BGH · RiZ (R) 5/88 vom 21.07.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juli 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen. Mai 1989 erfolgten Eintritt des Pflegers Waldemar Jf^l^in das Verfahren hat der Revisionskläger die Fähigkeit verloren, wirksam Prozeßhandlungen vorzunehmen (vgl.

Zitierte Normen

Schlagwörter

unzulässigRevisionsklägerBundesgerichtshofWaldemarRußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF RiZ IR) 5/88 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters am Oberlandescrericht Dr. Rudolf Am »■■■■I sl Prozeßpfleger: Waldemar jtfHIfe IflflB^l^fcstraßc Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger gegen den Minister der Justiz des Saarlandes, Antrags teller, Beruf ungsbeklagter und Revisionsbeklagter wegen Versetzung in den Ruhestand 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 21. Juli 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen. Gründe: Durch den am 3. Mai 1989 erfolgten Eintritt des Pflegers Waldemar Jf^l^in das Verfahren hat der Revisionskläger die Fähigkeit verloren, wirksam Prozeßhandlungen vorzunehmen (vgl. Zöller-Vollkommer 14. Aufl. § 53 ZPO 3 Rdn. 1). Der von ihm selbst gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb unzulässig (SS 53, 52 Abs. 1 ZPO, § 173 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Ruß Erdmann Macke Gollwitzer Meyer-Goßner