2037 063
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
DRiG § 26; VerwaltungsgerichtsO (VwGO) §§ 54, 68
a) Der Beschluß eines Dienstgerichtshofes für Richter (Berufungsgericht), durch den ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter oder den Protokollführer zurückgewiesen wird, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes.
b) Zur Nachholung des Vorverfahrens im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG.
c) Es gehört nicht zur Unabhängigkeit eines Richters, daß er über den Zeitpunkt einer Beurlaubung selbst bestimmen kann.
d) Zur Frage, inwieweit ein Minister im Rahmen der Dienstaufsicht über Richter einen Beamten seines Ministeriums
mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen kann (Ergänzung zu BGHZ 51, 363 ff.).
e) Der Dienstvorgesetzte darf Dienstprüfungen bei einem Richter weder beliebig noch ohne dessen Wissen vornehmen .
BGH, Urt. v. 21. Oktober 1982 - RiZ (R) 6/81 - Dienstgericht für
Richter bei dem
Landgericht
Karlsruhe
Di ens tge ri chtsho f für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ (R) 6/81 URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Amtsgericht Klaus K itraße O,
Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
und
gegen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, SjHHMplatzfll
Antragsgegner,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und
wegen Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht
2
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 21. Oktober 1982 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Kullmann,
Dr. Ruß und Dr. Macke
für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden - unter deren Zurückweisung im übrigen - das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 24. Juni 1981 - RDGH 1/80 -und das Urteil des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Karlsruhe vom 6. Dezember 1979 - RDG 1/72 -teilweise abgeändert.
II. Es wird festgestellt, daß
1. die Dienstzeugnisse des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 13* Dezember 1971 (Anträge 21, 53)» 11. Januar 1972 (Anträge 21, 53), 18. September 1973 (Antrag 28), 16. November 1973 (Antrag 36) und 19. März 1976 (Antrag 51),
2. die Anordnung einer Prüfung der Abteilung des Antragstellers beim AmtsgerichtLahr durch den Landgerichtspräsidenten in Offenburg sowie deren Vornahme durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Klinghardt im April 1972 (Antrag 32),
&
3# der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 30. August 1973, soweit darin die Anträge des Antragstellers vom 6. Juni und 28. Juni 1973 abgelehnt worden sind, die Prüfung seiner Abteilung beim Amts* gericht Lahr durch den Senatspräsidenten Dr. (17. Februar 1972), den Vor-
sitzenden Richter am Landgericht (April 1972), den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Mai 1973)
und den Vorsitzenden Richter am Landgericht (Mai 1973) für unzulässig zu erklären (Anträge 29 und 33 zu a),
4. der Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 4. März 1974, soweit darin die Anträge des Antragstellers zu dem Prüfungsbericht des Senatspräsidenten Dr. W^mHvorn 21. März 1972 abgelehnt werden (Antrag 44),
5. das Dienstzeugnis des Landgerichtspräsidenten in Offenburg vom 30. Mai 1973, die Ablehnung der Besprechung dieses Zeugnisses mit dem Antragsteller und der Widerspruchbescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 28. November 1973 (Anträge 37, 38)
unzulässig sind.
III. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen
?/
4 -
IV. Der Antragsteller hat 4/5, der Antragsgegner 1/5 der Verfahrenskosten zu tragen. Die Mehrkosten, die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Freiburg (Anträge 51, 53 und 54) entstanden sind, fallen dem Antragsteller zur Last.
V. Der Streitwert wird - unter Abänderung des Festsetzungsbeschlusses des Dienstgerichtshofes vom 24. Juni 1981 - für alle Instanzen auf 75.000 DM festgesetzt.
Der Antragsteller ist seit Januar 1969 Richter am Amtsgericht Lahr. Nach seiner Ansicht haben seine Dienstvorgesetzten zwischen April 1970 und März 1976 in 54 Fällen durch ihr Verhalten seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Zum Sachverhalt der einzelnen Fälle wird auf die Jeweilige Darstellung in den Entscheidungsgründen verwiesen. Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, "folgende Maßnahmen der Dienstaufsicht als unzulässig festzustellen" :
1. Die Aufforderung des Landgerichtspräsidenten
Von Rechts wegen
Tatbestand
den Strafantrag gegen Amtsgerichts-
direktor Dr. Kö zurückzunehmen und die Ankündigung beruflicher Nachteile für den Fall der Weigerung.
2. Die Erklärung des Personalreferenten des Justizministeriums Dr. So^Pam 27* 7. 1970, der Antragsteller habe überhaupt keine Aussicht, in den nächsten Jahren an ein Gericht in Freiburg versetzt zu werden.
3. Die Aufforderung des Landgerichtspräsidenten Spmi^im Oktober 1970, die nach der Verordnung der Landesregierung vorgeschriebenen Dienstzeiten für Beamte und Richter einzuhalten, obwohl diese Verordnung der Landesregierung über die Dienstzeiten der Richter und Beamten für Richter nicht verpflichtend gewesen sei.
4. Die Anordnungen des Landgerichtspräsidenten SHIHP im Oktober und November 1970 an den Dienstvorstand des Amtsgerichts Lahr, den Antragsteller durch Justizbeamte überwachen zu lassen und Aufzeichnungen über diese Beobachtungen zu machen.
5. Die "Nachschau" der Abteilung des Antragstellers durch den Landgerichtspräsidenten
6. Die telefonische Ankündigung des Landgerichtspräsidenten S^pim November 1970, er werde vielleicht bald wieder eine "Nachschau" der Richterabteilung des Antragstellers durchführen.
7m Die Niederschrift des Landgerichtspräsidenten vom 3. 11. 1970 über die "Nachschau" in der Richterabteilung des Antragstellers.
8. Die Verhöre des Landgerichtspräsidenten
unter den Beamten und Angestellten des Amtsgerichts Lahr im November 1970 über das Verhalten des Antragstellers.
9. Uie Untätigkeit des Landgerichtspräsidenten
sm^Bam 23. 4. 1971 zur Abwendung des drohenden Justizskandals.
10. Den Erlaß des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 26. 4. 1971 und die Berichte des Landgerichtspräsidenten im April und Mai 1971.
11. Die Aufforderung des Landgerichtspräsidenten S^B^vom 20. 3. 1971 an den Antragsteller, ein Entlassungsgesuch zu vinterschreiben.
12. Die Aufforderung des Geschäftsleiters des Landgerichts Offenburg vom 25. 5. 1971» wenigstens seine Zustimmung zur Versetzung an ein anderes Gericht zu geben.
13. Die Aufforderungen des Landgerichtspräsidenten SflBBam 24* 5. 1971 und 25. 5. 1971, ein Entlassungsgesuch vorzulegen.
. Die telefonische Aufforderung des Justizministers Dr. ScI^HHB an Rechtsanwalt Dr.
den Bevollmächtigten des Antragstellers, das Mandat niederzulegen und den Kläger zu veranlassen, ein Entlassungsgesuch vorzulegen (27. 5. 1971).
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15. Die Aufforderung des Ministerialdirektors
Dr. Re^|^ am 3. 7. 1971, ein Entlassungsgesuch zu stellen.
16. Die unbegründete Strafanzeige des Landgerichtspräsidenten vom 7. 7« 1971 bei der
Staatsanwaltschaft Freiburg gegen den Antragsteller.
17. Die Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde
gegen den Oberstaatsanwalt Dr. von der
Staatsanwaltschaft Freiburg vom 10. 2. 1971 durch Bescheid vom 22. 2. 1972 ohne Jede Begründung.
18. Die Äußerungen des Ministerialrats Dr. ScfliB am 3., 10. und 18. 6. 1971, daß er "hier der Bestimmende sei”, "Herr Amtsgerichtsrat halten Sie uns denn für so blöd, daß ..." sowie die Hinweise, daß man den Antragsteller nun als Zivilrichter verwenden könne und er in den nächsten Jahren nicht von Lahr an ein anderes Gericht versetzt werden würde.
19. Die Verweigerung eines unbezahlten Urlaubs im Frühjahr 1971 durch den Justizminister und die Erschwerung der Arbeitsverhältnisse beim Amtsgericht Lahr durch wiederholte Verlängerung der unzulässigen Abordnung des psychisch nicht dienstfähigen Landgerichtsrats Dr. Dfli^an das Amtsgericht Lahr.
20. Die Erklärungen des Justizministers Dr. SckJ in der Pressekonferenz am 23. 3. 1972 in Lahr,
daß beim Amtsgericht Lahr eine Atmosphäre herrsche, die ein gedeihliches Arbeiten kaum erlaube, woran der Kläger schuld sei.
21. Die Dienstzeugnisse vom 13- 12, 1971 und vom
11. 1. 1972, unterzeichnet von einem Beamten.
22. Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten Sl
vom 15. 11. 1971 an die Richter des Amtsgerichts Lahr sowie den Beschluß des Präsidiums des Landgerichts Offenburg über die Verteilung der Geschäfte am Amtsgericht Lahr für 1972.
23. Der Beschluß des Präsidiums des Landgerichts Offenburg vom 16. 12. 1971.
24.
Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 13. 12. 1971 an den Antragsteller.
25. Die Kontrollen der Richterabteilung des Antragstellers
durch den Richter Dr. Januar 1972.
26. -
27* Die Nachtragsanklage beim Untersuchungsführer Dr. R^Pvom 21. 4. 1972, soweit darin Handlungen vorgeworfen werden, die durch Art. 97 Abs. 1 GG einer Untersuchung entzogen waren.
28. Das Dienstzeugnis vom 18. 9. 1973» unterzeichnet von einem Beamten.
29. Die erneuten Kontrollen der Richterabteilungen des Antragstellers durch die Richter Dr. Hö|
Dr. WflHBiBund Mai 1973 und
Februar 1972 und die Zurückweisung der Widersprüche durch einen Beamten.
30. Die Kontrolle der Richterabteilung des Antragstellers durch den Richter Dr. HöflHI^Pam 7. 5. 1973
31. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Abschrift des Prüfungsberichts des Richters Dr. Hc^HI durch Bescheid vom 30. 8. 1973 des Justizministeriums.
32. Die Anordnung des Landgerichtspräsidenten SjflHHV im April 1972, die Richterabteilung des Antragstellers durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Offenburg Klinghardt überprüfen zu lassen. Die Durchführung dieser Anordnung in Abwesenheit des Antragstellers.
33. Die Ablehnung der Widersprüche des Antragstellers vom 28. 6. 1973 gegen die Kontrolle vom April 1972 durch Bescheid des Justizministeriums vom
30. 8. 1973 und vom 20. 11. 1973.
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34. Den Bescheid des Ministerialdirektors Dr. vom 17. 9. 1973.
35. Den Bescheid des Justizministeriums vom 9. 7. 1973 und vom 2. 9. 1973.
36. Das Dienstzeugnis vom 16. 11. 1973» unterzeichnet von einem Beamten.
37. Das Dienstzeugnis des Landgerichtspräsidenten vom 30. 5. 1973.
38. Die versäumte Besprechung des Dienstzeugnisses und den Bescheid des Jusitzministeriums vom 28. 11. 1973.
39. Das Zurückhalten des Berichts des Richters Dr. Ho^ im Verfahren RDG 2/72 betr. Versetzung des Antragstellers .
40.
Den Nachschaubericht des Richters Dr. vom 21. 3. 1972.
41. Die Vorlage dieses Berichts des Richters Dr.
vom 21. 3. 1972 durch das Justizministerium beim Präsidialrat.
42. Die Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde des Antragstellers vom 22. 10. 1973.
durch den
-11-
43. Die Zuweisung des Referendars HafHH^
Ausbildungsleiter beim Landgericht Offenburg am 11. 9. 1973.
44. Den Bescheid des Justizministeriums vom 4. 3. 1974,
soweit darin die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen werden.
43. Die Zuweisungen der Referendare St|HBI und KuflHHI durch den Ausbildungsleiter beim Landgericht Offenburg vom 11. und 14. 3. 1974.
46. Die Ablehnung der Anträge des Antragstellers auf Vorlage und Ermöglichen der Einsicht in Berichte des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe über den Antragsteller an das Justizministerium.
47. Den Bescheid des Landgeriehtspräsidenten in Offen bürg vom 19. 3. 1974.
48. Den Bescheid des Justizministeriums, daß eine Veranlassung zur Erteilung der erbetenen Auskunft nicht bestehe.
49. Den Bescheid des Landgerichtspräsidenten in Offenburg vom 27. 8. 1974.
50. Die Anweisung des Landgerichtspräsidenten in Offenburg vom 24. 3. 1973.
1 2 -
51. Das Dienstzeugnis des Justizministeriums vom 19. 3. 1976.
52. Das Dienstzeugnis des Landgerichtspräsidenten in Offenburg vom 18. 2. 1976.
53. Das Dienstzeugnis des Justizministeriums vom 13. 12. 1971 und vom 11. 1. 1972.
54. Die Bescheide des Justizministeriums vom 21. 12. 1971 und vom 5. 1. 1972 über die Arbeitszeitregelung sowie festzustellen, daß der Antragsteller nicht verpflichtet ist, sich zu den durch die VO der Landesregierung Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes vom 7. 12. 1971 - GBl.
S. 486 - bestimmten Zeiten im Amtsgerichtsgebäude in Lahr aufzuhalten, sondern seine Arbeitszeit und den Arbeitsort im Rahmen ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Richteramtes selbst bestimmen kann.
Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hält sie teilweise für unzulässig, teilweise für unbegründet.
Das Dienstgericht für Richter beim Landgericht Karlsruhe und der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart haben die Anträge zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Antragsteller sie weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.
13 -
Ents che i dungs gründe
Das angefochtene Urteil hält nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
I.
Die Revision rügt ohne Erfolg, daß der Dienstgerichtshof bei seinen Entscheidungen über drei Ablehnungs gesuche, die der Antragsteller gegen das Gericht im ganzen den Vorsitzenden und den Protokollführer gerichtet hatte,
§ 54 VwGO, §§ 42 f£ ZPO verletzt habe. Die Entscheidungen sind nach § 79 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. 7. 1972 - GBl.
S. 432 (nachfolgend: LRiG BW 1972), § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar (vgl. auch § 567 Abs. 3 ZPO). Sie sind damit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§173 VwGO; § 548 ZPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. 1. 1964 - VIII ZR 123/62, LM Nr. 1 zu § 46 ZPO).
II.
Anträge 1 bis 9 und 11 bis 13
Der Dienstgerichtshof hat diese Anträge als unzulässig abgewiesen. Entweder habe der Antragsteller das Vorverfahren oder die einjährige Klagefrist des - bis 31. 12. 1976 geltenden - § 76 VwGO versäumt. Offen hat der Dienstgerichtshof in diesem Zusammenhang gelassen.
1 4 -
ob die Behauptung des Antragstellers richtig ist, daß er gegen jede der von ihm beanstandeten Maßnahmen unverzüglich Widerspruch erhoben habe.
Zu diesen Anträgen ist zu bemerken:
1. Sollte kein förmliches Vorverfahren stattgefunden haben, so sind die Anträge nicht schon aus
diesem Grunde unzulässig. Dem Erfordernis des Vorverfahrens genügt, daß sich - wie hier - der die Dienstaufsicht über den Richter führende Minister, dessen Auffassung für die Entscheidung über einen Widerspruch letztlich maßgebend ist, in dem Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG als Vertreter des Antragsgegners (Land Baden-Württemberg) sachlich auf die Anträge eingelassen und deren Zurückweisung beantragt hat (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 11. 2. 1969 - RiZ - R - 5/68, insoweit in BGHZ 51, 363, 365 nicht vollständig abgedruckt; vgl. auch BVerwGE 15, 306, 310). Zu beachten ist allerdings auch dann, daß die Widerspruchsfrist - entsprechend § 58 Abs. 1, § 70 VwGO - einen Monat beträgt, wenn die angegriffene Maßnahme mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, und falls sie ohne eine solche ergangen ist, die Frist mit dem Ablauf eines Jahres geendet hat (§ 58 Abs. 2 VwGO).
2. Nach § 76 VwGO konnte "die Klage nach § 75 nur bis zu dem Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden'1. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes Baden-Württemberg v. 25. 2. 1964
- GBl. S. 79 - nachfolgend: LRiG BW 1964, § 79 Abs. 1
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Satz 1 LRiG BW 1972) im Prüfungsverfahren nach § 48 Nr. 4 f LRiG BW 1964, § 63 Nr. 4 f LRiG BW 1972,
§ 26 Abs. 3 DRiG scheitert entgegen der Ansicht der Revision nicht daran, daß die einjährige Klagefrist "nicht das Mittel sein dürfe, um einem Richter den Schutz des Art. 97 GG, § 26 Abs. 3 DRiG zu entziehen".
Nicht die Vorschrift als solche, sondern erst die Säumnis des Betroffenen bewirkt den Ausschluß der Überprüfbarkeit einer von ihm beanstandeten Maßnahme.
Auch läßt sich die Frist des § 76 VwGO nicht damit überspielen, daß der Antragsteller alle Anträge zusätzlich auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestützt hat. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht, sofern "sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat", auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Die Vorschrift hat mit der Versäumung der Klagefrist nichts zu tun. Sie eröffnet nicht, wie die Revision offenbar meint, bei Versäumung dieser Frist die Möglichkeit für eine sachliche Prüfung.
3. Die Anwendung der vorstehend auf gezeigten Grundsätze auf die Anträge 1 bis 9 und 11 bis 13 ergibt:
Die Anträge betreffen Vorgänge aus der Zeit zwischen April 1970 und 25. Mai 1971, von denen der Antragsteller Jeweils auch innerhalb dieses Zeitraums Kenntnis erlangt hat. Beim Eingang dieser Anträge beim Dienstgericht (30. Mai 1972) war die einjährige Frist des § 58 Abs. 2 VwGO
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abgelaufen, sofern kein förmliches Vorverfahren stattgefunden haben sollte. Geht man hingegen von dem Vortrag des Antragstellers aus, er habe gegen jede der beanstandeten Maßnahmen stets unverzüglich Widerspruch eingelegt, so hat er die Klagefrist des § 76 VwGO versäumt. Der Dienstgerichtshof hat daher die Anträge 1 bis 9 und 11 bis 13 zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.
Anträge 10, 14 und 13
Diese Anträge hat der Dienstgerichtshof ebenfalls für unzulässig angesehen. Zwar hat er insoweit § 76 VwGO nicht für anwendbar gehalten, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Antragsteller von den Vorfällen, die Gegenstand dieser - gleichfalls am 30. 5. 1972 beim Dienstgericht eingegangenen - Anträge sind, schon vor dem 30. 5. 1971 Kenntnis gehabt habe. Jedoch stehe nicht fest, daß der Antragsteller Widerspruch eingelegt habe, weshalb die Anträge jedenfalls wegen Fehlens eines förmlichen Vorverfahrens unzulässig seien.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen hat, was der Dienstgerichtshof nicht berücksichtigt, der Antragsgegner auch seinerseits bestätigt, daß insoweit ein förmliches Vorverfahren durchgeführt worden ist (vgl. Schriftsatz v. 28. 8. 1972 S. 38 - GA I 185). Zum anderen würde, falls ein solches Verfahren nicht stattgefunden hätte, das die Unzulässigkeit der Anträge 10,
14 und 15 nicht begründen, weil sich der den Antragsgegner
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vertretende Justizminister zu diesen Anträgen sachlich eingelassen und ihre Abweisung beantragt hat. Damit wäre dem Erfordernis des Vorverfahrens genügt (vgl. oben Ziff. 1 zu den Anträgen 1 bis 9 und 11 bis 13).
Sachlich ist zu den Anträgen 10, 14 und 15 auszuführen
1• (Antrag 10) Die "Lahrer Zeitung” meldete am 26. 4. 1971, daß zwei wegen des Verdachts der Begehung schwerer Straftaten am 22. 4. 1971 von der Polizei vorläufig festgenommene Personen um Mitternacht des 23- 4. 1971 wieder auf freien Fuß hätten gesetzt werden müssen, weil an diesem Tag bei keinem der vier Richter des Amtsgerichts Lahr eine Vorführung dieser Personen möglich gewesen sei. In einem Bericht vom 27. 4. 1971 ging die ”Lahrer Zeitung” erneut auf diesen Vorfall ein, wobei sie nunmehr erhebliche Vorwürfe hinsichtlich der Amtsführung des Antragstellers und seiner Beteiligung an einem Omnisbusunternehmen erhob. Die Mitteilungen in der ”Lahrer Zeitung” veranlaßten das Justizministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 26. und 28. 4. 1971 den Landgerichtspräsidenten in Offenburg zu bitten, die Angelegenheit im Wege der Dienstaufsicht zu überprüfen.
Das Ergebnis dieser Überprüfung teilte der Landgerichtspräsident dem Justizministerium mit Schreiben vom
4. 5. und vom 26. 5. 1971 mit. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen beantragte das Justizministerium mit Schreiben vom 28. 7. 1971 beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht Karlsruhe, gegen den Antragsteller ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten. Dies geschah durch
Beschluß des Dienstgerichts vom 28. 10. 1971. Das Dienstgericht hat das Verfahren am 12. 12. 1979 wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung eingestellt.
Das alles macht deutlich, daß es sich bei den Schreiben des Justizministeriums vom 26. und 28. 4. 1971 sowie bei den Berichten des Landgerichtspräsidenten in Offenburg um die Einleitung und Durchführung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen gemäß §§ 5, 48 Nr. 1 LRiG BW 1964, § 24 Abs. 1 LDiszO BW vom 1. 8. 1962 - GBl. S. 141 -gehandelt hat. Derartige Maßnahmen können aber grundsätzlich im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht angefochten werden (BGH - Dienstgericht des Bundes,
Urt. v. 22. 7. 1980 - RiZ - R - 2/80, DRiZ 1980, 467).
Im Ergebnis hat danach der Dienstgerichtshof den Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
2. (Antrag 14) Der Antragsteller hatte im Verlauf der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen (vgl. Antrag 10) zunächst Rechtsanwalt Dr. Böf^^ aus F^HH^mit seiner Verteidigung beauftragt. Naoh seinem Vorbringen hat der damalige Justizminister Dr. Sch^^^am 27. 5* 1971 Rechtsanwalt Dr. Bö^^telefonisch angerufen und ihn aufgefordert, die Verteidigung des Antragstellers niederzulegen; ferner habe er Dr. Böflp gesagt, der Antragsteller solle am besten um seine Entlassung aus dem Justizdienst nachsuchen. Darin liegt nach Ansicht des Antragstellers eine Maßnahme der Dienstaufsicht, durch die seine richterliche Unabhängigkeit besonders schwer beeinträchtigt worden sei. Demgegenüber meint der Antragsgegner, daß es sich bei der fernmündlichen Unterredung zwischen Dr. Schl
19 -
und Dr. - deren Inhalt dem Antragsgegner nicht
bekannt sei - um keine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber dem Antragsteller gehandelt habe.
Ob die behauptete Äußerung des Justizministers als eine gegen den Antragsteller gerichtete Maßnahme der Dienst auf sicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG anzusehen ist, ist danach zu beurteilen, ob sie zu einem früheren Verhalten des Antragstellers wertend Stellung genommen hat oder ob sie geeignet war, sich auf sein künftiges Verhalten in bestimmter Richtung auszuwirken (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes,
Urt. v. 11. 5. 1982 - RiZ - R - 2/81). Das läßt sich von der - angeblichen - Aufforderung an Dr. Bö^^, die Verteidigung des Antragstellers niederzulegen, ohne Kenntnis der Dr. Bö^p hierfür gewiß auch genannten Gründe zu demindest nicht von vornherein sagen. Hingegen dürfte in dem Hinweis, der Antragsteller solle am besten um seine Entlassung aus dem Justizdienst nachsuchen, eine kritische Wertung seines bisherigen dienstlichen oder außerdienstlichen Verhaltens liegen. Indes braucht beiden Punkten nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls besteht seit der Ende 1979 erfolgten Einstellung des gegen den Antragsteller geführten förmlichen Disziplinarverfahrens kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Antrags mehr. Mit dieser Einstellung haben nicht nur die Vorgänge, die Gegenstand der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen im Mai 1971 und offenbar Anlaß für das Ferngespräch zwischen Dr. SchiHB und Dr. Bö^jj^ waren, ihre
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Erledigung gefunden; vielmehr hat damit auch der Inhalt des Gespräches selbst seine Bedeutung verloren.
3. Nichts anderes gilt für den Antrag 15» mit dem sich der Antragsteller dagegen wendet, daß ihm der Vertreter des Justizministers im Amt am 3. 6. 1971 in einem persönlichen Gespräch nahegelegt habe, ein Entlassungsgesuch zu stellen und sich in Zukunft ganz seiner gewerblichen Tätigkeit zu widmen (der zu jener Zeit vorwiegend als Strafrichter in VerkehrsSachen tätige Antragsteller war an einem Omnibusunternehmen und an mehreren Fahrschulen im Raum Freiburg beteiligt; außerdem hielt er an Fahrschulen theoretischen Unterricht). Diese von dem Antragsgegner inhaltlich nur etwas anders wiedergegebene Äußerung war nach dessen unwidersprochenem Vortrag durch den damaligen Stand der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen veranlaßt. Auch sie hat ihre Bedeutung mit der Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens Ende 1979 verloren. Im übrigen braucht nicht, wie der Antragsteller anscheinend meint, jedes Gespräch, das der Dienstvorgesetzte mit einem Richter über ein etwaiges freiwilliges Ausscheiden aus seinem Amt führt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG zu sein.
Antrag 16
Der Landgerichtspräsident in Offenburg hat am 7- 7. 1971 dienstliche Äußerungen der - wie der Antragsteller - am Amtsgericht Lahr tätigen Richter Dr. D0P und an die Staatsanwaltschaft Freiburg übersandt,
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Nach seiner Ansicht ergab sich aus den Äußerungen der Verdacht einer strafbaren Handlung des Antragstellers gemäß dem - inzwischen weggefallenen - § 298 StGB.
Die beiden Richter hatten erklärt, daß der Antragsteller am 5. 7. 1971 Herrn Ki4HHBN^zählt habe, er habe im Mai 1971 aus dem Büro des für die "B^^u-Zeitung tätigen Reporters Kr^^mit dem Lahrer Landtagsabgeordneten UM telefoniert; das Gespräch sei auf ein - Jetzt im Gewahrsam Kr^^s befindliches - Tonband aufgenommen worden; damit könne er sich notfalls gegen weitere Pressionen des Abgeordneten wehren (Uhrig hatte sich Anfang und Mitte Mai 1971 im Landtag mit dem Vorfall vom 23. 4. 1971 - vgl. Antrag 10 - und den Nebentätigkeiten des Antragstellers - vgl. Antrag 15 - kritisch befaßt)
Der Antragsteller sieht in dem Verhalten des Landgerichtspräsidenten eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit unzulässig beeinträchtigt habe. Dagegen meint der Antragsgegner, daß es sich bei diesem Verhalten um keine solche Maßnahme handle. Davon abgesehen habe der Antragsteller selbst den gesamten Vorgang durch eine falsche Darstellung bewußt provoziert. Entgegen seiner ursprünglichen Behauptung gegenüber Herrn habe er - wie auch der Reporter
Kr^^l- in dem gegen beide eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erklärt, daß das Ferngespräch mit dem Abgeordneten U^f| nicht auf Tonband auf genommen worden sei. Nachdem ferner eine bei Kr^0 nach dem Tonband vorgenommene Durchsuchung ohne Erfolg gewesen sei, habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
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Der Dienstgerichtshof hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Er hat offen gelassen, ob die' Mitteilung des Landgerichtspräsidenten an die Staatsanwaltschaft Freiburg als Dienstaufsichtsmaßnahme zu qualifizieren sei. Unterstelle man das zugunsten des Antragstellers, so liege ein Sachverhalt vor, der entsprechend den Ausführungen des Dienstgerichts des Bundes zur Unzulässigkeit der Nachprüfung disziplinarrechtlicher Vorermittlungen im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG grundsätzlich nicht in diesem Verfahren angefochten werden könne. Entscheidend sei insoweit, daß die Strafanzeige des Dienstvorgesetzten gegen einen Richter keine endgültige Maßnahme sei, sondern nur die Einleitung eines - mit umfassenden Rechtsgarantien ausgestatteten - Verfahrens bewirke. Dabei sei unwesentlich, daß hier letztlich der Strafrichter und nicht das Richterdienstgericht entscheide .
Ob diesen Ausführungen zuzustimmen ist, kann offen bleiben. Im Ergebnis hat Jedenfalls der Dienstgerichtshof den Antrag zu Recht zurückgewiesen: Der Antragsteller hat nicht in Abrede stellen können, gegenüber dem Kollegen Ki^m^ptiit Absicht fälschlicherweise von einer Tonbanaufzeichnung des Ferngesprächs mit dem Abgeordneten UflHK berichtet zu haben, um festzustellen, wie schnell ein solcher Sachverhalt dem Landgerichtspräsidenten in Offenburg hinterbracht werde. Er hat damit durch eine bewußt falsche Darstellung die Strafanzeige des Landgerichtspräsidenten herausgefordert. In einem solchen Falle hat ein Richter grundsätzlich kein schutzwürdiges
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Interesse daran, daß in einem Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG das von ihm provozierte Verhalten des Dienstvorgesetzten für unzulässig erklärt wird.
Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, wieso der Landgerichtspräsident durch die Strafanzeige, die allein ein außerdienstliches Verhalten des Antragstellers zu dem Gegenstand hatte, in dessen richterliche Unabhängigkeit eingegriffen haben soll.
Antrag 17
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom
10. 2. 1972 an den Justizminister Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberstaatsanwalt Dr. GBHk bei der Staatsanwaltschaft Freiburg eingelegt; dieser habe gegen ihn und den Journalisten Kr^B wegen des - im Rahmen des Antrags 16 beschriebenen - Vorgangs ein Ermittlungsverfahren wegen Vergehens gegen § 296 Abs. 1 StGB eingeleitet, obwohl weder ein Strafantrag des Abgeordneten Uhrig Vorgelegen habe, noch der objektive Tatbestand der Vorschrift erfüllt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 22. 2. 1972 hat der Vertreter des Ministers im Amt die Beschwerde - ohne weitere Begründung -zurückgewiesen. Darin allein kann, wie der Dienstgerichtshof rechtlich zutreffend dargelegt hat, keine gegen den Antragsteller gerichtete Maßnahme der Dienstaufsicht gesehen werden. Auch der Antragsteller ist auf diesen Punkt in der Revisionsbegründungsschrift nicht mehr zurückgekommen. Zu Recht hat daher der Dienstgerichtshof den Antrag für unzulässig angesehen.
Anträge 18 bis 20
Der Dienstgerichtshof hält diese Anträge für unzulässig, weil nicht feststehe, ob ein förmliches Vorverfahren durchgeführt worden sei. Indes ist diesem Erfordernis hier Jedenfalls dadurch genügt, daß sich der Justizminister sachlich auf die Anträge eingelassen und ihre Abweisung beantragt hat (vgl. Ziff. 1 zu den Anträgen 1 bis 9 und 11 bis 13).
Im einzelnen ist zu den drei Anträgen auszuführen:
1. (Antrag 18) Am 3., 10. und 18. 6. 1971 hat Jeweils eine Anhörung des Antragstellers im Justizministerium durch den Personalreferneten Ministerialrat Dr. Sc stattgefunden. Dabei soll nach dem Vortrag des Antragstellers Dr. gesagt haben, daß er "hier der
Bestimmende sei" und nicht der Antragsteller. Ferner soll Dr. ScSBilautstark gerufen haben, "Herr Amtsgerichtsrat Sie uns denn für so blöd ...".
Diese - vom Antragsgegner bestrittenen - Äußerungen mögen, wie der Antragsteller selbst meint, den Ton der Unterredung betroffen haben. Mit einer Maßnahme der Dienstaufsicht haben sie hingegen nichts zu tun. Sie können daher nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens nach § 26 Abs. 3 DRiG sein. Der darauf bezogene Teil des Antrags ist deshalb unzulässig.
Anders mag es liegen, soweit Dr. ScflHH - nach dem Vortrag des Antrags ge gners mit Ermächtigung des Justizministers - dem Antragsteller erklärt hat, für ihn komme in den nächsten Jahren eine Versetzung an ein anderes Gericht nicht in Betracht. Jedoch stand auch diese Erklärung in deutlichem Zusammenhang mit den Vorgängen, die Gegenstand der damaligen disziplinarrechtlichen Vorermittlungen gegen den Antragsteller waren. Sie hat deshalb mit der Erledigung der gesamten Angelegenheit durch die bereits erwähnte Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens - ebenso wie die mit den Anträgen 14 und 15 beanstandeten Äußerungen - ihre Bedeutung verloren. Das trifft ferner zu, falls Dr. ScHIBt wie der Antragsteller weiter dargelegt hat, bei den Unterredungen den Eindruck erweckt haben sollte, der Antragsteller könne künftig auch als Zivilrichter verwendet werden. Im Ergebnis hat deshalb der Dienstgerichtshof auch diesen Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
2. (Antrag 19) Nach dem Vorfall vom 23. 4. 1971 -vgl. Antrag 10 - und nach der ersten mündlichen Anfrage des Abgeordneten Uhrig im Landtag vom 6. 5. 1971 - vgl. Antrag 16 - bat der Antragsteller am 7. 5. 1971 das Justizministerium um Mitteilung, ob er für sechs Monate unbezahlten Urlaub erhalten könne; er wolle während dieser Zeit seine Dissertation überarbeiten, eine Reise machen und außerdem in Ruhe überlegen, wie er seine weitere berufliche Laufbahn gestalten werde. Das Justizministerium erwiderte am 11. 5. 1971 auf die Anfrage des Antragstellers, daß "wir die von ihnen angestrebte Beurlaubung erst zu einem Zeitpunkt erwägen können, zu dem
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die dienstaufsichtsrechtliche Überprüfung der Vorwürfe, die im Zusammenhang mit dem Vorgang am 23. 4. 1971 gegen Sie erhoben werden, abgeschlossen ist". Ferner erteilte das Justizministerium Anfang Juli 1971 dem Antragsteller den Bescheid, daß dem ”Antrag auf Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge - jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht entsprochen werden kann”.
Der Antragsteller sieht in der Verweigerung des beantragten Urlaubs einen unzulässigen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Insoweit kann jedoch schon zweifelhaft sein, ob die UrlaubsVerweigerung eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG ist, obwohl sie sich mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten des Antragstellers nicht weiter, insbesondere nicht kritisch, befaßt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wieso die Verweigerung die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers berührt haben soll. Zur Unabhängigkeit eines Richters gehört nicht, daß er über den Zeitpunkt einer Beurlaubung selbst bestimmen kann.
Soweit sich der Antragsteller in dem zweiten Teil seines Antrags gegen die Abordnung des Landgerichtsrats Dr. D|^p (vom 1. 12. 1970 bis 31. 3. 1972) an das Amtsgericht Lahr wendet, läßt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, wieso sich diese Maßnahme gegen ihn oder gegen die Richter des Amtsgerichts Lahr gerichtet haben soll. Ebensowenig ergibt sich daraus, daß der Antragsteller Dr. D(P für psychisch krank gehalten und deshalb dessen Abordnung für rechtswidrig angesehen hat.
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das Vorliegen einer gegen ihn gerichteten Maßnahme der Dienstaufsicht. Das trifft ferner für die weitere Behauptung des Antragstellers zu, daß es wegen Auffälligkeiten von Dr. Dietz zu erheblichen Spannungen am Amtsgericht Lahr und zu wesentlicher Mehrarbeit der übrigen Richter dieses Gerichts gekommen sei. Der Dienstgerichtshof hat deshalb im Ergebnis zu Recht den gesamten Antrag zurückgewiesen.
3. (Antrag 20) Insoweit geht es um Erklärungen des Justizministers Dr. Scdie dieser am 23- 3. 1972 vor der Presse in Lahr abgegeben hat und worin er nach dem Vortrag des Antragstellers zu dem Ausdruck gebracht haben soll, ”daß beim Amtsgericht Lahr eine Atmosphäre herrsche, die ein gedeihliches Arbeiten kaum erlaube, woran der Kläger schuld sei". Dazu ist den beiden vom Antragsgegner vorgelegten Presseberichten des "Lahrer Anzeigers” und der ”Lahrer Zeitung” zu entnehmen, daß die Erklärungen mit den Vorfällen Zusammenhängen, die Gegenstand der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen und des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller sowie eines weiteren Verfahrens waren, in dem das Justizministerium am 21. 6. 1972 beim Dienstgericht für Richter beim Landgericht Karlsruhe beantragt hatte, die Versetzung des Antragstellers an das Landgericht Karlsruhe oder Mannheim für zulässig zu erklären (vgl. § 48 Nr. 2 LRiG BW 1964, § 31 Ziff. 1 DRiG). Diese Vorfälle haben aber durch die bereits erwähnte Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie durch die am
12. 6. 1980 erfolgte Abweisung des Antrags auf Zulässigkeit
einer Versetzung des Antragstellers durch das Richter-dienstgericht ihre Erledigung mit der Folge gefunden, daß damit die angegriffene Presseerklärung bedeutungslos geworden und für eine Weiterverfolgung des Antrags - wie schon bei den Anträgen 14, 15 und 18 - kein berechtigtes Interesse des Antragstellers mehr gegeben ist.
Anträge 21, 28, 36, 51 und 53
Mit diesen Anträgen - von denen die Anträge 51 und 53 vom Verwaltungsgericht Freiburg durch Teilurteil vom
14. 2. 1975 gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO an das Dienstgericht für Richter beim Landgericht Karlsruhe verwiesen worden sind - wendet sich der Antragsteller im Revisionsrechtszug dagegen, daß die ihm vom Justizministerium Baden-Württemberg am 13. 12. 1971, 11. 1. 1972, 18. 9. 1973, 16. 11. 1973 und 19. 3. 1976 erteilten Dienstleistungs-zeugnisse von dem jeweiligen Leiter der Personalabteilung "i. A.” und nicht vom Minister selbst unterzeichnet sind. Nach Ansicht des Dienstgerichtshofes war das zulässig.
Dem ist nicht zu folgen.
1. In der Ministerialinstanz liegt die Dienstaufsicht über Richter allein in der Hand des Ministers oder in der seines Vertreters im Amt (BGHZ 51, 363, 370). Hingegen steht anderen Amtsträgem kraft ihrer Dienststellung keine Befugnis zu irgendwelchen Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen einen Richter zu (BGH aaO). Der Leiter der Personalabteilung kann daher einem Richter kein Dienstleistungs-zeugnis erteilen. Geschieht das trotzdem, so ist diese Maßnahme der Dienstaufsicht (vgl. BGHZ 52, 285) unzulässig.
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Nun hat das Dienstgericht des Bundes in der Entscheidung BGHZ 51, 363, 370 angedeutet, daß der Minister oder sein Vertreter im Amt im Einzelfall einen anderen Amtsträger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Dienstaufsicht beauftragen kann, sofern er für die zu treffenden Maßnahmen den Aatsträger mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen versieht, die eine eigene Entscheidung Uber das "Ob" und das "Wie” aus-schließen und den Beauftragten Jedenfalls nur als aus-führendes und nicht als entscheidendes Organ in Erscheinung treten lassen. Dem wird bei der Erteilung eines Dienstleistungszeugnisses nicht schon dadurch genügt, daß der Amtsträger das Zeugnis entwirft und es nach Kenntnisnahme oder interner Billigung durch den Minister "i.A." unterzeichnet. Vielmehr ist insoweit erforderlich, daß der Minister oder sein Vertreter im Amt den Inhalt des Zeugnisses gegenüber dem mit der Abfassung beauftragten Amtsträger von vornherein schon so festlegen, daß diesem kein eigener Beurteilungsspielraum verbleibt, sondern lediglich die sprachliche Fassung des Zeugnisses überlassen ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, daß das DienstieistungsZeugnis in allen oder einzelnen wesentlichen Beurteilungspunkten von dem Amtsträger stammt und vom Minister nur "abgesegnet” ist.
2. Ausweislich der Personalakten des Antragstellers hat der Minister von dem Inhalt des Dienst Zeugnisses vom
13. 12. 1971 lediglich vor dessen Abgang Kenntnis genommen.
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Mehr hat auch der Antragsgegner dazu nicht vortragen können. Insoweit kann daher nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei dem Zeugnis um eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht handelt.
3. Das Dienstzeugnis vom 11. 1. 1972 ist auf Grund des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Zeugnis vom 13- 12. 1971 erteilt worden. Es weicht von dem ersten Zeugnis inhaltlich wie in der Wortfassung nur dadurch ab, daß es den Antrag des Justizministeriums beim Richterdienstgericht, gegen den Antragsteller ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten - vgl.
Antrag 10 -, nicht lediglich als solchen erwähnt, sondern auch die Vorwürfe wiedergibt, welche diesem Antrag zugrunde liegen. Nach einem Vermerk in den Personalakten des Antragstellers hat der Minister von dem Zeugnis ebenfalls nur vor dessen Abgang Kenntnis genommen. Dazu hat der Antragsgegner ergänzend vorgetragen, daß der Leiter der Personalabteilung vom Minister beauftragt gewesen sei, das Dienstzeugnis vom 11. 1. 1972 zu erteilen, daß er dazu inhaltlich ganz bestimmte Weisungen erhalten habe und außerdem der dem Minister vorgelegte Entwurf von diesem voll inhaltlich gebilligt worden sei. Entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofes gibt das dem Dienstzeugnis vom 11. 1. 1972 jedoch nicht den Charakter einer zulässigen Maßnahme der Dienstaufsicht. Weder läßt sich dem Vortrag des Antragsgegners der konkrete Inhalt der einzelnen Weisungen des Ministers entnehmen, noch folgt aus der Billigung des Entwurfs durch diesen, daß er von vornherein den Inhalt des Zeugnisses in
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einer den eigenen Beurteilungsspielraum des Leiters der Personalabteilung ausschließenden Weise festgelegt hatte.
k. Entsprechendes gilt für die Dienstzeugnisse vom 18. 9. und 16. 11. 1973 sowie vom 19. 3. 1976 (das Zeugnis vom 16. 11. 1973 ist eine auf Widerspruch des Antragstellers teilweise geänderte Fassung des Zeugnisses vom 18. 9. 1973). Auch insoweit gibt der Vortrag des Antragsgegners nichts über den konkreten Inhalt der einzelnen Weisungen des Ministers und über den Ausschluß eines eigenen Beurteilungsspielraums des Leiters der Personalabteilung her.
Antrag 22
Der Präsident des Landgerichts Offenburg unterrichtete mit Schreiben vom 15. 11. 1971 die Richter des Amtsgerichts. Lahr über die von dem Präsidium seines Gerichts für das Jahr 1972 beabsichtigte Verteilung der Geschäfte am Amtsgericht Lahr. Er gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29. 11. 1971. Daß darin eine gegen den Antragsteller oder gegen die Richter des Amtsgerichts Lahr insgesamt gerichtete Maßnahme der Dienstaufsicht liegen soll, ist nicht ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller mit diesem Antrag außerdem gegen den - ohne seine vorherige mündliche Anhörung ergangenen - Geschäftsverteilungsbeschluß des Präsidiums des Landgerichts Offenburg vom 8. 12. 1971 wendet, verkennt er, daß Entscheidungen des Präsidiums
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über die Geschäftsverteilung in richterlicher Unabhängigkeit erfolgen (BGHZ 46, 147 ff*), als solche mit einer Maßnahme der Dienstaufsicht nichts zu tun haben und deshalb nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht anfechtbar sind. Der Dienstgerichtshof hat daher den Antrag mit Recht als unzulässig abgewiesen.
Antrag 23
Auch dieser Antrag ist, wie der Dienstgerichtshof zutreffend angenommen hat, unzulässig. Er richtet sich gegen den Beschluß des Präsidiums des Landgerichts Offenburg vom 16. 12. 1971, worin es den sofortigen Vollzug der am 8. 12. 1971 beschlossenen Geschäftsverteilung angeordnet hat. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen (zur - unzulässigen - Anfechtung des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 8. 12. 1971) verwiesen werden.
Antrag 24
Der Antragsteller^ hat gegen den Geschäftsverteilungs-beschluß vom 8. 12. 1971 mit Schreiben vom 14. 12. 1971 das "zulässige Rechtsmittel" an das Präsidium des Landgerichts Offenburg eingelegt. Zugleich hat er mitgeteilt, daß er sich wegen der von ihm für willkürlich und offensichtlich rechtswidrig angesehenen Geschäftsverteilung der Tätigkeit ab 1. 1. 1972 enthalten werde. Darauf hat der Präsident des Landgerichts Offenburg den Antragsteller am 15- 12. 1971 schriftlich unterrichtet, daß die
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Geschäftsverteilung zu befolgen sei und ein Nichtbefolgen als Dienstvergehen zu beurteilen sein dürfte. Das beanstandet der Antragsteller ebenfalls als eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Geschäftsverteilungsplan muß für einen Richter solange als verbindlich angesehen werden, bis seine Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist (BGH - Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 21. April 1978 - RiZ - R - 5/77, DRiZ 1978, 249). Deshalb hätte der Antragsteller pflichtwidrig gehandelt, wenn er seine Absicht, sich ab 1. 1. 1972 jeder Tätigkeit zu enthalten, verwirklicht hätte. Das durfte ihm der Landgerichtspräsident vor Augen führen und auch darauf hinweisen, daß in dem angekündigten Verhalten des Antragstellers im Falle der Verwirklichung ein Dienstvergehen liegen dürfte (BGH aaO; vgl. ferner BGH - Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 4. 4. 1973 - RiZ - R - 1/72, DRiZ 1973, 280, 281). Demnach hat der Dienstgerichtshof auch diesen Antrag - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht zurückgewiesen.
Antrag 26
Insoweit ist die Revision unzulässig, weil es an einem bestimmten Antrag in der die Revisionsanträge enthaltenden Revisionsbegründung fehlt (§80 Abs. 1 DRiG;
§ 139 Abs. 2 Satz 2, § 143 Satz 2 VwGO).
Antrag 27
Der Antrag richtet sich gegen ein Schreiben des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 21. 4. 1972 an den damaligen Oberlandesgerichtsrat Dr. R^P Dieser war Untersuchungsführer in dem gegen den Antragsteller eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren (vgl.
Antrag 10). In dem Schreiben hatte das Justizministerium beantragt, die Untersuchung auf bestimmte weitere Punkte zu erstrecken. Das Schreiben betraf damit weitere Ermittlungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens und kann, wie der Dienstgerichtshof zutreffend angenommen hat, nicht außerdem Gegenstand eines Prüfungsverfahrens nach § 26 Abs. 3 DRiG sein (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 22. 7. 1980 - RiZ - R - 2/80, DRiZ 1980, 467).
Anträge 23* 29» 50 bis 34. 40, 41 und 44
Die Anträge stehen im Zusammenhang mit Dienstprüfungen (Nachschau), die im Februar und April 1972 sowie im Mai 1973 in der Abteilung des Antragstellers auf Veranlassung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Karlsruhe sowie des Landgerichtspräsidenten in Offenburg erfolgt sind.
1. Mit dem Antrag 23 wendet sich der Antragsteller dagegen, daß am 17. 2. 1972 (im Antrag heißt es -offenbar irrtümlich - Januar 1972) Senatspräsident Dr. Wpmppp im Auftrag des Oberlandesgerichtspräsidenten in Karlsruhe seine Richterabteilung überprüft hat.
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Der Antragsteller sieht darin einen unzulässigen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Demgegenüber meint der Antragsgegner, die grundsätzliche Zulässigkeit der Nachschau könne nicht bezweifelt werden. Auch sei sie in korrekter Form und innerhalb der der Dienstaufsicht durch § 26 DRiG gezogenen Grenzen durchgeführt worden.
Nach Ansicht des Dienstgerichtshofes ist der Antrag unzulässig. Zwar habe der Antragsteller die Dienstprüfung in seinem Schreiben vom 6. 6. 1973 an den Justizminister beanstandet. Das sei jedoch verspätet gewesen. Insoweit verkennt aber der Dienstgerichtshof, daß die beanstandte Maßnahme ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ist, der Antrag selbst bereits am 30. 5. 1972 beim Richterdienstgericht eingegangen und dem Erfordernis des Vorverfahrens dadurch genügt ist, daß sich der die Dienstaufsicht über den Antragsteller führende Minister in dem Prüfungsverfahren sachlich auf den Antrag eingelassen und dessen Zurückweisung beantragt hat (vgl. Ziff. 1 zu den Anträgen 1 bis 9 und 11 bis 13).
Der Antrag ist jedoch aus folgendem Grunde unzulässig:
Aus dem Vorbringen des Antragstellers zu Antrag 40 und aus den vom Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 29. 4. 1974 vorgelegten Anlagen 3, 11 und 12 ergibt sich, daß die von Senatspräsident Dr. der
Abteilung des Antragstellers am 17. 2. 1972 im Auftrag
des Oberlandesgerichtspräsidenten durchgeführte Dienstprüfung auf Veranlassung des Justizministeriums im Rahmen weiterer disziplinarrechtlicher Ermittlungen gegen den Antragsteller erfolgt ist (vgl. auch Antrag 46). Die Maßnahme kann damit grundsätzlich nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens nach § 26 Abs. 3 DRiG sein (vgl. Anträge 10 und 27).
2. Im April 1972 führte der Vorsitzende Richter am Landgericht stuf Anordnung des Landgerichts-
präsidenten in Offenburg eine Nachschau in der Abteilung des Antragstellers durch, der zu diesem Zeitpunkt auf eigenen Antrag für sechs Monate beurlaubt war. Gegen die Anordnung der Dienstprüfung und gegen diese selbst richtet sich der Antrag 32. Der Antragsteller, der infolge seiner Abwesenheit von der Nachschau keine Kenntnis hatte, sieht darin eine unzulässige Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit, zu demal die Prüfung "heimlich” erfolgt sei. Demgegenüber meint der Antragsgegner, diese sei zulässig gewesen.
Der Dienstgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen, weil nach seiner Ansicht die Überprüfung der Tätigkeit des Antragstellers nicht zu beanstanden sei. Dem kann, wie die Revision mit Grund rügt, nicht gefolgt werden.
a) Ihr ist allerdings nicht zuzustimmen, soweit sie meint, Dienstprüfungen seien gegenüber einem Richter allgemein unzulässig. Das Gegenteil ergibt sich aus der
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dem Dienstvorgesetzten auch gegenüber einem Richter obliegenden Beobachtungsfunktion. Jedoch darf der Dienstvorgesetzte Dienstprüfungen bei einem Richter nicht nach Belieben durchführen. Vielmehr kommen solche nur routinemäßig in angemessenen Zeitabständen und sonst lediglich aus besonderem Anlaß in Betracht (BGH -Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 11. 6. 1971 - RiZ -R - 3/70, DRiZ 1971, 317). Das dürfte auch die Ansicht des Justizministeriums sein, das in der AV. v. 12. 5. 1981 zur ’’Dienstaufsicht über Amts- und Landgerichte”,
Die Justiz 1981 S. 377,turnusmäßige Geschäftsprüfungen lediglich alle zwei bzw. vier Jahre und sonstige Prüfungen nur bei Vorliegen besonderer Gründe vorsieht (ähnlich bereits die AV. des Justizministeriums v. 29. 9. 1955 zur '’Dienstaufsicht über Amtsgerichte”, Die Justiz 1955
S. 271).
b) Daß es sich bei der Dienstprüfung durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht KlflUHHB11111 e*ne routinemäßige Prüfung gehandelt hat, hat auch der Antragsgegner nicht vortragen können. Vielmehr ist seinem Vorbringen zu entnehmen, daß der Landgerichtspräsident allein die vorübergehende Beurlaubung des Antragstellers zu dem Anlaß genommen hat, dessen Abteilung zu überprüfen. Jedoch gibt die Beurlaubung als solche nichts dafür her, was eine außerordentliche Dienstprüfung, die von dem Betroffenen regelmäßig als Ausdruck des Mißtrauens empfunden wird, rechtfertigen könnte. Das war um so weniger der Fall, als die Abteilung des Antragstellers
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erst zwei Monate zuvor einer außerordentlichen Dienstprüfung unterzogen worden war (vgl. Ziff. 1). Ferner ist nicht ersichtlich, was den Landgerichtspräsidenten berechtigt haben soll, die Prüfung ohne Wissen des Antragstellers durchzuführen, wodurch dieser in seiner richterlichen Unabhängigkeit ganz besonders betroffen sein mußte. Deshalb waren die Anordnung der Dienstprüfung sowie deren Durchführung entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofes unzulässig.
3. Mit dem Antrag 30 beanstandet der Antragsteller die Nachschau, die der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Dr. HödBpim Auftrag des Oberlandesgerichtspräsidenten in Karlsruhe am 7. 5. 1973 in der Abteilung des Antragstellers durchgeführt hat. Nach dem Vortrag des Antragsgegners war Anlaß für diese Dienstprüfung ein Schreiben des Antragstellers an den Justizminister vom 20. 2. 1973, worin er ausgeführt hatte, daß er nach der derzeitigen Geschäftsverteilung am Amtsgericht Lahr nur für 21 Stunden Arbeit in der Woche vorfinde; ferner hatte er in dem Schreiben gebeten, ihm mitzuteilen, was er nach Meinung der Justizverwaltung während der übrigen mindestens 21 Arbeitsstunden in der Woche tun sollte oder könnte.
Der Dienstgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Die Angriffe, welche die Revision dagegen richtet, können keinen Erfolg haben. Die Revision verkennt, daß das Schreiben des Antragstellers vom 20. 2. 1973 an den Justizminister diesem begründeten Anlaß gab, der darin erhobenen Beschwerde durch eine außerordentliche Dienstprüfung nachzugehen.
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4. Der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe und das Justizministerium - mit Schreiben vom 30. 8. 1973 haben es abgelehnt, dem Antragsteller den von dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Hö|HB®über
die Nachschau am 7. 3. 1973 gefertigten Prüfungsbericht zugänglich zu machen. Gegen dieses Schreiben wendet sich der Antrag 31. Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig, nachdem der Prüfungsbericht, der sich im Hinblick auf das Schreiben des Antragstellers vom 20. 2. 1973 speziell mit der Geschäftsbelastung im Dezernat des Antragstellers befaßt habe, zwischenzeitlich zu dessen Personalakten genommen und diesem - auf seinen Widerspruch - eine Mehrfertigung mit Schreiben des Justizministeriums vom 20. 11. 1973 übersandt worden sei.
Nach der Ansicht des Dienstgerichtshofes ist damit dem Begehren des Antragstellers entsprochen worden, so daß dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Demgegenüber weist die Revision ohne Erfolg darauf hin, daß sich ein ’’solcher Konfliktsfall” wiederholen könne und deshalb dem Antrag jedenfalls im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO stattgegeben werden müsse. Denn das Justizministerium hat in Ziff. 4 der bereits erwähnten AV.
v. 12. 3. 1981 (vgl. vorstehend Ziff. 2) nunmehr ein-
deutig zu dem Ausdruck gebracht, daß Berichte über das Ergebnis durchgeführter Geschäftsprüfungen, soweit sie einen Richter betreffen, diesem auch zur Kenntnis zu bringen sind.
5. Mit Schreiben vom 6. 6. 1973 hat der Antragsteller beim Justizminister u. a. beantragt, die "Kontrolle meiner Richterabteilungen beim Amtsgericht Lahr" durch die Richter Dr. (im Februar 1972),
Dr. (im Mai 1973) und WeflBBI^HBtebenfalls
im Mai 1973) für unzulässig zu erklären. Diese Anträge hat das Justizministerium mit Bescheid vom 30. 8. 1973 zurückgewiesen. Der Antragsteller beanstandet mit dem Antrag 29» daß der Bescheid nicht von dem Justizminister, sondern von dem "Justizbeamten" Dr. H^0^(dem damaligen Leiter der Personalabteilung des Justizministeriums) erteilt worden sei. Das habe seine Unabhängigkeit beeinträchtigt, weil ein Beamter nicht über derartige Anträge zu entscheiden habe. Dagegen hat der Antragsgegner vorgetragen, daß der Bescheid dem Antragsteller im Auftrag des Justizministers erteilt worden sei; er sei zuvor im Entwurf von dem Minister voll inhaltlich und ausdrücklich gebilligt worden.
Nach Ansicht des Dienstgerichtshofes ist der Antrag unbegründet, da der Minister die Verantwortung für den Inhalt des Bescheids übernommen gehabt habe; auch sei es rechtlich ohne Bedeutung, daß seine Billigung nur in einem internen Vermerk ihren Ausdruck gefunden habe. Dem kann nicht gefolgt werden:
Wird in der Ministerialinstanz der Antrag eines Richters zurückgewiesen, bestimmte gegen ihn gerichtete Maßnahmen der Dienstaufsicht für unzulässig zu erklären, so gelten für den Bescheid ebenfalls die unter Ziff. 1
zu den Anträgen 21, 28, 36, 31 und 53 dargelegten Grundsätze. Denn der Bescheid ist der Sache nach eine erneute den Richter betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht, Daher konnte der Leiter der Personalabteilung des Justizministeriums den Bescheid vom 30. 8. 1973 nicht erteilen, und zwar auch nicht auf Grund eines allgemeinen Auftrags des Ministers oder seines Vertreters im Amt. Vielmehr gilt auch hier der Satz, daß der Minister (oder sein Vertreter im Amt) nur im Einzelfall einen Amtsträger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Dienstaufsicht beauftragen kann, sofern er für die zu treffenden Maßnahmen den Amtsträger mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen versieht, die eine eigene Entscheidung über das ’'Ob” und das ‘'Wie” ausschließen und den Beauftragten jedenfalls nur als ausführendes und nicht als entscheidendes Organ in Erscheinung treten lassen. Dazu läßt sich dem Vortrag des Antragsgegners wie auch dem Bescheid vom 30. 8. 1973 nichts entnehmen. Schon die sprachliche Fassung des Bescheids (’’Ihre Anträge vom ... lehnen wir ab”) ruft den Eindruck hervor, daß er von dem Unterzeichner und nicht von dem Justizminister oder dessen Vertreter im Amt stammt. Auch wird aus der Unterzeichnung ”im Auftrag” noch nicht einmal deutlich, in wessen Auftrag dies geschehen ist, zu demal der Kopf des Bescheids nicht den Minister, sondern das Justizministerium als Absender ausweist. Ferner gibt der Vortrag des Antragsgegners, daß der Entwurf des Bescheids vom Minister ’’voll inhaltlich und ausdrücklich gebilligt” worden sein soll, nichts dafür her, daß er den Leiter der Personalabteilung für die
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Erteilung des Bescheids von vornherein mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen versehen und ihm praktisch nur die sprachliche Fassung des Bescheids überlassen hat. Der Bescheid vom 30. 8. 1973 ist deshalb unzulässig.
6. Mit Schreiben an den Justizminister vom 28. 6. 1973 hat der Antragsteller beantragt, die - ihm am 25. 6. 1973 bekannt gewordene - "Kontrolle meiner Richterabteilung beim Amtsgericht Lahr" durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Klinghardt im April 1972 (vgl. Ziff. 2) für unzulässig zu erklären sowie ihm eine Abschrift des Prüfungsberichts zukommen zu lassen. Den ersten Teil dieses Antrags hat das Justizministerium in dem bereits erwähnten Bescheid vom 30. 8. 1973 (vgl. Ziff. 5) abgelehnt. Zum zweiten Teil des Antrags hat es dem Antragsteller mitgeteilt, daß sich der Prüfungsbericht in seinen Personalakten befinde und dort eingesehen werden könne. Den Widerspruch des Antragstellers hiergegen hat das Justizministerium mit Bescheid vom 20. 11. 1973 zurückgewiesen, "da Ihnen ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften der zu Ihren Personalakten genommenen Nachschauberichte nicht zusteht".
Gegenstand des Antrags 33 sind der Bescheid vom 30. 8. 1973» soweit er sich mit der Dienstprüfung durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Kl^^^^pl befaßt, außerdem der Bescheid vom 20. 11. 1973.
a) Hinsichtlich des Bescheids vom 30. 8. 1973
beanstandet der Antragsteller, daß er von Ministerialdirigent Dr. und nicht vom Justizminister selbst
erteilt worden sei. Demgegenüber genügt nach Ansicht des Dienstgerichtshofes für die Zulässigkeit des Bescheids auch insoweit, daß er mit der Billigung des Justizministers ergangen sei. Dieser Meinung kann ais den in Ziff. 5 (zu Antrag 29) dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
b) Was den Bescheid vom 20. 11. 1973 betrifft, so geht es nach der Revisionsbegründungsschrift allein noch darum, daß der Prüfungsbericht des Vorsitzenden Richters am Landgericht KlflHHB dem Antragsteller nicht alsbald nach seiner Fertigstellung für eine etwaige Stellungnahme zugänglich gemacht worden ist. Insoweit liegen damit die Dinge praktisch nicht anders als im Fall des Antrags 31 (vgl. Ziff. 4). Aus den dort aufgeführten Gründen ist daher der sich auf den Bescheid vom 20. 11. 1973 beziehende Teil des Antrags unzulässig.
7. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 9. 9. 1973 an den Justizminister Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Ministerialdirigent Dr. wegen der Ablehnung
seiner Anträge vom 6. 6. 1973 (vgl. Ziff. 5) und vom 28. 6. 1973 (vgl. Ziff. 6) erhoben. Ferner hat er in dem Schreiben gebeten, die Ablehnung seiner Anträge zu überprüfen, ihm insbesondere Ablichtungen der Prüfungsberichte der Richter Dr. Dr. und
KlflHBBI zu übersenden. Mit Bescheid vom 17. 9. 1973
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hat der Vertreter des Ministers im Amt die Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen und die Ablehnung der Anträge nochmals bestätigt. Der Antragsteller macht mit dem Antrag 34 geltend, daß der Bescheid vom 17. 9. 1973 seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige, weil seinen Anträgen hätte entsprochen werden müssen.
Der Dienstgerichtshof hat den Antrag für unzulässig erachtet. Die Ablehnung der Dienstaufsichtsbeschwerde stelle keine gegen den Antragsteller gerichtete Maßnahme der Dienstaufsicht dar; der ’’erneuten” Ablehnung seiner Anträge komme neben dem Bescheid vom 30. 8. 1973 (vgl. Ziff. 5 und 6) keine selbständige Bedeutung zu. Ob dem zu folgen ist, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls fehlt dem Antragsteller für den Antrag, zu dem er in der Revisionsbegründungsschrift auch keine Ausführungen mehr gemacht hat, ein schutzwürdiges Interesse, nachdem die Zulässigkeit der Dienstprüfungen durch Senatspräsident Dr. Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Dr. HöiHHfemd Vorsitzenden Richter am Landgericht ferner das Zugänglichmachen
der Prüfungsberichte sowie der Bescheid des Justizministeriums vom 30. 8. 1972 bereits Gegenstand des vorliegenden PrüfungsVerfahrens sind (vgl. Ziff. 1 bis 6).
8. Der Antragsteller hat am 9. 1. 1974 bei Einsicht in seine Personalakten Kenntnis von dem Bericht des Senatspräsidenten Dr. W^BHHPvom 21. 3* 1972 über das
Ergebnis der Dienstprüfung vom 17. 2. 1972 erlangt.
Mit Schreiben vom gleichen Tage an das Justizministerium hat der Antragsteller beantragt, bestimmte "unwahre Behauptungen des Richters Wetterich richtigzustellen".
Auf Erlaß des Justizministeriums vom 29. 1. 1974 hat Dr. am 11. 2. 1974 eine ergänzende Stellung-
nahme abgegeben, die nach dem Vortrag des Antragsgegners teils richtigstellenden, teils erläuternden Charakter gehabt hat und mit dem Schreiben des Antragstellers vom 9. 1. 1974 dem Nachschaubericht vom 17. Februar 1972 in den Personalakten des Antragstellers angeschlossen worden ist. Das teilte das Justizministerium mit Bescheid vom 4. 3. 1974 dem Antragsteller mit. Dem Bescheid, der von Ministerialdirigent Dr. unterzeichnet ist, war
eine Ablichtung der ergänzenden Stellungnahme des Senatspräsidenten Dr. ^HHIiBvom 2. 1974 beigefügt. In dem Bescheid wird ausgeführt, daß eine über die genannte Stellungnahme hinausgehende Richtigstellung abgelehnt werde wie auch der Antrag im Schreiben des Antragstellers vom 9. 1. 1974, den Nachschaubericht vom 11. 2. 1972 für unzulässig zu erklären.
Mit dem Antrag 40 greift der Antragsteller den Prüfungsbericht vom 21. 3. 1972 in vier Punkten an. Die Ausführungen zu diesen Punkten seien unrichtig und stellten außerdem unzulässige Eingriffe in seine richterliche Unabhängigkeit dar. Mit dem Antrag 44 beanstandet er vor allem, daß der Bescheid des Justizministeriums vom 4. 3. 1974 von dem "Justizbeamten" Dr. stamme;
statt dessen hätte der Justizminister, bei dem allein
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die Dienstaufsicht über die Richter liege, entscheiden müssen. Im übrigen hätte den Anträgen, die er in dem Schreiben vom 9. 1. 1974 an das Justizministerum gestellt habe, stattgegeben werden müssen.
Nach Ansicht des Antragsgegners bilden der Prüfungsbericht des Senatspräsidenten Dr. vom 21. 3. 1972
und dessen ergänzende Stellungnahme vom 11. 2. 1974 eine Einheit, die insgesamt weder als inhaltlich unzutreffend noch als unzulässig im Sinne von § 26 DRiG beanstandet werden könne. Auch sei der Bescheid des Justizministeriums vom 4. 3. 1974 erst nach vorheriger ausdrücklicher Billigung durch den Vertreter des Justizministers im Amt erteilt worden.
Der Dienstgerichtshof hat beide Anträge in einzelnen Punkten als unzulässig, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision teilweise mit Erfolg.
a) Der Prüfungsbericht des Senatspräsidenten Dr. ^pvom 21. März 1972 ist spätestens mit seiner Einfügung in die Personalakten des Antragstellers zu einer Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG geworden (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 5. 2. 1980 - RiZ - R - 2/79, DRiZ 1980, 312). Er unterliegt daher der Überprüfung durch das Richterdienstgericht. Dem steht nicht entgegen, daß Dr. Wfl^^Kbei der von ihm am 17* 2. 1972 in der
Abteilung des Antragstellers vorgenommenen Nachschau im Rahmen disziplinarrechtlicher Ermittlungen gegen diesen tätig gewesen ist und die mit solchen Ermittlungen zusammenhängenden Maßnahmen grundsätzlich im Prüfungs-verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht angefochten werden können (vgl. Ziff. 1). Denn das Einfügen des Prüfungsberichts in die Personalakten des Antragstellers, also eine Verwertung desselben außerhalb des eigentlichen Disziplinarverfahrens, hat mit diesem selbst nichts mehr zu tun.
b) Nach Ansicht des Antragstellers beeinträchtigen folgende - überdies inhaltlich zu dem größten Teil auch unwahre- Sätze des Prüfungsberichts vom 21. 3. 1972 seine richterliche Unabhängigkeit:
aa) ’’Abgesehen davon, daß Amtsgerichtsrat K^^^im Monat Januar 1972 bis Mitte Februar 1972 seinen Dienst nicht ordnungsgemäß versah (Verlegung der auf den 27. 1. 1972 anberaumten Termine)”.
bb) ’’Die Vergleiche sollen allerdings nach Mitteilung von Amtsgerichtsdirektor Dr. Kö^^^ später widerrufen worden sein, ohne daß am 2. 3. 1972 Entscheidungen verkündet worden seien”.
cc) "Im Jahre 1971 waren 660 Hauptverhandlungstermine anberaumt, aber in 200 Fällen wurden Hauptverhandlungs-termine aufgehoben und in 123 Sachen wurde verlegt. -
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Aus dem Hauptverhandlungskalender 1971 ergibt sich, daß in erheblichem Umfang Termine aufgehoben und verlegt wurden. - Wenn die Wochenfrist des § 275 StPO, in der das Urteil nach der Verkündung zu den Akten zu bringen ist, öfter nicht eingehalten wurde, so ist immerhin zu bemerken, daß eine längere Überschreitung dieser First nicht festzustellen war”.
dd) ”Die von mir eingesehenen schriftlichen Gründe von Strafurteilen überzeugten und waren nicht zu beanstanden” .
c) Der Dienstgerichtshof hält den Antrag 40, soweit er gegen die vorstehend unter aa) und bb) wiedergegebenen Sätze gerichtet ist, für unzulässig und, soweit er sich gegen die unter cc) und dd) zitierten Sätze wendet, für unbegründet. Dazu ist zu bemerken:
zu aa): In diesem Fall läßt sich die Unzulässigkeit des Antrags nicht, wie der Dienstgerichtshof meint, damit begründen, daß die Verlegung der anberaumten Termine nach dem Vorbringen des Antragsgegners zu dem Gegenstand des gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahrens gemacht worden sei, so daß der Vorgang nicht außerdem Gegenstand eines PrüfungsVerfahrens nach § 26 Abs. 3 DRiG sein könne. Zum einen verkennt der Dienstgerichtshof, daß der Antragsteller den Prüfungsbericht vom 21. 3. 1972 mit dem Einfügen in die Personalakten des Antragstellers zu einer eigenständigen Maßnahme der Dienstaufsicht gemacht hat. Zum anderen berücksichtigt
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er nicht, daß das Disziplinarverfahren am 12. 12. 1979 wegen Verjährung eingestellt worden und es damit in diesem Verfahren zu keiner Sachentscheidung über die Ordnungsmäßigkeit der in dem Prüfungsbericht beanstandeten TerminsVerlegungen gekommen ist. In einem solchen Falle kann aber dem Antragsteller der Weg des Prüfungsverfahrens nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht (mehr) verschlossen sein.
Indes ist der angegriffene Satz aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
Der Prüfungsbericht vom 21. 3. 1972 ist nicht, wie der Antragsteller offenbar meint, isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit der ihm beigefügten ergänzenden Stellungnahme des Senatspräsidenten Dr. vom
11. 2. 1974 zu sehen. Diese stellt klar, daß in dem Bericht "auf Grund eines Schreibversehens das Datum des 20. 1. 1972 unrichtig mit 27. 1. 1972 angegeben worden ist”, ferner daß der Antragsteller sämtliche auf den 20. 1. 1972 terminierten 30 Zivilsachen auf Verhandlungstermine im Februar 1972 verlegt hat.
Die Feststellung in dem Bericht, diese Terminsverlegung habe einer ordnungsmäßigen DienstausÜbung nicht entsprochen, beinhaltet der Sache nach den Vorhalt der ordnungswidrigen Ausübung eines bestimmten Dienstgeschäfts. Ein solcher Vorhalt ist zulässig, sofern das Dienstgeschäft zu dem äußeren Bereich richterlicher Tätigkeit
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gehört (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 21. 4. 1978 - RiZ - R - 5/77, DRiZ 1978, 249).
Diesem Bereich ist die Verlegung anberaumter Termine zuzurechnen, wenn sie mit der Rechtsfindung in keinem Zusammenhang steht (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes,
Urt. v. 11. 6. 71 - RiZ - R - 3/70, DRiZ 1971, 317).
Davon ist hier auszugehen. Der Antragsteller hat nicht vortragen können, daß für die Verlegung sämtlicher auf den 20. 1. 1972 terminierten 30 Zivilsachen auf Verhandlungstermine im Februar 1972 ein sachlicher Grund gegeben war. Deshalb wendet er sich zu Unrecht gegen den Vorhalt, daß diese Maßnahme einer ordnungsgemäßen Ausübung seiner Dienstgeschäfte nicht entsprochen habe.
zu bb): Auch zu diesem Punkt hat der Dienstgerichtshof den Antrag für unzulässig gehalten, "nachdem auf Widerspruch des Antragstellers eine Berichtigung erfolgt ist". Gemeint ist damit offenbar eine Richtigstellung, die in der ergänzenden Stellungnahme des Senatspräsidenten Dr. ^SUHPvom 11. 2. 1974 enthalten ist. Darin schildert Dr. WflBBHB nunmehr im einzelnen den weiteren Verlauf der Verfahren, in denen in der mündlichen Verhandlung vom 17. 2. 1972 insgesamt sechs Widerrufsvergleiche abgeschlossen worden waren. Sodann erklärte er abschließend, "Insgesamt ist somit festzuhalten, daß die mir von Amtsgerichtsdirektor Dr. KöflHfc gemachte Mitteilung sich im wesentlichen als nicht zutreffend erwiesen hat".
Mit dieser Berichtigung hat sich die kritische Bemerkung in dem Prüfungsbericht vom 21. 3. 1972 erledigt. Damit fehlt dem Antrag, soweit er sich auf diese Bemerkung
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bezieht, das Rechtsschutzinteresse. Insoweit hat ihn daher der Dienstgerichtshof zutreffend als unzulässig zurückgewiesen. Auch ist nicht ersichtlich, wieso hiernach ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestehen soll.
zu cc): Zu diesem Punkt hat der Dienstgerichtshof einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verneint. Die Feststellungen über die im Jahre 1971 aufgehobenen oder verlegten Hauptverhandlungstermine sowie über die öfter unterbliebene Einhaltung der Wochenfrist des § 275 StPO würden lediglich eine Grundlage für eine allgemeine - und damit zulässige -Beurteilung der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers bilden. Auch habe er sich zu den wiederholten und spezifizierten Angaben in der ergänzenden Stellungnahme des Senatspräsidenten Dr. WHIHHlvom 11. 2. 1974 nicht konkret geäußert, so daß kein Anlaß zu weiteren Ermittlungen über die allgemeine Behauptung des Antragstellers bestehe, die Feststellungen in dem Prüfungsbericht seien größtenteils unwahr. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision hat einen solchen nicht aufzuzeigen vermocht.
zu dd): Insoweit handelt es sich nach der Ansicht des Dienstgerichtshofes um eine allgemeine und damit zuverlässige Bewertung der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers und seiner Fähigkeiten, hingegen nicht um eine - unzulässige - Beurteilung von Einzelfällen mit dem Ziel, gegebenenfalls auch konkrete Kritik
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anzubringen. Dem ist zuzustimmen. Soweit der Antragsteller in den Vorinstanzen aus geführt hat, Dr. WflHHHHi sei nicht berechtigt gewesen, die von dein Antragsteller erlassenen Urteile ”zu kontrollieren und zu beurteilen”, verkennt er, daß die Prüfung im Auftrag des Oberlandes-gerichtspräsidenten in Karlsruhe, also eines Dienstvorgesetzten des Antragstellers, erfolgt und es diesem nicht verwehrt ist, im Rahmen seiner Beobachtungsfunktion vom Antragsteller verfaßte schriftliche Urteilsgründe durchzusehen oder durchsehen zu lassen. Diese Befugnis folgt außerdem daraus, daß ein Dienstvorgesetzter im Rahmen der Beurteilung eines Richters in der Lage sein muß, sich auch durch Einsicht in die von diesem abgesetzten Urteilsgründe ein Bild von dessen richterlichen Fähigkeiten zu verschaffen und dies im Rahmen eines Prüfungsberichts oder eines Dienstleistungszeugnisses niederzulegen. Im übrigen hat der Antragsteller schon in den Vorinstanzen nicht darzutun vermocht, wieso die Bemerkung, daß die schriftlichen Gründe seiner Strafurteile überzeugen und nicht zu beanstanden sind, seine sachliche Unabhängigkeit irgendwie beeinträchtige. Einer solchen Bemerkung kann weder eine direkte oder indirekte Weisung oder irgendein Druck dahin entnommen werden, wie er in Zukunft verfahren oder entscheiden soll.
d) Was den Bescheid des Justizministeriums vom
4. 3. 1974 angeht (Antrag 44), ist dieser, soweit er die Anträge des Antragstellers zu dem Prüfungsbericht des Senatspräsidenten Dr. WfHHIHfe vom 21. 3. 1972 ablehnt, unzulässig. Die gegenteilige Ansicht des
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Dienstgerichtshofes legt der Billigung des von Ministerialdirigent Dr. erteilten Bescheids,
durch den Vertreter des Justizministers im Amt eine rechtliche Bedeutung bei, die ihr nicht zukommt.
Insoweit kann auf die Ausführungen zu Ziff. 5 (Antrag 29) verwiesen werden.
9. Nach dem Vortrag des Antragstellers hatten f,die Beamten des Justizministers" den Prüfungsbericht des Senatspräsidenten Dr. vom 12. 3. 1972, dessen
"Unwahrheiten" sie gekannt hätten, dem Präsidialrat - wie auch dem Dienstgericht für Richter beim Landgericht Karlsruhe - mit dem Ziel vorgelegt, "diese zur Mitwirkung bei ihren Bemühungen, mich als Richter zu beseitigen, zu gewinnen". Mit dem Antrag 41 beanstandet der Antragsteller die Vorlage des Berichts an den Präsidialrat.
Der Dienstgerichtshof hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die Vorlage des Berichts betreffe das Versetzungsverfahren (vgl. Antrag 20) sowie das Disziplinarverfahren (vgl. Antrag 10) und könne nicht zusätzlich im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG gerügt werden.
Die Revision greift diese Ausführungen ohne Erfolg an. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 und 8 LRiG BW 1964, § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 8 LRiG BW 1972 ist der Präsidialrat bei der Versetzung eines Richters im Interesse der Rechtspflege (§31 DRiG) sowie bei der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Richter zu beteiligen, im letzten Falle allerdings nur, sofern der
Richter das beantragt hat. Die Beteiligung des Präsidialrats besteht darin, daß er f,auf Antrag der obersten Dienstbehörde” eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme abgeben kann (§44 LRiG BW 1964, § 43 LRiG BW 1972). Der Antrag an den Präsidialrat sowie die Vorlage der dem Antrag beigefügten Unterlagen (hier: der Prüfungsbericht des Senatspräsidenten Dr. WflHBHPvom
12. 3. 1972) dienen daher lediglich der Vorbereitung der Versetzung eines Richters im Interesse der Rechtspflege oder der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Richter seitens des Dienstvorgesetzten. Sowohl das Versetzungsverfahren als auch die Einleitung und Durchführung des förmlichen Disziplinarverfahrens selbst liegen aber in der Hand des Richter-dienstgerichtes (§ 48 Nr. 1 und 2 LRiG BW 1964, § 63 Nr. 1 und 2 LRiG BW 1972). Damit wird in diesen Fällen der Eigenart des Richterverhältnisses, insbesondere der richterlichen Unabhängigkeit, Rechnung getragen. Für eine zusätzliche Prüfung nach § 26 Abs. 3 DRiG der das Verfahren vorbereitenden Maßnahmen des Dienstvorgesetzten besteht danach grundsätzlich kein schutzwürdiges Bedürfnis (vgl. auch BGH - Dienstgericht des Bundes, Urt. v.
22. 7. 1980 - RiZ - R - 2/80, DRiZ 1980, 467).
Antrag 35
Dem Antragsteller fiel an einem von dem Vertreter des Justizministers im Amt Unterzeichneten Erlaß vom 9- 7. 1973 zur Errichtung der Wehrstrafgerichtsbarkeit auf, daß dieser als Rechtsgrundlage den - bereits aufgehobenen - Art. 96 a GG statt des insoweit maßgebenden
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Art. 96 Abs. 2 GG nannte. Auf Rückfrage erhielt er vom Justizministerium die Antwort, daß es sich bei der Bezugnahme auf Art. 96 a GG um ein offenkundiges Versehen handle und es richtig Art. 96 Abs. 2 GG heißen müsse. Nunmehr erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. 10. 1973 an den Justizminister Dienstaufsichtsbeschwerde ”gegen den für den Erlaß vom 9. 7. 1973 verantwortlichen Beamten” und beantragte seine Entfernung aus Funktionen der Dienstaufsicht über Richter. Hierauf erhielt er ein von Ministerialdirigent Dr. H^^^unterzeichnetes Schreiben, worin es heißt, ”Der Herr Justizminister läßt Ihnen mitteilen, daß er ihre Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22. 10.1973 zurückweist”. Dadurch sieht der Antragsteller seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt.
Nach Ansicht des Dienstgerichtshofs ist der Antrag unzulässig, weil in der Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde keine gegen den Antragsteller gerichtete Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG erblickt werden könne. Das liegt auf der Hand. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers läßt sich nicht, wie er in der Revisionsbegründungsschrift ausgeführt hat, darauf stützen, daß er ein Recht auf eine begründete Erklärving für das Verfahren des für den Erlaß vom 9- 7. 1973 Verantwortlichen gehabt habe, der ”auch noch der zweithöchste Aufseher über die baden-württembergischen Richter” gewesen sei.
Anträge 37 und 38
Nachdem sich der Antragsteller am 2. 5. 1973 um eine Richterstelle mit Zulage beim Amtsgericht Lahr beworben hatte, erstellte der Landgerichtspräsident in Offenburg auf Veranlassung des Justizministeriums am 30. 5. 1973 ein DienstZeugnis. Dieses wurde dem Antragsteller nicht alsbald, sondern erst am 27. 8. 1973 bekanntgegeben. Seinem Antrag, das Dienstzeugnis mit ihm zu besprechen, wurde nicht stattgegeben. Einen Widerspruch des Antragstellers gegen das Zeugnis wies das Justizministerium mit Bescheid vom 28. 11. 1973 zurück.
Den Bescheid hatte Ministerialdirigent Dr. HBBBunter-zeichnet.
Der Antragsteller wendet sich mit den beiden Anträgen gegen das Dienstzeugnis vom 30. 5. 1973, ferner gegen die Ablehnung seines Antrags auf Besprechung desselben sowie gegen den Bescheid des Justizministeriums vom 28. 11. 1973.
Der Dienstgerichtshof hat beide Anträge zurückgewiesen. Das Dienstzeugnis sei weder oberflächlich noch flüchtig, lasse keinen Verstoß gegen allgemeine objektive Bewertungsgrundsätze erkennen und halte sich in der Beurteilung der Leistungen des Antragstellers in dem durch die tatsächlichen Feststellungen vorgegebenen Rahmen. Der Antrag auf Besprechung sei durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Die Rüge, der Widerspruchsbescheid hätte vom Justizminister unterzeichnet werden müssen, sei imbegründet, da der Bescheid in dessen Auftrag und mit seiner ausdrücklichen Billigung erteilt worden sei.
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Der Dienstgerichtshof hat die beiden Anträge zu Unrecht zurückgewiesen.
a) Das Dienstzeugnis vom 30. 5. 1973 ist schon deshalb unzulässig, weil die von dem Antragsteller beantragte und damit gemäß § 5 Abs. 3 LRiG BW 1972 zwingend durchzuführende Besprechung des Zeugnisses nicht erfolgt ist (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes, Urt. v.
15. 9. 1981 - RiZ - R - 1/81, DRiZ 1981, 469).
b) Die Ablehnung der Besprechung war wegen Verletzung der genannten Bestimmung ebenfalls unzulässig.
c) Die Unzulässigkeit des Widerspruchsbescheids vom
28. 11. 1973 folgt bereits daraus, daß er von Ministerialdirigent Dr. wenn auch im Auftrag und mit Billigung
des Justizministers, erteilt worden ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Antrag 29 sinngemäß verwiesen.
Antrag 39
In dem vom Justizministerium gegen den Antragsteller geführten Versetzungsverfahren (vgl. Antrag 20) hat der Berichterstatter des Richterdienstgerichts den dortigen Parteien durch Verfügung vom 4.9. 1973 Gelegenheit gegeben, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: "Wie sind die Verhältnisse beim Amtsgericht Lahr? Wie haben sich seither die Umstände entwickelt, welche für die Frage einer Versetzung Bedeutung haben können?". Dazu hat das Justizministerium zunächst einen Bericht (vom 20. 9. 1973) des Oberlandesgerichtspräsidenten in Karlsruhe
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eingeholt und sich sodann mit Schriftsatz vom
1. 10. 1973 zu den Fragen des Berichterstatters
geäußert. Mit dem Antrag beanstandet der Antragsteller, daß das Justizministerium den Bericht des Oberlandesgerichtspräsidenten in dem Versetzungsverfahren nicht vorgelegt hat. Dabei verkennt er, daß es im allgemeinen nicht als eine gegen einen Richter gerichtete Maßnahme der Dienstaufsicht angesehen werden kann, wenn der Dienstvorgesetzte in einem gegen diesen geführten Versetzungsverfahren einen internen Bericht dem Richter-dienstgericht nicht zugänglich macht. Überdies ist mit der rechtskräftigen Abweisung des Antrags im Versetzungsverfahren ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers hinsichtlich des hier gestellten Antrags entfallen. Der Dienstgerichtshof hat daher den Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Antrag 42
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 24. 11. 1973 (in dem Antrag heißt es - offenbar versehentlich -22. 10.1973) an den Justizminister "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Beamte des Justizministeriums Baden-Württemberg”.
Darin befaßte er sich mit der - nach seiner Ansicht gesetzwidrigen - Abordnung des Landgerichtsrats Dr. das Amtsgericht Lahr. Der Antragsteller schilderte Vorfälle aus dem privaten und dienstlichen Verhalten des von ihm für psychisch krank angesehenen Richters sowie deren Auswirkung für das Amtsgericht Lahr und beantragte abschließend, die ”für die Zustände verantwortlichen
Beamten des Justizministeriums ... zu bestrafen und aus dem Ministerium zu entfernen”. Darauf teilte Ministerialdirigent Dr. Hfp dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. 1. 1974 mit, daß die Dienstaufsichtsbeschwerde im Auftrag des Justizministers zurückgewiesen werde; die erhobenen Vorwürfe seien samt und sonders unberechtigt.
Der Antragsteller wendet sich mit dem Antrag gegen das Schreiben vom 15. 1. 1974. Dieses stelle einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit dar, weil die Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Minister selbst habe erfolgen müssen, außerdem bei einer Billigung der "offensichtlich rechtswidrigen Praktiken" im Zusammenhang mit der Abordnung des Landgerichtsrats Dr. d(|B"jederzeit mit neuen rechtswidrigen Eingriffen in unser Gericht" gerechnet werden müsse.
Der Dienstgerichtshof hat den Antrag für unzulässig gehalten, weil in der Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG gesehen werden könne. Dem ist zuzustimmen. Daß die Abordnung des Landgerichtsrats Dr. D an das Amtsgericht Lahr eine gegen den Antragsteller oder gegen die Richter des Amtsgerichts gerichtete Maßnahme der Dienstaufsicht gewesen sein soll, läßt sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen. Ebensowenig kann in der Zurückweisung der Anträge des Antragstellers gegen die mit dieser Abordnung befaßten Beamten des Justizministeriums eine solche Maßnahme gesehen werden.
Deshalb bestehen auch keine Bedenken, daß der die Zurückweisung aussprechende Bescheid vom 15. 1. 1974 von Ministerialdirigent Dr. im Auftrag des
Justizministers erteilt worden ist. Der Antragsteller ist in der Revisionsbegründungsschrift auf diesen Punkt auch nicht mehr weiter zurückgekommen.
Anträge 43 < 45 und 47
Der Antragsteller ist der Ansicht, daß ihm Referendare zur Ausbildung in seiner Abteilung nur zugewiesen werden dürften, wenn er dem zugestimmt habe; anderenfalls liege ein unzulässiger Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit vor.
Mit dem Antrag 43 beanstandet er die am 11. 9- 1973 erfolgte Zuweisung des Gerichtsrefersndars Had^ durch den Ausbildungsleiter beim Landgericht Offenburg sowie die Zurückweisung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs durch den "Justizbeamten" Dr. Hi^^am 2. 1. 1974. Der Antrag 45 wendet sich gegen die am 11. 3. bzw.
14. 3. 1974 verfügte Zuweisung der Gerichtsreferendare Stfl^k und Ku^^BHP durch den Ausbildungsleiter des Landgerichts Offenburg. Der Antrag 47 betrifft die Zurückweisung der Widersprüche des Antragstellers gegen diese beiden Verfügungen durch den Präsidenten des Landgerichts in Offenburg mit Schreiben vom 19. 3. 1974 sowie die zugleich erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen.
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Der Dienstgerichtshof hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Dem Antragsteller würden seit Jahren Referendare nur noch mit seiner Zustimmung zugewiesen. Damit fehle seinen Anträgen das Rechtsschutzinteresse, und zwar auch für eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Die Revision greift diese Ausführungen mit der Behauptung an, dem Antragsteller würden seit Erlaß des erstinstanzlichen Urteils (6. 12. 1979) wieder Referendare ohne seine Zustimmung zugewiesen. Dieser Vortrag ist neu und wegen der Bindung des Senats an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§80 Abs. 1 DRiG, § 137 Abs. 2 VwGO) für das Revisionsverfahren unbeachtlich. Er vermag daher nicht das vom Dienstgerichtshof - zutreffend - für nicht gegeben erachtete Rechtsschutzbedürfnis zu begründen.
Im übrigen stellen Zuweisungen von Rechtsreferendaren an einen Richter zur Ausbildung für sich noch keinen Eingriff in die persönliche oder sachliche Unabhängigkeit des Richters dar, wenn seine Zustimmung für die Zuweisung nicht vorliegt. Das kann im Einzelfall anders sein, braucht hier aber nicht weiter erörtert zu werden.
Anträge 49» 50
1. Der Präsident des Landgerichts Offenburg wies mit Schreiben vom 27. 8. 1974 den Antragsteller an, die strafrechtliche Vorlagearbeit, die der Gerichtsreferendar Ha^HH^während der Ausbildung in der
Abteilung des Antragstellers angefertigt hatte, zu beurteilen und mit einer der Noten des § 12 der Justiz-Ausbildungs- und Prüfungsordnung Baden-Württemberg idF v. 24. 3. 1972 - GB1.S. 144 (JAPO) zu bewerten sowie für Herrn ein Dienstzeugnis unter
Berücksichtigung des § 29 Abs. 1 JAPO zu erstellen.
Zu dem ersten Punkt macht der Antragsteller mit dem - nunmehr sachlich insoweit eingeschränkten -Antrag 49 geltend, daß die Weisung eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG darstelle und diese seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt habe. Er sei als Richter nicht verpflichtet, die Vorlagearbeit eines ihm ohne seine Zustimmung zugeteilten Referendars zu beurteilen und zu bewerten. Nach Ansicht des Antragsgegners gehört diese Pflicht zu den Dienstpflichten eines Richters. Auch behindere sie weder unmittelbar noch mittelbar die richterliche Tätigkeit.
Im übrigen habe sich der Antrag dadurch erledigt, daß der Antragsteller die Vorlagearbeit inzwischen beurteilt und benotet habe.
2. Antrag 30 betrifft einen Streitpunkt, der dem des Antrags 49 entspricht. Insoweit geht es um die Weisung des Präsidenten des Landgerichts Offenburg vom 24. 3. 1975 an den Antragsteller, die strafrechtliche Vorlagearbeit des Gerichtsreferendars DiMII^P zu beurteilen und mit einer der Noten des § 12 JAPO zu bewerten. Nach dem Vortrag des Antragsgegners hat der Antragsteller am 4. 2. 1976 die Begutachtung vorgelegt.
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3. Der Dienstgerichtshof hat beide Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Dem Antragsteller fehle - auch für eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - das Rechtsschutzinteresse, nachdem ihm seit Jahren Referendare nur noch mit seiner Zustimmung zugewiesen werden würden.
4. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Auch sie geht davon aus, daß der Antragsteller verpflichtet ist, die Vorlagearbeit eines Rechtsreferendars, der ihm mit seiner Zustimmung zur Ausbildung zugewiesen ist, zu beurteilen und zu benoten.
Da aber dem Antragsteller nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofes seit Jahren Rechtsreferendare nur noch zur Ausbildung zugewiesen werden, wenn er dem zugestimmt hat, hat der Dienstgerichtshof beide Anträge
zu Recht wegen Fehlens eines rechtlichen Interesses zurückgewiesen. Zudem wären auch sie sachlich unbegründet.
Denn die jeweilige Anweisung des Landgerichtspräsidenten an einen seiner Dienstaufsicht unterstehenden Richter, die Vorlagearbeit eines dem Richter zur Ausbildung zugeteilten Rechtsreferendars zu beurteilen und zu benoten, läßt als solche noch keinen Eingriff in die persönliche oder sachliche Unabhängigkeit des Richters erkennen.
Antrag 46
Das Justizministerium hat mit Erlaß vom 20. 12. 1971 den Oberlandesgerichtspräsidenten in Karlsruhe gebeten, eränzende Ermittlungen zu einer bestimmten, vom Richterdienstgericht in dem gegen den Antragsteller geführten
förmlichen Disziplinarverfahren (vgl. Antrag 10) aufgeworfenen Frage vorzunehmen, ferner gemäß § 24 LDiszO BW zu prüfen, ob sich seit der Einleitung dieses Verfahrens neue disziplinarrechtlich relevante Tatbestände ergeben hätten, die gegebenenfalls in das Verfahren einbezogen werden müßten, sowie außerdem zu der Frage Stellung zu nehmen, ob hinsichtlich des Antragstellers die Voraussetzungen für einen Antrag beim Richterdienstgericht vorliegen, dessen Versetzung im Interesse der Rechtspflege für zulässig zu erklären. Der Oberlandesgerichtspräsident hat zu diesen Punkten in den ersten Monaten des Jahres 1972 mehrfach an das Justizministerium berichtet. Mit dem Antrag hat sich der Antragsteller zuletzt noch dagegen gewandt, daß sich der Oberlandesgerichtspräsident geweigert habe, ihm die Berichte zur Einsichtnahme vorzulegen, wodurch er in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden sei.
Der Dienstgerichtshof hat den Antrag - wegen Fehlens eines Vorverfahrens - als unzulässig abgewiesen. Das greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an. Allerdings ist auch hier dem Erfordernis des Vorverfahrens genügt, nachdem sich der Antragsgegner auf den Antrag sachlich eingelassen und dessen Zurückweisung beantragt hat (vgl. Ziff. 1 zu den Anträgen 1 bis 9 und 11 bis 13)-Indes ergibt sich die Unzulässigkeit des Antrags aus folgenden Gründen: Bei den Berichten des Oberlandesgerichtspräsidenten handelt es sich der Sache nach um die Darstellung des Ergebnisses disziplinarrechtlicher Vorermittlungen bzw. von Ermittlungen zur Vorbereitung
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eines Versetzungsverfahrens. Maßnahmen eines Dienstvorgesetzten im Rahmen disziplinarrechtlicher Vorermittlungen können aber grundsätzlich nicht Gegenstand eines PrüfungsVerfahrens nach § 26 Abs. 3 DRiG sein; das gilt ebenso für Maßnahmen eines Dienstvorgesetzten, die der Vorbereitung eines Versetzungsverfahrens dienen (vgl. Ziff. 9 zu den Anträgen 25, 29, 30 bis 34, 40, 41 und 44).
Antrag 48
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 8. 3. 1974 das Justizministerium gebeten, ihm mitzuteilen, "welche disziplinarrechtlichen und strafrechtlichen Maßnahmen gegen die beiden Herren vom Amtsgericht Lahr eingeleitet" worden seien, die nach Angaben des früheren Redakteurs
gegenüber der Polizei diesem die Anschrift eines Abtreibers genannt und außerdem den Rat erteilt haben sollen, anonyme Briefe zu schreiben. Darauf hat das Justizministerium in einem von Ministerialdirigent Dr. Unterzeichneten Bescheid erwidert, daß keine
Veranlassung bestehe, die erbetene Auskunft zu erteilen. Damit hat es nach Ansicht des Antragstellers seine richterliche Unabhängigkeit verletzt. Einer der beiden Beschuldigten arbeite als Rechtspfleger in der Strafrechtsabteilung des Antragstellers. Sollte dieser der Beihilfe zur Abtreibung verdächtig sein, so sei er für diese Tätigkeit ungeeignet. Als Richter müsse er sich aber jederzeit überzeugen können, daß die Justizverwaltung ihm geeignetes Personal zur Ausübung des Richtersamts zur Verfügung stelle.
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Der Dienstgerichtshof hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Dem ist zuzustimmen. Die Weigerung des Justizministeriums, dem Antragsteller Auskunft über das Verhalten des Ministeriums gegenüber zwei Justizbediensteten zu geben, hat nichts mit einer gegen den Antragsteller gerichteten Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG zu tun.
Antrag 32
Der Antrag richtet sich dagegen, daß der Landgerichtspräsident in Offenburg es mit Bescheid vom 27. 4. 1976 abgelehnt hat, ein von ihm am 18. 2. 1976 erstelltes Dienstzeugnis gemäß den Wünschen des Antragstellers zu ergänzen, und daß das Justizministerium am 28. 5. 1976 den Widerspruch des Antragstellers gegen den genannten Bescheid zurückgewiesen hat.
Nach Ansicht des Dienstgerichtshofes ist der Antrag unbegründet. Der Landgerichtspräsident habe bei der Abfassung des Zeugnisses weder die für die Beurteilung gezogenen Grenzen verkannt noch dieser einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Ferner habe er die allgemeinen Bewertungsgrundsätze beachtet und keine sach-fremden Erwägungen angestellt. Das Zeugnis sei ungewöhnlich ausführlich und gebe einen sachgerechten Überblick über die der Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachen. Auch enthalte es Angaben darüber, daß der Antragsteller die ihm obliegenden Geschäfte zügig erledige, keine Rückstände vorhanden seien und das Arbeitsergebnis gut sei.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch der Antragsteller hat insoweit nichts vortragen können. In der Revisionsbegründungsschrift hat er lediglich bemerkt, daß der Antrag begründet sei.
Antrag 54
I. Bei diesem Antrag, der durch das bereits im Zusammenhang mit den Anträgen 51 und 53 erwähnte Teilurteil des Verwaltungsgerichts Freiburg ebenfalls gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO an das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe verwiesen worden ist, geht es um folgenden Sachverhalt:
1. Der - damalige - Justizminister Dr. Schieler gab am 6. 5. 1971 im Landtag von Baden-Württemberg eine längere Erklärung zu der Frage des Abgeordneten Uhrig ab, ob Richter keine Dienststunden einzuhalten brauchen. Diese Erklärung veranlaßte den Antragsteller, am
14. 12. 1971 dem Minister zu schreiben, daß dessen Ausführungen über die Arbeitszeit und die Anwesenheitspflicht der Richter rechtlich nicht haltbar seien.
Sodann heißt es in dem Schreiben:
’’Ich bitte mir mitzuteilen, welche Rechtsauffassung das Justizministerium nunmehr zur Frage der Einhaltung der Dienststunden und der Anwesenheitspflicht im Gerichtsgebäude vertritt. Die von Ihnen vertretene Auffassung stellt m. E. einen schweren Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar.
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Die Nichtbindung des Richters an die Dienst-stunden ergibt sich nämlich unmittelbar aus Art. 97 GG. Eine Klarstellung ist daher dringend geboten.”
Hierauf antwortete Dr. Schieler am 21. 12. 1971 dem Antragsteller wie folgt:
"In Beantwortung Ihres Schreibens vom 14. 12. 1971 verweise ich Sie auf die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes vom 7. 12. 1971 (GBl. S. 486), aus der Sie entnehmen können, daß die von der Landesregierung festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit - unbeschadet der vom Justizministerium in dieser Frage bisher eingenommenen toleranten Haltung - auch für Richter gilt. Ihre Meinung, daß die von mir im Landtag vertretene Auffassung einen schweren Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellt, halte ich für falsch.”
2. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 19. 11. 1971 dem Landgerichtspräsidenten in Offenburg unter dem Hinweis "Arbeitszeitregelung - gleitende Arbeitszeit” mit, wie er "ab sofort die für den öffentlichen Üienst geltende Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ableisten” werde. Diesen "Arbeitsplan” lehnte das Justizminis terixom mit Bescheid vom 20. 12. 1971 ab zu genehmigen.
Auf den Widerspruch des Antragstellers hob es am
5. Januar 1972 den Bescheid auf, weil es irrtümlich angenommen habe, daß beim Amtsgericht Lahr die gleitende Arbeitszeit bis jetzt noch nicht zugelassen sei; "vielmehr bestehe beim Amtsgericht Lahr bereits seit Monaten die Möglichkeit, Dienstbeginn und Dienstende in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (vgl. hierzu die §§ 4 und 5 der nunmehr erlassenen Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes vom 7. 12. 1971,
GBl. S. 486)”.
II. Der Antragsteller sieht in dem Schreiben des Justizministers Dr. SchflHPvom 21. 12. 1971 und in dem Bescheid des Justizministeriums vom 5. 1. 1972 unzulässige Eingriffe in seine richterliche Unabhängigkeit. Nach seiner Ansicht ist die jeweils in Bezug genommene Verordnung vom 7. 12. 1971 insoweit unwirksam, als sie Arbeitszeitregelungen für Richter enthalte. Auch sei es im Hinblick auf die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners zur eindeutigen Klärung der Rechtslage geboten, neben der Aufhebung der beiden Bescheide festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, sich zu den durch die Verordnung bestimmten Zeiten im Amtsgericht Lahr aufzuhalten, sondern seine Arbeitszeit und den Arbeitsort im Rahmen ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Richteramts selbst bestimmen könne.
III. Der Dienstgerichtshof hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil "die Beantwortung einer Anfrage über die Rechtsauffassung des Justizministeriums keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG ist”. Die Revision greift die Zurückweisung des Antrags ohne Erfolg an:
1. Das Schreiben des Justizministers Dr. Schieler vom 21. 12. 1971 stellt keine gegen den Antragsteller gerichtete Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar. Das Schreiben gibt lediglich die Ansicht des Ministers zu einer von dem Antragsteller angesprochenen Rechtsfrage wieder, ohne bereits eine "Konfliktslage" zwischen dem Antragsteller und dem Minister als Dienstvorgesetzten zu begründen. Allein der Umstand unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen dem Minister und dem Antragsteller genügt dafür nicht (vgl. BGHZ 61, 374, 378 ff). Auch macht die Bemerkung in dem Schreiben des Ministers vom 21. 12. 1971 "unbeschadet der vom Justizministerium in dieser Frage bisher eingenommenen toleranten Haltung" deutlich, daß er nur dort, wo Mißstände durch die Nichtanwesenheit eines Richters an seinem Arbeitsplatz auftreten (vgl. BVerwG. Urt. v. 18. 2. 1981 - 6 C 95.78, DRiZ 1981, 470), beabsichtigt, die Regelung der Arbeitszeit in der Verordnung vom
7. 12. 1971 (jetzt: Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes idF vom 31. 1. 1979 - GBl. S. 87) ins Spiel zu bringen.
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2. Der Widerspruchsbescheid vom 5. 1. 1972 enthält keine gegen den Antragsteller gerichtete Maßnahme der Dienstaufsicht. Er billigt lediglich den von dem Antragsteller vorgelegten - und zunächst von dem Justizministerium abgelehnten -"Arbeitsplan”.
3. § 26 Abs. 3 DRiG gewährt dem Richter einen umfassenden Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht. Hingegen eröffnet die Vorschrift einem Richter nicht die Möglichkeit, lediglich eine Rechtsfrage, die er anders als sein Dienstvorgesetzter beurteilt, im Wege einer Feststellungsklage von dem Richterdienstgericht entscheiden zu lassen. Damit erweist sich der Antrag insgesamt als unzulässig.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO sowie aus der entsprechenden Anwendung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO (vgl. Kopp, VwGO 5. Aufl.
§ 155 Rdn. 17).
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Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Bei einem Regelstreitwert von 4.000 DM und bei der großen Zahl der teilweise ganz verschiedene Sachverhalte betreffenden Anträge erschien ein Gesamtstreitwert von 75.000 DM angemessen.
Saiger Dr. Bauer Dr. Kullmann
Dr. Ruß Dr. Macke