BGH · RiZ (R) 5/88 vom 31.08.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antrag des Revisionsklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird verworfen. Der Revisionskläger hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist am 19. Juli 1989 festgestellt hat, nicht zulässig, weil der Revisionskläger durch den am 3. Mai 1989 erfolgten Eintritt des Pflegers in das Verfahren die Fähigkeit verloren hat, wirksam Prozeßhandlungen vorzunehmen. Nunmehr hat der Pfleger den Antrag des Revisionsklägers jedoch ausdrücklich genehmigt; ob damit der Antrag wirksam gestellt ist, kann dahinstehen (vgl. Mai 1989, durch den die Revision wegen Fehlens der Revisionsbegründung als unzulässig verworfen worden ist, wurde sowohl dem Revisionskläger als auch dem Pfleger am 31. Als Grund für die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt der Revisionskläger zu dem einen vor, die Revisionsbegründungsfrist sei nur vom 30. Zum anderen beruft er sich darauf, daß nach seiner Ansicht durch den Eintritt des Pflegers das Verfahren unterbrochen worden sei. Durch den Eintritt des Pflegers in das Verfahren ist dieses nicht gemäß § 241 ZPO unterbrochen worden. Daher entspricht es auch der allgemeinen Ansicht in der Literatur, daß durch den Eintritt eines Pflegers gemäß § 53 ZPO keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 241 ZPO bewirkt wird (AK-ZPO-Ankermann Rdn. 2 zu § 241 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 47.

Schlagwörter

RevisionsklägerFristBundesgerichtshofZPO

Volltext der Entscheidung

2034 075 BUNDESGERICHTSHOF *iz (R> 5/88 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters am Oberlandesgericht Dr. Rudolf Am Prozeßpfleger: Waldemar Sl traße Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger gegen den Minister der Justiz des Saarlandes r r Straße Antragsteller, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter wegen Versetzung in den Ruhestand 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 31. August 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kullmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird verworfen. Gründe: Der Revisionskläger hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist am 19. Juni 1989 selbst gestellt. Dies war, wie der Senat im Beschluß vom 21. Juli 1989 festgestellt hat, nicht zulässig, weil der Revisionskläger durch den am 3. Mai 1989 erfolgten Eintritt des Pflegers in das Verfahren die Fähigkeit verloren hat, wirksam Prozeßhandlungen vorzunehmen. Nunmehr hat der Pfleger den Antrag des Revisionsklägers jedoch ausdrücklich genehmigt; ob damit der Antrag wirksam gestellt ist, kann dahinstehen (vgl. OLG Köln Rechtspfleger 1971, 30 zu einem Fall, in dem die Genehmigung ersichtlich vor der Entscheidung des Gerichts erteilt wurde) . Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, da er nicht innerhalb der Frist des (hier gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG anzuwendenden) § 60 Abs. 2 VwGO angebracht worden ist: Der Be- 3 Schluß des Senats vom 8. Mai 1989, durch den die Revision wegen Fehlens der Revisionsbegründung als unzulässig verworfen worden ist, wurde sowohl dem Revisionskläger als auch dem Pfleger am 31. Mai 1989 zugestellt. Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags war damit am 14. Juni 1989 abgelaufen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Juni 1989 ist aber erst am 24. Juni 1989 beim Bundesgerichtshof eingegangen und somit verspätet. Im übrigen wäre der Antrag aber auch unbegründet. Als Grund für die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt der Revisionskläger zu dem einen vor, die Revisionsbegründungsfrist sei nur vom 30. April bis zu dem 2. Mai 1989 verlängert worden; diese Frist sei zu kurz gewesen, um eine Revisionsbegründung vorzulegen. Zum anderen beruft er sich darauf, daß nach seiner Ansicht durch den Eintritt des Pflegers das Verfahren unterbrochen worden sei. Dazu ist zu bemerken : Bei der Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu dem 2. Mai 1989 handelte es sich um die neunte Verlängerung; die Frist ist insgesamt um fast neun Monate verlängert worden. Der Revisionskläger hatte damit ausreichend Zeit, die Revision zu begründen, so daß er nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Durch den Eintritt des Pflegers in das Verfahren ist dieses nicht gemäß § 241 ZPO unterbrochen worden. Das ergibt sich schon daraus, daß nach dieser Vorschrift das Verfahren unterbrochen wird, "bis der gesetzliche Vertreter ... von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht". Die Unter- 4 brechung hat also den Sinn, eine Fortsetzung des Verfahrens zu verhindern, solange der Prozeßunfähige keinen Vertreter hat; die Unterbrechung endet aber, wenn der gesetzliche Vertreter durch Einreichung der Anzeige für den Prozeßunfähigen handelt (vgl. Schumann in Stein-Jonas 20. Aufl. Rdn. 3 und 13 zu § 241 ZPO). Daher entspricht es auch der allgemeinen Ansicht in der Literatur, daß durch den Eintritt eines Pflegers gemäß § 53 ZPO keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 241 ZPO bewirkt wird (AK-ZPO-Ankermann Rdn. 2 zu § 241 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 47. Aufl. Anm. 2 A zu § 241 ZPO; Schumann in Stein-Jonas a.a.O.; Wieczorek 2. Aufl. Anm. B IV b zu § 241 ZPO; Zöller-Stephan 14. Aufl. Rdn. 2 zu § 241 ZPO). Ein Rechtsirrtum gestattet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht (BGHZ 5, 275). Hier käme sie schon deswegen nicht in Betracht, weil der Senat den Re- 5 Visionskläger mit Beschluß vom 27. Februar 1989 bereits auf die Rechtslage hingewiesen hatte. Schauenburg Gollwitzer Kulimann Macke Meyer-Goßner