Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
Riz (R) 5/88 BESCHLUSS
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Oberlandesgericht Dr. Rudolf
Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
den Minister der Justiz des Saarlandes,
traße
Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter
wegen Versetzung in den Ruhestand
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 16. August 1988 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen:
Der Antrag des Revisionsklägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe :
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann gern. § 78 b ZPO nur erfolgen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Das ist im Prüfungsverfahren grundsätzlich nicht der Fall, da sich die Beteiligten im Revisionsrechtszug nicht anwaltschaftlich vertreten zu lassen brauchen (BGHZ 90, 34 = DRiZ 1984, 282). Ob eine Beiordnung entsprechend § 78b ZPO in Betracht kommt, wenn der Betroffene ausdrücklich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wünscht, jedoch keinen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt findet, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Revisionskläger hat bisher nicht glaubhaft gemacht, daß dies der Fall ist. Selbst aus den Schriftsätzen des von ihm mit der Einlegung der Revision und für den vorliegenden Antrag beauftragten
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Rechtsanwalts ergibt sich nicht, daß dieser
zur weiteren Vertretung des Revisionsklägers nicht bereit sei. Im übrigen ist es im Verfahren nach § 78 b ZPO nicht Sache des Gerichts, dem Antragsteller verschiedene Rechtsanwälte zur Auswahl vorzuschlagen.
Ruß Dr. Bauer Dr. Macke
Gollwitzer Meyer-Goßner