BGH · RiZ (R) 7/76

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Leitsatz / Zusammenfassung

hat der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes am 21. § 13 GKG Nr. 4; der Senat hat die Dienstbezüge nach dem Sechsten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 15.

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Riz7/76BraxmaierPrüfungsverfahrenBundesbesoldungserhöhungsgesetzBESCHLUSSStaatsanwalts15

Volltext der Entscheidung

2034 088 i BUNDESGERICHTSHOF Riz (r) 7/76 BESCHLUSS 2i.(h In dem Prüfungsverfahren des Staatsanwalts Werner •Straße aus Antragstellers, Verfahrenst evollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz in Antragsgegner, Verf ahrensbevollmächtigter: wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe hat der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes am 21. April 1973 beschlossen: Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 15.100 DM festgesetzt (vgl, Noll, Die Streitwertfestsetzung im Verwaltungsprozeß Rdn. 59; OVG Saarland, KostRsp. § 13 GKG Nr. 4; der Senat hat die Dienstbezüge nach dem Sechsten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 15. November 1977 - BGBl I S. 2117) zugrundegelegt). Braxmaier Schauenburg