BGH · RiZ (R) 5/88 vom 27.10.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

!Im Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes ist - anders als nach § 67 Abs. 1 VwGO - eine anwaltliche : Vertretung der Beteiligten wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Verfahrens nicht geboten (Bestätigung von BGHZ 90, 34): Der Revisionskläger hat nunmehr zwar durch Rechtsanwalt vor tragen lassen, daß er eine Reihe von Rechts-lehrern und Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme seiner Vertretung im Revisionsverfahren gebeten habe; die ablehnenden Mitteilungen der angesprochenen Rechtslehrer und Rechtsanwälte hat er dem Senat allerdings nicht vorgelegt (vgl. Es erfordert in der Frage der Vertretung der Beteiligten vor dem Dienstgericht des Bundes nicht die Gleichbehandlung mit der Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, weil hier nur Juristen - nämlich Richter oder Vertreter der Justizverwaltungen - am Verfahren beteiligt sind und diese grundsätzlich der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht bedürfen. Das Dienstgericht des Bundes hat seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahre 1962 die Vorschrift des § 67 Abs; 1 VwGO wegen der aufgezeigten Besonderheit des dienstgerichtlichen gegenüber dem allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht sinngemäß angewendet. Solche Gründe, die eine Abkehr von dieser gefestigten Rechtsprechung gestatten könnten, sind hier nicht gegeben; denn der durch langjährige Rechtsübung anerkannte Grundsatz des Selbstvertretungsrechts vor dem Dienstgericht des Bundes kann nicht deshalb aufgegeben oder eingeschränkt werden, weil in einem Einzelfall ein Prozeßbeteiligter, der sich nicht selbst vertreten will, Schwierigkeiten befürchtet, einen seinen Vorstellungen entsprechenden Rechtsanwalt für seine Vertretung zu finden. Da somit im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs.3 DRiG in der Revisionsinstanz eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann die Beiordnung eines Anwalts gemäß § 78 b ZPO nicht erfolgen.

Schlagwörter

RechtsanwaltBundVertretungZPOPrüfungsverfahren

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH2_______________: ia DRiG § 26 Abs. 3; VerwaltungsgerichtsO (VwGO) § 67 Abs. 1; ZPO § 78 b !Im Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes ist - anders als nach § 67 Abs. 1 VwGO - eine anwaltliche : Vertretung der Beteiligten wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Verfahrens nicht geboten (Bestätigung von BGHZ 90, 34): § 78 b ZPO findet deshalb keine entsprechende Anwendung. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1988 - RiZ (R) 5/88 - Dienstgerichtshof beim OLG Saarbrücken 2037 014 BUNDESGERICHTSHOF RiZ (R) 5/88 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters am Oberlandesgericht Dr. Am H| Rudolf Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger gegen den Minister der Justiz des Saarlandes, sl Straße Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter wegen Versetzung in den Ruhestand 2 Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 27. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers, ihm für das Revisionsverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe; Der Revisionskläger hat nunmehr zwar durch Rechtsanwalt vor tragen lassen, daß er eine Reihe von Rechts-lehrern und Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme seiner Vertretung im Revisionsverfahren gebeten habe; die ablehnenden Mitteilungen der angesprochenen Rechtslehrer und Rechtsanwälte hat er dem Senat allerdings nicht vorgelegt (vgl. dazu OLG Koblenz RPfleger 1971, 441, 442). Der Senat hat sich aber erneut die - im Beschluß vom 16. August 1988 offen gelassene - Frage gestellt, ob § 78 b ZPO im Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes überhaupt zur Anwendung kommen kann. Er hat seine in der Entscheidung BGHZ 90, 34 geäußerte Rechtsansicht im Hinblick auf das ihr entgegenstehende Vorbringen des Revisionsklägers eingehend überprüft. Nach dem Ergebnis dieser erneuten Überprüfung hält der Senat jedoch an seiner bisherigen Auffassung fest: 3 Das Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG, das den Dienstgerichten Vorbehalten ist, ist ein eigenständiges Verfahren. Es erfordert in der Frage der Vertretung der Beteiligten vor dem Dienstgericht des Bundes nicht die Gleichbehandlung mit der Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, weil hier nur Juristen - nämlich Richter oder Vertreter der Justizverwaltungen - am Verfahren beteiligt sind und diese grundsätzlich der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht bedürfen. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG bestimmt nur, daß die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung "sinngemäß" anzuwenden sind; das bedeutet, daß die Besonderheiten des dienstgerichtlichen Verfahrens bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften zu beachten sind. Das Dienstgericht des Bundes hat seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahre 1962 die Vorschrift des § 67 Abs; 1 VwGO wegen der aufgezeigten Besonderheit des dienstgerichtlichen gegenüber dem allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht sinngemäß angewendet. Von dieser langjährigen Rechtsübung abzugehen und Ausnahmen zuzulassen, also die Kontinuität dieser Rechtsprechung aufzugeben, käme nur dann in Betracht, "wenn deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen" würden (BGHZ 85, 64, 66). Solche Gründe, die eine Abkehr von dieser gefestigten Rechtsprechung gestatten könnten, sind hier nicht gegeben; denn der durch langjährige Rechtsübung anerkannte Grundsatz des Selbstvertretungsrechts vor dem Dienstgericht des Bundes kann nicht deshalb aufgegeben oder eingeschränkt werden, weil in einem Einzelfall ein Prozeßbeteiligter, der sich nicht selbst vertreten will, Schwierigkeiten befürchtet, einen seinen Vorstellungen entsprechenden Rechtsanwalt für seine Vertretung zu finden. J 4 Da somit im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG in der Revisionsinstanz eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann die Beiordnung eines Anwalts gemäß § 78 b ZPO nicht erfolgen. Daher konnte dem Antrag des Revisions-klägers nicht stattgegeben werden. Ruß Dr. Bauer Dr. Macke Gollwitzer Dr. Meyer-Goßner