BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
RiZ (R) 7/73 URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts in G( Richter am Amtsgericht Wolfgang K Weg
Antragstellers,
gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts in
Antragsgegner,
wegen Anfechtung einer Verfügung
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes -hat ohne mündliche Verhandlung am 5. Juli 1974 durch die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel und Dr. Pfeiffer sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft, Albrecht Mayer und Dr. Thumm
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Niedersächsisehen Dienstgerichtshofs für Richter vom 31. August 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Antragsteller zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Antragsteller ist aufsichtführender Richter des Amtsgerichts in Goslar. Dem Amtsgerichtsgebäude in Goslar unmittelbar benachbart befindet sich das Gericht sgefängnis, das seit dem 1. Januar 1971 "Justizvollzugsanstalt Goslar" (JVA Goslar) heiBt. Bis zu dem 30. Juni 1972 war der Leiter der Distriktsstaatsanwaltschaft Goslar zugleich Vorstand des Gerichtsgefängnisses
und unterstanden die Gerichtsgefängnisse im Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig dem General Staatsanwalt bei diesem Gericht. Mit Wirkung vom 1. Juli 1972 wurden die bis dahin bestehenden Distriktsstaatsanwaltschaften aufgehoben und wurde die Dienstaufsicht über sämtliche Justizvollzugsanstalten Niedersachsens, mithin auch über die JVA Goslar, dem Präsidenten des neu geschaffenen Justizvollzugsamts in Celle übertragen.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, daß er die Leitung der JVA Goslar übernehmen soll.
Zunächst hatte der GeneralStaatsanwalt in Braunschweig den Antragsteller mit Schreiben vom 23* Juni 1972 gebeten, vom 1. Juli 1972 an die Geschäfte des Leiters der JVA Goslar zu übernehmen. Nachdem der Antragsteller dies abgelehnt hatte, setzte der Antragsgegner mit einer Verfügung vom 14. Juli 1972 den Antragsteller davon in Kenntnis, daß er dessen rechtliche Bedenken gegen die Übernahme der Leitung der JVA Goslar nicht teile, und bestimmte, daß der Antragsteller die Geschäfte des Vorstandes dieser Anstalt sofort aufnehme. Unter dem 3. August 1972 ordnete der Antragsgegner außerdem die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. )
Den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch vom 21. Juli 1972 wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. September 1972 zurück. Diesen Bescheid hat der Antragsteller im Prüfungsverfahren bei dem Niedersächsisehen
Dienstgericht für Richter angefochten und beantragt, die Verfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 1972 aufzuheben.
Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Die Berufung des Antragstellers ist vor dem Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller seine in den Vorinstanzen ge-steilen Anträge weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Es widerspreche nicht dem Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung, daß der Antragsteller als Richter zugleich die JVA Goslar leiten müsse. Dieser Grundsatz sei nicht streng durchgeführt und lasse Ausnahmen - wie bereits in § 4 EGGVG vorgesehen - zu. Bei der dem Antragsteller
angesonnenen Aufgabe gehe es um eine solche, die gemäß § 4 Abs, 2 DRiG auch von einem Richter wahrgenommen werden dürfe. Wenn die Leitung einer nicht selbständigen Justizvollzugsanstalt nicht bereits eine "Aufgabe der Gerichtsverwaltung" (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG) sei, so werde diese Aufgabe jedenfalls von § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG erfaßt. Die gesetzliche Grundlage für die Zuweisung dieser Aufgabe an dtn Antragsteller bilde § 12 des 2. Nieder sächsischen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem GVG (NdsGVBl 1972, 177) /"gemeint ist das Niedersächsische Aasführungsgesetz zu dem GVG vom 5. April 1963, NdsGVBl 1963, 25 - AGGVG - selbst_7 in Verbindung mit der - mit anderen Landes Justizverwaltungen vereinbarten und für Nieder Sachsen mit Wirkung vom 1. Juli 1962 in Kraft gesetzten - Dienst-und Vollzugsordnung - DVollzO -. Hiernach seien dem Antragsteller als dem Vorstand eines Amtsgerichts, an dessen Sitz kein Landgericht sei, die Aufgaben des Leiters des dem Amtsgericht angegliederten Gerichtsgefängnisses zugewiesen. Die Richterstellung, die der Antragsteller als aufsichtführender Richter eines Amtsgerichts innehabe, sei herkömmlicherweise bereits in mehr oder weniger großem Umfang mit Verwaltungsaufgaben verbunden und die Übernahme dieses Richteramtes bedeute zugleich die unwiderrufliche Zustimmung zur Übernahme von. Verwaltungsaufgaben im herkömmlichen Umfang. ^
Der Tatsache, daß nunmehr der Präsident des Justizvollzugsamts in Verwaltungssachen der Justizvollzugsanstalt Dienstvorgesetzter des Antragstellers sei, komme eine entscheidende Bedeutung ebensowenig zu wie dem Umstand, daß das Gerichtsgefängnis nunmehr Justizvollzugsanstalt heiße.
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II.
Die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Antragstellern begegnet in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken (§ 78 Nr. 4 d DRiG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 4 d und § 78 NdsRiG, §§ 79 Abs. 2,
80 Abs. 2 DRiG). Sie ist jedoch sachlich nicht begründet.
1. Die im Deutschen Richtergesetz vorgesehene Regelung, nach der in bestimmtem Umfang Richter auch mit Verwaltungsaufgaben betraut werden können, steht zur verfassungsmäßigen Ordnung nicht in Widerspruch und bedeutet vor allem nicht einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung.
Dieser Grundsatz, der insbesondere in Art. 20 Abs. 2 GrundG seinen Ausdruck findet, bildet zwar ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip des Grundgesetzes. Jedoch ist dieses Prinzip nicht starr in der Weise durchgeführt, daß die einzelnen Gewalten - Legislative, Exekutive und Justiz - sich völlig frei und selbständig gegenüberstünden. Vielmehr hat das Grundgesetz die Gewaltenteilung dahin ausgeformt, daß die einzelnen Gewalten ineinander verschränkt sind, sich gegenseitig kontrollieren, hemmen und mäßigen (vgl. BVerfGE 34, 52, 59 mit weiteren Nachw.).
Es kann deshalb durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnen, daß die Richter - denen zwar allein die recht sprechende Gewalt anvertraut istauch mit bestimmten Verwmltungsaufgaben befaßt werden können (vgl.
BVerfGE 4, 331, 347). Von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, wie er im Grundgesetz verankert ist, könnte vielmehr erst gesprochen werden, wenn durch die in Rede ssehende Regelung des Richtergesetzes die in der Verfassung
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vorgesehene Verteilung der Gewichte zwischen den drei Gewalten verschoben und eine Gewalt ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere Gewalt erhalten würde. Das ist hier nicht der Fall. § 4 DRiG bestimmt zwar in Abs. 1, daß ein Richter grundsätzlich Aufgaben der recht sprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahmehmen darf, läßt aber von diesem Grundsatz der Inkompatibilität zwischen richterlichen und sonstigen Aufgaben in Abs. 2 in begrenztem Umfang Ausnahmen zu.
Die dort unter Nr. 1 (Aufgaben der Gerichtsverwaltung),
Kr. 3 (Aufgaben der Forschung und Lehre) und Nr. 4 (Prüfungsangelegenheiten) genannten Aufgaben haben eine sachliche Nähe zu der richterlichen Tätigkeit, und ein Richter bringt aus seiner beruflichen Erfahrung vielfach besonders erwünschte Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben mit. Davon, daß deren Wahrnehmung durch Richter als Träger der recht sprechenden Gewalt ein mit der Verfassung nicht in Einklang stehendes Übergewicht dieser Gewalt über die anderen Gewalten bedeuten könne, kann nicht entfernt die Rede sein. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG, wonach ein Richter auch "andere Aufgaben, die aufgrund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind", wahrnehmen darf, mag verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn diese Bestimmung dahin ausgelegt werden müßte, daß der - einfache - Gesetzgeber Gerichten oder Richtern Aufgaben Jedweder Art ohne Rücksicht darauf zuweisen könne, ob diese Aufgaben eine sachliche Nähe zur richterlichen Tätigkeit besitzen oder ob sonst von der Art der Aufgaben her eine Erledigung gerade durch Richter
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sachlich geboten oder gerechtfertigt ist. Diese Frage braucht indes nicht weiter vertieft zu werden. Denn bei den Aufgaben, um die es sich hier handelt, nämlich der Leitung einer Justizvollzugsanstalt, geht es um solche, die - wie noch auszuführen sein wird - der "Justizverwaltung*1 zuzurechnen sind und die in ausreichender sachlicher Nähe zur richterlichen Tätigkeit stehen. Diese Aufgaben dürfen wonach von einem Richter auch dann wahrgenommen werden, wenn die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG verfassungskonform dahin ausgelegt werden muß, daß die den Gerichten oder Richtern zugewiesenen Aufgaben eine Sachnähe zur richterlichen Tätigkeit aufweisen müssen. Falls der Antragsteller nach der derzeitigen Rechtslage gehalten ist, die ihm zugewiesene Leitung der JVA Goslar zu übernehmen, kann mithin eine derartige Regelung nicht als verfassungswidrig erachtet werden.
2. Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung des Antragstellers, die Geschäfte des Vorstandes der JVA Goslar aufgrund der Anordnung des Antragsgegners vom 14. Juli 1972 zu übernehmen, aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG in Verbindung mit §12 AGGVG und Nr. 12 Abs. 2 Satz 1 DVollzO hergeleitet.
Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
Die Leitung einer Justizvollzugsanstalt (Gerichtsgefängnis) gehört - jedenfalls in Nieder Sachsen - zu den Verwaltungsaufgaben, die gemäß § 4 Abs. 2 DRiG von einem Richter wahrgenommen werden dürfen. Zwar mag es sein, daß diese Tätigkeit nicht den "Aufgaben der Gerichtsverwaltung" (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG)
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zugerechnet werden kann. Denn überwiegend wird diesem Auf-gabenkreis dem Wortlaut H Gerichts Verwaltung11 entsprechend nur die Verwaltung der Gerichte selbst zugeordnet (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 22. Aufl., Anm. 3 a zu § 4 DRiG; Schmidt/Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 2. Aufl.,
Rcjtju 16 zu § 4; auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 31. Aufl., Anm. 3 a zu § 4 DRiG; a.A. Kleinknecht, Strafprozeßordnung, 31. Aufl., Anm. 2 zu § 4 DRiG). Hier braucht zu dieser Frage nicht abschließend Stellung genommen i a werden, da die Leitung einer Justizvollzugsanstalt Jedenfalls zu den von § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG umfaßten Aufgaben gehört.
Für Niedersachsen bestimmt § 12 AGGVG, daß u.a. die Präsidenten und aufsichtführenden Richter der Gerichte sowie ihre Vertreter verpflichtet sind, die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen (fast übereinstimmend bereits § 13 der VO zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl I 403), der - soweit landesrechtlich nicht wie in Niedersachsen aufgehoben - als Landesrecht weitergilt, vgl. Baumbach pp. Anhang I und II nach § 21 GVG; Schäfer aaO Anhang B Vorbemerkung).
Zu diesen Geschäften der Justizverwaltung gehören auch die Verwaltungsaufgaben, die mit dem Strafvollzug verbunden sind. Denn Strafvollstreckung und Strafvollzug werden herkömmlicherweise zur Justizverwaltung gerechnet (Schäfer aaO Vorbem. 2 a bb vor § 1 GVG sowie Anm. 4 zu § 4 EGGVG; Werten-bruch, Der Deutsche Rechtspfleger 1962, 77, 81) und irgendein Anlaß für die Annahme, § 12 AGGVG wolle die Aufgaben der
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Strafvollstreckung und des Strafvollzuges nicht von dem Begriff der "Geschäfte der Justizverwaltung" mit umfaßt sehen, besteht nicht.
Zwar weist § 12 AGGVG nicht selbst unmittelbar die hier in Rede stehenden Justizverwaltungsaufgaben den auf-sichtführenden Richtern zu, sondern er begründet lediglich fi-r den angesprochenen Personenkreis (u.a. Präsidenten und auf sichtführende Richter der Gerichte) die Verpflichtung, lie ihnen - im Verwaltungswege - zugewiesenen Justizverwaltungsgeschäfte zu erledigen, bildet mithin nur die Rrmächtigungsnorm für eine entsprechende Zuweisung. Das steht indes der Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 DRiG nicht entgegen. Denn um dieser Vorschrift zu genügen, ist es, anders als der Antragsteller meint, nicht erforderlich, daß bestimmte Aufgaben unmittelbar durch ein Gesetz bestimmten Gerichten oder Richtern übertragen werden. Vielmehr genügt es, daß die Aufgaben "aufgrund eines Gesetzes" Gerichten oder Richtern zugewiesen sind, das Gesetz mithin die Übertragung zuläßt und die Verwaltung dazu ermächtigt (vgl. Schmidt/Räntsch aaO Rdn. 17 zu § 4; Schäfer aaO Anm. 3 b zu § 4 DRiG; Gemer/Decker/Kauffmann, Deutsches Riehtergesetz, 1963, Anm. 17 zu § 4). Von dieser in § 12 AGGVG enthaltenen Ermächtigung hat der Niedersächsische Minister der Justiz Gebrauch gemacht, indem er durch seine Verfügung vom 1. Dezember 1961 (NdsRechtspflege S. 265) für den Bereich des Landes Niedersachsen die Dienstund Voäl-zugsordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1962 in Kraft gesetzt hat. Diese bestimmt unter Nr. 12 Abs. 2 als Leiter eines Gerichtsgefängnisses am Sitz eines Amtsgerichts, an dem kein Land-
gericht ist, den Vorstand des Amtsgerichts, dem das Gefängnis angegliedert ist, sofern nicht ein anderer - Staatsanwalt oder Richter oder Vollzugsbeamter - zu dem Leiter bestellt ist. Dadurch sind ^em Antragsteller als dem Vorstand des Amtsgerichts in Goslar, da dieser Ort nicht Sitz eines Landgerichts ist, die Aufgaben des Leiters der Justizvollzugsanstalt (Gerichtsgefängnis) Goslar zugewiesen. Daß i^e^es Gefängnis dem Amtsgericht in Goslar angegliedert ist, hat das Berufungsgericht festgestellt, wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Eine andere Person ist bisher mit der Leitung nicht betraut worden.
Der Antragsteller ist, wie das Berufungsgericht weiter mit Recht angenommen hat, zur Wahrnehmung der Aufgaben als Leiter der Justizvollzugsanstalt Goslar auch verpflichtet. Das folgt zwar noch nicht daraus, daß diese Aufgaben zu dem von § 4 Abs. 2 DRiG erfaßten Aufgabenkreis gehören. Denn die Bestimmung umreißt lediglich den Kreis der Aufgaben, die ein Richter neben seiner dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen darf, besagt aber noch nichts darüber, welche dieser Aufgaben er auch übernehmen muß. Insoweit bestimmt § 42 DRiG, daß jeder Richter zu einer Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nur in der Rechtspflege und in der Gerichtsverwaltung verpflichtet ist.
Diese Regelung ergibt mithin zu dem einen, daß ein Richter - ohne seine Zustimmung - außerhalb seines richterlichen Hauptamtes nur im Umfang einer Nebentätigkeit mit anderen Aufgaben betraut werden darf, und zu dem anderen, daß diese Aufgaben solche in der Rechtspflege oder in der Gerichtsverwaltung sein müssen. Oben ist bereits ausgeführt, daß
der Strafvollzug zur "Justizverwaltung" gehört, und damit ist der Strafvollzug auch der "Rechtspflege" zuzuordnen (vgl. Schäfer aaO Vorbem. 2 a bb vor § 1 GVG; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Anm. 3 zu § 4 GVG; Kern,
Der Deutsche Rechcspfleger 1962, 197, 198), so daß cffenbleiben kann, wie dieser Begriff im übrigen abzugrenzen ist. Darauf, oo der mit dem Amt des Leiters der JVA Goslar - vtundene Aufgabenbereich arbeitsmäßig den Umfang einer föbentätigkeit (vgl. dazu § 42 DRiG in Verb, mit § 64 DBG sowie § 4 NdsRiG in Verb, mit § 72 NdsBeamtenG; Schäfer aaO 'aim. 2 a zu § 42 DRiG; Schmidt/Räntsch aaO Rdn. 9 zu § 42; ferner/Decker/Kauffmann aaO Anm. 6 zu § 42) übersteigt, kommt as hier nicht entscheidend an. Selbst wenn mit dem Amt des Leiters der JVA Goslar ein Arbeitspensum verbunden wäre, das im Rahmen einer Nebentätigkeit, zu der jeder Richter verpflichtet werden kann, nicht mehr bewältigt werden könnte, würde das an der Verpflichtung des Antragstellers, die Aufgaben dieses Amtes zu übernehmen, nichts ändern. Der Antragsteller ist mit seinem Einverständnis zu dem aufsicht-führenden Richter des Amtsgerichts Goslar bestellt worden.
Da mit dem Amt des Präsidenten und des auf sichtführenden Richters eines Gerichts Verwaltungsaufgaben in mehr oder minder großem Umfang unlöslich verbunden sind, liegt in dem Einverständnis zur Übernahme eines solchen Amtes auch die - unwiderrufliche - Bereitschaft zur Übernahme der Verwaltungsaufgaben, die von diesem Amt gefordert werden (vgl. Schäfer aaO Anm. 3 zu § 42 DRiG; Schmidt/Räntsch aaO Rdn. 8 zu § 42; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Anm. 2 zu § 42 DRiG). Dabei ist es unerheblich, ob
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eine bestimmte Verwaltungsaufgäbe - bereits oder noch -mit dem Amt des Gerichtsvorstandes verbunden war, als der Richter, dem nunmehr die Übernahme dieser Aufgabe angesonnen wird, Amt mit seinem Einverständnis übernahm. Vielmehr schließt die einverständlich erfolgte Übernahme des Amtes eines GerichtsvorStandes (Präsident oder aufsinhtführender Richter) auch das Einverständnis -v« Übernehme zu demindest solcher weiteren Verwaltungs-Aufgaben ein, die der "Rechtspflege11 zuzuordnen sind \r*ä die nach der zur Zeit der Amtsübernahme bestehenden Rechtslage den Gerichtsvorständen zugewiesen werden konnten. Das trifft hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Wahrnehmung der Leitung eines Gerichtsgefängnisses durch den Amtsgerichtsvorstand zu und wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt.
Daraus, daß der Leiter der JVA Goslar als solcher nunmehr der Dienstaufsicht des Präsidenten des Justizvollzugsamtes unterstellt ist und die Anstalt nicht mehr die Bezeichnung "Gerichtsgefängnis" trägt, kann zugunsten des Antragstellers ebenfalls nichts hergeleitet werden, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat.
Schließlich kann die Verpflichtung des Antragstellers, die Aufgaben des Leiters der JVA Goslar zu übernehmen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt verneint werden, daß diese Aufgaben den Antragsteller, wie dieser im einzelnen darlegt, zeitlich derart in Anspruch nehmen, daß er seinen sonstigen Aufgaben, besonders seinen richterlichen Aufgaben, weithin
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entzogen wird, Falls das zutrifft, so kann gegebenenfalls einmal eine Entlastung des Antragstellers dadurch erreicht werden, daß er seiner Dienstaufsicht unterstellte Beamte zu den Justizverwaltungsgeschäften mit heranzieht (§ 12 Satz 2 AGGVG). Im übrigen kann und muß allein im Rahmen der Geschäftsverteilung für eine sachgerechte Verteilung der Aufgaben aii Amtsgericht Goslar Sorge getragen und eine vinzu demutbare Belastung des Antragstellers vermieden werden,
III.
Nach alledem erweist sich die Revision des Antragstellers als unbegründet.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Antragsteller gemäß § 80 Abs. 1 DRiG in Verb, mit § 154 Abs. 2 VwGO zur Last.
Der Streitwert wird auf 2000,- IM festgesetzt (§ 189 VwGO in Verb, mit § 14 GKG).
Pfeiffer Kreft
Scherpenseel
Mayer
Dr. Thumm,