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Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja
DRiG §§46, 71 Abs, 1; BayRiG Art. 2; BayBG Art. 44 Abs. 2
Die Entlassung eines Richters auf Probe ist nicht deshalb nichtig, weil die bei den Akten der Entlassungsbehörde verbleibende Urschrift des Entlassungsbescheids lediglich mit einer Paraphe des hierfür gesetzmäßig Berufenen unterzeichnet ist.
BGH, Urt. v. 16. März 1984 - RiZ (R) 6/83 - OLG Bamberg -
Dienstgericht für Richter-
BUNDESGERICHTSHOF
S00
IM NAMEN DES VOLKES
R1Z (K) 6/83 URTEIL Verkündet am: 16. März 1984
Hatz, Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren
Armin
straße
Antragsteller
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz
in
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Antragsgegner
wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe
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/00
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes -hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1984 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Macke
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - Bamberg - vom 5. Juli 19B3 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Antragsteller.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der 1944 geborene Antragsteller war vom 1. Oktober 1973 an als Richter auf Probe im bayerischen Justizdienst tätig. Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 29. Juli 1977 wurde er nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG mit Ablauf des 30. September 1977 aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen. Zur Begründung hob das Ministerium darauf ab, daß die fachliche Eignung des Antragstellers für das Richteramt nicht gegeben sei und darüber hinaus die gesundheitliche Eignung infolge seines Verhaltens nicht festgestellt werden könne.
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Nach Zurückweisung des gegen die EntlassungsVerfügung erhobenen Widerspruchs durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat der Antragsteller Klage zu dem Verwaltungsgericht erhoben. Dieses hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Bayerische Dienstgericht für Richter - Bamberg -verwiesen. Vor dem Dienstgericht für Richter wendet sich der Antragsteller weiterhin gegen seine Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe, die er für nicht gerechtfertigt hält. Er meint, die EntlassungsVerfügung vom 29. Juli 1977 sei nichtig, weil sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei. Die Urschrift des Entlassungsbescheides sei lediglich mit einer Paraphe des Staatssekretärs Neubauer abgezeichnet. Er ist weiter der Auffassung, daß der Entlassungsbescheid auch rechtswidrig sei, weil er sich auf fehlerhafte Grundlagen stütze. Die dienstliche Beurteilung vom 2. Mai 1977 sei nämlich rechtsfehlerhaft, da ihr ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liege. Dies gelte sowohl für die ihm abgesprochene fachliche Eignung als auch dafür, daß er infolge seines Verhaltens die Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung nicht ermöglicht habe.
Er hat beantragt festzustellen, daß der Entlassungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 29. Juli 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. November 1977 nichtig ist,
hilfsweise, den Entlassungsbescheid aufzuheben.
Das Diensgericht hat den Antrag mit Urteil vom 5. Juli 1983 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Antragsteller seinen
Antrag weiter. Der Antragsgegner hält die Revision für unbegründet und beantragt deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist nicht begründet.
I. Zutreffend hat das Dienstgericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Feststellung der Nichtigkeit der Entlassung des Antragstellers als Richter auf Probe bejaht. Die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte hierfür ergibt sich kraft Sachzusammenhangs aus der ausdrücklichen Regelung der Zuständigkeit in § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, c, § 78 Nr. 4 Buchst, c DRiG und Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, c BayRiG (BGHZ 73, 312).
II. 1. Der Entlassungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 29. Juli 1977 ist nicht deshalb nichtig, weil die in den Behördenakten verbliebene Urschrift lediglich mit einer Paraphe des Staatssekretärs Neubauer abgezeichnet ist.
Nach Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG (der wörtlich § 37 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes entspricht), muß ein schriftlicher Verwaltungsakt wie die Entlassungsverfügung eines Beamten (vgl. Art. 44 Abs. 2 BayBG i.Verb.m. §§ 46, 71 Abs. 1 DRiG, Art. 2 BayRiG) die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
Wenn auch Art. 37 BayVwVfG auf die Entlassung eines Richters auf Probe nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl.Art.2
Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG), so ist - da eine ausdrückliche Regelung in den Richtergesetzen fehlt - die entsprechende Anwendung geboten (vgl. Kopp, VwVfG 3. Aufl.
1983, § 2 Rdn. 28 f. und Rdn. 67 f.). Die Vorschrift bringt nur einen allgemeinen Grundsatz zu dem Ausdruck, wie er von der Rechtsprechung schon vor Erlaß des Verwaltungsverfahrensgesetzes entwickelt worden ist.
Die Entlassungsverfügung für einen Richter ist daher dann wirksam, wenn sie die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des hierfür gesetzmäßig Berufenen enthält. Mit Recht geht das Dienstgericht davon aus, daß anstelle der Unterschrift die Paraphierung auf dem bei der Behörde verbleibenden Original genügt. Sinn der Unterschrift ist es, den Erlaß des Verwaltungsaktes mit Wissen und Willen des dafür Verantwortlichen nachzuweisen und sicherzustellen, daß nicht nur ein Entwurf vorliegt (Stel-kens/Bonk/Leonhardt, VwVfG 2. Aufl. 1983 § 37 Rdn. 27; vgl. auch BVerwGE 45, 189, 195). Dem genügt die Paraphe des für den Erlaß eines Verwaltungsaktes Verantwortlichen (vgl. BGH RzW 1968, 222, 223; DÖV 1981, 723; Kopp, VwVfG § 37 Rdn. 32). Durch die Abzeichnung der Entlassungsverfügung durch Staatssekretär N(^^^ wurde die Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers getroffen.
Ein Zweifel daran, daß es sich dabei um eine endgültige Entscheidung handelte, konnte nicht bestehen. Die Paraphe läßt den Urheber der Entscheidung und die Übernahme der Verantwortung für Existenz und Inhalt der Verfügung einwandfrei erkennen. Wenn sodann die dem Antragsteller zugegangene Ausfertigung den vollen Namen des Unterzeichners wiedergibt und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift durch einen Beglaubigungsvermerk bezeugt wird, liegt, wie das Dienstgericht zutreffend aus-führt, ein ordnungsgemäßer schriftlicher Verwaltungsakt
vor. Der Entlassungsbescheid vom 29. Juli 1977 ist daher wirksam zustande gekommen.
2. Die Entlassungsverfügung ist auch nicht rechtswidrig. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG kann ein Richter auf Probe zu dem Ablauf des vierten Jahres entlassen werden,wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist. Nach den dienstlichen Beurteilungen des Leitenden Oberstaatsanwalts in Würzburg vom 13. August 1976 und vom 2. Mai 1977 - die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers ist durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 1978 rechtskräftig abgewiesen worden - ist der Antragsteller im Zeitpunkt der Beurteilungen für die Übernahme in das Beamtenoder Richterverhältnis fachlich nicht geeignet gewesen. Die nach § 22 Abs. 2 DRiG am 29. Juli 1977 verfügte Entlassung ist daher nicht zu beanstanden. Auf die weitere Frage, ob die Entlassung auch deshalb erfolgen konnte, weil die gesundheitliche Eignung des Antragstellers durch sein Verhalten nicht hat geklärt werden können, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.Verb.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug auf 88.000.- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 i.Verb.m. § 17 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Ruß
Macke
Saiger
Dr. Bauer
Knoblich