2037 036 BUNDESGERICHTSHOF
STS'
IM NAMEN DES VOLKES
R1Z (R) 7/76 URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
Verkündet am
13. Mai 1977 Wiedmann,
JustizhauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Staatsanwalts Werner aus
■Straße
Antragstellers
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und in
gegen
den Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz in
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe
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52T
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Braxmaier und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer,
Dr. Thumm, Dr. Schauenburg und Herdegen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - Bamberg -vom 1. Oktober 1976 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Dienstge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Antragsteller hat die beiden Juristischen Staatsprüfungen in den Jahren 1962 und 1967 in Bayern mit vollbefriedigendem (3, 64) und befriedigendem (4, 15) Ergebnis abgelegt. Danach arbeitete er sechs Jahre lang, bis zu dem 30. September 1973, am Seminar für Strafrecht, Strafprozeßrecht und strafrechtliche Hilfswissenschaften der Universität Würzburg. Zunächst war er wissenschaftliche Hilfskraft im Angestelltenverhältnis, in den letzten zehn Monaten Beamter auf Widerruf. Aus dem Beamtenverhältnis schied er auf eigenen Antrag aus. Mit Wirkung vom 18. Juni 1974 berief ihn das Bayerische Staatsministerium der Justiz in das Richterverhältnis auf Probe und ernannte ihn zu dem Richter.
Er wurde dem Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg zur Dienstleistung zugewiesen.
In der Zeit vom 18. Juni bis zu dem 30. November 1974 war der Antragsteller Mitglied einer Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg, sodann bis zu dem 30. September 1975 Spruchrichter in Zivilsachen an den Amtsgerichten Obernburg und Miltenberg und schließlich, nach kurzer Verwendung in einer Strafkammer, ab 1. November 1975 Staatsanwalt in Aschaffenburg.
Der Präsident des Landgerichts Aschaffenburg gab am 27. Juni 1975 eine Beurteilung über den Antragsteller ab, in der dieser als zur Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit geeignet bezeichnet wurde.
Eine dienstliche Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Aschaffenburg vom 22. März 1976 schließt dagegen mit der Feststellung, der Antragsteller sei für den Bereich der staatsanwaltlichen Tätigkeit noch nicht geeignet. Dieses Werturteil beruhte darauf, daß der Antragsteller mit seinem Arbeitspensum nicht fertig wurde. In einem Bericht vom 9. April 1976 führte der Leitende Oberstaatsanwalt ferner aus, die uneingeschränkte Verwendbarkeit des Antragstellers im staatsanwaltlichen Bereich könne in absehbarer Zeit erwartet werden; die jüngste Entwicklung in seinem Referat gehe in diese Richtung.
Am 22. April 1976 wurde dem Antragsteller eröffnet, daß gemäß § 22 Abs. 1 DRiG seine Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe beabsichtigt sei. Der Antragsteller nahm hierzu schriftlich und, bei einer Vorsprache im Bayerischen Staatsministerium der Justiz, mündlich Stellung, um der Entlassung entgegenzuwirken. Diese wurde jedoch durch Bescheid des Ministeriums vom 29. April 1976 mit Ablauf des 17. Juni 1976 ausgesprochen. Den Widerspruch des Antragstellers hiergegen übersandte der Leitende Oberstaatsanwalt in Aschaffenburg dem Ministerium
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mit einem Begleitschreiben, in dem berichtet wird, daß die Rückstände im Dezernat des Antragstellers weiter abgebaut worden seien, sich in letzter Zeit aber mehrfach Mängel bei der Sachaufklärung und Flüchtigkeiten eingestellt hätten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1976 wies das Bayerische Staatsministerium der Justiz den Widerspruch des Antragstellers zurück. In dem Bescheid heißt es, die Entwicklung des Antragstellers zu einem allseits verwendbaren Richter und Staatsanwalt könne nicht erwartet werden. Beide dienstliche Beurteilungen ließen weit über dem Durchschnitt liegende EinarbeitungsSchwierigkeiten erkennen, die zu erheblichen Rückständen geführt hätten. Deren Abbau seit März 1976 habe sich auf die Qualität der Arbeit nachteilig ausgewirkt. Gegenwärtig ständen zahlreiche fachlich besser qualifizierte Bewerber zur Verfügung. In dem Widerspruchsbescheid wurde die sofortige Vollziehung des Entlassungsbescheides angeordnet .
Der Antragsteller leitete nunmehr das Prüfungsverfahren vor dem Bayerischen Dienstgericht für Richter - Bamberg - ein. Seinen Antrag, den Entlassungs- sowie den Widerspruchsbescheid des Ministeriums aufzuheben, hat er damit begründet, daß dieses die positiven Merkmale der Beurteilungen und deren Kernsätze nicht berücksichtigt habe. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten und dazu ausgeführt, im Hinblick auf den in Bayern üblichen Laufbahnwechsel setze die Übernahme in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine uneingeschränkte Bewährung sowohl im richterlichen als auch im staatsanwaltlichen Dienst voraus. Seine Zweifel an der Eignung des Antragstellers begründete er
auch damit, daß die spätere Beurteilung nach 1 3/4 Jahren im Justizdienst sogar einen Rückschritt erkennen lasse.
Das Dienstgericht hat die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Entlassungsbescheid wiederher ge stellt. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Leitenden Oberstaatsanwalts Stenger und des Oberstaatsanwalts Scheurich, beide von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Aschaffenburg. Ferner sind die den Antragsteller betreffenden Personalakten der Universität Würzburg und des Ministeriums beigezogen und ausgewertet worden.
Durch das angefochtene Urteil hob das Dienstgericht den Entlassungs- und den Widerspruchsbescheid auf. Gemäß § 80 Abs. 2 DRiG ließ es die Revision zu. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Antragsgegners, mit der Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung des § 22 Abs. 1 DRiG gerügt wird. Sie erstrebt die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Revision.
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Ent s che idungs gründe
1. Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. Die Aufklärungsrüge bedarf keiner Erörterung. Denn die Revision dringt Jedenfalls mit der Rüge der Verletzung des § 22 Abs. 1 DRiG durch.
Nach dieser Vorschrift kann ein Richter auf Probe zu dem Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden. Im Gegensatz zu § 22 Abs. 2 DRiG, der spätere mögliche Entlassungstermine betrifft, stellt die Vorschrift keine besonderen Voraussetzungen für die Entlassung auf. Die Befugnis der zuständigen Behörde, innerhalb der ersten beiden Jahre des Probeverhältnisses zu bestimmten Terminen und ohne Bindung an gesetzlich bezeichnete Gründe den Richter auf Probe wieder zu entlassen, soll sicherstellen, daß nur fachlich und persönlich geeignete Bewerber auf Lebenszeit als Richter oder Staatsanwälte angestellt werden. Den Belangen des Richters wird allein durch die zeitliche Beschränkung dieser Entlassungsmöglichkeit und die Bindung an nur vier Termine Rechnung getragen. Im Vordergrund der Regelung steht demgegenüber das öffentliche Interesse an der Qualität der Rechtspflege und der Eignung ihrer Organe (BGH DRiZ 1976, 23 mit Nachweisen).
Das Fehlen festumrissener tatbestandlicher Voraussetzungen, unter denen die Dienstbehörde einen Richter auf Probe entlassen darf, bedeutet nicht, daß bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 DRiG insoweit überhaupt keine nachprüfbaren Maßstäbe zu beachten wären. Die Behörde muß vielmehr den Zweck der Vorschrift, wie er oben dar-
gelegt ist, bei ihren Entscheidungen in Rechnung stellen, Dabei ergibt sich allerdings ein weitgespannter Spielraum für die Feststellung der EntlassungsVoraussetzungen, Jeder sachliche Grund kann eine Entlassung rechtfertigen (Schmidt-Räntsch, DRiG 2. Aufl. § 22 Rdn 8), insbesondere ein solcher in der Person des Richters. Hier genügen ernstliche Zweifel an der Eignung des Richters auf Probe, die sich aus dienstlichen Beurteilungen ergeben. Hat die Dienstbehörde ihre Entlassungsverfügung mit solchen Zweifeln begründet, so können die Dienstgerichte diese Entscheidung nur darauf überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht, frei von sachwidrigen Erwägungen ist und allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet. Denn es handelt sich insoweit um eine Entscheidung wertender Art, für die der Behörde ein Beurteilungsspielraum zuerkannt ist (BGH aaO; BVerwGE 21, 127, 129; 26, 65, 74; BVerfGE 39, 334, 345)* Die Gerichte sind nicht befugt, die Grenzen dieses Spielraums zu überschreiten und die Wertung der Behörde durch ihre eigene Wertung zu ersetzen.
Ähnlich eingeschränkt ist auch die Überprüfbarkeit der aufgrund der Annahme, die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür lägen vor, nach § 22 Abs. 1 DRiG ausgesprochenen Entlassung selbst. Insoweit handelt es sich um eine ErmessensentScheidung, die nur darauf überprüft werden kann, ob sie die Grenzen des Ermessens einhält und ob sie dem Zweck der Ermächtigung, nach behördlichem Ermessen zu handeln, entspricht (§ 114 VerwGO).
2. Das Bayerische Dienstgericht für Richter - Bamberg - geht bei seiner Entscheidving davon aus, daß der obersten Dienstbehörde ein weitgespanntes Ermessen eingeräumt sei. Grenzen für dessen Ausübung sieht es nur insoweit gezogen, als ein sachlicher Grund für die dem Richter auf Probe nachteilige Entscheidung gegeben sein müsse und als die für die Entlassung ausschlaggebenden Gesichtspunkte eine ausreichende tatsächliche Grundlage haben müßten (UA S. 12). Der Zusammenhang ergibt, daß mit diesen Erwägungen die Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Entlassung gemeint ist. Es geht dem Bayerischen Dienstgericht um die Frage, in welchem Umfang die im Rahmen des behördlichen BeurteilungsSpielraums getroffenen Bewertungen überprüft werden dürfen.
Mit dieser Einschränkung bestehen gegen die genannten Ausführungen im angefochtenen Urteil keine Bedenken (vgl. Schmidt-Räntsch aaO; Gerner/Decker/ Kaufmann, DRiG § 22 Anm. 6). Die Auffassung des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - Bamberg - , eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Entlassungsverfügung des Ministeriums in der Fassung des Widerspruchsbescheides könne nicht festgestellt werden, steht jedoch in wesentlichen Punkten nicht in Einklang mit den getroffenen Feststellungen. In Wahrheit wertet das Dienstgericht die tatsächliche Grundlage der Entlassungsverfügung insoweit lediglich anders als das Ministerium. Dazu ist es nicht befugt.
Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1976 leitet das Ministerium seine Zweifel an der allseitigen Verwendbarkeit des Antragstellers im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst aus
den dienstlichen Beurteilungen vom 27. Juni 1975 und 22. März 1976 sowie aus dem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Aschaffenburg vom 24. Mai 1976 her. Diese Beurteilungen liefern dazu in der Tat einen deutlichen Anhalt. Zwar hat der Landgerichtspräsident die Eignung des Antragstellers im Ergebnis bejaht. In seiner Beurteilung finden sich aber Wendungen, die eine sorgfältige Beobachtung der weiteren Entwicklung des Antragstellers geboten erscheinen lassen konnten. Schon die Betonung der Einarbeitungsschwierigkeiten war auffällig, weil durchschnittliche Schwierigkeiten dieser Art selbstverständlich sind und der Erwähnung nicht bedürfen. Auch die Hinweise auf vermeidbare Verzögerungen bei der Bearbeitung von Einzelrichtersachen oder in Verfahren ohne Terminsbestimmung, auf "nicht unerhebliche Schwierigkeiten" bei der Bewältigung einzelner komplizierter Rechtsfälle und auf die Neigung des Antragstellers, auch in Nebenpunkten alle verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, die dazu beitrug, ihn gelegentlich in Zeitdruck geraten zu lassen, durften als Besonderheiten in der Beurteilung gewertet werden. Sie haben zwar nicht ausgereicht, schon damals ernste Zweifel an der Eignung des Antragstellers zu begründen und die tatsächliche Grundlage einer Entlassungsverfügung zu bilden. Indes zeigten sie, daß es dem Antragsteller schwer gefallen war, sich auf seine richterlichen Aufgaben einzustellen, auch wenn er sie schließlich zu bewältigen vermochte.
Diese gewisse Bedenken weckende Seite der ersten Beurteilung war mit der Überwindung der Einarbeitungs-Schwierigkeiten des Antragstellers und seiner Beurteilung als geeignet für den richterlichen Dienst nicht ohne weiteres erledigt. Die Dienstbehörde durfte sie
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unterstützend heranziehen, als sie sich aufgrund der späteren Beurteilung der Leistungen des Antragstellers im staatsanwaltlichen Dienst ein abschließendes Urteil darüber zu bilden hatte, ob ernste Zweifel an dessen allseitiger Verwendbarkeit bestanden und er deshalb zu entlassen war. In dieser zweiten Beurteilung finden sich nun mehrere Merkmale, die geeignet sind, ernste Zweifel an der Eignung des Antragstellers zu wecken. Als sie abgegeben wurde, war der Antragsteller seit einem Jahr und neun Monaten im Justizdienst tätig. Gleichwohl hätte er sich noch nicht von der rein wissenschaftlichen Betrachtungsund Arbeitsweise gelöst, die er sich als Hilfskraft an der Universität Würzburg - seinem damaligen Amt entsprechend - angeeignet hatte, und neigte deshalb dazu, "den praktischen Fall mit wissenschaftlicher Gründlichkeit auch in den Nebenpunkten auszuermitteln und viel Zeit auf Fragen der rechtlichen Einordnung zu verwenden". Zusammen mit dem Urteil des Behördenleiters, die fachliche Leistung des Antragstellers entspreche noch nicht den gestellten Anforderungen, weil er mit seinem Arbeitspensum noch nicht fertig werde, und ferner mit dem Hinweis, Arbeitsstil und Arbeitserfolg würden noch stark von Anfängerschwierigkeiten, namentlich im formalen Bereich, beeinflußt, bildeten diese Bemerkungen durchaus eine Tatsachengrundlage, von der aus die angegriffene Entlassungsverfügung sachlich begründet werden konnte. Das hat das Ministerium getan und dabei in, wie schon ausgeführt, zulässiger Weise auch Einzelpunkte aus der früheren Beurteilung zu dem Nachteil des Antragstellers verwertet. Ob die nicht unerheblichen positiven Merkmale, die sich aus den Beurteilungen beider Behördenleiter ergaben, eine für den Antragsteller günstige Entscheidung der obersten Dienstbehörde näherge-
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legt hätten, unterliegt nicht der Beurteilung durch das Dienstgericht. Da die erörterten Umstände einen von Willkür freien sachlichen Grund für die Entlassung des Antragstellers abgeben können, lag es im Ermessen des Ministeriums, sie dieser Maßnahme mit zugrundezulegen. Einer abschließenden Beurteilung der Eignungsfrage bedurfte es für die nach § 22 Abs.
1 DRiG getroffene Entscheidung nicht. Es genügten die von dem Ministerium dargelegten ernsten Zweifel an der Eignung des Antragstellers. Sie aufgrund einer eigenen abweichenden Wertung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage als ausgeräumt anzusehen und auf diese Weise die Entlassungsverfügung zu Pall zu bringen, sind die Dienstgerichte nicht befugt.
Auf eine solche eigene Wertung und nicht nur auf die Feststellung, die vom Ministerium für gegeben erachtete tatsächliche Entscheidungsgrundlage fehle in Wirklichkeit, laufen die für das angefochtene Urteil maßgebenden Erwägungen des Bayerischen Dienstgerichts hinaus. Dieses wendet sich zunächst dagegen, aus der dienstlichen Beurteilung vom 27. Juni 1975 überhaupt Schlüsse zu dem Nachteil des Antragstellers zu ziehen (UA S. 13 ff), weil es der Auffassung ist, sie gebe keinen Anlaß zu ernstlichen Zweifeln an der Eignung des Antragstellers. Daß darin eine Wertung der in ihrer Richtigkeit nicht bezweifelten Beurteilung für die spätere Entlassungsentscheidung liegt, kann keinem Zweifel unterliegen. Sie wäre aber nur zulässig, wenn damit ein deutige Fehlschlüsse oder willkürliche Annahmen des Ministeriums aufgedeckt würden. Das ist indes nicht der Fall. Auch hinsichtlich der zweiten Beurteilung, die we gen ihres zusammenfassenden Gesamtergebnisses (Mnoch nicht geeignet”) den Anlaß für die Entlassung des An-
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tragstellers gegeben hat, setzt das Bayerische Dienstgericht seine eigene Wertung an die Stelle der Wertung des Ministeriums, wenn es aus den Einzelheiten der Leistungsbeschreibung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme schließt, die Zweifel des Ministeriums an der Eignung des Antragstellers seien nicht begründet. So tritt es dem Hinweis auf die bei jeder neuen Tätigkeit auf tretenden Einarbe itungs Schwierigkeiten des Antragstellers mit der Erwägung entgegen, der Antragsteller habe die anfänglichen Mängel jeweils nach verhältnismäßig kurzer Zeit überwunden, und spricht der Befürchtung des Ministeriums, der Antragsteller werde auch später bei einem Tätigkeitswechsel Rückstände aufkommen lassen, aus diesem Grunde die tatsächliche Grundlage ab (UA S. 17/18). Damit wertet es die Einarbe itungs Schwierigkeiten anders als das Ministerium.
3. Die dargelegten Mängel des Urteils führen zu seiner Aufhebung. Das Dienstgericht sieht sich jedoch nicht in der Lage, in der Sache selbst zu erkennen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Denn die Ausführungen des Bayerischen Dienstgerichts reichen in einem Punkt nicht aus, dem erkennenden Gericht eine abschließende Beurteilung zu ermöglichen.
Nach dem Widerspruchsbescheid hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Entlassung des Antragstellers auch damit begründet, daß die Erledigung einer größeren Zahl von Verfahren durch den Antragsteller seit März 1976 sich nachteilig auf die Qualität der getroffenen Entscheidungen ausgewirkt habe. Es ist nicht auszuschließen, daß diese aus dem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 24. Mai 1976 gewonnene Annahme für die
Zurückweisung des Widerspruchs entscheidend war. Soweit das Bayerische Dienstgericht dieser Annahme die tatsächliche Grundlage abspricht (UA S. 18 f), können seine Ausführungen nicht ohne weiteres als unzulässiger Eingriff in den BeurteilungsSpielraum der Dienstbehörde angesehen werden. Sie reichen aber andererseits für eine zuverlässige Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht aus. Das Bayerische Dienstgericht hat in der Verhandlung zwei dem Antragsteller Vorgesetzte Beamte zu diesem Punkt des Berichts vom 24. Mai 1976 vernommen, jedoch im Urteil das Ergebnis dieser Beweisaufnahme nicht eingehend genug dargelegt.
Ob das Beweisergebnis den von dem Bayerischen Dienstgericht gezogenen Schluß zu rechtfertigen vermag, ernstliche Zweifel an der Berufseignung des Antragstellers seien insoweit nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, oder ob das Gericht auch hier lediglich seine Wertung festgestellter Mängel in der Arbeit des Antragstellers an die Stelle der Wertung durch die Dienstbehörde gesetzt hat, läßt sich dem Urteil deshalb nicht sicher ent nehmen. Das führt zur Zurückverweisung der Sache.
Braxmaier Dr. Bauer Dr. Thumm
Schauenburg
Herdegen