BGH · RiZ (R) 6/94 vom 27.01.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

1. Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß der Richterdienstkammer bei dem Landgericht Hamburg vom 22. Februar 1993 und das Urteil des Richterdienstsenats bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 16. April 1991 seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt und beantragte im Widerspruchsverfahren, sie für unzulässig zu erklären. April 1992 die Richterdienstkammer bei dem Landgericht Hamburg mit dem Begehren angerufen, den Widerspruchsbescheid vom 26. April 1991 versuchte Einflußnahme auf das Setzen von Fristen und das Verschicken von Erinnerungen sei nicht als eine die Rechtsfindung betreffende direkte oder indirekte Weisung anzusehen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte "Beschwerde" des Antragstellers hat der Richterdienstsenat bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg als zulässige Berufung angesehen und sie nach nichtöffentlicher Verhandlung vom 16. Die Bestimmung von Klageerwiderungsfristen gehöre zu dem Kernbereich seiner richterlichen Tätigkeit, in den durch die beantragte Verfügung mit dem Versuch, ihn über den Geschäftsstellenverwalter auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen, eingegriffen worden sei. Der Antragsteller beantragt unter Aufhebung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts - Richterdienstsenat -, zugestellt am 5.4.1994, die Hausverfügung des Vizepräsidenten des Sozialgerichts Hamburg vom 26. März 1992 für unzulässig zu erklären und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Hanseatische Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht bedarf.Die Verfügung vom 26. April 1991 beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers und ist deshalb unzulässig (§ 26 Abs.3 DRiG). April 1991 eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstellt, die aus den Gründen des § 26 Abs.3 DRiG im Prüfungsverfahren nach § 78 Nr. 4 e DRiG vor dem Dienstgericht angefochten werden kann. Satz 3 SGG dem Richter übertragene Festsetzung der Frist zur Äußerung auf eine Klage und die ebenfalls ihm obliegende Anordnung einer Erinnerung. Da der Antragsteller behauptet, durch die Maßnahme des Dienstvorgesetzten in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden, und seine Behauptung nicht von vorneherein völlig fernliegend erscheint (vgl. April 1991 den der Dienstaufsicht nicht zugänglichen Bereich der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers. April 1991 greift in diese Entscheidungsbefugnis des Antragstellers ein und beeinträchtigt daher seine richterliche Unabhängigkeit. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie im Bereich der eigentlichen Rechtsfindung auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muß sich die Dienstaufsicht auch jeder psychischen Einflußnahme enthalten (BGHZ 90, 41, 43 f). Auch der Versuch, den Richter in einer seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. Dabei konnte auf den Antragsteller sowohl mittelbar durch Vorlage "vorverfügter" Zustellungsverfügungen seitens der Geschäftsstelle als auch unmittelbar eingewirkt werden, da auch ihm die Verfügung zur Kenntnisnahme zugeleitet wurde.

Schlagwörter

DienstaufsichtFristParteiVerfügungHamburgErinnerung

Volltext der Entscheidung

2034 096 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ (R) 6/94 vom 27. Januar 1995 in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Lothar S0HH|straße^^f MBh| Antragsteller, Berufungskläger und Revisionskläger, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Präsidenten des Sozialgerichts Hamburg, ■Straße Antragsgegner, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht 2 Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 27. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky, die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer und Dr. Siol, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Dr. Gagel und den Richter am Bundessozialgericht Dr. Meyer für Recht erkannt: 1. Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß der Richterdienstkammer bei dem Landgericht Hamburg vom 22. Februar 1993 und das Urteil des Richterdienstsenats bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 16. März 1994 aufgehoben. 2. Die Verfügung des Präsidenten des Sozialgerichts Hamburg vom 26. April 1991 und sein Widerspruchsbescheid vom 26. März 1992 sind unzulässig. 3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand: Der Antragsteller war im Jahre 1991 als Richter am Sozialgericht Vorsitzender einer Kammer für Arbeiterrentenversicherung (J-Kammer) des Sozialgerichts Hamburg. 3 Am 26. April 1991 erließ der Vizepräsident des Sozialgerichts als seinerzeit amtierender Präsident folgende Verfügung : "An die Geschäftsstellenverwalter(innen) der J-Kammern nachrichtlich: an die Vorsitzenden der J-Kammern Betreff: Bearbeitungsdauer bei der LVA Hamburg Nach Mitteilung der LVA werden die seit längerer Zeit bestehenden Engpässe bei der Bearbeitung von Klagen (insbesondere im Schreibdienst) in etwa zwei bis drei Monaten behoben sein. Die LVA sieht sich nicht in der Lage, die Rentenakten dem Gericht im Vorwege nach Eingang der Klagschrift - ohne Klageerwiderung - zu übersenden, da mit einem solchen Verfahren der dortige Verwaltungsaufwand insgesamt höher sei. Ich bitte deshalb, die Äußerungsfrist gern. § 104 S. 3 SGG in der nächsten Zeit noch großzügig zu bemessen und von - unnötigen - Erinnerungen (mit Fristsetzung) abzusehen. Friedrich" Der Antragsteller erhielt diese Verfügung zur Kenntnis. 4 Er sah durch die Verfügung vom 26. April 1991 seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt und beantragte im Widerspruchsverfahren, sie für unzulässig zu erklären. Mit Bescheid vom 26. März 1992 wies der Präsident des Sozialgerichts den Widerspruch zurück. Der Antragsteller hat am 22. April 1992 die Richterdienstkammer bei dem Landgericht Hamburg mit dem Begehren angerufen, den Widerspruchsbescheid vom 26. März 1992 und die Verfügung vom 26. April 1991 für unzulässig zu erklären. Diesen Antrag hat die Richterdienstkammer ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß vom 22. Februar 1993 mit der Begründung zurückgewiesen, die durch die Verfügung vom 26. April 1991 versuchte Einflußnahme auf das Setzen von Fristen und das Verschicken von Erinnerungen sei nicht als eine die Rechtsfindung betreffende direkte oder indirekte Weisung anzusehen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte "Beschwerde" des Antragstellers hat der Richterdienstsenat bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg als zulässige Berufung angesehen und sie nach nichtöffentlicher Verhandlung vom 16. März 1994 durch am 5. April 1994 zugestelltes Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Verfahrensweise der Richterdienstkammer sei verfehlt, weil sie aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil hätte entscheiden müssen. Dieser verfahrensrechtliche Verstoß habe aber ihre Rechtsfindung nicht beeinflußt und führe daher nicht zur Zurückverweisung der Sache. Die Berufung sei unbegründet, weil die angegriffene Verfügung zwar eine Maßnahme der Dienstaufsicht sei, jedoch keine Einflußnahme auf 5 den die Rechtsfindung umfassenden Kernbereich der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers bewirkt habe. Mit der zugelassenen Revision, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Bestimmung von Klageerwiderungsfristen gehöre zu dem Kernbereich seiner richterlichen Tätigkeit, in den durch die beantragte Verfügung mit dem Versuch, ihn über den Geschäftsstellenverwalter auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen, eingegriffen worden sei. In formeller Hinsicht rügt der Antragsteller einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung und stellt die Frage zur Prüfung, ob das Berufungsgericht die Sache nicht hätte zurückverweisen müssen. Der Antragsteller beantragt unter Aufhebung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts - Richterdienstsenat -, zugestellt am 5.4.1994, die Hausverfügung des Vizepräsidenten des Sozialgerichts Hamburg vom 26. April 1991 und den Widerspruchsbescheid vom 26. März 1992 für unzulässig zu erklären und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Hanseatische Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen. Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in cen Vorinstanzen, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht bedarf. Die Verfügung vom 26. April 1991 beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers und ist deshalb unzulässig (§ 26 Abs. 3 DRiG). 1. Der Richterdienstsenat ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Verfügung vom 26. April 1991 eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstellt, die aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG im Prüfungsverfahren nach § 78 Nr. 4 e DRiG vor dem Dienstgericht angefochten werden kann. Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit gefaßt. Es genügt eine Einflußnahme, die sich auch nur mittelbar auf die richterliche Tätigkeit auswirkt. Erforderlich ist lediglich, daß ein konkreter Bezug zu der Tätigkeit des Richters besteht. Diese Voraussetzung ist gegeben: Die angegriffene Verfügung betrifft die gemäß § 104 7 Satz 3 SGG dem Richter übertragene Festsetzung der Frist zur Äußerung auf eine Klage und die ebenfalls ihm obliegende Anordnung einer Erinnerung. Da der Antragsteller behauptet, durch die Maßnahme des Dienstvorgesetzten in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden, und seine Behauptung nicht von vorneherein völlig fernliegend erscheint (vgl. BGHZ 93, 238, 243), hat der Richterdienstsenat den Prüfungsantrag zu Recht als zulässig angesehen. 2. Entgegen der Auffassung des Richterdienstsenats betraf die Verfügung vom 26. April 1991 den der Dienstaufsicht nicht zugänglichen Bereich der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers. Die richterliche Tätigkeit ist der Dienstaufsicht nicht schlechthin entzogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH NJW 1988, 421 m.w.N.). Der Dienstaufsicht vollständig entzogen ist aber die eigentliche Rechtsfindung einschließlich der sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sachund Verfahrensentscheidungen (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 71, 9, 11; 90, 41, 45; BGH DRiZ 1984, 181, 182; 1991, 369). 8 Zu letzterem Bereich zählen die von der beanstandeten Verfügung betroffenen Entscheidungen über Fristsetzungen gemäß § 104 Satz 3 SGG und Erinnerungen nach Ablauf der Fristen. Sie dienen nicht nur der Sicherung des Verfahrensablaufs, sondern der Vorbereitung der Entscheidung des Rechtsstreits. Bei Bemessung der Fristen und der Anordnung von Erinnerungen hat der Richter die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Bei eilbedürftigen Sachen oder einfach gelagerten Sachverhalten wird er kurze Fristen setzen und alsbald erinnern, bei erkennbar weniger eilbedürftigen Sachen oder schwierigen Sachverhalten wird er der beklagten Partei mehr Zeit für die Klageerwiderung einräumen und mit einer Erinnerung länger zuwarten. Den Umstand, daß die beklagte Partei voraussichtlich ihr Vorgehen mit Dritten abzustimmen oder Erkundigungen einzuziehen haben wird, wird er ebenso berücksichtigen wie das Prozeßverhalten einer bestimmten Partei in vorangegangenen Verfahren im Hinblick auf Fristsetzungen und Monierungen. Nach alledem handelt es sich bei den Fristsetzungen und Erinnerungen nicht allein um den Verfahrensablauf sichernde Formalien, sondern um für den Rechtsstreit wichtige Vorentscheidungen. Das gilt auch dann, wenn sie auf Formularen von den Geschäftsstellen "vorverfügt" werden. Denn die den Interessen der Parteien gerecht werdende Entscheidung im Einzelfall hat dennoch der Richter zu treffen. 3. Die Verfügung vom 26. April 1991 greift in diese Entscheidungsbefugnis des Antragstellers ein und beeinträchtigt daher seine richterliche Unabhängigkeit. 9 Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie im Bereich der eigentlichen Rechtsfindung auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muß sich die Dienstaufsicht auch jeder psychischen Einflußnahme enthalten (BGHZ 90, 41, 43 f). Auch der Versuch, den Richter in einer seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. BGHZ 69, 309, 313; BGH NJW 1988, 421). Eine solche Einflußnahme bezweckte aber die angefochte-ne Verfügung. Wiewohl sie sich direkt nicht an den Antragsteller, sondern den zuständigen Geschäftsstellenverwalter richtete, zielte sie doch darauf, den Antragsteller zu veranlassen, bei den ihm obliegenden Fristsetzungen gemäß § 104 Satz 3 SGG und bei den ebenfalls von ihm anzuordnenden Erinnerungen bei Fristversäumnissen im Sinne des Inhalts der Verfügung zu verfahren. Dabei konnte auf den Antragsteller sowohl mittelbar durch Vorlage "vorverfügter" Zustellungsverfügungen seitens der Geschäftsstelle als auch unmittelbar eingewirkt werden, da auch ihm die Verfügung zur Kenntnisnahme zugeleitet wurde. Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen war daher die Unzulässigkeit der Verfügung des Präsidenten des Sozialgerichts Hamburg vom 26. April 1991 und seines Widerspruchsbescheides vom 26. März 1992 auszusprechen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren entsprechend §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 6.000 DM festgesetzt. Schimansky Gollwitzer Siol Meyer Gagel