BGH · RiZ (R) 5/88 vom 04.12.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger gegen den Minister der Justiz des Saarlandes, Straße( 1. Das Ablehnungsgesuch des Revisionsklägers gegen den "amtierenden Senat" wird als unzulässig verworfen. Der Revisionskläger lehnt die Richter des Senats im Hinblick auf die Entscheidung über Anträge ab, die nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens im Gesetz nicht vorgesehen sind; auch Wiedereinsetzungsanträge kommen in diesem Verfahren nicht mehr in Betracht. Die Anträge ("Rechtsbehelf", "Beschwerde", "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand") sind mithin ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF M» I« V»« BESCHLUSS in dem Prüfungverfahren des Richters am Oberlandesgericht Dr. Rudolf S Ara u. Prozeßpfleger: Waldemar J( Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger gegen den Minister der Justiz des Saarlandes, Straße( Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter wegen Versetzung in den Ruhestand VIII 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 4. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Revisionsklägers gegen den "amtierenden Senat" wird als unzulässig verworfen. 2. Der "Rechtsbehelf" und die Beschwerde - des Revisionsklägers gegen den Beschluß des Senats vom 23. Oktober 1989 sowie sein Antrag auf "Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand" werden als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Der Revisionskläger lehnt die Richter des Senats im Hinblick auf die Entscheidung über Anträge ab, die nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens im Gesetz nicht vorgesehen sind; auch Wiedereinsetzungsanträge kommen in diesem Verfahren nicht mehr in Betracht. Das Ablehnungsgesuch ist deshalb als rechtsmißbräuchlich anzusehen, so daß der Senat selbst befugt ist, darüber zu befinden (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach ZPO 48. Aufl. § 45 Anm. 1 B mit weit. Nachw.). 2. Die Anträge ("Rechtsbehelf", "Beschwerde", "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand") sind mithin ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Ruß Gollwitzer Erdmann Meyer-Goßner Macke