BGH · RiZ (R) 5/88 vom 27.10.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 27. Die Anträge des Revisionsklägers auf mündliche Verhandlung über den Beschluß des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Saarbrücken vom 26. Juli 1982 und auf einstweilige Einstellung der Vollziehung dieses Beschlusses werden als unzulässig verworfen. März 1978 entgegensteht oder ob sie deswegen nicht mehr gestellt werden können, weil der Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Saarbrücken bereits mit Urteil vom 6.

Schlagwörter

VwGOBBSaarbrückenAntragsgegnerZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF RiZ fR) 5/88 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters am Oberlandesqericht Dr. Rudolf S Am BB Sj Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger gegen den Minister der Justiz des Saarlandes, BB S| Straßei Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter wegen Versetzung in den Ruhestand 2 / •V Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 27. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Die Anträge des Revisionsklägers auf mündliche Verhandlung über den Beschluß des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Saarbrücken vom 26. Juli 1982 und auf einstweilige Einstellung der Vollziehung dieses Beschlusses werden als unzulässig verworfen. Gründe; Es kann dahinstehen, ob - wie der Antragsgegner meint -diesen auf § 123 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO gestützten Anträgen bereits § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 entgegensteht oder ob sie deswegen nicht mehr gestellt werden können, weil der Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Saarbrücken bereits mit Urteil vom 6. November 1986 (DGH 1/86) über einen gleichartigen Antrag entschieden hat. Jedenfalls sind die Anträge unzulässig, da das Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht weder für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 123 Abs. 4 Satz 1 VwGO noch für eine nur im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach § 123 Abs. 4 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 924 ZPO gemäß § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuordnende einstweilige Einstellung zuständig ist. Das ergibt sich aus S 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 943 Abs. 1 ZPO, wonach insoweit nur eine Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges oder des Berufungsgerichts gegeben ist (vgl. Eyermann/Fröhler 9. Aufl. § 123 VwGO Rdn. 19). Ruß Dr. Bauer Dr. Macke Gollwitzer Dr. Meyer-Goßner