BGH · RiZ (R) 5/88 vom 17.01.1989
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 17. Der Antrag des Revisionsklägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und sein hilfsweise gestellter Antrag auf Bestellung eines Prczeßpflegers werden abgelehnt. Dezember 1988 erneut die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren beantragt hat, kann dem Antrag aus den im Beschluß vom 27. Die Bestellung eines Prozeßpflegers kann - abgesehen davon, ob sie hier prozessual möglich ist - schon deswegen nicht erfolgen, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Revisionskläger prozeßunfähig sein könnte, fehlen, zu demal eine früher in dieser Sache angeordnete Pflegschaft inzwischen wieder aufgehoben worden ist.