2037 056
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ (R) 6/80 URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Amtsgericht Ulrich ;traße
Antragstellers
Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle in cflBl
Antragsgegner -
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Thumm, Dr. Schauen bürg und Dr. Ruß am 11. Mai 1981
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichts-hofes für Richter vom 21. April 1980 wird zurückgewi es en.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Schreiben vom 11. Januar 1979 übersandte der Antragsgegner, der Präsident des Oberlandesgerichts Celle ist, an die Landgerichtspräsidenten seines Bezirks die Ablichtung eines Erfahrungsberichts "aus Strafverfahren gegen politisch motivierte Täter im Bezirk des Oberlandesgerichts München, Stand: Juni 1978" sowie die Ablichtung einer zusammenfassenden Darstellung von Arbeitsbesprechungen in den hessischen Landgerichtsbezirken über "Sicherungsmaßnahmen gegen Stör- und Gewaltaktionen terroristischer Gruppen im Bereich der hessischen Justiz unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes von Gerichtsverhandlungen" . Der Antragsgegner regte an, die
beiden Papiere "Aufsichtsrichtern und Spruchkörpem der mit solchen Verfahren befaßten Gerichte in geeigneter Weise bekannt zu geben”. Mit Schreiben vom 14. März 1979 gab der Präsident des Landgerichts Hildesheim die Ablichtungen bei den Direktoren der Amtsgerichte seines Bezirks in Umlauf. Am 13* Juni 1979 verfügte der Direktor des Amtsgerichts Hildesheim, sie einzelnen, von ihm namentlich bezeichneten Richtern seines Gerichts ”mit der Bitte um Kenntnisnahme” vorzulegen.
Der Antragsteller gehört zu diesen Richtern.
Er sieht in der Bekanntgabe der beiden Berichte eine "verdeckte Weisung” des Antragsgegners, die in den Kembereich richterlicher Tätigkeit ziele, ihn damit in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletze und deshalb unzulässig sei. Der Antragsteller hat - nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Antragsgegner - den Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter angerufen und beantragt, die Bekanntgabe der Erfahrungsberichte an ihn für unzulässig zu erklären.
Der Antragsgegner hält den Antrag für unbegründet.
Die Bekanntgabe der beiden Erfahrungsberichte habe lediglich bezweckt, Richter, die mit Verfahren gegen politisch motivierte Täter befaßt würden, über die Erfahrungen und Meinungen von Richtern aus anderen Bundesländern zu unterrichten.
Der Dienstgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Antragsteller ihn weiter.
Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Dem Dienstgerichtshof ist zuzustimmen, daß die Bekanntgabe der beiden Erfahrungsberichte an den Antragsteller eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des
§ 26 Abs. 3 DRiG darstellt. Das Dienstgericht des Bundes hat diesen Begriff dem Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG entsprechend von Jeher sehr weit gefaßt (zuletzt BGH, Urt.v.24. März 1981 - RiZ (R) 7/80 m.w.Nachw.).
Er setzt allerdings stets ein gegen einen bestimmten Richter oder gegen eine bestimmte Gruppe von Richtern gerichtetes Verhalten des Dienstaufsichtsführenden voraus, das einen konkreten Bezug zu dessen beziehungsweise zu deren Tätigkeit hat (BGHZ 61, 374, 377 f; BGH, Urt.v. 5. Februar 1980 - RiZ (R) 1/79, DRiZ 1980, 229, 230). Das ist, wie nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, für die Maßnahme eines Dienstaufsichtsführenden zu bejahen, die darauf gerichtet ist, eine bestimmte Gruppe von Richtern,- die mit Strafverfahren gegen einen bestimmten Täterkreis befaßt sind oder befaßt werden können, mit den Erfahrungen anderer Richter aus derartigen Verfahren vertraut zu machen.
2. Nach Ansicht des Dienstgerichtshofes hat der Antragsgegner durch die Verfügung, die beiden Berichte einer bestimmten Gruppe von Richtern in geeigneter Weise bekanntzugeben, nicht deren Unabhängigkeit - und damit auch nicht die des Antragstellers - beeinträchtigt. Wortlaut und Sinngehalt der Verfügung böten keinen Anhalt für eine "direkte Weisung"• Die Verfügung lasse nicht
einmal erkennen, daß sich der Antragsgegner den Inhalt der weitergeleiteten Berichte zu eigen gemacht habe oder gar empfehle, darin beschriebene Maßnahmen anzuwenden oder den mitgeteilten Erfahrungen Rechnung zu tragen. Vielmehr handele es sich der Sache nach um ein Informationsangebot über in anderen Bundesländern gemachte Erfahrungen. Auch sei es ohne Bedeutung, daß einer der Berichte den Verfasser nicht angebe, beide auf die abwägende Darstellung von Meinung und Gegenmeinung verzichteten und sie nach der Verfügung des Antragsgegners als ”VS-NfD”-Sache zu behandeln seien.
Die Revision wendet sich gegen diese - vorwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegenden - Ausführungen ohne Erfolg. Sicher hatte die"Anregung” des Antragsgegners, die beiden Berichte einer bestimmten Gruppe von Richtern in geeigneter Weise bekannt zu geben,”amtlichen Charakter”. Daraus folgt jedoch nicht, daß sie eine die Unabhängigkeit dieser Richter beeinträchtigende Weisung oder sonstige Einflußnahme gewesen sei. Ebenso trägt hierfür nichts der Umstand bei, daß das Schreiben des Antragsgegners vom 11. Januar 1979 den Vermerk ”VS - NfD” enthalten hat. Richtig ist insoweit lediglich, daß die Anordnung einer bestimmten Vertraulichkeit den Inhalt der Berichte einer allgemeinen Diskussion entzog Jedoch hinderte ihre vertrauliche Behandlung bei vernünftiger Betrachtung einen Richter nicht, sich frei und unbeeinflußt seine Meinung zu den darin angeschnittenen Fragen zu bilden.
Wieso das zu demindest deshalb anders sein soll, weil diese Fragen den engeren Bereich richterlicher Tätigkeit berührt haben (z.B. Maßnahmen der Sitzungspolizei), hat die Revision nicht deutlich machen können. Auch ist nicht ersichtlich, daß die Mitteilungsverfügung des Antrags-
gegners entgegen der Feststellung des Dienstgerichts-hofes deswegen mehr als ein Informationsangebot sein soll, weil die Berichte nicht die den wiedergegebenen Erfahrungen zugrunde liegenden Einzelfälle darstellen und weil sie außerdem den Eindruck vermitteln würden, daß für nahezu alle Richter nur Härte eine mögliche und erfolgversprechende Reaktion sei. Das mag Qualität, Gewicht und Bedeutung der beiden Berichte berühren, hat aber mit der Frage einer Einflußnahme des Antragsgegners auf die Tätigkeit der angesprochenen Richter hier nichts zu tun.
Streitwert: 5.000 DM.
Saiger Dr. Bauer Dr. Thumm
Schauenburg Ruß