BGH · RiZ (R) 5/87 vom 16.09.1987

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Es stellt eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, wenn der Dienstvorgesetzte bemängelt, daß der Richter der Anregung nicht nachgekommen ist, mehr als einen Sitzungstag in der Woche abzuhalten. Antragsgegner, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter München vom 23. Mai 1985 ist unzulässig, soweit dem Antragsteller nahegelegt wird, wöchentlich mehr als einen Sitzungstag abzuhalten, und sich die Ermahnung, die übertragenen Aufgaben künftig ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, auch hierauf bezieht. Dezember 1985 ist unzulässig, soweit auch dieser Teil des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts München II vom 20. Im Jahre 1984 hatte Ihr Referat einen Zugang von 481 Strafsachen zu verzeichnen, von denen Sie nur 404 erledigen konnten, und ein erneutes, nicht unbedeutendes Anwachsen unerledigter Sachen nur durch die Abgabe von 69 Verfahren an andere Richterreferate im Dezember 1984 verhindert wurde. Trotz der nicht unbeträchtlichen Rückstände haben Sie auch in das Jahr 1985 hinein Ihre Praxis beibehalten und es somit unterlassen, bereits seit langem anhängige Verfahren - erwähnt seien hier die mir namentlich bekannt gewordenen Strafsachen M.K. Schließlich halte der Richter se: Referat trotz unterdurchschnittlicher Belastung zu we nig unter Kontrolle, so daß in einem Fall, in dem die Akten über ein Jahr unbearbeitet geblieben seien, Ver jährung eingetreten sei. Der Antragsteller hat darauf das Dienstgericht für Richter angerufen und beantragt, die Unzulässigkeit des Vorhalts und der Ermahnung des Präsidenten des Landgerichts vom 20. Mit seiner Revision hält der Antragsteller daran fest, daß die gegen ihn ergriffene dienstaufsichtliche Maßnahme seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige und daher unzulässig sei. Bei Vorhalt und Ermahnung, wie sie hier gegen den Antragsteller ausgesprochen worden sind, handelt es sich um justiztypische Maßnahmen der Dienstaufsicht (s. Die hier angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht stellt freilich nicht schon deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, weil sie sich, wie offensichtlich ist, mit der richterlichen Amtstätigkeit des Antragstellers befaßt. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muß sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflußnahme enthalten (BGHZ 90, 41, 43 f.). Auch der Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. '/fin Indessen geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, daß die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 93, 238, 244). 2. a) An diesen Grundsätzen ausgerichtet stellt der in dem zugrundeliegenden Bescheid des Landgerichtspräsidenten enthaltene Vorhalt, der Antragsteller habe, gemessen an einer eher unterdurchschnittlichen Belastung, in den Jahren 1983 und 1984 nicht unbeträchtliche - d.h. zu hohe - Rückstände entstehen lassen, und die (auch) hierauf bezogene Ermahnung, die ihm übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände kann sich, wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tage in der Sache RiZ (R) 4/87 näher ausgeführt hat, nur für den Fall als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen, daß dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen läßt. Das Dienstgericht hat sie der Sache nach verneint, indem es gemeint hat, daß auch bei Zugrundelegung der von dem Antragsteller selbst errechneten Belastung noch kein konkreter Anlaß bestehe, zu prüfen, "ob eine ständige übermäßige Belastung eines Richters für sich allein oder zusammen mit Überprüf ungsmaßnahmen des Dienstvorgesetzten die richterliche Unabhängigkeit im Sinne einer unzulässigen psychologischen Einflußnahme beeinträchtige". sichtigung verdient, daß die Eingangszahlen gestiegen, die Richterstellen aber nicht in gleichem Maße vermehrt - bereichsweise sogar vermindert - worden sind und dies bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Umstandes, daß im sonstigen öffentlichen Dienst die Arbeitszeit geringer geworden ist, dienstaufsichtlichen Maßnahmen wegen Zurückbleibens der Erledigungen hinter dem auf den Richter rechnerisch entfallenden Pensum sachgerechterweise eine Grenze setzt. Auch die namentliche Erwähnung zweier bestimmter Einzelsachen, die bereits seit langem anhängig und nicht mit der gebotenen Beschleunigung zu dem Abschluß gebracht worden seien, stellt sich nach dem Sinnzusammenhang des Bescheids nicht als Eingriff in die Rechtspflege und die richterliche Unabhängigkeit dar. Es ist nicht von vornherein unzulässig, daß die Dienstaufsicht auch aus noch anhängigen Verfahren ihre Schlüsse zieht. Sie darf sich auch in laufenden Sachen darüber vergewissern, daß prozeßordnungsgemäß verfahren wird und keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse auftreten (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 19. Diese beiden Sachen dienen vielmehr, wie das Dienstgericht zutreffend ausgeführt hat, nur als Beispiel und Beleg für den Vorhalt, daß der Antragsteller nicht mit der gebotenen Beschleunigung zu Werke gehe. Entgegen der von dem Antragsteller in der Vorinstanz vertretenen Auffassung ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht darüber zu entscheiden, ob der Landgerichtspräsident in einer der beiden namentlich genannten Strafsachen, nämlich der Sache E.H., etwa durch seine vorangegangenen Äußerungen in die richterliche Nicht zu überprüfen ist wiederum, ob der dem Antragsteller gemachte Vorwurf, seit langem anhängige Sachen nicht mit der gebotenen Beschleunigung zu dem Abschluß gebracht zu haben, sachlich gerechtfertigt ist und durch jene beiden namentlich genannten Verfahren in geeigneter Weise belegt wird. c) Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf, der Antragsteller habe sein Referat zu wenig unter Kontrolle, wie sich darin zeige, daß er ein bestimmtes OWi-Verfahren über ein Jahr lang unbearbeitet gelassen habe, so daß Verjährung eingetreten sei, und der daran geknüpften Ermahnung, die Reihenfolge der Bearbeitung nach der jeweiligen Dringlichkeit einzurichten und dabei die etwa bevorstehende Verjährung zu beachten. d) Eine andere Beurteilung erfordert die Beanstandung des Präsidenten des Landgerichts, der Antragsteller halte regelmäßig wöchentlich nur einen Sitzungstag ab und habe diese Praxis ungeachtet ausführlicher Erörterungen dieses Punktes und trotz der nicht unbeträchtlichen Rückstände beibehalten. Damit wird gegen den Antragsteller eine dienst-aufsichtliche Maßnahme ergriffen, weil er der Anregung nicht nachgekommen ist, häufiger als einmal pro Woche Sitzungen durchzuführen. Zwar darf er darauf achten, daß keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse auftreten, und den Umstand als solchen, daß bei einem Richter im Vergleich zu anderen geringere Erledigungszahlen zu verzeichnen sind, zu dem Gegenstand einer Maßnahme der Dienstaufsicht machen (s. Der hier zugrundeliegende Bescheid des Präsidenten des Landgerichts ist daher wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, soweit dem Antragsteller nahegelegt wird, mehr als einen Sitzungstrag pro Woche abzuhalten und sich die Ermahnung, die anfallenden Aufgaben künftig ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, auch hierauf bezieht. 3. Einen weitergehenden Erfolg kann die Revision auch nicht für den Fall haben, daß ihre Vermutung zutreffen sollte, die gegen den Antragsteller ergriffene Maßnahme der Dienstaufsicht sei die "Quittung" dafür, daß er nicht darauf eingegangen sei, sich vom Amts- an das Landgericht zu bewerben. Dies bedingt die Streichung der beiden ersten Sätze des zweiten Absatzes des Bescheids und des ersten Teils des nachfolgenden Satzes (also von "Sie halten regelmäßig .." bis Praxis beibehalten") unter Anpassung des Übergangs zu dem folgenden Text (durch Beginn eines neuen Satzes bei Weglassung des Wortes "somit"). auch insoweit BGH aaO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts die Passagen zu löschen, mit denen auch der hier als unzulässig erkannte Teil des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts aufrechterhalten wird. im Einklang"), weil sie den unzutreffenden Eindruck vermitteln, die Entscheidung des Senats BGHZ 93, 238 (in dem Widerspruchsbescheid zitiert aus DRiZ 1985, 181) decke die zugrundeliegende Maßnahme der Dienstaufsicht auch insoweit, als es um die Frage eines zweiten Sitzungstages pro Woche geht.

Schlagwörter

DienstaufsichtUnabhängigkeitBGHZMaßnahmeSacheBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 2037 010 DRiG § 26 Abs 3 Es stellt eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, wenn der Dienstvorgesetzte bemängelt, daß der Richter der Anregung nicht nachgekommen ist, mehr als einen Sitzungstag in der Woche abzuhalten. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 16. September 1987 - RiZ (R) 5/87 - Bayerisches Dienstgericht für Richter München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 16. September 1987 Adam, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle RiZ fRl 5/87 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Dieter E itraße^B# Antragstellers, - Verfahrensbevollmächtigter: gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz, dieses vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts traßel^ Antragsgegner, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1987 durch den Vorsitzenden Richter Saiger und die Richter Dr. Bauer, Dr. Ruß, Dr. Macke und Dr. Meyer-Goßner für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter München vom 23. Januar 1987 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts München II vom 20. Mai 1985 ist unzulässig, soweit dem Antragsteller nahegelegt wird, wöchentlich mehr als einen Sitzungstag abzuhalten, und sich die Ermahnung, die übertragenen Aufgaben künftig ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, auch hierauf bezieht. Der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 1985 ist unzulässig, soweit auch dieser Teil des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts München II vom 20. Mai 1985 aufrechterhalten wird. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen . WIV Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antrag stellers fallen zu 2/3 dem Antragsteller und zu 1/3 dem Antragsgegner zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht im Justizdienst des Antragsgegners. Mit Bescheid vom 20. Mai 1985 teilte ihm der Präsident des übergeordneten Landgerichts folgendes mit: "Sie bearbeiten ein eher unterdurchschnittlich belastetes Richterreferat. ... Dessen ungeachtet haben Sie es in Ihrem Referat zu nicht unbeachtlichen Rückständen kommen lassen. So schlossen Sie im Jahre 1983 nur 408 Strafverfahren abf während 520 Verfahren neu anfielen. Im Jahre 1984 hatte Ihr Referat einen Zugang von 481 Strafsachen zu verzeichnen, von denen Sie nur 404 erledigen konnten, und ein erneutes, nicht unbedeutendes Anwachsen unerledigter Sachen nur durch die Abgabe von 69 Verfahren an andere Richterreferate im Dezember 1984 verhindert wurde. Sie halten regelmäßig wöchentlich nur einen Sitzungstag ab. Die Frage vermehrten Sitzungsdienstes war Gegenstand ausführlicher Erörterungen im Oktober/November 1984. Trotz der nicht unbeträchtlichen Rückstände haben Sie auch in das Jahr 1985 hinein Ihre Praxis beibehalten und es somit unterlassen, bereits seit langem anhängige Verfahren - erwähnt seien hier die mir namentlich bekannt gewordenen Strafsachen M.K. (folgt Aktenzeichen) und E.H. (folgt Aktenzeichen) - mit der gebotenen Beschleunigung zu dem Abschluß zu bringen. Trotz unterdurchschnittlicher Belastung halten Sie Ihr Referat zu wenig unter Kontrolle. Dies beweist jedenfalls das OWi-Verfahren gegen H.K. wegen JÖSchG (folgt Aktenzeichen). Die Akten in jener Sache lagen Ihnen seit 26.01.1984 vor. Sie blieben über ein Jahr lang unbearbeitet und wurden erst unter dem 11.02.1985 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme im Hinblick auf die eingetretene Verjährung zugeleitet. Im Hinblick auf den vorstehenden Sachverhalt halte ich Ihnen vor, daß die Ausführung Ihrer Amtsgeschäfte nicht ordnungsgemäß war. Sie sind als Richter verpflichtet, Ihre Dienstgeschäfte unverzögerlich zu erledigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß Rückstände größeren Ausmaßes nicht entstehen. Dazu wären Sie nach Ihrer Vorbildung bei den hier gestellten Anforderungen auch durchaus in der Lage. Ich ermahne Sie, zukünftig die Ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und unverzüglich, nämlich in angemessener Zeit zu erledigen und namentlich dafür zu sorgen, daß Sie die Reihenfolge der Bearbeitung nach der jeweiligen Dringlichkeit des einzelnen Falles einrichten. Dazu gehört insbesondere auch die Beachtung einer etwa bevorstehenden Verjährung.” Den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies der Präsident des Oberlandesgerichts durch Bescheid vom 18. Dezember 1985 zurück. In dem Widerspruchsbescheid heißt es unter Ziffer II 2: " In der Sache bleibt der Widerspruch erfolglos, da die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht . . den Richter nicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt hat. Der Präsident des Landgerichts . . hat in seinem Bescheid vom 20. Mai 1985 festgestellt, daß es Richter am Amtsgericht E. in seinem eher unterdurchschnittlich belasteten Richterreferat zu nicht unbeachtlichen Rückständen habe kommen lassen. Weiter halte der Richter regelmäßig wöchentlich nur einen Sitzungstag, obwohl ein vermehrter Sitzungsdienst angezeigt sei. Der Richter habe es somit unterlassen, bereits seit langem anhängige Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zun Abschluß zu bringen. Schließlich halte der Richter se: Referat trotz unterdurchschnittlicher Belastung zu we nig unter Kontrolle, so daß in einem Fall, in dem die Akten über ein Jahr unbearbeitet geblieben seien, Ver jährung eingetreten sei. 5 Gegen die im Bescheid vom 20. Mai 1985 getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Richter keine Einwendungen erhoben. Die Überprüfung in rechtlicher Hinsicht ergibt, daß die vom Präsidenten des Landgerichts . . ergriffene Maßnahme der Dienstaufsicht nicht zu beanstanden ist. Nicht jede Maßnahme der Dienstaufsicht stellt einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. . . . § 26 Abs. 2 DRiG gesteht der Dienstaufsicht ausdrücklich die Befugnis zu, . . . Inbesondere kann durch die Dienstaufsicht auch die Terminierungspraxis eines Amtsrichters beanstandet und der Richter dazu angehalten werden, erforderlichenfalls mehr Termine abzuhalten (vgl. hierzu BGH DRiZ 1985, 181 m.w.N.). An diese Grundsätze hat sich der Präsident des Landgerichts . . in dem angegriffenen Bescheid gehalten. Seine Maßnahmen stehen mit der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichtes des Bundes im Einklang." Der Antragsteller hat darauf das Dienstgericht für Richter angerufen und beantragt, die Unzulässigkeit des Vorhalts und der Ermahnung des Präsidenten des Landgerichts vom 20. Mai 1985 einschließlich der“hierzu gegebenen Begründung sowie des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 1985 festzustellen. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner Revision hält der Antragsteller daran fest, daß die gegen ihn ergriffene dienstaufsichtliche Maßnahme seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige und daher unzulässig sei. Entscheidunqsqründe I. Das Dienstgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten für eröffnet gehalten. Bei Vorhalt und Ermahnung, wie sie hier gegen den Antragsteller ausgesprochen worden sind, handelt es sich um justiztypische Maßnahmen der Dienstaufsicht (s. § 26 Abs. 2 DRiG), gegen die 6 mit der - nachvollziehbaren - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit das Richterdienstgericht angerufen werden kann (§ 26 Abs. 3 DRiG), welches darüber im Prüfungsverfahren befindet (§§ 62 Abs. 1 Ziff. 4 Buchst, e, 66 Abs. 1, 78 Ziff. 4 Buchst, e DRiG). II. In der Sache hat der Antragsteller mit seiner Revision teilweise Erfolg. 1. Die hier angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht stellt freilich nicht schon deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar, weil sie sich, wie offensichtlich ist, mit der richterlichen Amtstätigkeit des Antragstellers befaßt. Diese vollzieht sich nicht in jeder Hinsicht im dienstaufsichtsfreien Raum. Der Dienstaufsicht vollständig entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muß sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflußnahme enthalten (BGHZ 90, 41, 43 f.). Dabei ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten und sind deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden Sachund Verfahrensentscheidungen in diesen dienstaufsichtsfreien Raum einzubeziehen (BGHZ 93, 238, 243). Auch der Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, wäre mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. BGHZ 69, 309, 313) 7 / 7 / '/fin Indessen geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, daß die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 93, 238, 244). 2. a) An diesen Grundsätzen ausgerichtet stellt der in dem zugrundeliegenden Bescheid des Landgerichtspräsidenten enthaltene Vorhalt, der Antragsteller habe, gemessen an einer eher unterdurchschnittlichen Belastung, in den Jahren 1983 und 1984 nicht unbeträchtliche - d.h. zu hohe - Rückstände entstehen lassen, und die (auch) hierauf bezogene Ermahnung, die ihm übertragenen Aufgaben fortan ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Darin liegt weder eine irgendwie geartete Einflußnahme auf den Inhalt der von dem Antragsteller zu treffenden Entscheidungen noch sonst der Versuch, ihn anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Ebensowenig bedeutet die Ausweisung von 8 Rückständen für sich allein den Versuch, den Richter in seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen. Das dienstaufsichtliche Eingreifen wegen vorhandener Rückstände kann sich, wie der Senat durch Urteil vom heutigen Tage in der Sache RiZ (R) 4/87 näher ausgeführt hat, nur für den Fall als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen, daß dem Richter damit indirekt ein Pensum abverlangt wird, welches sich allgemein, also auch von anderen Richtern, sachgerecht nicht mehr bewältigen läßt. Von einer solchen Fallgestaltung ist hier nicht auszugehen. Das Dienstgericht hat sie der Sache nach verneint, indem es gemeint hat, daß auch bei Zugrundelegung der von dem Antragsteller selbst errechneten Belastung noch kein konkreter Anlaß bestehe, zu prüfen, "ob eine ständige übermäßige Belastung eines Richters für sich allein oder zusammen mit Überprüf ungsmaßnahmen des Dienstvorgesetzten die richterliche Unabhängigkeit im Sinne einer unzulässigen psychologischen Einflußnahme beeinträchtige". Gegen die darin liegende tatrichterliche Würdigung führt die Revision keine Angriffe. Eine andere Frage ist es, ob der Vorwurf, der Antragsteller habe zu hohe Rückstände anwachsen lassen, sachlich gerechtfertigt ist und die dafür gegebene Begründung, sein Referat sei unterdurchschnittlich belastet, im Tatsächlichen zutrifft. Dies schließt die weiteren Fragen ein, ob der von dem Antragsgegner in diesem Zusammenhänge herangezogene sog. Pensenschlüssel überhaupt einen geeigneten Maßstab für die Belastung des einzelnen Richters darsteilt und inwieweit er hier zutreffend angewendet worden ist, aber auch, ob Berück- 9 .4 r ! / Act? sichtigung verdient, daß die Eingangszahlen gestiegen, die Richterstellen aber nicht in gleichem Maße vermehrt - bereichsweise sogar vermindert - worden sind und dies bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Umstandes, daß im sonstigen öffentlichen Dienst die Arbeitszeit geringer geworden ist, dienstaufsichtlichen Maßnahmen wegen Zurückbleibens der Erledigungen hinter dem auf den Richter rechnerisch entfallenden Pensum sachgerechterweise eine Grenze setzt. Bei alledem geht es um die Frage, ob der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen als wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, eben wegen sachlicher Unrichtigkeit, fehlerhaft ist. Dem ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 90, 41, 48 ff.? ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.), wie die Revision nicht verkennt, im richterdienstgerichtlichen Verfahren nicht nachzugehen. Hierüber ist vielmehr gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht zu befinden. b) Entsprechendes gilt, soweit es in dem angefochtenen Bescheid heißt, der Antragsteller habe es unterlassen, bereits seit langem anhängige Verfahren - hier werden zwei bestimmte Strafsachen namentlich aufgeführt - mit der gebotenen Beschleunigung zu dem Abschluß zu bringen. Auch hierin liegt keine Einflußnahme auf den Inhalt der Entscheidungen oder eine bestimmte Art der Erledigung. Vielmehr geht es allein um die zeitliche Abwicklung. Dem Antragsteller wird aus gegebenem Anlaß nahegebracht, die bei ihm anfallenden Rechtssachen in angemessener Zeit einer sachgerechten Entscheidung zuzuführen. Hierauf hinzuwirken, kann der Dienstaufsicht vernünftigerweise nicht verwehrt sein. 10 Auch die namentliche Erwähnung zweier bestimmter Einzelsachen, die bereits seit langem anhängig und nicht mit der gebotenen Beschleunigung zu dem Abschluß gebracht worden seien, stellt sich nach dem Sinnzusammenhang des Bescheids nicht als Eingriff in die Rechtspflege und die richterliche Unabhängigkeit dar. Es ist nicht von vornherein unzulässig, daß die Dienstaufsicht auch aus noch anhängigen Verfahren ihre Schlüsse zieht. Sie darf sich auch in laufenden Sachen darüber vergewissern, daß prozeßordnungsgemäß verfahren wird und keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse auftreten (BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ (R) 1/86 - DRiZ 1987, 57), und gegebenenfalls auch einen Einzelfall zu dem Anlaß nehmen, dem Richter die ordnungswidrige Ausübung seiner Tätigkeit vorzuhalten (vgl. BGHZ 51, 280, 286). Freilich darf der Richter seitens der Dienstaufsicht nicht gedrängt werden, einzelne Verfahren anderen gleich bearbeitungsbedürftigen vorzuziehen. Diese Wirkung geht jedoch hier von der Erwähnung zweier bestimmter Verfahren nicht aus. Diese beiden Sachen dienen vielmehr, wie das Dienstgericht zutreffend ausgeführt hat, nur als Beispiel und Beleg für den Vorhalt, daß der Antragsteller nicht mit der gebotenen Beschleunigung zu Werke gehe. Der Vorhalt bezieht sich in diesem Sinne in zulässiger Weise auf "Fälle dieser Art" (vgl. BGHZ 67, 184, 190). Entgegen der von dem Antragsteller in der Vorinstanz vertretenen Auffassung ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht darüber zu entscheiden, ob der Landgerichtspräsident in einer der beiden namentlich genannten Strafsachen, nämlich der Sache E.H., etwa durch seine vorangegangenen Äußerungen in die richterliche 11 Unabhängigkeit berührender und damit unzulässiger Weise auf die Sachbehandlung einzuwirken versucht hat. Diese früheren Vorgänge sind von dem Antragsteller nicht angefochten worden und in der hier zugrundeliegenden Maßnahme der Dienstaufsicht nicht in Bezug genommen. Nicht zu überprüfen ist wiederum, ob der dem Antragsteller gemachte Vorwurf, seit langem anhängige Sachen nicht mit der gebotenen Beschleunigung zu dem Abschluß gebracht zu haben, sachlich gerechtfertigt ist und durch jene beiden namentlich genannten Verfahren in geeigneter Weise belegt wird. Soweit das nicht der Fall ist, wäre der angefochtene Bescheid nicht wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, sondern allgemein - aus nicht im Richterdienstverfahren zu überprüfenden Gründen - fehlerhaft (s. oben zu a) a.G.). c) Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf, der Antragsteller habe sein Referat zu wenig unter Kontrolle, wie sich darin zeige, daß er ein bestimmtes OWi-Verfahren über ein Jahr lang unbearbeitet gelassen habe, so daß Verjährung eingetreten sei, und der daran geknüpften Ermahnung, die Reihenfolge der Bearbeitung nach der jeweiligen Dringlichkeit einzurichten und dabei die etwa bevorstehende Verjährung zu beachten. Auch hierdurch wird in den Kernbereich der Rechtsprechung nicht eingegriffen. Die Freiheit des Antragstellers; zu einer Entscheidung dieses oder jenes Inhalts zu kommen, bleibt unberührt. Die Aufforderung, die in dem Dezernat anfallenden Vorgänge besser zu überwachen und die Frage der Verjährung im Auge zu behalten, dient allein der Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, der der Dienstaufsicht zugänglich ist. 12 d) Eine andere Beurteilung erfordert die Beanstandung des Präsidenten des Landgerichts, der Antragsteller halte regelmäßig wöchentlich nur einen Sitzungstag ab und habe diese Praxis ungeachtet ausführlicher Erörterungen dieses Punktes und trotz der nicht unbeträchtlichen Rückstände beibehalten. Damit wird gegen den Antragsteller eine dienst-aufsichtliche Maßnahme ergriffen, weil er der Anregung nicht nachgekommen ist, häufiger als einmal pro Woche Sitzungen durchzuführen. Zugleich wird ihm nahegelegt, künftig mehr als einen Sitzungstag pro Woche abzuhalten. Eine solche Einflußnahme ist dem Dienstvorgesetzten verwehrt. Zwar darf er darauf achten, daß keine Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse auftreten, und den Umstand als solchen, daß bei einem Richter im Vergleich zu anderen geringere Erledigungszahlen zu verzeichnen sind, zu dem Gegenstand einer Maßnahme der Dienstaufsicht machen (s. BGHZ 69, 309, 313 f.? 90, 41, 44, 46? BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 1/83 - DRiZ 1984, 365). Er darf auch in einer Maßnahme der Dienstaufsicht die Auffassung äußern, daß es möglich sein müsse, die Termine früher durchzuführen (BGHZ 93, 238, 244). Damit ist indes die Grenze des Hinnehmbaren erreicht. Der vorliegend ausgeübte dienstaufsichtliche Druck dahin, daß der Richter einen zweiten Sitzungstag pro Woche abzuhalten habe, engt dagegen die Dispositionsfreiheit des Richters in einer die eigentliche Rechtsfindung berührenden Weise unzulässig ein. Es muß dem Richter überlassen bleiben, ob er einen zweiten Sitzungstag pro Woche einrichtet oder bei einem Sitzungstag verbleibt und an diesem Tage mehr Sachen verhandelt. In dieser Hinsicht ist die Terminierungs-praxis keine Angelegenheit lediglich der äußeren Ordnung (vgl. auch BGHZ 51, 280, 287). Es gibt Richter, denen eine 13 />t£ ausführliche Verhandlung eine schnelle Absetzung der Entscheidungsgründe erleichtert und für die sich deshalb ein weiterer Sitzungstag empfehlen mag, und andere, die mehr Sachen auf ein und denselben Verhandlungstag legen, um auf diese Weise mehr Zeit und Ruhe für das Absetzen der Entscheidungsgründe und die Erledigung ihrer weiteren richterlichen Aufgaben zu gewinnen; wieder andere Richter wechseln ab. Das eine wie das andere Vorgehen fällt in den engeren Bereich der Rechtsprechung. Dieser Bereich ist der Dienstaufsicht verschlossen. Der hier zugrundeliegende Bescheid des Präsidenten des Landgerichts ist daher wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, soweit dem Antragsteller nahegelegt wird, mehr als einen Sitzungstrag pro Woche abzuhalten und sich die Ermahnung, die anfallenden Aufgaben künftig ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, auch hierauf bezieht. 3. Einen weitergehenden Erfolg kann die Revision auch nicht für den Fall haben, daß ihre Vermutung zutreffen sollte, die gegen den Antragsteller ergriffene Maßnahme der Dienstaufsicht sei die "Quittung" dafür, daß er nicht darauf eingegangen sei, sich vom Amts- an das Landgericht zu bewerben. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kommt es allein darauf an, ob die Maßnahme von ihren Auswirkungen her geeignet ist, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers zu gefährden. Das aber ist sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht zu verneinen. 4. Nach alledem sind in dem angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 1985 die Wendungen, die sich darauf beziehen, daß der Antragsteller wöchentlich nur einen Sitzungstag abhalte. 14 in geeigneter Weise zu löschen (vgl. zuletzt - zur dienstlichen Beurteilung - BGHZ 90, 41, 48 sowie 95, 313, 325 f.). Dies bedingt die Streichung der beiden ersten Sätze des zweiten Absatzes des Bescheids und des ersten Teils des nachfolgenden Satzes (also von "Sie halten regelmäßig .." bis Praxis beibehalten") unter Anpassung des Übergangs zu dem folgenden Text (durch Beginn eines neuen Satzes bei Weglassung des Wortes "somit"). Darüberhinaus sind aus dem Widerspruchsbescheid (vgl. auch insoweit BGH aaO) des Präsidenten des Oberlandesgerichts die Passagen zu löschen, mit denen auch der hier als unzulässig erkannte Teil des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts aufrechterhalten wird. Dies erfordert bei den Ausführungen unter Ziffer II 2 des Widerspruchsbescheids die Streichung des zweiten Satzes des zweiten Absatzes ("Weiter halte .." bis ".. angezeigt sei") unter Anpassung des Übergangs zu dem folgenden Text (durch Weglassung des Wortes "somit" im folgenden Satz) sowie der drei letzten Sätze des letzten Absatzes ("Insbesondere kann bis ".. im Einklang"), weil sie den unzutreffenden Eindruck vermitteln, die Entscheidung des Senats BGHZ 93, 238 (in dem Widerspruchsbescheid zitiert aus DRiZ 1985, 181) decke die zugrundeliegende Maßnahme der Dienstaufsicht auch insoweit, als es um die Frage eines zweiten Sitzungstages pro Woche geht. Im übrigen können der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts, soweit die Vereinbarkeit mit der richterlichen Unabhängigkeit in Frage steht - d.h. vorbehaltlich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung auf andere Rechtsfehler -, unverändert bestehen bleiben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. IS. 1 DRiG i.V. mit §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechts zug entsprechend §§ 13 Abs. IS. 1, 14 Abs. IS. 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt. Saiger Bauer Ruß Macke Meyer-Goßner