BGH · RiZ (R) 5/88 vom 16.02.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger gegen den Minister der Justiz des Saarlandes, Straße Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 16. 3. das Verfahren bis zur Erledigung der Disziplinaranzeige an den Präsidenten des Bundesgerichtshofes bzw. Januar 1989 die von dem Revisionskläger gegen die Richter des Dienstgerichts des Bundes erhobenen Vorwürfe für nicht gerechtfertigt erklärt.

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Revisionskläger16ProzeßkostenhilfePräsident

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF y/W tsi-V-ga BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters am Oberlandesgericht Dr. Rudolf Am H Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger gegen den Minister der Justiz des Saarlandes, Straße 't Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter wegen Versetzung in den Ruhestand Will 2 / / n 'W Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 16. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlos sen: Die Anträge des Revisionsklägers 1. den Wert des Streitgegenstandes einstweilen auf 500.000 DM festzusetzen , 2. ihm Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens zu bewilligen, 3. das Verfahren bis zur Erledigung der Disziplinaranzeige an den Präsidenten des Bundesgerichtshofes bzw. an den Bundesjustizminister auszusetzen, werden abgelehnt. Gründe: 1. Eine Abänderung des mit Beschluß des Senats vom 16. August 1988 festgesetzten Werts des Streitgegenstandes kommt nicht in Betracht (vgl. auch S 17 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung bezogen auf den Unterschiedsbetrag zwischen Dienstbezügen und Ruhegehalt). 3 2. Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist nicht möglich, da der Revisionskläger nach der von ihm abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht außerstande ist, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen (§ 66 Abs. 1 DRiG, § 166 VwGO, SS 114 f. ZPO). 3. Es besteht keine Veranlassung, das bereits seit Juli 1988 beim Dienstgericht anhängige Revisionsverfahren auszusetzen. Im übrigen hat der Präsident des Bundesgerichtshofs am 23. Januar 1989 die von dem Revisionskläger gegen die Richter des Dienstgerichts des Bundes erhobenen Vorwürfe für nicht gerechtfertigt erklärt. Ruß Erdmann Ulsamer Gollwitzer Meyer-Goßner