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Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
ja
DRiG §§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, c, 78 Nr. 4 Buchst, c,
BayRiG Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, c
Der Rechtsweg zu den Dienstgerichten ist auch für den Antrag gegeben, die Nichtigkeit der Entlassung eines Richters auf Probe festzustellen.
BGH, Urt. v. 9. Februar 1979 - RiZ (R) 6/78 - Bayerisches
Dienstgericht für Richter Bamberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ (R) 6/ 78 URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
Gertrud
f
str.
Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz in
wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhandlung am 9. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Braxmaier und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Thumm,
Dr. Schauenburg und Dr. Ruß
für Recht erkannt:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - Bamberg - vom 21. Juli 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Antragstellerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der 1944 geborene Sohn der Antragstellerin wurde vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 zu dem Richter auf Probe ernannt. Seit 1. Mai 1976 war er bei einer Staatsanwaltschaft tätig.
Zum Ablauf des 30. September 1977 entließ ihn das Bayerische Staatsministerium der Justiz, weil er für das Richteramt nicht geeignet sei. Den von der Antragstellerin im eigenen Namen eingelegten Widerspruch wies das Staatsministerium mit Bescheid vom 16. Januar 1978 als unzulässig zurück; eigene Rechte der Antragstellerin
seien nicht verletzt. Sie rief am 17. Februar 1978, der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Widerspruchsbescheid folgend, das Bayerische Dienstgericht für Richter - Bamberg -an und beantragte
festzustellen, daß der Entlassungsbescheid nichtig sei,
hilfsweise, den Entlassungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben,
äußerst hilfsweise, den Widerspruchsbescheid aufzuheben.
Das Dienstgericht wies diese Anträge als unzulässig zurück. Mit der - zugelassenen - Revision beantragt die Antragstellerin, das Urteil des Dienstgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg zu verweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Bayerische Dienstgericht für Richter - Bamberg - zurückzuverweisen. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Die mit der Revision weiter verfolgten Anträge richten sich gegen die Entlassung eines Richters auf Probe gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG. Dafür ist nicht der Verwaltungsrechtsweg (§40 VwGO), sondern kraft Zuweisung der Rechtsweg zu den Dienstgerichten für Richter gegeben.
Für den Antrag, den Entlassungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben, folgt das ohne weiteres aus dem Wortlaut der Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, c, 80 Abs. 3 BayRiG, die mit den Rahmenvorschriften der §§ 71 Abs. 1, 77 Abs. 1, 78 Nr. 4 Buchst, c DRiG übereinstimmen. Für die Anträge, die Nichtigkeit der EntlassungsVerfügung festzustellen oder wenigstens den Widerspruchsbescheid aufzuheben, gilt kraft Sachzusammenhangs nichts anderes.
Dem Art. 57 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 4 Buchst, a und c BayRiG (ebenso §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 Buchst, a und c, 78 Nr. 1, 2, 3 land 4 Buchst, a und c DRiG) ist zu entnehmen, daß für alle Verfahren, die den Bestand eines Richterverhältnisses zu dem Gegenstand haben oder haben können, die Dienstgerichte für Richter zuständig sein sollen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn für den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Entlassung eines Richters auf Probe ein anderer Rechtsweg gegeben wäre als der für die Anfechtung derselben EntlassungsVerfügung mit dem Antrag, sie aufzuheben. Ob ein Verwaltungsakt, hier die Entlassungsverfügung, nichtig oder nur anfechtbar ist, kann sehr zweifelhaft sein. Schon deswegen wird ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit meist wie hier in irgendeiner Weise mit dem Aufhebungsantrag verbunden sein.
Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kann wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit auch ein für nichtig gehaltener Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, obwohl die gegenüber der Anfechtungsklage
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nicht subsidiäre Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig ist (§43 VwGO); die Anfechtungsklage führt stets auch zu der Prüfung, ob der angegriffene Verwaltungsakt nichtig ist (vgl. Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 7. Aufl. § 43 Rdn. 18, 19; Redeker/ von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung 6. Aufl. § 42 Anm. 12, § 43 Arm. 16). Ebensowenig kann im Verfahren vor den Dienstgerichten die Prüfung, ob die angefochtene Entlassungsverfügung nichtig ist, ausgeklammert werden.
Der von der Antragstellerin äußerst hilfsweise gestellte Antrag, den Widerspruchsbescheid aufzuheben, hat keinen von den übrigen Anträgen unabhängigen, besonderen Gegenstand. Auch er betrifft die Nachprüfung der EntlassungsVerfügung und kann deswegen nicht in einen anderen Rechtsweg verwiesen werden.
Daß der Sohn der Antragstellerin zur Zeit seiner Entlassung bei einer Staatsanwaltschaft tätig war, ändert nichts daran, daß seine Entlassung durch die Dienstgerichte für Richter, nicht durch die Verwaltungs-gerichte nachzuprüfen ist. Die nach § 13 DRiG zulässige Verwendung eines Richters auf Probe bei einer Staatsanwaltschaft berührt das durch die Ernennung (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 17 DRiG) begründete Richterverhältnis nicht.
Der Richter auf Probe führt nur während seiner Verwendung im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung "Staatsanwalt” (§ 19 a Abs. 3 DRiG). Für den Rechtsweg zur Prüfung seiner Entlassung ist aber stets das durch seine Ernennung begründete Richterverhältnis entscheidend.
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II. Die Prüfung der Entlassung eines Richters auf Probe durch ein Dienstgericht für Richter (Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, c BayRiG) setzt, wie das Dienstgericht zutreffend ausgeführt hat, einen Antrag des Richters voraus (Art. 77 Satz 1 BayRiG). Ein Antragsrecht für andere Personen kennt das Gesetz nicht. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob Rechte oder Interessen der Antragstellerin durch die Entlassung ihres Sohnes
aus dem Richterverhältnis auf Probe berührt werden.
Ihr Antrag auf Überprüfung dieser Entlassung ist unzulässig, weil sie nach dem Gesetz kein Antragsrecht hat.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
Der Wert des Gegenstandes wird entsprechend §§ 13, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG lauf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Bauer
Braxmaier
Dr. Thumm
Schauenburg Ruß