung nicht ungelegen gekommen, ist unwahr. Wahr ist, daß sämtliche Entscheidungen des Justizministers in dieser Sache, nämlich die Herrn P^m|^ auf seine Dienst-aufSichtsbeschwerde erteilten Bescheide vom 8. Juni 1977 und 15. August 1977, von dem hierfür zuständigen Abteilungsleiter bzw. dessen Vertreter schlußgezeichnet worden sind. Der Justizminister selbst ist mit der Dienstaufsichtssache nicht befaßt gewesen.” Leitender Mini- Ais Einsender ist angegeben: "Dr. Si sterialrat im Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf”. Danach folgt: "Anmerkung der Redaktion: Das Dienstgericht für Richter in Düsseldorf stellte mit einem rechtskräftigen Urteil fest, daß Frau rechtswidrig gehandelt und die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt hat.” Der Antragsteller legte gegen drei Stellen des in der "Wirtschaftswoche” vom 5. Februar 1979 veröffentlichten Leserbriefs den "zulässige(n) Rechtsbehelf” ein. Diesen Widerspruch wies der Justizminister zurück. Am 16. März 1979 rief der Antragsteller das Dienstgericht für Richter an. Er behauptete, seine richterliche Unabhängigkeit sei beeinträchtigt, und beantragte festzustellen, daß der in der "Wirtschaftswoche" vom 5. Februar 1979 veröffentlichte Leserbrief bis zu Zeile 31 (d. i. bis " ... Dienstaufsichtsverfahren beendet.") unzulässig sei. Das Dienstgericht stellte fest, daß "der Leserbrief des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen in der "Wirtschaftswoche" Nr. 6 vom 5. Februar 1979 von Zeile 1 bis Zeile 28 (d. i. bis ” ... Maßnahme der Dienstaufsicht über Richter.”) als Dienstaufsichtsmaßnahme imzulässig" sei und wies den weitergehenden Antrag zurück. Die Berufung des Antragsgegners hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Antragsgegner weiterhin die Zurückweisung des Antrags. Der Antragsteller beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. I. Beide Vorinstanzen haben den von ihnen übereinstimmend für unzulässig gehaltenen Teil des in der "Wirtschaftswoche" vom 5. Februar 1979 abgedruckten Leserbriefes im Ergebnis mit Recht als Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG und des § 37 Nr. 4 Buchst, e LRiG NRW (§ 78 Nr. 4 Buchst, e DRiG) angesehen. Ob eine solche Maßnahme vorliegt, entscheidet das Revisionsgericht selbständig ohne Bindung an die Wertungen und Feststellungen des Tatrichters, weil davon die Zulässigkeit der Anfechtung im Prüfungsverfahren bei den Richterdienstgerichten abhängt (§§ 37 Nr. 4 Buchst, e, 56, 59 LRiG NRW; § 78 Nr. 4 Buchst, e DRiG; vgl. BGHZ 51, 280, 284; 52, 287, 292; BGH DRiZ 1976, 382; 1979, 378). 1. Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht dem Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG entsprechend von jeher sehr weit gefaßt (vgl. BGHZ 46, 66, 70; 47, 275, 282; 52, 287, 292; 57, 344, 346; 6l, 374, 377; BGH DRiZ 1976, 382; 1977, 151; 1979, 378; 1980, 229). Auch Äußerungen eines Dienstvorgesetzten gegenüber Dritten können darunter fallen (vgl. BGHZ 47, 275, 280, 282; 51, 280, 284). Erforderlich ist aber immer, daß es sich um einen konkreten Konfliktsfall zwischen Justizverwaltung und Richter handelt, daß eine für die Dienstaufsicht über den Richter in Betracht kommende Stelle entweder zu einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten des Richters wertend Stellung nimmt oder sich in einer Weise äußert, die geeignet ist, sich auf die künftige Tätigkeit des Richters in bestimmter Richtung auszuwirken (BGHZ 61, 374, 377 ff; BGH DRiZ 1980, 229). Ob eine solche Einwirkung von dem für die Äußerung Verantwort- liehen gewollt war, ist dabei nicht ausschlaggebend (vgl. BGHZ 47, 275, 279/280, 283). Ebenso wie die subjektive Einstellung des Verantwortlichen einer Äußerung die objektive Beziehung zur richterlichen Unabhängigkeit nehmen kann (vgl. BGHZ 46, 66, 71), kann aber auch die erkennbare Zielrichtung einer Äußerung, ihr nicht den Richter betreffender Zweck, gegen ihre Wertung als Maßnahme der Dienstaufsicht sprechen. Es kommt darauf an, ob es sich bei vernünftiger Betrachtung (BGH DRiZ 1979, 378) nach den Umständen des Einzelfalls (BGHZ 46, 66, 70) objektiv um ein gegen einen bestimmten Richter gerichtetes Verhalten der Behörde handelt (BGHZ 61, 374, 378). 2. Anlaß für den hier angefochtenen Leserbrief war der vorangegangene Artikel "Justiz-Affäre” in der "Wirtschaftswoche ” vom 22. Januar 1979. Die dort aufgestellte Behauptung, die Präsidentin des Finanzgerichts habe, dem Justizminister nicht ungelegen, mit dem nicht gerechtfertigten Vorhalt den Antragsteller als ihren potentiellen Nachfolger geschickt abserviert, wollte der BriefSchreiber widerlegen. Dafür war wesentlich das Argument, daß die Behauptung nach dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse nicht richtig sein kann. Insoweit richtet sich der Leserbrief nicht gegen den Antragsteller. Mit ihm befassen sich jedoch die vorgeschalteten Ausführungen, um deren Zulässigkeit es jetzt noch geht. Sie waren so nicht erforderlich, um den Unterstellungen in dem erwähnten Artikel wirksam entgegenzutreten. Auf die Feststellung, der Aussetzungsbeschluß vom 5. Mai 1977 sei den Beteiligten ohne Gründe zugestellt (richtig: übersandt) worden folgt als Wertung, § 113 Abs. 2 Satz 2 FGO bestimme jedoch, daß solche Beschlüsse stets zu begründen seien. Daß der Beschluß mit Gründen den Beteiligten am 16. Mai 1977 zugestellt worden ist, wird nicht erwähnt. Nach der Feststellung, die 10 Präsidentin des Finanzgerichts habe angenommen, daß sich der Senat und seine Mitglieder über den gesetzlichen Begründungszwang hinweggesetzt hätten, heißt es weiter, sie "hat diesen Verstoß, wie es ihre Pflicht war, dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Dr. "vorgehalten"" und der Vorhalt sei eine nach § 26 Abs. 2 DRiG zulässige Maßnahme der Dienstaufsicht über Richter. Ein Hinweis darauf, daß das zuständige Dienstgericht für Richter die Unzulässigkeit des Vorhalts rechtskräftig festgestellt hatte, fehlt in dem Leserbrief. Diese lückenhaften Ausführungen erscheinen, obwohl der Leserbrief im übrigen einen anderen Zweck verfolgt, auch bei vernünftiger Betrachtung objektiv als Kritik an der richterlichen Tätigkeit des namentlich genannten Antragstellers und als Bestätigung des ihm von der Präsidentin des Finanzgerichts gemachten Vorhalts. Der sich daraus ergebenden Wertung des noch umstrittenen Teils des Leserbriefs als Maßnahme der Dienstaufsicht steht es nicht entgegen, daß der Einsender jedenfalls in seiner Eigenschaft als Pressereferent des Justizministers mit der Dienstaufsicht über Richter nicht befaßt war (§ 4 AG NRW zur FGO; vgl. auch BGHZ 47, 275, 284; 51, 363, 370). Er hat den Brief nicht als Privatmann, sondern in Wahrnehmung seiner dienstlichen Obliegenheiten als Pressereferent des Justizministers der "Wirtschaftswoche" zugesandt. Der erörterte Teil des Leserbriefs ist deswegen, soweit es sich um die Zulässigkeit des dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens handelt, dem Justizminister zuzurechnen. II. Der Prüfungsantrag ist auch begründet. Der noch umstrittene Teil des Leserbriefs ist als Maßnahme der Dienstaufsicht schon deswegen unzulässig, weil die Dienstaufsicht über Richter allein in der Hand des zuständigen Ministers, allenfalls in der seines Vertreters im Amt liegt (vgl. BGHZ 47, 275, 284; 51, 363, 370). 11 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner gemäß § 65 Satz 1 LRiG NRW, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug entsprechend §§13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4 000 DM festgesetzt. Saiger Nissen Dr. Thumm Dr. Grimm Schauenburg