Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
RiZ IR) 5/88 BESCHLUSS
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Oberlandescrericht Dr. Rudolf Am »■■■■I sl
Prozeßpfleger: Waldemar jtfHIfe IflflB^l^fcstraßc
Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger
gegen
den Minister der Justiz des Saarlandes,
Antrags teller, Beruf ungsbeklagter und Revisionsbeklagter
wegen Versetzung in den Ruhestand
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 21. Juli 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen:
Der Antrag des Revisionsklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Durch den am 3. Mai 1989 erfolgten Eintritt des Pflegers Waldemar Jf^l^in das Verfahren hat der Revisionskläger die Fähigkeit verloren, wirksam Prozeßhandlungen vorzunehmen (vgl. Zöller-Vollkommer 14. Aufl. § 53 ZPO
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Rdn. 1). Der von ihm selbst gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb unzulässig (SS 53, 52 Abs. 1 ZPO, § 173 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG).
Ruß
Erdmann Macke
Gollwitzer Meyer-Goßner