Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
RiZ no 5/88
BESCHLUSS
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Qberlandesaericht Dr. Rudolf Am Hl
Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger
gegen
den Minister der Justiz des Saarlandes,
traße
Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter
wegen Versetzung in den Ruhestand
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 16. Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Kullmann, Dr. Erdmann und Dr. Hesselberger beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Revisionsklägers wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. R^P und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. B^|^, Dr. und
Dr. ist unbegründet. Auch vom Standpunkt des
Revisionsklägers liegt bei objektiver und vernünftiger Betrachtung kein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit dieser Richter zu rechtfertigen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO).
Die vom Revisionskläger beanstandeten Entscheidungen lassen auf keine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter schließen. Von einer Rechtsbeugung kann keine Rede sein. Das Dienstgericht des Bundes hat im übrigen zu Recht in dem Schriftsatz des Revisionsklägers vom 20. August 1988 keinen nach der Verfahrensordnung zu verbescheidenden Antrag gesehen. Soweit der Revisionskläger den Richter am Bundes-
gerichtshof Dr. B^i||^als befangen abgelehnt hat, ist der Antrag gegenstandslos, weil der Richter seit dem 1. Januar 1989 nicht mehr dem Dienstgericht des Bundes angehört.
2. Eine mündliche Verhandlung über das Ablehnungsgesuch war nicht veranlaßt (§ 46 Abs. 1 ZPO).
Knoblich
Dr. Kulimann
Schauenburg
Erdmann
Hesselberger