Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
RiZ (R) 5/88
BESCHLUSS
in dem Prüfungsverfahren
des Richtersam Oberlandesgericht Dr. Rudolf Am AIM Sl
Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger
gegen
den Minister der Justiz des Saarlandes,
Straße
Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter
wegen Versetzung in den Ruhestand
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 27. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen s
Der Antrag des Revisionsklägers auf vorläufige Zulassung nach § 56 Abs. 2 ZPO wird abgelehnt.
Gründe:
Der Revisionskläger bleibt bis zu dem Eintritt des Pflegers in das Verfahren prozeßfähig (§ 62 Abs. 3 VwGO,
§ 53 ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 47. Aufl. § 53 ZPO Anm. 1). Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 ZPO liegen deswegen nicht vor.
Auch durch den - bisher nicht erfolgten - Eintritt des Pflegers würde das Verfahren nicht gemäß § 241 ZPO unterbrochen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 241 ZPO Anm. 2).
Der Revisionskläger - bzw. nach Eintritt in das Verfahren der Pfleger - müssen deshalb für eine rechtzeitige Begründung der Revision, gegebenenfalls durch Beauftragung
eines Rechtsanwalts, innerhalb der bis 20. März 1989 verlängerten Revisionsbegründungsfrist Sorge tragen, um eine Verwerfung der Revision als unzulässig zu vermeiden.
Ruß
Dr. Erdmann
Dr.
Macke
Gollwitzer
Meyer-Goßner