BGH · RiZ (R) 5/88 vom 16.01.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 16. 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. R^P und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. B^|^, Dr. und Dr. ist unbegründet. Auch vom Standpunkt des Revisionsklägers liegt bei objektiver und vernünftiger Betrachtung kein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit dieser Richter zu rechtfertigen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO).

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF RiZ no 5/88 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters am Qberlandesaericht Dr. Rudolf Am Hl Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger gegen den Minister der Justiz des Saarlandes, traße Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter wegen Versetzung in den Ruhestand 2 / 'v Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 16. Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Kullmann, Dr. Erdmann und Dr. Hesselberger beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Revisionsklägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. R^P und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. B^|^, Dr. und Dr. ist unbegründet. Auch vom Standpunkt des Revisionsklägers liegt bei objektiver und vernünftiger Betrachtung kein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit dieser Richter zu rechtfertigen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Die vom Revisionskläger beanstandeten Entscheidungen lassen auf keine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter schließen. Von einer Rechtsbeugung kann keine Rede sein. Das Dienstgericht des Bundes hat im übrigen zu Recht in dem Schriftsatz des Revisionsklägers vom 20. August 1988 keinen nach der Verfahrensordnung zu verbescheidenden Antrag gesehen. Soweit der Revisionskläger den Richter am Bundes- gerichtshof Dr. B^i||^als befangen abgelehnt hat, ist der Antrag gegenstandslos, weil der Richter seit dem 1. Januar 1989 nicht mehr dem Dienstgericht des Bundes angehört. 2. Eine mündliche Verhandlung über das Ablehnungsgesuch war nicht veranlaßt (§ 46 Abs. 1 ZPO). Knoblich Dr. Kulimann Schauenburg Erdmann Hesselberger