BGH · RiZ (R) 5/88 vom 23.10.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Die Gegenvorstellung des Revisionsklägers gegen den Beschluß des Senats vom 31. Wie sich aus dem Vortrag des Prozeßpflegers des Revisionsklägers im Schriftsatz vom 15. Im übrigen hätte der Pfleger sich - falls er über den gegen den Beschluß des Senats gegebenen Rechtsbehelf im unklaren war - durch Einholung einer Rechtsauskunft kundig machen müssen. Das Verschulden des Prozeßpflegers, der den Revisionskläger gemäß § 53 ZPO vertritt, steht gemäß § 51 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 60, 173 VwGO dem Verschulden des Revisionsklägers gleich (vgl. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist kann daher nicht erfolgen, auch nicht aufgrund der ergänzenden Ausführungen des Pflegers im Schriftsatz vom 16. 2. Soweit der Revisionskläger die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. September 1989 hilfsweise als "Gegenvorstellung" gegen den Beschluß des Senats vom 31.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2034 RiZ (R\ 5/88 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters am Oberlandesqer^h^Dr^Rudolf S Am / Prozeßpfleger: Waldemar J^^El^|[HB^raße i Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger gegen den Minister der Justiz des Saarlandes, Straße Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter wegen Versetzung in den Ruhestand Will r /■ Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 23. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird verworfen . Die Gegenvorstellung des Revisionsklägers gegen den Beschluß des Senats vom 31. August 1989 wird zurückgewiesen. Gründe; 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist zulässig, da gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung jeder gesetzlichen Frist und damit auch gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beantragt werden kann. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch nicht begründet: Wie sich aus dem Vortrag des Prozeßpflegers des Revisionsklägers im Schriftsatz vom 15. September 1989 und dem zugleich in Ablichtung vorgelegten "Kurzbrief" vom 1. Juni 1989 ergibt, hatte der Pfleger durchaus erwogen, gegen den Sfc- 3 Beschluß des Senats vom 8. Mai 1989, durch den die Revision wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen wurde, einen Rechtsbehelf einzulegen, sich hierfür jedoch nicht ausgesprochen, weil "eine sofortige Beschwerde die Sache im Prinzip nicht ändern wird". Eine fehlerhafte Bezeichnung des Wiedereinsetzungsantrags als "sofortige Beschwerde" wäre unschädlich gewesen, wie sich aus § 300 StPO, der einen allgemeinen Rechtsgedanken ausdrückt (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 300 Rdn. 1), ergibt. Im übrigen hätte der Pfleger sich - falls er über den gegen den Beschluß des Senats gegebenen Rechtsbehelf im unklaren war - durch Einholung einer Rechtsauskunft kundig machen müssen. Wenn der Pfleger somit einerseits bewußt von der Einlegung eines Rechtsbehelfs absehen wollte, andererseits sich aber über den gegebenenfalls einzulegenden Rechtsbehelf nicht informierte, hat er die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ohne Verschulden versäumt (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 9. Aufl. § 60 Rdn. 4 ff). Das Verschulden des Prozeßpflegers, der den Revisionskläger gemäß § 53 ZPO vertritt, steht gemäß § 51 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 60, 173 VwGO dem Verschulden des Revisionsklägers gleich (vgl. Eyermann/ Fröhler aaO Rdn. 8). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist kann daher nicht erfolgen, auch nicht aufgrund der ergänzenden Ausführungen des Pflegers im Schriftsatz vom 16. Oktober 1989 . 2. Soweit der Revisionskläger die Ausführungen im Schriftsatz vom 15. September 1989 hilfsweise als "Gegenvorstellung" gegen den Beschluß des Senats vom 31. August 1989 betrachtet wissen will, kann diese nicht zu einer Än- derung oder Aufhebung des Beschlusses führen. Da die Wieder einsetzungsfrist versäumt worden ist, bestand für den Senat der an das Gesetz (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gebunden ist, keine andere Möglichkeit, als den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen. 3. Die Anträge des Revisionsklägers vom 7. September 1989 sind gegenstandslos, da das Verfahren nunmehr rechtskräftig abgeschlossen ist. Schauenburg Erdmann Macke — Gollwitzer Meyer-Goßner