BGH · RiZ (R) 6/87 vom 18.08.1987

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter München vom 12. Der im Jahre 1930 geborene Antragsgegner befindet sich seit 1959 im bayerischen Justizdienst und ist seit 1966 Richter auf Lebenszeit am Landgericht München I. Zur Prüfung der Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, veranlaßte der Präsident des Landgerichts München I die Einholung eines Gesundheitszeugnisses, das am 31. Da es der Antragsgegner abgelehnt hatte, selbst seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, teilte der Präsident des Landgerichts ihm mit Schreiben vom 8. August 1985 unter Bezugnahme auf das Zeugnis des Gesundheitsamtes mit, daß er ihn - infolge eines vom Antragsgegner erlittenen Schlaganfalls - für dienstunfähig halte und beabsichtigt sei, ihn in den Ruhestand zu versetzen (§ 78 Abs. 2 BayRiG). Nachdem der Richter dem Präsidenten mitgeteilt hatte, daß er der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand nicht zustimme, ordnete der Antragsteller gemäß § 78 Abs.4 BayRiG die Fortführung des Verfahrens an und bestellte einen Richter auf Lebenszeit als Untersuchungsführer (§ 78 Abs. 5 BayRiG). Ganz grundsätzlich muß festgestellt werden, daß die ärztliche Beurteilung, ob jemand einen sehr differenzierten Beruf wie den eines Richters auszuüben in der Lage ist, sehr problems-t. Man wird jedoch nach dem bisherigen Verlauf, insbesondere auch der Tatsache, daß zur Zeit meiner Untersuchung seit dem Schlaganfall, der zur Halbseitenlähmung geführt hat, bereits 1 3/4 Jahre vergangen waren, nach aller ärztlicher Erfahrung mit einer weiteren wesentli-chen Besserung nicht rechnen können. Prüfungsverfahren vor dem Bayerischen Dienstgericht für Richter eingeleitet (Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 d BayRiG) und beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung des Antrags-gegners in den Ruhestand festzustellen. Der Antragsteller hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und zur Begründung ausgeführt, daß das von Dr. Bu^HI^B erstattete Gutachten widersprüchlich sei und die Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit nicht rechtfertige. Das Dienstgericht hat die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand für zulässig erklärt, weil er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBG); es ist ferner der Auffassung, der Antragsgegner sei auch deshalb als dienstunfähig anzusehen, weil er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet habe und keine Aussicht bestehe, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG). Mit der Revision hält der Antragsgegner an seiner Auffassung fest, daß seine Versetzung in den Ruhestand nicht zulässig sei. Frage seiner Dienstunfähigkeit ein weiteres Sachverständigengutachten hätte einholen müssen und daß seine Versetzung in den Ruhestand nicht hätte auf Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG gestützt werden dürfen. 1. Das Dienstgericht hat mit Recht die Dienstunfähigkeit des Antragsgegners gemäß Art. 56 Abs. 1 BayBG bejaht. Es hat jedenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, daß der Antragsgegner gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG als dienstunfähig anzusehen ist. Er ist der Auffassung, daß die in Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG geregelte "fingierte Dienstunfähigkeit", die der Dienstbehörde einen Ermessensspielraum zubillige, mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht in Einklang stehe, also nicht zur Zurruhesetzung eines Richters gegen seinen Willen führen dürfe. Nach Art. 2 Abs. 1 BayRG gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Bayerische Richtergesetz nichts anderes bestimmen. Mit zutreffenden Gründen hat das Dienstgericht auch dargelegt, daß für einen Ermessens-fehlgebrauch des Antragstellers bei Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens nichts ersichtlich ist, vielmehr das öffentliche Interesse an einer wirksamen Rechtspflege gegenüber der Fürsorgepflicht des Antragstellers für den Antragsgegner überwiegt. Es stellt hier auch keinen Rechtsfehler dar, daß das Dienstgericht von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über die Dienstfähigkeit des Antragsgegners abgesehen hat, mag auch dessen Wunsch auf Zuziehung eines nichtbeamteten Sachverständigen verständlich erscheinen. Wie das Dienstgericht hervorhebt, besitzt er von seiner Vorbildung her die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um den Krankheitszustand des Antragsgegners zu erkennen und zu beurteilen und eine zuverlässige Zukunftsprognose abgeben zu können. Es ist auch nichts dafür dargetan, daß der physische oder psychische Zustand des Antragstellers Besonderheiten auf wiese, die die Beiziehung eines weiteren Gutachters erforderlich erscheinen ließen. Diese Umstände stehen - wie schon das Dienstgericht betont hat - der Auffassung des Gutachters nicht entgegen, daß die beim Antragsgegner durch den Schlaganfall hervorgerufene körperliche Behinderung und sein derzeitiger psychischer Zustand ihn so beeinträchtigen, daß er

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES RiZ (RI 6/87 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Richters am Landgericht Werner Zl^l^^festraßeflR Ml t Antragsgegners und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. r r gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staats- Antragsteller und Revisionsbeklagten, wegen Versetzung in den Ruhestand Will 2 y ■ / 1 ' Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhandlung am 18. August 1987 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die •Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Ruß, Dr. Macke und Dr. Meyer-Goßner für Recht erkannt: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter München vom 12. Februar 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Streitgegenstandes für den Revisionsrechtszug wird auf 4.000 DM festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1930 geborene Antragsgegner befindet sich seit 1959 im bayerischen Justizdienst und ist seit 1966 Richter auf Lebenszeit am Landgericht München I. Er ist im Jahre 1984 erkrankt und seit 12. Juni 1984 ohne Unterbrechung dienstunfähig krankgeschrieben. Zur Prüfung der Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, veranlaßte der Präsident des Landgerichts München I die Einholung eines Gesundheitszeugnisses, das am 31. Juli 1985 vom Gesundheitsamt der Stadt München erstellt wurde. Darin wurde festgestellt, daß der Antragsgegner (weiterhin) dienstunfähig und mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der 3 nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei. Da es der Antragsgegner abgelehnt hatte, selbst seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, teilte der Präsident des Landgerichts ihm mit Schreiben vom 8. August 1985 unter Bezugnahme auf das Zeugnis des Gesundheitsamtes mit, daß er ihn - infolge eines vom Antragsgegner erlittenen Schlaganfalls - für dienstunfähig halte und beabsichtigt sei, ihn in den Ruhestand zu versetzen (§ 78 Abs. 2 BayRiG). Nachdem der Richter dem Präsidenten mitgeteilt hatte, daß er der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand nicht zustimme, ordnete der Antragsteller gemäß § 78 Abs. 4 BayRiG die Fortführung des Verfahrens an und bestellte einen Richter auf Lebenszeit als Untersuchungsführer (§ 78 Abs. 5 BayRiG). Der Untersuchungsführer holte ein schriftliches Gutachten über die Frage der Dienstunfähigkeit des Antragsgegners ein, das von Medizinal-direktor Dr. Bundschu, Landgerichtsarzt beim Landgericht München II, erstattet wurde. Die Beurteilung des Sachverständigen lautet wie folgt: Bei dem jetzt 55jährigen Herrn Werner S( kam es am 09.09.1984 zu einem Schlaganfall mit rechtsseitiger Halbseitenlähmung. Es erfolgte eine stationäre Behandlung in der Neurologischen Klinik der Technischen Universität, im Krankenhaus und anschließend in der E®BH^bis 13.03.1985. Vom 09.05. bis 02.08.1985 wurde eine teilsta-tionär^Behandlung im Städt. Krankenhaus MflHHHBHIBBl durchgeführt. Die Halbsei-tenlähmung besserte sich so weit, daß Herr SHH»jetzt in der Lage ist, allein zu gehen, wenn auch mit erheblicher Mühe. Dagegen ist die rechte Hand nach wie vor praktisch völlig gelähmt. Zur psychischen Leistungsfähigkeit ist zu sagen, daß die Gedächtnisfunktion gut erhalten ist. Auch bei einer intellektuellen 4 Prüfung mit dem reduzierten Wechsler Intelligenztest zeigte Herr bemerkenswert gute Leistungen. So kam er auf einen IQ von 124, was einer sehr hohen Intelligenz entspricht. Auffallend ist das im Vergleich zu den übrigen Untertests deutlich schlechtere Abschneiden im Mosaiktest; es paßt dies zur Annahme eines organischen Psychosyndroms, wie dies auch bei früheren Untersuchungen festgestellt wurde. Als Ausdruck eines organischen Psychosyndroms sind wohl auch die jetzt gelegentlich zu beobachtende Weitschweifigkeit sowie eine gewisse Starre und mangelnde Flexibilität zu werten sowie die unkritische Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit. Ganz grundsätzlich muß festgestellt werden, daß die ärztliche Beurteilung, ob jemand einen sehr differenzierten Beruf wie den eines Richters auszuüben in der Lage ist, sehr problems-t. Zweifellos stellen die bei Herrn ach wie vor bestehende Halbseitenlähmung wie auch das organische Psychosyndrom eine ganz erhebliche Behinderung dar. Wenn Herr Schmid jetzt selbst die Auffassung vertrat, daß er in seiner derzeitigen Verfassung noch nicht dienstfähig sei, wird man dem ärztlicherseits sicher beipflichten müssen. Man wird jedoch nach dem bisherigen Verlauf, insbesondere auch der Tatsache, daß zur Zeit meiner Untersuchung seit dem Schlaganfall, der zur Halbseitenlähmung geführt hat, bereits 1 3/4 Jahre vergangen waren, nach aller ärztlicher Erfahrung mit einer weiteren wesentli-chen Besserung nicht rechnen können. Herr SflIHpist daher als dienstunfähig anzusehen. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen gelangte der Antragsteller zu der Auffassung, daß der Antragsgegner zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei im Sinne von § 34 DRiG, Art. 78 Abs. 7 BayRiG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 BayBG. Er hat deshalb das 5 Prüfungsverfahren vor dem Bayerischen Dienstgericht für Richter eingeleitet (Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 d BayRiG) und beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung des Antrags-gegners in den Ruhestand festzustellen. Der Antragsteller hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und zur Begründung ausgeführt, daß das von Dr. Bu^HI^B erstattete Gutachten widersprüchlich sei und die Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit nicht rechtfertige. Er hat deshalb die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt. Das Dienstgericht hat die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand für zulässig erklärt, weil er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBG); es ist ferner der Auffassung, der Antragsgegner sei auch deshalb als dienstunfähig anzusehen, weil er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet habe und keine Aussicht bestehe, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG). Mit der Revision hält der Antragsgegner an seiner Auffassung fest, daß seine Versetzung in den Ruhestand nicht zulässig sei. Er ist der Meinung, daß das Dienstgericht zur 6 Frage seiner Dienstunfähigkeit ein weiteres Sachverständigengutachten hätte einholen müssen und daß seine Versetzung in den Ruhestand nicht hätte auf Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG gestützt werden dürfen. Er beantragt, das Urteil des Bayerischen Dieristgerichts für Richter München vom 12. Februar 1987 aufzuheben und den Antrag des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Revision zurückzuweisen. Während des Verfahrens vor dem Dienstgericht mußte sich der Antragsgegner einer Bypassoperation unterziehen. Diese Operation erfolgte, um einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragsgegners vorzubeugen, insbesondere das Auftreten eines weiteren Schlaganfalls zu verhindern . Entscheidunasaründe: Die Revision ist zulässig (§ 80 Abs. 3 DRiG), sie hat jedoch keinen Erfolg. 1. Das Dienstgericht hat mit Recht die Dienstunfähigkeit des Antragsgegners gemäß Art. 56 Abs. 1 BayBG bejaht. 7 Es mag dahinstehen, ob die Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBG vom Dienstgericht rechtsfehlerfrei festgestellt wurden. Es hat jedenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, daß der Antragsgegner gemäß Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG als dienstunfähig anzusehen ist. Zu Unrecht wendet sich der Revisionsführer gegen die Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle, in denen es um die Zulässigkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand geht. Er ist der Auffassung, daß die in Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBG geregelte "fingierte Dienstunfähigkeit", die der Dienstbehörde einen Ermessensspielraum zubillige, mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht in Einklang stehe, also nicht zur Zurruhesetzung eines Richters gegen seinen Willen führen dürfe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach Art. 2 Abs. 1 BayRG gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Bayerische Richtergesetz nichts anderes bestimmen. In § 34 DRiG ist lediglich das einzuhaltende Verfahren geregelt. Unter welchen Voraussetzungen der Begriff "Dienstunfähigkeit" inhaltlich erfüllt ist, ist weder im Deutschen Richtergesetz noch im Bayerischen Richtergesetz bestimmt. Hierfür sind die in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften maßgebend (Schmidt-Räntsch, Komm.z.DRiG 3. Aufl. § 34 Rdn. 3), im vorliegenden Falle Art. 56 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BayBG. Der sich aus der richterlichen Unabhängigkeit ergebenden Besonderheit hat das Gesetz dadurch Rechnung getragen, daß - im Gegensatz zu Beamten (vgl. Art. 58 BayBG) - bei Richtern eine Versetzung in den Ruhestand ohne Zustimmung des Betroffenen nur 8 // auf Grund einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung zulässig ist (Schmidt-Räntsch, Komm.z.DRiG 3. Aufl. § 34 Rdn. 5) . Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Dienstgerichts ist der Antragsgegner seit 12. Juni 1984 ununterbrochen dienstunfähig krankgeschrieben. Zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat keine Aussicht bestanden, daß der Antragsgegner innerhalb der folgenden sechs Monate wieder voll dienstfähig werde. Mit zutreffenden Gründen hat das Dienstgericht auch dargelegt, daß für einen Ermessens-fehlgebrauch des Antragstellers bei Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens nichts ersichtlich ist, vielmehr das öffentliche Interesse an einer wirksamen Rechtspflege gegenüber der Fürsorgepflicht des Antragstellers für den Antragsgegner überwiegt. 2. Es stellt hier auch keinen Rechtsfehler dar, daß das Dienstgericht von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über die Dienstfähigkeit des Antragsgegners abgesehen hat, mag auch dessen Wunsch auf Zuziehung eines nichtbeamteten Sachverständigen verständlich erscheinen. Der Gutachter, Medizinaldirektor Dr. BuBMM|£___hat den Antragsgegner vor Gutachtenerstattung eingehend untersucht. Er hat bei der Begutachtung bereits vorliegende ärztliche Atteste, so die ärztliche Bescheinigung des Dr. HäUfe Chefarzt in der Sfll^^Klinik E^HR vom 25. Januar 1985, die ärztlichen Atteste der Nervenärztin Dr. GeflHH^vom Gesund- 9 heitsamt der Stadt vom 10. April 1985 und 31. Juli 1985/ das ärztliche Attest des Neuropsychologen Dr. vom Städtischen Krankenhaus vom 1. Juli 1985 und die Befunde des Städtischen Krankenhauses iflU über die stationäre Behandlung des Antragsgegners im Jahre 1984 berücksichtigt. Sein Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, an seiner Sachkunde bestehen keine Zweifel. Medizinaldirektor Dr. BujflHfc ist Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Rechtsmedizin. Er ist als Landgerichtsarzt beim Landgericht München II in besonderem Maße geeignet, die an die Dienstfähigkeit eines Richters zu stellenden Anforderungen zu beurteilen. Wie das Dienstgericht hervorhebt, besitzt er von seiner Vorbildung her die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um den Krankheitszustand des Antragsgegners zu erkennen und zu beurteilen und eine zuverlässige Zukunftsprognose abgeben zu können. Es ist auch nichts dafür dargetan, daß der physische oder psychische Zustand des Antragstellers Besonderheiten auf wiese, die die Beiziehung eines weiteren Gutachters erforderlich erscheinen ließen. Auch die früheren ärztlichen Atteste und die Entwicklung des Krankheits Verlaufs während des Verfahrens bestätigen die sachverständigen Darlegungen. Mit Recht führt das Dienstgericht aus, daß - entgegen der Auffassung des Antrags gegners - das Gutachten keine Widersprüche aufweist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins der vom Sachverständigen bestätigten guten Gedächtnisfunktion und intellektuellen Leistungsfähigkeit. Diese Umstände stehen - wie schon das Dienstgericht betont hat - der Auffassung des Gutachters nicht entgegen, daß die beim Antragsgegner durch den Schlaganfall hervorgerufene körperliche Behinderung und sein derzeitiger psychischer Zustand ihn so beeinträchtigen, daß er 10 als dienstunfähig anzusehen ist. Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es daher nicht (vgl. Kopp 7. Aufl. § 108 VwGO Rdn. 10). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs• 2 Satz 1 GKG. Saiger Macke Dr. Bauer Meyer-Goßner Ruß