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BUNDESGERICHTSHOF
RiZ (R ) 5/88 BESCHLUSS
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Oberlandesgericht Dr.
Rudolf
S
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Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger
gegen
den Minister der Justiz des Saarlandes, Z| S|
Straße
Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter
wegen Versetzung in den Ruhestand
Will
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 8. Mai 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen :
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Saarbrücken vom 30. Mai 1988 wird als unzulässig verworfen .
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Antragsgegner sie entgegen § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG nicht begründet hat.
1. Die einmonatige Frist für die Revisionsbegründung ist gemäß § 139 Satz 2 VwGO zunächst mit Rücksicht darauf, daß der Revisionskläger die Beiordnung "eines geeigneten Rechtsanwalts oder Rechtslehrers" beantragt hatte, um zwei Monate bis zu dem 13. Oktober 1988 verlängert worden. Mit Beschluß vom 16. August 1988 hat der Senat den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, da der Revisionskläger nicht glaubhaft gemacht hatte, keinen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt zu finden. Der Revisionskläger hat so-
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dann durch Rechtsanwalt Neuberger, dem er eine hierauf beschränkte Prozeßvollmacht erteilt hatte, mit Schriftsatz vom 12. September 1988 die Namen einer Reihe von Hochschullehrern und Rechtsanwälten mitgeteilt, die auf Anfrage erklärt hätten, zur Vertretung des Revisionsklägers nicht bereit zu sein; zugleich hat er den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wiederholt und um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zu dem 14. November 1988 gebeten.
Der Vorsitzende des Senats hat die Frist zur Begründung der Revision daraufhin bis zu dem 14. November 1988 verlängert. Der Senat hat mit Beschluß vom 27. Oktober 1988 (MDR 1989, 257) den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht Vorlagen! Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist im Prüfungsverfahren vor ihm eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten, so daß § 78 b ZPO keine Anwendung finden kann. Eine Ausnahme hiervon deswegen zu machen, weil dieser Revisionskläger keinen seinen Vorstellungen entsprechenden Rechtsanwalt zu seiner Vertretung finde, hat der Senat abgelehnt. Auf Antrag des Vertreters des Revisionsklägers vom 28. Oktober 1988 hat der Vorsitzende des Senats die Revisionsbegründungsfrist bis zu dem 15. Dezember 1988 verlängert.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 1988 beantragte der Revisionskläger, die Frist zur Revisionsbegründung bis zu dem 15. Januar 1989 zu verlängern, da es ihm "immer noch nicht gelungen sei, einen Rechtslehrer oder Anwalt zu finden".
Auch diesem Antrag wurde entsprochen.
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Nachdem der Revisionskläger am 20. Dezember 1988 die Mitglieder des Dienstgerichts Dr. Ruß, Dr. Bauer, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte (das Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluß vom 16. Januar 1989 als unbegründet zurückgewiesen), wurde die Revisionsbegründungsfrist am 4. Januar 1989 auf Antrag des Revisionsklägers vom 29. Dezember 1988 bis zu dem 15. Februar 1989 verlängert, jedoch zugleich darauf hingewiesen, daß mit einer weiteren Fristverlängerung nicht gerechnet werden könne.
Mit Beschluß vom 17. Januar 1989 hat der Senat einen erneuten Antrag des Revisionsklägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts aus den Gründen des Beschlusses vom 27. Oktober 1988 und zugleich den Antrag auf Bestellung eines Prozeßpflegers abgelehnt, da Anhaltspunkte dafür, daß der Revisionskläger prozeßunfähig sein könnte, fehlten, zu demal eine früher in dieser Sache angeordnete Pflegschaft inzwischen wieder aufgehoben worden sei.
Auf einen erneut gestellten Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist diese "letztmals" bis zu dem 20. Februar 1989 verlängert worden.
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 1989 teilte Rechtsanwalt Neuberger mit, daß für den Revisionskläger durch das Amtsgericht Saarbrücken ein Pfleger mit dem Wirkungskreis bestellt worden sei, diesen in dem vorliegenden Verfahren zu vertreten. Daraufhin wurde die Revisionsbegründungsfrist "vorsorglich" bis zu dem 20. März 1989 verlängert.
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Einen am 22. Februar 1989 gestellten Antrag des Revisionsklägers "auf vorläufige Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 ZPO" hat der Senat mit Beschluß vom 27. Februar 1989 abgelehnt und in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor, weil der Revisionskläger bis zu dem Eintritt des Pflegers in das Verfahren prozeßfähig bleibe. In den Gründen wird ferner darauf hingewiesen, daß durch den Eintritt des Pflegers das Verfahren nicht gemäß § 241 ZPO unterbrochen werde, so daß der Revisionskläger bzw. nach Eintritt in das Verfahren der Pfleger für eine rechtzeitige Begründung der Revision, gegebenenfalls durch Beauftragung eines Rechtsanwalts, innerhalb der bis 20. März 1989 verlängerten Revisionsbegründungsfrist Sorge tragen müßten, um eine Verwerfung der Revision als unzulässig zu vermeiden.
Da im März 1989 ein Wechsel in der Person des Pflegers eintrat, wurde die Revisionsbegründungsfrist erneut, und zwar bis zu dem 30. April 1989, verlängert.
Mit Schreiben vom 24. April 1989 beantragte der Revisionskläger wiederum die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist und legte zugleich einen umfangreichen Entwurf einer Revisionsbegründung vor, wobei er darauf hinwies, daß dieser - nicht unterschriebene - Entwurf "keine Revisionsbegründung" sei. Da die Darstellung des Revisionsklägers nach seiner ausdrücklichen Erklärung nicht als Revisionsbegründung aufgefaßt werden sollte, wurde die Frist zur Begründung der Revision trotz Widerspruchs des Revisionsbeklagten im Schriftsatz vom 20. April 1989 "letztmals" bis zu dem 3. Mai 1989 verlängert.
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Eine Revisionsbegründung ist bisher nicht eingegangen; der Revisionskläger hat lediglich am 2. Mai 1989 fernmündlich der Geschäftsstelle mitgeteilt, daß ein neuer Pfleger bestellt sei. Dieser Pfleger, Herr Waldemar J^ppvom Sozialamt der Stadt SfPHHHV/ hat mit einem am 3. Mai 1989 eingegangen Schreiben erklärt, daß er zu dem Pfleger bestellt worden sei, gemäß § 53 ZPO in das Verfahren eintrete und "eine schriftliche Bestätigung" erbitte, "daß das Verfahren gemäß § 241 ZPO hiermit unterbrochen" sei.
2. Obwohl die Frist zur Begründung der Revision - wie dargelegt - insgesamt neunmal und um fast neun Monate (von August 1988 bis Mai 1989) verlängert worden ist, hat der Revisionskläger seine Revision nicht begründet.
Der Revisionskläger war bis zu dem am 3. Mai 1989 erfolgten Eintritt des Pflegers Waldemar Jjppppprozeßfähig; denn es gibt keinen Anlaß, an seiner Geschäftsfähigkeit und an der durch sie bestimmten Prozeßfähigkeit (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG) zu zweifeln. Erst durch den Eintritt des Pflegers in den Rechtsstreit hat der Revisionskläger - unbeschadet seiner im übrigen bestehenbleibenden Geschäftsund Prozeßfähigkeit - die Fähigkeit verloren, diesen Rechtsstreit in eigener Person weiterzuführen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 14. Aufl. § 53 Rdn. 1).
Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 27. Februar 1989, der neben dem Revisionskläger auch Rechtsanwalt und dem damals bestellten Pfleger
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Dr. zugestellt worden ist, dargelegt hat, wird
der Rechtsstreit durch den Eintritt eines nach § 53 ZPO bestellten Pflegers nicht unterbrochen (vgl. Zoller-Stephan § 241 ZPO Rdn. 2), da der Pfleger lediglich an die Stelle des bisher prozeßfähigen Revisionsklägers tritt.
Da der Revisionskläger trotz vielfacher Verlängerung der Frist seine Revision weder selbst begründet hat noch eine Revisionsbegründung durch den Pfleger eingereicht worden ist, muß die Revision gemäß § 144 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG durch Beschluß als unzulässig verworfen werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG.
Ruß Erdmann Richter am Bundesge-
richtshof Dr. Macke befindet sich in Urlaub; er ist an der Unterschriftsleistung verhindert.
Ruß
Gollwitzer
Meyer-Goßner