Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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DR1G § 26
Ordnet der Dienstvorgesetzte an, das Zeugnis eines Senatsvorsitzenden oder dessen Bericht über das Verhalten eines Richters bei der Bearbeitung einer Rechtssache zu den Personalakten des Richters zu nehmen, so ist darin eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG zu sehen.
BGH, Urt. v. 24. Juni 1977 - RiZ (R) 6/76 - Niedersächsischer
Dienstgerichtshof für Richter in Celle
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
R1Z (R) 6/76 URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
der Richterin am Landgericht Ingrid-Haide K
Hi^HüH|Vstraß<
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr
Dr. ■iV> Or, und K. D.
gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Celle, Sl
Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
wegen Anfechtung von Maßnahmen der Dienst auf sicht
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S6
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 24. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Braxmaler und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Thumm, Dr. Schauenburg und Herdegen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichts-hofes für Richter in Celle vom 29. Juli 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Antragstellerin ist seit Mai 1966 Richterin am Landgericht Hannover. Mit ihrem Einverständnis war sie vom 1. April bis 31. Oktober 1973 als Hilfsrichterin an das Oberlandesgericht Celle abgeordnet. Dort gehörte sie vom 1. April bis 14. Juli dem 10. Zivilsenat an.
Am 8. Mai 1973 teilte der Vorsitzende dieses Senats, Dr. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle
- Antragsgegner - schriftlich mit, daß die Antragstellerin es ablehne, eine Sache aus ihrem Dezernat terminsgerecht zu bearbeiten; dadurch sei ihre Mitarbeit als Richterin im 10. Zivilsenat und ihre Eignung für den richterlichen Dienst am Oberlandesgericht in Frage gestellt. Dem Schreiben lagen je ein Vermerk von Dr. und seines Ver-
treters, Richter am Oberlandesgericht A|^, - jeweils
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vom 8. Mai 1973 - über das mitgeteilte Verhalten der Antragstellerin bei. Dieses Schreiben nebst Anlagen wurde auf Weisung des Antragsgegners am 24. August 1973 zu den Personal- und Befähigungsnachweisen genommen, die als Beiheft zu den Personalakten der Antragstellerin geführt werden.
Auf Anforderung des Antragsgegners erstattete Dr. KflDam 23. Juli 1973 ein Zeugnis über die dienstlichen Leistungen der Antragstellerin während ihrer Zugehörigkeit zu seinem Senat. Das Zeugnis schließt mit der Feststellung, daß die Leistungen der Antragstellerin es nicht rechtfertigten, ihr die Eignung für die Tätigkeit am Oberlandesgericht zuzusprechen. Mit Verfügung
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des Antragsgegners vom 26. Juli 1973 wurde das Zeugnis zu den Personalakten der Antragstellerin genommen.
Die Antragstellerin hat am 17. August 1973 beim Antragsgegner "Widerspruch” gegen dieses Zeugnis mit dem Antrag erhoben, es aus ihren Personalakten zu entfernen und zu vernichten. In dem darüber mit dem Antragsgegner geführten Schriftwechsel erhielt sie von ihm Anfang Oktober 1973 eine Ablichtung des ihr bis dahin inhaltlich nicht bekannten Schreibens Dr. Kfl^s vom 8. Mai 1973 einschließlich der beiden Vermerke. Nunmehr bezog sie mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1973 auch dieses Schreiben nebst Anlagen in ihren Antrag ein. Den (erweiterten)
Antrag wies der Antragsgegner am 22. November 1973 zurück. Dieser Bescheid ist der Antragstellerin am 4. Dezember 1973 zugestellt worden.
Bereits zuvor hatte die Antragstellerin am 26. November 1973 eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Hannover mit dem Antrag eingereicht,
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die dienstliche Beurteilung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. vom 23. Juli 1973 aufzuheben und diese sowie das Schreiben des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Kfllpvom 8. Mai 1973, dessen Vermerk und den weiteren Vermerk des Richters am Oberlandesgericht Albers gleichen Datums aus ihrer Personalakte zu entfernen und zu vernichten.
In diesem Verfahren beantragte sie nach Ankündigung weiterer Sachanträge, die Sache an den Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter in Celle zu verweisen. Nachdem sich der Antragsgegner damit einverstanden erklärt hatte, verwies das Verwaltungsgericht die Sache am 20. Dezember 1974 an das genannte Gericht.
Dort hat die Antragstellern zuletzt beantragt.
unter Aufhebung des Bescheids vom 22. November 1973 die Unzulässigkeit der Anordnungen des Antragsgegners festzustellen, mit denen die folgenden Schriftstücke zu ihren Personalakten genommen worden sind:
1. Zeugnis des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. f^ppvom 23. Juli 1973,
2. Schreiben des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. K^pvom 8. Mai 1973,
3. Vermerk des Vorsitzenden Richters am Oberlande sgericht Dr. vom 8. Mai 1973,
4. Vermerk des Richters am Oberlandesgericht A*H||Mvom 8. Mai 1973.
Hilfsweise hat sie den Antrag gestellt:
Das Zeugnis des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. K^pvom 23. Juli 1973 und den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 22. November 1973 aufzuheben sowie den Antragsgegner zu verpflichten, das Schreiben des Vorsitzenden Richters Dr. Kfl^vom 8. Mai 1973 sowie dessen Vermerk und derf Vermerk des Richters am Oberlandesgericht A^pl vom gleichen Tag aus ihren Personalakten zu entfernen.
Nach Ansicht der Antragstellerin wird sie durch die in ihren Anträgen aufgeführten Schriftstücke und Bescheide in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ferner meint sie, daß die Aufnahme des Schreibens Dr. KpPs vom 8. Mai 1973 nebst den beigefügten Vermerken in ihre Personalakten § 4 Abs. 1 NdsRiG in Verbindung mit § 101 Abs. 1 und 2 NdsBG verletze.
Weiter macht sie geltend, daß der Vermerk Dr. K|Bts vom 8. Mai 1973 und dessen Zeugnis vom 23. Juli 1973 unrichtige Angaben enthielten. Dieser sei außerdem bei der Abfassung des genannten Zeugnisses nicht unbefangen gewesen. Auch verstoße dessen Inhalt gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze.
Demgegenüber hält der Antragsgegner die Anträge der Antragstellerin für unzulässig, Jedenfalls aber für unbegründet. Ihrer Zulässigkeit stehe entgegen, daß bisher kein förmliches Vorverfahren stattgefunden habe, die Anträge außerdem keine Maßnahme der Dienstaufsicht beträfen. Auch beeinträchtigten die beanstandeten Schriftstücke und deren Aufnahme in die Personalakten der Antragsteller!n diese nicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Ferner enthielten die Schriftstücke keine unrichtigen Angaben. Zudem habe das Schreiben Dr. K^Ps vom 8. Mai 1973 einer zwingenden dienstlichen Notwendigkeit entsprochen.
Der Dienstgerichtshof hat dem Hauptantrag der Antragstellerin stattgegeben. Hiergegen wendet sich die - vom Dienstgerichtshof zugelassene - Revision des Antrags gegners. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Demgegenüber beantragt die Antragstellerin die Zurückweisung der Revision .
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Entscheidungsgründe:
1. Dem Prüfungsverfahren ist kein förmliches Vorverfahren vorausgegangen (vgl. §§ 74 NdsRiG, §§ 83, 66 DRiG,
§ 68 Abs. 1 VwGO). Das berührt jedoch die Zulässigkeit des Prüfungsverfahrens schon deshalb nicht, weil im Falle der - hier von der Antragstellerin zunächst erhobenen - Untätigkeitsklage ein förmliches Vorverfahren nicht erforderlich ist (§75 Satz 1 VwGO) und diese ihre Klage nach Erlaß des für sie negativen Bescheids des Antragsgegners vom 22. November 1973 ohne ein neues Vorverfahren als Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG fortführen konnte (vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung
2. Aufl. § 75 Anm. 7 b; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 6. Aufl. § 75 Rdn. 10; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung 5. Aufl. § 75 Anm. 8).
II. Nach Ansicht des Dienstgerichtshofes stellen die Verfügungen des Antragsgegners, durch die er angeordnet hat, das Schreiben Dr. Kj^^s vom 8. Mai 1973 nebst den angeschlossenen Vermerken sowie dessen Zeugnis vom 23. Juli 1973 zu den Personalakten - Beiheft für Personal- und Befähigungsnachweise - der Antragstellerin zu nehmen, Maßnahmen der Dienstaufsicht dar. Dem ist zuzustimmen.
Der Begriff ’’Maßnahmen der Dienstaufsicht” in § 26 Abs. 3 DRiG ist weit auszulegen (BGHZ 52, 287, 292).
Das gebietet der Zweck der Vorschrift, dem Richter gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen umfassenden Rechtsschutz zu gewähren. Hiervon ausgehend hat der erkennende Senat auch in dem Dienstleistungszeugnis des Dienstvorgesetzten eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG gesehen (BGH aaO) und weiter ausgesprochen, daß ein solches Zeugnis der uneinge-
schränkten Nachprüfung durch die Richterdienstgerichte unterliegt (BGHZ 57, 344 ff). Nichts anderes kann gelten, wenn der Dienstvorgesetzte kein von ihm selbst gefertigtes Dienstleistungszeugnis zu den Personalakten eines Richters bringt, sondern - wie hier - anordnet, das Zeugnis oder einen Bericht eines Senatsvorsitzenden über das Verhalten eines Mitglieds seines Spruchkörpers bei der Bearbeitung einer Sache zu den Personalakten zu nehmen. Damit macht er ein solches Zeugnis oder einen derartigen Bericht in Ausübung der Beobachtungsfunktion, die ihm auf Grund seiner Stellung als Dienstvorgesetzter zukommt, zu einem Bestandteil dieser Akten, so daß sie für zukünftige personelle Entscheidungen über den Richter das gleiche Gewicht erlangen können wie ein Dienstleistungszeugnis des Dienstvorgesetzten selbst.
Zu Unrecht meint daher die Revision, derartigen Anordnungen des Dienstvorgesetzten komme keine wesentliche Bedeutung zu. Auch ist es in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob der Dienstvorgesetzte sich den Inhalt des Zeugnisses oder des Berichts zu eigen macht oder sie Jedenfalls billigt.
III. Entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofes beeinträchtigen die Anordnungen des Antragsgegners, das Schreiben Dr. K^^s vom 8. Mai 1973 nebst den beigefügten Vermerken sowie dessen Zeugnis vom 23. Juli 1973 zu den Personalakten der Antragstellerin zu nehmen, indessen nicht deren richterliche Unabhängigkeit.
1. Die Anordnungen als solche befassen sich nicht mit der richterlichen Tätigkeit der Antragstellerin.
Ihr Erlaß allein vermag daher keinen Eingriff in deren richterliche Unabhängigkeit zu begründen.
2. Anders kann es sein, wenn sich der Antragsgegner den Inhalt der von seinen Anordnungen erfaßten Schriftstücke zu eigen gemacht oder ihn jedenfalls gebilligt hat. Letzteres ist durch den Bescheid vom 22. November 1973 geschehen, in dem sich der Antragsgegner voll hinter das Schreiben Dr. Kj^Bs vom 8. Mai 1973, die beiden Vermerke vom gleichen Tage und das Zeugnis vom 23. Juli 1973 gestellt hat. Jedoch wurde dadurch die richterliche Unabhängigkeit der Antragstellerin nicht beeinträchtigt, weil sich ein derartiger Eingriff aus dem Inhalt der genannten Schriftstücke nicht ergibt.
a) Der Dienstgerichtshof hat seine gegenteilige Ansicht in erster Linie aus dem dem Schreiben Dr. vom 8. Mai 1973 beigefügten Vermerk des Richters hergeleitet. Der Vermerk betrifft (ebenso wie das Schreiben und der Vermerk Dr. K^^s sowie ein Teil des Zeugnisses vom 23. Juli 1973) - streitige - Erklärungen der Antragstellerin, bis zu welchem Zeitpunkt sie die ihr als Berichterstatterin zugeteilte und auf den 10. Mai 1973 terminierte umfangreiche Bausache 0/^0 gegen Akt. Z. 10 U 107/67, vorbereiten
könne. Um aufzuzeigen, daß die Weigerung der Antragstellerin, die Sache alsbald zu bearbeiten, imberechtigt sei, heißt es in dem Vermerk:
”Die Sache ist allerdings umfangreich und war auch nicht ohne rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten. Die Sache ist aber von den früheren Berichterstattern ( RiOLG >
VRiLG He^B’ RiLG Ki^B’ RiOLG dBBB, den drei letzteren zur Zeit ihrer Tätigkeit als Hilfsrichter im Senat) im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsablaufs bearbeitet und votiert worden. Die Voten der Herren HflHB, HeH^B1X11(1 Ki;^^P sind ausführlich. Es liegen auch Vermerke über Beratungsergebnisse vor, ferner ein Tatbestandsentwurf. ... Die Bearbeitung der Sache wird zwar jetzt, wie schon bei früherer Bearbeitung, überdurchschnittlich viel Lesearbeit
erfordern. Das wird aber weitgehend dadurch ausgeglichen, daß für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung entscheidende und, soweit ich sehe, bis auf eine Frage erschöpfende Vorarbeit geleistet worden ist, so daß nur noch eine Frage offen ist, die allerdings möglicherweise mehrere Posten betrifft.11
Zu diesen Ausführungen meint der Dienstgerichtshof, sie eröffneten die Gefahr, daß ein Berichterstatter, wenn er sie beachte, durch die Vorvoten und Beratungsergebnisse beeinflußt werde, vor allem wenn er in einen unverhältnismäßigen Zeitdruck gesetzt werde. Auch beinhalteten sie den Hinweis, es bedürfe nicht mehr des eigenverantwortlichen Durchdenkens des sich aus den Akten ergebenden Vorbringens und der sich hieraus stellenden Rechtsfragen, da ja Vorvoten und Beratungsergebnisse vorlägen. Das zeige besonders deutlich die Bemerkung, daß wegen der bereits geleisteten Vorarbeit "nur noch eine Frage offen sei". Gerade darin liege bei einem Hilfsrichter, der sich - wie die Antragstellerin - für ein Beförderungsamt bewähren solle und deshalb wisse, daß sein gesamtes Tun beobachtet und bewertet werde, ein hohes Maß an psychologischer Einflußnahme .
Diesen Erwägungen des Dienstgerichtshofes ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Anordnung des Antragsgegners, den hier zur Erörterung stehenden Vermerk zu den Personalakten der Antragstellerin zu nehmen, erst am 24. August 1973, somit zu einem Zeitpunkt ergangen ist, in dem diese schon einige Zeit - infolge ihres am 14. Juli 1973 erfolgten Ausscheidens aus dem 10. Zivilsenat - mit der Sache gegen nic^1't
mehr befaßt war. Schon deshalb kommt ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der Antragstellerin beim Bearbeiten dieser Sache durch den Antragsgegner
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nicht in Betracht. Aber auch hinsichtlich der weiteren richterlichen Tätigkeit der Antragstellerin ergibt sich aus der von ihr angegriffenen Anordnung des Antragsgegners nicht, daß hierdurch ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Sicher darf ein Dienstvorgesetzter durch eine Maßnahme der Dienst auf sicht auch keinen psychologischen Druck auf einen Richter ausüben, damit er in Zukunft in bestimmter Weise verfahren oder entscheiden soll (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1974 - RiZ 4/72 «
DRiZ 1974, 163). Von einer solchen Beeinflussung kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofes kann der Hinweis gegenüber einem (Hilfs-)Richter auf bereits vorhandene Vorvoten oder Beratungsergebnisse vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, daß deren Durchsicht die eigene Arbeit erleichtern könne. Hingegen gibt ein derartiger Hinweis keinen genügenden Anhalt für die Annahme, dem Richter werde nahegelegt, von einer eigenverantwortlichen Durcharbeitung und Behandlung der Sache abzusehen, oder er werde zu demindest der Gefahr einer mit seiner Tätigkeit unvereinbaren Beeinflussung ausgesetzt.
b) Was die weitere Anordnung des Antragsgegners angeht, auch das Schreiben Dr. H^ps vom 8. Mai 1973» dessen Vermerk vom gleichen Tage und das Zeugnis vom 23. Juli 1973 zu den Personalakten der Antragstellerin zu nehmen, liegt die Sache nicht anders als bei dem Vermerk Avom 8. Mai 1973. Es kann daher auf die vorstehenden Erörterungen verwiesen werden.
IV. Das Berufungsgericht hat hilfsweise ausgeführt, daß die Anordnung des Antragsgegners, die Vorgänge vom 8. Mai 1973 zu den Personalakten der Antragstellerin zu bringen, auch deshalb als unzulässig anzusehen sei, weil sie gegen § 4 Abs. 1 NdsRiG in Verbindung mit
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§ 101 Abs. 2 NdsBG verstoßen habe. Letzteres ist richtig. Jedoch läßt sich damit die Unzulässigkeit der Anordnung vom 24. August 1973 nicht begründen.
Nach § 101 Abs. 2 NdsBG, der nach § 4 Abs. 1 NdsRiG auch auf Richter Anwendung findet, muß der Beamte über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden; ferner ist seine Äußerung zu den Personalakten zu nehmen. Im Streitfall hat der Antragsgegner das Schreiben Dr. vom 8. Mai 1973 nebst den beiden Vermerken am 24. August 1973 zu den Personalakten der Antragstellerin genommen, ohne sie zuvor zu den darin enthaltenen Angaben über ihre - angeblich unberechtigte - Weigerung zu hören, die Sache gegen terminsgerecht
zu bearbeiten. Darin lag ein Verstoß des Antragsgegners gegen § 101 Abs. 2 NdsBG. Soweit er demgegenüber meint, die genannte Vorschrift greife vorliegend schon deshalb nicht ein, weil sie - jedenfalls nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht - nicht für Beurteilungen, Befähigungsberichte und entsprechende dienstliche Äußerungen gelte, verkennt er, daß es sich bei den Schriftstücken vom 8. Mai 1973 nicht um derartige Bewertungen handelt, sondern um die Mitteilung eines - angeblich pflichtwidrigen - Verhaltens der Antragstellerin bei der Bearbeitung einer ihr zugeteilten Sache. Solche Mitteilungen fallen aber unter die Vorschrift des § 101 Abs. 2 NdsBG (vgl. Kümmel, Komm. z. Niedersächsischen Beamtengesetz § 101 Anm. III 4 sowie Plog/Wieüow/Beck,
Komm. z. Bundesbeamtengesetz 2. Aufl. § 90 Rdh. 7).
Der Verstoß gegen § 101 Abs. 2 NdsBG ist jedoch dadurch geheilt worden, daß der Antragsgegner nachträglich der Antragstellerin Ablichtungen der Schriftstücke
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vom 8. Mai 1973 übersandt und ihre Stellungnahme vom 22. Oktober 1973 zu ihren Personalakten gebracht hat.
Die Vorschrift des § 101 Abs. 2 NdsBG soll nach ihrem Sinn und Zweck lediglich verhindern, daß sich ein für den Beamten nachteiliger Sachverhalt in den Personalakten befindet, zu dem er überhaupt nicht gehört worden ist (vgl. Plog/Wiedow/Beck aaO Rdn. 9). Erweist sich allerdings dieser Sachverhalt aufgrund der Stellungnahme des Beamten oder gebotener eigener Nachforschungen des Dienstvorgesetzten als falsch, so ist der entsprechende Vorgang auf Antrag des Beamten aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten (§ 102 Abs. 1 NdsBG). Ob diese Vorschrift vorliegend eingreift, hat der Dienstgerichtshof - wegen der von ihm bejahten Verletzung des § 26 Abs. 3 DRiG - bisher nicht geprüft. Einer derartigen Prüfung bedarf es aber, da nach dem Vorbringen der Antragstellerin der Inhalt der Schriftstücke vom 8. Mai 1973 nicht richtig sein soll und diese - entsprechend dem Kern ihres Begehrens - auch deshalb nicht in ihren Personalakten verbleiben dürften.
V. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist eine abschließende Beurteilung der Sache auch insoweit nicht möglich, als es um die Unzulässigkeit der Anordnung des Antragsgegners geht, das Zeugnis Dr. K^^s vom 23* Juli 1973 zu den Personalakten der Antragstellerin zu nehmen. Da sich der Antragsgegner den Inhalt dieses Zeugnisses in dem Bescheid vom 22. November 1973 voll zu eigen gemacht hat, ist es wie ein eigenes Dienstleistungszeugnis des Antragsgegners zu behandeln. Das Zeugnis unterliegt demnach einer umfassenden sachlichen Prüfungsbefugnis des Dienstgerichts (vgl. BGHZ 57, 344 ff; BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 27. September 1976 -RiZ (R) 4/76 « DRiZ 1976, 382). Das bedeutet, daß auch zu prüfen ist, ob die darin angegebenen - von der
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Antragstellerin substantiiert bestrittenen - Tatsachen zutreffen und ob der Inhalt des Zeugnisses, was die Antragstellerin ebenfalls in Abrede gestellt hat, allgemeinen Bewertungsgrundsätzen entspricht.
Eine solche Prüfung hat der Dienstgerichtshof bisher gleichfalls unterlassen. Allerdings hat er - in einer Hilfserwägung - zu einem Punkt des Zeugnisses ausgeführt, es sei nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen als widerlegt anzusehen, daß "gelegentlich Beratungen abgebrochen werden müssen, weil die Antragstellern den Sachverhalt nicht genügend beherrscht habe". Das allein genügt Jedoch nicht, um die Frage abschließend beurteilen zu können, ob das Zeugnis Dr. H^ps vom 23- Juli 1973 überhaupt nicht zu den Personalakten der Antragstellerin genommen werden dürfte oder welche seiner Telle zuvor zu demindest zu streichen waren.
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VI. Die Sache bedarf danach weiterer Prüfung durch den Dienstgerichtshof. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverwe i s en.
Braxmaier Dr. Bauer Dr. Thumm
Dr. Schauenburg Herdegen