BGH · RiZ (R) 5/88 vom 27.10.1988
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Leitsatz / Zusammenfassung
!Im Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes ist - anders als nach § 67 Abs. 1 VwGO - eine anwaltliche : Vertretung der Beteiligten wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Verfahrens nicht geboten (Bestätigung von BGHZ 90, 34): Der Revisionskläger hat nunmehr zwar durch Rechtsanwalt vor tragen lassen, daß er eine Reihe von Rechts-lehrern und Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme seiner Vertretung im Revisionsverfahren gebeten habe; die ablehnenden Mitteilungen der angesprochenen Rechtslehrer und Rechtsanwälte hat er dem Senat allerdings nicht vorgelegt (vgl. Es erfordert in der Frage der Vertretung der Beteiligten vor dem Dienstgericht des Bundes nicht die Gleichbehandlung mit der Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, weil hier nur Juristen - nämlich Richter oder Vertreter der Justizverwaltungen - am Verfahren beteiligt sind und diese grundsätzlich der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht bedürfen. Das Dienstgericht des Bundes hat seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahre 1962 die Vorschrift des § 67 Abs; 1 VwGO wegen der aufgezeigten Besonderheit des dienstgerichtlichen gegenüber dem allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht sinngemäß angewendet. Solche Gründe, die eine Abkehr von dieser gefestigten Rechtsprechung gestatten könnten, sind hier nicht gegeben; denn der durch langjährige Rechtsübung anerkannte Grundsatz des Selbstvertretungsrechts vor dem Dienstgericht des Bundes kann nicht deshalb aufgegeben oder eingeschränkt werden, weil in einem Einzelfall ein Prozeßbeteiligter, der sich nicht selbst vertreten will, Schwierigkeiten befürchtet, einen seinen Vorstellungen entsprechenden Rechtsanwalt für seine Vertretung zu finden. Da somit im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs.3 DRiG in der Revisionsinstanz eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann die Beiordnung eines Anwalts gemäß § 78 b ZPO nicht erfolgen.