2034 094
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ (R) 5/94
vom 24. November 1994
in dem Prüfungsverfahren
dei
Richters
am Amtsgericht Christoph
fstraße
Antragsteller,
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, RflHBHHIHVplatzM
Antragsgegner,
wegen Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 24. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky und die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Dr. Henze, Dr. Siol und Nobbe
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 1. Senats des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 15. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Bonn. Er wendet sich gegen Verfügungen des Präsidenten des Landgerichts Bonn vom 10. April, 11. Mai und 12. August 1992, soweit ihm damit Fristen zur Stellungnahme zu einer gegen ihn gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde gesetzt worden waren. Er sieht sich durch diese Fristsetzungen in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.
Mit Schreiben vom 28. Februar 1992 erhob Rechtsanwalt Schatton bei dem Präsidenten des Landgerichts Bonn Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Antragsteller. Er rügte u.a., daß ein am 14. Januar 1992 auf den 25. Februar 1992 anberaumter Verkündungstermin ohne vorherige Unterrichtung der Parteien auf den 10. Februar 1992 vorverlegt worden sei.
Der Präsident des Landgerichts Bonn bat den Antragsteller mit Schreiben vom 26. März 1992 um dienstliche Stellungnahme zu der Dienstaufsichtsbeschwerde. Dieser teilte durch ein am 8. April beim Präsidenten des Landgerichts eingegangenes Schreiben mit, daß es ihm aufgrund seiner Arbeitsbelastung nicht möglich sei, die erbetene Stellungnahme vor Antritt seines Urlaubs abzugeben, nach Rückkehr aus dem Urlaub und Abarbeitung der üblicherweise auflaufenden Rückstände werde er der Aufforderung nachkom-men. Mit Schreiben vom 10. April 1992 bat der Präsident des Landgerichts den Antragsteller um Vorlage der Stellungnahme bis zu dem 4. Mai 1992. Gegen diese Fristsetzung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Mai 1992 Widerspruch mit der Begründung, durch die Fristsetzung werde in seine rieh-
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terliche Unabhängigkeit eingegriffen. Er wies dabei u.a. darauf hin, daß die angeforderte Stellungnahme nur erarbeitet werden könne, wenn die Dezernatsarbeit, die der sonstigen Arbeit vorgehe und zu der augenblicklich auch die Vertretung in einem weiteren richterlichen Dezernat gehöre, liegenbleibe. Der Präsident des Landgerichts teilte dem Antragsteller daraufhin mit, daß er im Hinblick auf die dem Antragsteller derzeit obliegende Vertretung der erbetenen Stellungnahme zu dem 25. Mai 1992 entgegensehe. Mit Schreiben vom 13. Mai 1992 legte der Antragsteller auch gegen die erneute Fristsetzung Widerspruch ein und teilte mit, daß er ohne Nichterledigung sonstiger richterlicher Aufgaben vorerst keine Zeit für die Abgabe der erbetenen Stellungnahme habe.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln wies die Widersprüche mit Bescheid vom 23. Juni 1992 als unbegründet zurück.
Der Präsident des Landgerichts Bonn forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 12. August 1992 auf, die erbetene dienstliche Stellungnahme nunmehr binnen einer Frist von 3 Tagen einzureichen, nachdem er zuvor mit Schreiben vom 22. Juni 1992 dem Antragsteller auf dessen Anfrage vom 30. Mai 1992 mitgeteilt hatte, wozu er im einzelnen die dienstliche Stellungnahme erbitte. Mit Schreiben vom 17. August 1992 legte der Antragsteller auch gegen diese Aufforderung Widerspruch ein. Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 15. September 1992 als unbegründet zurück.
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Der Antragsteller gab mit Schreiben vom 17. September 1992 gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts Bonn die erbetene dienstliche Stellungnahme ab.
In dem auf § 26 DRiG gestützten Prüfungsverfahren hat der Antragsteller beantragt festzustellen, daß die Fristsetzungen in den Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Bonn vom 10. April, 11. Mai und 12. August 1992 einen unzulässigen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit darstellten, hilfsweise festzustellen, daß die drei Fristsetzungen einen fortgesetzten unzulässigen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit darstellten. Er hat die Auffassung vertreten, die Fristsetzungen seien zwangsläufig mit der Aufforderung verbunden gewesen, von ihm in richterlicher Unabhängigkeit als wichtiger angesehene Rechtsprechungsaufgaben zugunsten einer fast letztrangigen Verwaltungsanfrage zurückzustellen: infolge seiner seit Jahren bestehenden Überbelastung im richterlichen Dezernat habe er die ihm übertragenen richterlichen Aufgaben nur durch Überstunden über seine gesetztliche Arbeitszeit hinaus verantwortungsvoll erledigen können. Ohne Zurückstellung richterlicher Tätigkeiten aus dem ihm übertragenen Dezernat wäre eine fristgerechte Beantwortung der Anfragen des Präsidenten des Landgerichts in Bonn nicht möglich gewesen.
Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat den Antrag mit Urteil vom 19. März 1993 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Der Antragsgegner bean-
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tragt, die Revision zurückzuweisen. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet.
I. Verfahrensrüge
1. Der Antragsteller rügt, das Berufungsgericht habe ihn seinem gesetzlichen Richter entzogen, weil es seinen Antrag, den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. den Richter am Oberlandesgericht L^m^und
den Richter am Landessozialgericht wegen Besorgnis der
Befangenheit abzulehnen, zu Unrecht nicht stattgegeben habe .
2. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Revision kann nicht auf eine möglicherweise fehlerhafte Entscheidung über die Richterablehnung gestützt werden. Diese Entscheidung ist nach § 56 des Landesrichtergesetzes für Nordrhein/West-falen vom 29. März 1966 (GVNW 1966, 217), § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar und damit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 173 VwGO, § 548 ZPO; vgl.
BGHZ 85, 145, 148; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ (R) 5/89, NJW 1991, 425).
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II.
Die Revision ist auch sachlich unbegründet.
Der Antragsteller wurde durch die angefochtenen Maßnahmen nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.
Die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG, § 25 DRiG gewährleistet, daß die richterliche Rechtsfindung einschließlich der ihr auch nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sachund Verfahrensentscheidungen der Einflußnahme durch die Dienstaufsicht entzogen sind (vgl. BGHZ 93, 233, 243 m.w.Nachw.). Danach hat der Richter z.B. allein darüber zu befinden, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt er die ihm übertragenen richterlichen Aufgaben wahrnimmt. Hierauf wurde nicht in unzulässiger Weise dadurch Einfluß genommen, daß der Antragsteller gebeten wurde, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu einer gegen ihn erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde zu äußern.
Die richterliche Unabhängigkeit wird - wie der Antragsteller einräumt - nicht dadurch berührt, daß die Justizverwaltung dem Richter sachliche Stellungnahmen abverlangt, die zur sachgemäßen Erledigung von ihr obliegenden Verwaltungsaufgaben benötigt werden (Fürst/Mühl/Arndt RiG § 26 Rdn. 64) . Aber auch die damit verbundenen Fristsetzungen, die nicht unangemessen waren, greifen weder unmittelbar noch mittelbar in den geschützten Rechtsprechungsbereich über. Die richterliche Dispositionsfreiheit des Antragstel-
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lers wurde dadurch nicht eingeengt; denn die allein erbete ne Äußerung zur Rüge eines Rechtsanwalts, ein Verkündungstermin sei vorverlegt worden, ohne daß er hierüber unterrichtet worden sei, war - wie der Dienstgerichtshof zu Recht angenommen hat - ohne nennenswerten Zeitaufwand zu leisten. Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß die Rechtsstellung des Antragstellers, als Richter faktisch verkürzt und auf ihn Druck ausgeübt worden wäre, zur Erfül lung von Verwaltungsaufgaben richterliche Aufgaben hintanzustellen und entscheidende andere Dispositonen bei der richterlichen Arbeit zu treffen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren entsprechend §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 6.000 DM festgesetzt.
Schimansky
Gollwitzer
Henze
Siol
Nobbe