BGH · RiZ (R) 5/88 vom 17.01.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 17. Der Antrag des Revisionsklägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und sein hilfsweise gestellter Antrag auf Bestellung eines Prczeßpflegers werden abgelehnt. Dezember 1988 erneut die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren beantragt hat, kann dem Antrag aus den im Beschluß vom 27. Die Bestellung eines Prozeßpflegers kann - abgesehen davon, ob sie hier prozessual möglich ist - schon deswegen nicht erfolgen, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Revisionskläger prozeßunfähig sein könnte, fehlen, zu demal eine früher in dieser Sache angeordnete Pflegschaft inzwischen wieder aufgehoben worden ist.

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RevisionsklägerBundesgerichtshofRußBestellungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF RiZ (R) 5/88 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters am Oberlandes* Am Hj :ht Dr. Rudolf S Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger gegen den Minister der Justiz des Saarlandes, Straße Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter wegen Versetzung in den Ruhestand 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 17. Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen : Der Antrag des Revisionsklägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und sein hilfsweise gestellter Antrag auf Bestellung eines Prczeßpflegers werden abgelehnt. Gründe: 1. Soweit der Revisionskläger in seinem Schreiben vom 29. Dezember 1988 erneut die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren beantragt hat, kann dem Antrag aus den im Beschluß vom 27. Oktober 1988 dargelegten Gründen nicht stattgegeben werden. Der Senat hält hieran trotz der Gegenvorstellungen im Schriftsatz vom 7. Dezember 1988 fest. 2. Die Bestellung eines Prozeßpflegers kann - abgesehen davon, ob sie hier prozessual möglich ist - schon deswegen nicht erfolgen, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Revisionskläger prozeßunfähig sein könnte, fehlen, zu demal eine früher in dieser Sache angeordnete Pflegschaft inzwischen wieder aufgehoben worden ist. 3 3. Der Senat weist darauf hin, daß die Revision gemäß § 80 Abs. 2 DRiG zugelassen ist. Zu einer weiteren Äußerung des Senats zu §§ 132 ff VwGO besteht keine Veranlassung. Es obliegt dem Revisionskläger, seine Revision zu begründen. Ruß Erdmann Macke Gollwitzer Meyer-Goßner