Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol, Nobbe und Dr. Boetticher sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig - Dienstgericht für Richter - vom 1. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der 1951 geborene Antragsteller war nach Ablegung der juristischen Staatsprüfung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in Hamburg mit der Note "befriedigend" im Jahre 1984 als Rechtsanwalt tätig. Am 2. November 1992 wurde er vom Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zu dem Richter ernannt und bis zu dem 31. Juli 1995 dem Kreisgericht Dresden-Stadt - dem späteren Amtsgericht Dresden - zugewiesen. Während des ersten Jahres seiner Tätigkeit war er an das Sächsische Staatsministerium der Justiz abgeordnet. Vom 1. November 1993 bis zu dem 31. Juli 1995 war der Antragsteller beim Amtsgericht Dresden als Richter tätig. Seit dem 1. August 1995 ist er der Staatsanwaltschaft Dresden zugewiesen.
Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Dresden beurteilte den Antragsteller in der Abschlußprobezeitbeurteilung vom 9. Oktober 1995 mit dem Gesamturteil "noch nicht geeignet" und sprach sich wegen der zu Anfang der Tätigkeit des Antragstellers bei der Staatsanwaltschaft Dresden zutage getretenen Unzulänglichkeiten für eine Verlängerung der Probezeit aus. Er beanstandete unter anderem, daß der Antragsteller zu Beginn seiner Tätigkeit die Dienststunden häufig nicht eingehalten habe und wiederholt auch tageweise dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei.
Vom 3. bis zu dem 28. Januar 1996 war der Antragsteller arbeitsunfähig erkrankt, wobei er sich vom 20. bis zu dem 26. Januar 1996 in stationärer Behandlung im Klinikbereich Oberloschwitz des Städtischen Krankenhauses Dresden-Neustadt befand, in welchem psychisch Kranke und Alkoholkranke behandelt werden.
In einem Gespräch am 12. Februar 1996 wurde dem Antragsteller durch die zuständige Personal referentin des Antragsgegners eröffnet, daß er mit seiner Entlassung zu dem Ablauf der auf vier Jahre verlängerten Probezeit rechnen müsse, da starke Anhaltspunkte dafür bestünden, daß er dem Alkohol zuneige und sich zur Behandlung eines Alkoholdelirs im Klinikbereich Oberloschwitz befunden habe.
Das zur Frage einer etwaigen Alkoholsucht des Antragstellers eingeholte psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Bach kam zu dem Ergebnis, sich eine definitive Alkoholerkrankung zwar nicht nachweisen lasse, jedoch der Verdacht auf ein beginnendes Alkoholproblem bestünde. Der Sachverständige begründete dies damit, daß bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zwar Kriterien eines schweren Alkoholismus fehlen würden, aber Stigmen - sowohl aus dem sozialen Umfeld, dem klinischen Eindruck und der Labordiagnostik - auf eine mögliche Gefährdung des Antragstellers, sich in der Entwicklung zu einer definitiven Erkrankung hin zu befinden, erkennbar seien. So bestehe schon nach der Durchführung des Münchner Alkoholismustests (MALT) der Verdacht auf Alkoholismus; ferner wiesen die Laboruntersuchungen typische Veränderungen auf, wie sie auch durch Alkoholmißbrauch hervorgerufen würden [leichte Erhöhung der Leberfunktionsproben ALAT (Alanin-Amino-Transferase) auf 1,10 - normal: 0,10 -0,67 - und Gamma-GT (Gamma-Glutamyl-Transferase) auf 1,50 - normal: 0,18 - 0,83; signifikante Erhöhung des CDT-Wertes (Carbohydrate Deficient Transferrin) auf 12,7 % - normal: unter 5 %].
Mit Verfügung vom 16. September 1996 entließ der Antragsgegner den Antragsteller gemäß §§ 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG, 3 SächsRiG aus dem Richterverhältnis auf Probe mit Ablauf des 1. November 1996. Zur Begründung führte
er aus, daß die gesundheitliche Eignung des Antragstellers zur Ausübung des Richteramtes nicht gegeben sei, da dieser an einer Alkoholkrankheit leide. Dies sei zu dem einen durch verschiedene Vorfälle zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft Dresden im August 1995 belegt. Der Antragsteller sei an mehreren Tagen alkoholisch beeinflußt gewesen, habe einen desorientierten Eindruck gemacht und eine Arbeitsund Verhaltensweise an den Tag gelegt, die ebenfalls typisch für einen Alkoholkranken sei. Die anschließende Erkrankung des Antragstellers in der Zeit vom 8. bis zu dem 18. August 1995 füge sich in dieses Bild ein. Auch die erneute Erkrankung im Januar 1996, die schließlich zu einem stationären Aufenthalt in einer auf die Behandlung von psychisch Kranken und Alkoholikern ausgerichteten Klinik geführt habe, bestätige die Annahme einer Alkoholerkrankung. Hinzu komme, daß der Antragsteller bereits während seiner Tätigkeit beim Amtsgericht mehrfach tageweise gefehlt habe, was eine typische Erscheinung bei Alkoholkranken sei. Schließlich werde die Annahme einer Alkoholerkrankung auch durch die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Bach bestätigt: Danach ergebe sich schon aufgrund des Münchner Alkoholismustests ein entsprechender Verdacht, der durch die festgestellten, stark erhöhten Laborwerte erhärtet werde. Die Zusammenschau dieser Untersuchungsergebnisse mit den geschilderten Vorfällen belege die Alkoholkrankheit des Antragstellers, der bereits im Jahre 1983 wegen eines Vergehens der Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Daß das Gesundheitsamt dem Antragsteller die körperliche Eignung bescheinigt habe, stehe dieser Annahme nicht entgegen, da das Gesundheitsamt im Gegensatz zu dem Sachverständigen keine Laborbefunde ausgewertet habe. Im übrigen komme auch dem Umstand besondere Bedeutung zu, daß der Antragsteller seine Zustimmung zu einer Einsichtnahme in die Krankenunterlagen über seine Behandlung im Klinikbereich Oberloschwitz sowie zu einer Befragung seiner Lebensgefährtin durch den Sachverständigen
verweigert habe; dies lasse nur den Schluß zu, daß er seine Alkoholkrankheit verheimlichen wolle.
Der Präsidialrat, der erst nach Erlaß der Entlassungsverfügung um eine Stellungnahme gebeten wurde, hat der Entlassung am 26. September 1996 zugestimmt.
Der Antragsteller erhob gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch und wandte ein, daß eine bestehende Alkoholerkrankung nicht erwiesen sei, daß der Sachverständige durch den im Gutachtenauftrag geäußerten Verdacht einer solchen Erkrankung beeinflußt gewesen sei und daß er selbst seine Mitwirkungspflicht an der Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung nicht verletzt habe. Im übrigen habe der Antragsgegner dadurch gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, daß er ihn auf die Vorfälle im August 1995, die nunmehr zu der Entlassung führen sollen, erst im Februar 1996 angesprochen habe.
Der Antragsgegner wies den Widerspruch durch Bescheid vom 25. November 1996 zurück. Zur Begründung führte er vor allem aus: Die Zusammenschau des Verhaltens des Antragstellers im Dienst mit den Ergebnissen des fachärztlichen Gutachtens und den festgestellten Leberwerten lasse nur den Schluß zu, daß bei dem Antragsteller eine Alkoholerkrankung vorliege, die den Eintritt einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit erwarten lasse. Selbst wenn aber lediglich die Gefahr bestünde, daß sich ein Alkoholismus erst entwickele, sei eine gesundheitliche Eignung für das Amt eines Richters oder Staatsanwalts nicht gegeben. Im übrigen sei im Verlauf des Widerspruchsverfahrens ermittelt worden, daß der Antragsteller bereits während seiner Tätigkeit im Sächsischen Staatsministerium der Justiz durch Alkoholkonsum aufgefallen und deswegen von seiner Referatsleiterin unter Hinweis auf mögliche berufliche Konsequenzen zur Rede gestellt worden sei; dabei habe er bestehende
Alkoholprobleme eingeräumt und mit familiären Schwierigkeiten erklärt. Durch die erforderliche Konkretisierung des Gutachtensauftrages sei die Objektivität des Gutachters nicht beeinflußt worden. Die Versagung der Zustimmung des Antragstellers zur Einsichtnahme in die Krankenhausunterlagen stelle eine Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung an der zweifelsfreien Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung dar. Schließlich sei dem Antragsgegner auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht anzulasten, da er den Antragsteller nicht erst im Februar 1996, sondern bereits unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorkommnisse bei der Staatsanwaltschaft in einem Personalgespräch am 9. Oktober 1995 auf die möglichen beruflichen Folgen übermäßigen Alkoholgenusses hingewiesen habe.
Am 19. Dezember 1996 hat der Antragsteller das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Leipzig mit dem Antrag angerufen, die Entlassungsverfügung vom 16. September 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 1996 aufzuheben. Zur Begründung hat er auf seine Widerspruchsbegründung Bezug genommen und darüber hinaus bestritten, im Jahre 1993 von seiner Referatsleiterin wegen Alkoholkonsums vor bzw. während der Arbeitszeit abgemahnt worden zu sein. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 30. April 1997 hat er sich ferner darauf berufen, daß die Entlassungsverfügung deswegen unwirksam sei, weil der Präsidialrat erst nach deren Erlaß beteiligt worden sei. Außerdem habe es der Personal referentin an der erforderlichen Objektivität gemangelt, wie sich aus ihrer Äußerung gegenüber dem Antragsteller ergebe, sie werde alles in ihrer Macht Stehende tun, um seine Lebenszeitverbeamtung zu verhindern.
Das Dienstgericht hat den Antrag durch Urteil vom 1. Dezember 1997 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Ent-
lassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei formell und materiell rechtmäßig. Daß die Stellungnahme des Präsidialrats bei Bekanntgabe der Entlassungsverfügung noch nicht Vorgelegen habe, sei unschädlich, da die Beteiligung des Präsidialrats, der im übrigen der Entlassung zugestimmt habe, vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt worden sei. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme habe sich die vom Antragsteller behauptete Befangenheit der für Personalangelegenheiten zuständigen Referatsleiterin im Sächsischen Ministerium der Justiz nicht bestätigt, wohl aber die von ihm bestrittene Abmahnung durch seine Dienstvorgesetzte im Jahre 1993. Es sei nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner in den angefochtenen Entscheidungen den Begriff der fehlenden gesundheitlichen Eignung und die gesetzlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraumes verkannt habe. Zwar sei der Antragsgegner in den Bescheiden zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine Alkoholkrankheit des Antragstellers erwiesen sei; er habe die Entlassungsentscheidung in dem Widerspruchsbescheid jedoch zutreffend hilfsweise damit begründet, daß die Gefahr eines sich entwickelnden Alkoholismus bestünde. Auch sei die Tatsache der im Jahre 1983 erfolgten strafrichterlichen Verurteilung zu Unrecht zu dem Nachteil des Antragstellers verwertet worden, da sie dem Antragsgegner bereits bei der Einstellung bekannt gewesen sei; dies habe aber - wie der Antragsgegner in der Hauptverhandlung erklärt habe - keinen bestimmenden Einfluß auf die Entlassungsentscheidung gehabt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner gemäß § 80 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 45 Abs. 2 SächsRiG zulässigen Revision. In formeller Hinsicht rügt er, daß der absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO vorliege, weil das nach § 116 Abs. 2 VwGO zuzustellende Urteil keine Entscheidungsgründe enthalte, da es erst später als fünf Monate nach der Verhandlung
vollständig abgefaßt und zugestellt worden sei. Das Originalurteil sei zwar nach einem nicht unterschriebenen Stempelvermerk (Eingangsstempel) am 21. April 1998 zur Geschäftsstelle gelangt; es enthalte jedoch so viele, auch sachliche Änderungen, daß der Antragsteller behaupten müsse, diese seien von den richterlichen Unterschriften nicht gedeckt.
In materieller Hinsicht beanstandet er, daß das Dienstgericht dem Antragsgegner auch bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung einen Beurteilungsspielraum zugebilligt habe, obwohl eine Alkoholerkrankung objektivierbar sei. Im übrigen hätten der Antragsgegner und das Dienstgericht den Begriff der gesundheitlichen Eignung verkannt, indem sie für die Entlassungsentscheidung bereits die Gefahr, daß sich eine Alkoholkrankheit entwickeln werde, für ausreichend erachtet hätten. Schließlich habe das Dienstgericht den vorgetragenen Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme entgegen § 86 VwGO nicht rechtsfehlerfrei ausgeschöpft: es habe die Bekundungen des Sachverständigen Prof. Dr. Bach bei seiner mündlichen Anhörung nicht berücksichtigt, wonach sich die Laborwerte des Antragsgegners zwischenzeitlich verbessert hätten und wonach derartige Werte für sich genommen ohnehin keine Aussage über das Bestehen einer Alkoholkrankheit zuließen; außerdem habe es die Bekundungen der Zeugen O'Donoghue, Uebele und Ziegel insoweit übergangen, als diese angegeben hätten, bei dem Antragsgegner nur während begrenzter Zeiträume Alkoholauswirkungen bemerkt zu haben.
Der Antragsteller beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und seinem Antrag auf Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 16. September 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 1996 stattzugeben, hilfsweise
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Leipzig - Dienstgericht für Richter - zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner hält die Verfahrensrüge für unbegründet und die Entlassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids für formell und materiell rechtmäßig und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 16. September 1998 sowie auf denjenigen des Antragsgegners vom 13. Dezember 1998 Bezug genommen.
Entscheidunqsaründe: Die Revision ist nicht begründet.
I.
Der vom Antragsteller behauptete absolute Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 DRiG liegt nicht vor, da das vollständige, von den Berufsrichtern unterschriebene Urteil fristgerecht bei der Geschäftsstelle eingegangen ist.
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Wenn - wie hier - ein nach mündlicher Verhandlung ergehendes Urteil nicht nach § 116 Abs. 1 VwGO verkündet, sondern nach § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt wird, so ist § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend anwendbar. Nach dieser Vorschrift reicht es aus, wenn die von allen Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, Unterzeichnete Urteilsformel innerhalb von zwei Wochen und das vollständige Urteil innerhalb von fünf Monaten nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben werden (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS OGB 1/92, BVerwGE 92, 367 = NJW 1993, 2603; BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 1993 - 6 B 18/93, Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21 = NJW 1994, 273 und vom 6. Mai 1998 - 7 B 437/97 = NVwZ 1998,
1176; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 117 Rdnr. 21 m.w.N.); auf den Zeitpunkt der Zustellung des vollständigen Urteils kommt es demnach entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht an.
Ausweislich der entsprechenden Eingangsstempel sind der Urteilstenor am 4. Dezember 1997 und das vollständige Urteil am 21. April 1998 um 13.15 Uhr -also fristgerecht nach der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1997 - bei der Geschäftsstelle eingegangen. Daß der Eingangsstempel auf dem Originalurteil nicht unterschrieben wurde, ist schon deshalb unschädlich, weil es eines gesonderten Vermerks nicht bedarf (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1987 - 9 C 247/86, NJW 1987, 2247; vgl. auch Kopp/Schenke aaO § 117 Rdnr. 19). Im übrigen ergibt sich auch aus der Verfügung des Vorsitzenden (GA S. 273), daß das abgesetzte und unterschriebene Urteil am 21. April 1998 um 13.15 Uhr zur Geschäftsstelle gelangt ist.
Soweit der Revisionsführer rügt, der endgültige Urteilstext sei von den Unterschriften der beteiligten Richter nicht gedeckt, hat er keine ausreichenden
Tatsachen dargetan, die Anhaltspunkte für den behaupteten Mangel ergeben könnten (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 DRiG). Allein die Tatsache, daß der ursprüngliche Urteilsentwurf Änderungen - auch sachlicher Art -aufweist und dem Vorsitzenden längere Zeit Vorgelegen hat, reicht nicht aus.
Die auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützte Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Antragsteller wurde am 2. November 1992 zu dem Richter auf Probe ernannt und mit Ablauf des vierten Erprobungsjahres zu dem 1. November 1996 aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen. Die Entlassungsverfügung vom 17. September 1996 wurde dem Antragsteller unter Beachtung der Frist von sechs Wochen vor dem Entlassungstag (§ 22 Abs. 5 DRiG) zugestellt. Die nach § 22 Nr. 4 SächsRiG vom 29. Januar 1991 (SächsGVBI. S. 21) vorgesehene Beteiligung des Präsidialrats ist vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden; dies reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - RiZ (R) 8/94, Urt.Umdr. S. 13; Urteil vom 10. Juli 1996 - RiZ (R) 3/95, Urt.Umdr. S. 9, insoweit in DRiZ 1996, 454 nicht abgedruckt).
2. Zu Recht hat das Dienstgericht für Richter die Entlassungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids auch als materiell rechtmäßig angesehen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die Entscheidung, ob ein Richter auf Probe für das Richteramt geeignet ist, einen Akt wertender Erkenntnis dar. Dieser gewährt der obersten Dienstbehörde einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urteil vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24; Urteil vom 25. August 1992 - RiZ (R) 2/92, Urt.Umdr. S. 8 m.w.N.; Urteil vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, Urt.Umdr. S. 12).
Dies gilt auch, soweit es sich um die gesundheitliche Eignung handelt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht es dabei nämlich nicht um die uneingeschränkt nachprüfbare Feststellung einer bei Ausspruch der Entlassung bestehenden akuten Erkrankung des Richters auf Probe. Die gesundheitliche Eignung ist vielmehr schon dann nicht gegeben, wenn aufgrund des gesundheitlichen Erscheinungsbildes während der Probezeit in Verbindung mit einer ärztlichen Untersuchung die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (so zu dem entsprechenden Begriff der gesundheitlichen Bewährung im Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2C 27/90, BVerwGE 92, 147, 149; Urteil vom 29. Oktober 1964 - II C 219/62, BVerwGE 19, 344, 346; Urteil vom 17. Mai 1962 -MC 87/59, Buchholz 232 §31 BBG Nr. 6; vgl. auch Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, §31 Rdnr. 10 c).
b) Dafür, daß der Antragsgegner den Begriff der gesundheitlichen Eignung verkannt hätte, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Er ist zu Recht da-
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von ausgegangen, daß ein Richter auf Probe nur dann zu dem Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannt werden kann, wenn dieser die Gewähr bietet, daß er beim Umgang mit Alkohol jederzeit die erforderliche Selbstkontrolle aufbringt, um den hohen beruflichen Anforderungen seines Amtes dauerhaft gerecht werden zu können und um nicht vorzeitig dienstunfähig zu werden.
c) Das Dienstgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Antragsgegner seiner Beurteilung keinen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Er hat vielmehr aus der Gesamtschau des Verhaltens des Antragstellers im Dienst mit den Ergebnissen des eingeholten fachärztlichen Gutachtens und der festgestellten Leberwerte geschlossen, daß zu demindest die Gefahr besteht, bei dem Antragsteller werde sich einen Alkoholkrankheit entwickeln.
Entgegen der Ansicht des Revisionsführers ist es nicht zu beanstanden, daß das Dienstgericht der nach den Bekundungen des Sachverständigen Prof. Dr. Bach in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 1997 zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung der Leberwerte keine Bedeutung beigemessen und diese in der Entscheidung nicht erwähnt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wirken sich Umstände, die erst nach dem Entlassungstermin eingetreten sind, nicht auf die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Entlassung als eines rechtsgestaltenden Akts aus, soweit sie nicht ausnahmsweise den Entlassungssachverhalt rückblickend in einem anderen Licht erscheinen lassen (BGHZ 100, 287, 292; BGH, Urteil vom 4. November 1998 - RiZ (R) 2/98, Urt.Umdr. S. 19). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Zwar können verbesserte Leberwerte eine Folge zeitweiser Alkoholabstinenz sein, jedoch wäre selbst eine solche kein Indiz gegen die Richtigkeit der Prognoseentscheidung zu dem Entlassungszeitpunkt. Im übrigen gibt es unter den
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Alkoholkranken auch solche, die zu zeitweiliger Enthaltsamkeit fähig sind und nur bei besonderen Gelegenheiten oder in Perioden maßlos trinken (sog. Epsilon-Trinker, vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie, 1996, S. 87).
Aus demselben Grunde ist es auch unschädlich, daß das Dienstgericht auf die Angaben der Zeugen O'Donoghue, Liebele und Ziegel, nach denen diese bei dem Antragsteller jeweils nur während begrenzter Zeiträume alkoholbedingte Auffälligkeiten bemerkt haben, nicht näher eingegangen ist.
Schließlich ist auch der Vertrag des Antragstellers zu einer behaupteten Befangenheit der zuständigen Personal referentin unbeachtlich, weil etwaige Bedenken gegen deren Unbefangenheit unverzüglich nach Kenntniserlangung hätten geltend gemacht werden müssen; im Nachhinein kann der Antragsteller damit nicht mehr gehört werden (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 20 Rdnr. 4).
Bei der Bewertung des während der Probezeit gezeigten Verhaltens des Antragstellers hat der Antragsgegner den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Insbesondere durfte er auch die Tatsache, daß der Antragsteller die Einsichtnahme in die Krankenhausunterlagen durch den Sachverständigen nicht gestattet und diesen damit eine für die Gut-achtßenerstattung wesentliche Beurteilungsgrundlage nicht zur Verfügung gestellt hat, in seine Gesamtschau miteinbeziehen (vgl. zur entsprechenden Problematik im Beamtenrecht auch Woydera/Summer/Zängl, SächsBeamtenG, § 42 Anm. 12 b).
III.
Die Revision des Antragstellers war daher zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren entsprechend §§ 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG auf 45.333,53 DM festgesetzt.