BGH · RiZ (R) 6/77 vom 27.01.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

den Senator für Justiz, Antragsgegner, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 27. Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Dienstgerichts bei dem Landgericht Berlin vom 20. Dazu heißt es in einer Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts vom 5« März 1976 unter anderem: 11 Im übrigen ist - wie bisher - eine stichwert-artige Begründung ausreichend, die allerdings den besonderen Grund der Nichterledigung erkennen lassen mu!3. Mit der Sprungrevision beantragt der Antragsteller, das Urteil des Dienstgerichts zu ändern und den Antrag zurückzuweisen. Darüber hinaus verstoße die angefochtene Anordnung auch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der dem zu Beaufsichtigenden den vorstehend bereits dargestellten Konflikt zwischen Selbstbezichtigung und Lüge ersparen müsse. Die angefochtene Maßnahme greife aber auch schon deshalb in den geschützten Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers ein, weil das Auskunftsersuchen des Antragsgegners keine Rechtsgrundlage habe, wie sich aus § 299 Abs. 2 ZPO ergebe. Die Gefahr könne nicht übersehen werden, daß ein Richter wegen befürchteter Rückwirkungen auf sein berufliches Fortkommen zu dem Ausweg greife, Rechtsstreite, die in Kürze als überjährig zu melden wären, unabhängig von ihrer wahren Entscheidungsreife zu Ende zu bringen, oder bei Meldung überjähriger Sachen die ungenügende Förderung des Verfahrens in einer Weise zu bemänteln, die geeignet sei, Einfluß auf die Sachentscheidung zu nehmen, z.B. durch Einholung eines an sich überflüssigen Obergutachtens. Die durch Art. 97 GG, §§ 25, 26 DRiG gewährleistete und geschützte Unabhängigkeit der Richter schließt nicht jede Dienstaufsicht über Richter von vornherein aus, wie sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergibt. Ohne die ständige Beobachtung der Arbeit der Richter und des Geschäftsablaufs bei den Gerichten könnte der Staat die vielen verschiedenartigen Vorkehrungen und Maßnahmen nicht treffen, die außer gelegentlichen Vorhalten und Ermahnungen im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG erforderlich sind, um im Interesse aller Bürger eine geordnete Rechtspflege aufrechtzuerhalten. Innerhalb dieser Grenze ist es auch zulässig, ihm die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (Abs.2 aaO). Das Dienstgericht des Bundes hat seine Auffassung folgendermaßen zusammengefaßt (BGHZ 67, IBA, 187): Jegliche den Inhalt einer Entscheidung (Anordnung, Regelung) betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift. Ohne auf diese Grundsätze einzugehen, sieht das Dienstgericht in den angefochtenen Maßnahmen eine Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit, weil ein Richter wegen befürchteter Rückwirkungen auf sein berufliches Fortkommen zur Abkürzung der Prozeßdauer oder zur Bemäntelung früherer Versäumnisse Entscheidungen treffen könnte, die dem Sachund Streitstand nicht entsprechen. Das Verlangen, bei der jährlichen Meldung der "überjährigen1' Prozesse stichwortartig den besonderen Grund der Nichterledigung anzugeben, beeinträchtigt such sonst die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. Unzutreffend ist auch die Auffassung des Dienstgerichts, der Antragsteller sei zu der verlangten Auskunft desv/egen nicht verpflichtet, veil sein Dienstherr ihm, wie das Dienstgericht es nennt, den Konflikt zwischen Selbstbezichtigung und Läge ersparen müsse. Hier geht es nur um die Befugnis der Dienstaufsicht, von dem Richter Angaben über die Ursachen einer langen Prozeßdauer zu verlangen. Von der Pflicht, solche Angaben wahrheitsgemäß zu machen, können die Richter nicht wegen der vom Dienstgericht beschriebenen Möglichkeit eines Konflikts zwischen Selbstbezichtigung und Lüge allgemein entbunden werden. Das Dienst gericht hat auch sonst nichts festgestellt, was zu einem Verdacht Anlaß geben könnte, die Dienstvorgesetzten hätte mit den angefochtenen Maßnahmen Entscheidungen des Antrag stellers unzulässigerweise beeinflussen oder derartige Einflußnahmen vorbereiten -wollen.

Schlagwörter

DienstgerichtDienstaufsichtrichterlichUnabhängigkeitMaßnahme

Volltext der Entscheidung

2034 085 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES RiZ (R) 6/77 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Joachim Bi Antragstellers, gegen das Land Berlin. vertreten durch Q o Stra. den Senator für Justiz, Antragsgegner, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 27. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schumacher und die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Thumm, Dr. Schauenburg und Herdegen für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Dienstgerichts bei dem Landgericht Berlin vom 20. Juni 1977 aufgehoben„ Der Antrag v/ird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu trogen. Tatbestand Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Neukölln und bearbeitet dort Zivilprozesse. Seit längerem sollen die Richter nach einer Anordnung der Justizverwaltung am Anfang jedes Jahres die ’’überjährigen Prozesse melden. Dazu heißt es in einer Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts vom 5« März 1976 unter anderem: 11 Im übrigen ist - wie bisher - eine stichwert-artige Begründung ausreichend, die allerdings den besonderen Grund der Nichterledigung erkennen lassen mu!3. Nachdem der Antragsteller es abgelehnt hatte, diesem Verlangen nachzukommen, bestand der Präsident des Amtsgerichts in einer weiteren, an den Antragsteller gerichteten Verfügung vom 20. Kai 1976 auf der Durchführung seiner Weisung, Den Widerspruch des Antragstellers vom 25. Mai 1976 wies der Präsident des Kammergerichts mit Bescheid vom 20. August 1976 zurück. Am 20. September 1976 rief der Antragsteller das Dienstgericht bei dem Landgericht Berlin an. Er behauptete, seine Unabhängigkeit sei beeinträchtigt, und beantragte die Feststellung, daß die Verfügungen des Präsidenten des Amtsgerichts vom 5. März 1976 und des Präsidenten des Kammergerichts vom 20. August 1976 insoweit unzulässig seien, als sie ihm aufgeben, den besonderen Grund der Nichterledigung der überjährigen Sachen mitzuteilen. Diesem Antrag entsprach das Dienstgericht. Mit der Sprungrevision beantragt der Antragsteller, das Urteil des Dienstgerichts zu ändern und den Antrag zurückzuweisen. Ent s che i dung s gründ e Das Dienstgericht hält die angefochtene Maßnahme schon aus allgemeinen dienstrechtlichen Erwägungen für unzulässig. Es widerspreche dem Wesen der Dienstaufsicht, daß der zu Beaufsichtigende an seiner eigenen Überwachung gegen seinen Willen in maßgeblicher Weise mitwirken müsse. Er würde hierdurch, wenn er sich tatsächlich eines Dienstvergehens durch verzögerliche Bearbeitung schuldig gemacht haben sollte, praktisch gezwungen, sich selbst eines Dienstvergehens zu bezichtigen, wenn er wahrheitsgemäß 6o - k - berichte, oder \ürde als Selbstschutzmaßnahme zu einer nicht wahrheitsgemäßen Angabe über den Grund der Nichterledigung veranlaßt, also zu einem weiteren Dienstvergehen. Schon die denkbare Möglichkeit dienstlichen Fehlverhaltens lasse aus rechtsstaatlichen Erwägungen die Berichtspflicht in dem vom Antragsgegner angeordneten Umfang als unzu demutbar erscheinen. Sie widerspreche einem Grundgedanken unserer Rechtsordnung, der besage, daß niemand verpflichtet sei, eine eigene Straftat oder Verfehlung anzuzeigen und an seiner eigenen Überführung mehr als nur rein passiv mitzuwirken. Darüber hinaus verstoße die angefochtene Anordnung auch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der dem zu Beaufsichtigenden den vorstehend bereits dargestellten Konflikt zwischen Selbstbezichtigung und Lüge ersparen müsse. Die angefochtene Maßnahme greife aber auch schon deshalb in den geschützten Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers ein, weil das Auskunftsersuchen des Antragsgegners keine Rechtsgrundlage habe, wie sich aus § 299 Abs. 2 ZPO ergebe. Die erforderliche objektive Beziehung der angefochtenen Maßnahme zur richterlichen Tätigkeit des Antragstellers liege vor. Die Gefahr könne nicht übersehen werden, daß ein Richter wegen befürchteter Rückwirkungen auf sein berufliches Fortkommen zu dem Ausweg greife, Rechtsstreite, die in Kürze als überjährig zu melden wären, unabhängig von ihrer wahren Entscheidungsreife zu Ende zu bringen, oder bei Meldung überjähriger Sachen die ungenügende Förderung des Verfahrens in einer Weise zu bemänteln, die geeignet sei, Einfluß auf die Sachentscheidung zu nehmen, z.B. durch Einholung eines an sich überflüssigen Obergutachtens. 5 Diese Beziehung zur richterlichen Tätigkeit liege nicht so fern, daß sie als rein spekulativ und theoretisch gewertet werden müßte. Es handle sich vielmehr um eine konkrete Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit. Die Entscheidung des Dienstgerichts begegnet durchgreifenden Bedenken. Die durch Art. 97 GG, §§ 25, 26 DRiG gewährleistete und geschützte Unabhängigkeit der Richter schließt nicht jede Dienstaufsicht über Richter von vornherein aus, wie sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergibt. Sie ist kein Grundrecht im Sinne der Art. 1-19 GG, § 90 BVerfGG und kein Standesprivileg der Richter (BVerfGE 27, 211, 217; Bend a DRiZ 1975, 166, 170), sondern dient der Erfüllung der Justizgewährungspflicht durch den gewaltenteilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG; vgl. BGHZ 67, 184, 187/188; Hoepner, DRiZ 1964, 6, 11, 12). Dem gleichen Zweck dient letzten Endes auch die Dienstaufsicht über Richter (vgl. Hoepner aaO; Baur, Justizaufsicht und richterliche Unabhängigkeit S. 8, 25 und DRiZ 1973, 6). Ohne die ständige Beobachtung der Arbeit der Richter und des Geschäftsablaufs bei den Gerichten könnte der Staat die vielen verschiedenartigen Vorkehrungen und Maßnahmen nicht treffen, die außer gelegentlichen Vorhalten und Ermahnungen im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG erforderlich sind, um im Interesse aller Bürger eine geordnete Rechtspflege aufrechtzuerhalten. Das nicht aufhebbare Spannungs'Verhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit führt jedoch zu einer Beschränkung der Dienstaufsicht. Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, 6 6>o soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Innerhalb dieser Grenze ist es auch zulässig, ihm die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (Abs. 2 aaO). Die Abgrenzung im einzelnen hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen. Das Dienstgericht des Bundes hat seine Auffassung folgendermaßen zusammengefaßt (BGHZ 67, IBA, 187): Jegliche den Inhalt einer Entscheidung (Anordnung, Regelung) betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift. Dieser äußere Ordnungsbereich umfaßt Tätigkeiten, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung und sonstiger, dem Richter übertragener Aufgaben (die mit der Rechtsprechung im Zusammenhang stehen) so weit entrückt sind, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Er erstreckt sich auch auf die Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts, die äußere Form der Erledigung richterlicher Geschäfte. Ohne auf diese Grundsätze einzugehen, sieht das Dienstgericht in den angefochtenen Maßnahmen eine Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit, weil ein Richter wegen befürchteter Rückwirkungen auf sein berufliches Fortkommen zur Abkürzung der Prozeßdauer oder zur Bemäntelung früherer Versäumnisse Entscheidungen treffen könnte, die dem Sachund Streitstand nicht entsprechen. Von einem Richter wird jedoch erwartet, daß er einer solchen Versuchung widersteht. Er könnte allenfalls vor ihr dadurch bewahrt werden, daß jede Dienstaufsicht abgeschafft wird und es ihm überlassen bleibt, sich das ihm genehme Richteramt auszusuchen. Dies liegt außerhalb der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 GG und widerspricht der Ausgestaltung des Verhältnisses von richterlicher Unabhängigkeit und Dienstaufsicht durch § 26 Abs. 1 und 2 DRiG. Das Verlangen, bei der jährlichen Meldung der "überjährigen1' Prozesse stichwortartig den besonderen Grund der Nichterledigung anzugeben, beeinträchtigt such sonst die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. Seine Rechtsgrundlage ist die Beobachtungs-funktion der Dienstaufsicht. Dazu gehört auch die Befugnis, Auskunft über den besonderen Grund einer längeren Prozeßdauer zu verlangen (vgl. Baur aaO S. 15, 35 Fußn. 105; Grimm aaO S. 5^; Schmiat-Räntsch, Deutsches Richtergesetz 2. Aufl. § 26 Rdn. 5, 24). Nur der mit der Sache befaßte Richter kann diese Auskunft schnell und zuverlässig geben. Es gehört zu seinen durch das Richterverhältnis begründeten Pflichten, dies sorgfältig und wahrheitsgemäß zu tun. Der Hinweis des Dienstgerichts auf § 299 Abs. 2 ZPO geht schon deswegen fehl, weil der Dienstvorgesetzte des Richters keine dritte Person im Sinne dieser Vorschrift ist. Unzutreffend ist auch die Auffassung des Dienstgerichts, der Antragsteller sei zu der verlangten Auskunft desv/egen nicht verpflichtet, veil sein Dienstherr ihm, wie das Dienstgericht es nennt, den Konflikt zwischen Selbstbezichtigung und Läge ersparen müsse. Gerade von einem Richter, der nicht nur gegenüber seinem Dienstherrn, sondern auch gegenüber dem rechtsuchenden Bürger eine besondere Vertrauensstellung einnimr.it, darf erwartet werden, daß er außerhalb eines Disziplinarverfahrens gegenüber seinem 60 Dienstvorgesetzten auch dann bei der Wahrheit bleibt, wenn ihm daraus dienstliche Nachteile entstehen können (§§ 39, 71 Abs. 1, DRiG, § 36 BRRG, § 20 BlnBG). Ob in einem solchen Falle die Nichterfüllung eines Berichtsauftrags dem Richter nicht als Dienstvergehen vorgeworfen werden kann, ist hier nicht zu entscheiden. Hier geht es nur um die Befugnis der Dienstaufsicht, von dem Richter Angaben über die Ursachen einer langen Prozeßdauer zu verlangen. Von der Pflicht, solche Angaben wahrheitsgemäß zu machen, können die Richter nicht wegen der vom Dienstgericht beschriebenen Möglichkeit eines Konflikts zwischen Selbstbezichtigung und Lüge allgemein entbunden werden. Die Grenzen dieser Berichtspflicht (vgl. einerseits Grimm aaO, andererseits Schmidt-Räntsch aaO Rdn, 24) bedürfen hier keiner näheren Erörterung. Der Berichtsauftrag hat keine von den Dienstaufsichtführenden ausgesuchten Prozesse zu dem Gegenstand. Die Verfahren, zu denen vom Antragsteller wie von allen Zivilprozeßrichtern am Amtsgericht Angaben verlangt werden, sind nur nach einem äußeren Merkmal, nämlich ihrem Alter bestimmt. Das Dienst gericht hat auch sonst nichts festgestellt, was zu einem Verdacht Anlaß geben könnte, die Dienstvorgesetzten hätte mit den angefochtenen Maßnahmen Entscheidungen des Antrag stellers unzulässigerweise beeinflussen oder derartige Einflußnahmen vorbereiten -wollen. Der Antragsteller hat in dieser Richtung nichts vorgebracht. Es ist infolgedessen davon auszugehen, daß mit den angefochtenen Maßnahmen die Erledigung der Zivilprozesse überwacht werden sollte, um etwaige Verzögerungen mit den nach ihren Ursachen angebrachten Maßnahmen entgegenv/irken zu können. Dies beeinträchtigt die richterliche Unabhängi keit nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § s 0 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 56 Satz 1 BlnRiG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4.000 DM festgesetzt. Schumacher Loesdau Dr. Thumm Dr. Schauenburg Herdegen